Urteil des VerfGH Berlin vom 13.03.2017

VerfGH Berlin: anspruch auf rechtliches gehör, verwirkung, rückforderung, teilweise abweisung, fristlose kündigung, wohnung, widerklage, verfassungsbeschwerde, mietzins, minderungsrecht

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Gericht:
Verfassungsgerichtshof
des Landes Berlin
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
158/01
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 10 Abs 1 Verf BE, Art 15
Abs 1 Verf BE, Art 23 Abs 1
Verf BE, § 242 BGB, § 537 BGB
vom 14.07.1964
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer – von Beruf Rechtsanwalt und Steuerberater - ist seit Mai 1987
Mieter einer ca. 160 m² großen 5-Zimmer-Altbauwohnung im 3. Obergeschoß eines
Vorderhauses in Berlin-Schöneberg. In dem Verfahren über eine von der Vermieterin
dieser Wohnung gegen ihn erhobene Klage auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung
machte er mit Schriftsatz vom 13. Oktober 1995 u.a. geltend, die im Treppenhaus
ausgelegten Läufer seien abgewetzt und nicht sicher befestigt und die in der Wohnung
befindlichen Kastendoppelfenster seien instandsetzungsbedürftig, da durch sie Lärm,
Feuchtigkeit und sonstige Immissionen mehr oder weniger ungehindert
hindurchgelängen. Nach Abschluß eines weiteren Mieterhöhungsverfahrens teilte er der
Vermieterin mit Schreiben vom 24. April 1997 mit, er habe deren Wunsch entsprechend
die Mietzahlungen ab Mai 1997 auf die von ihr als erforderlich angesehene
Bruttokaltmiete von 1.396,11 DM umgestellt, und verlangte u.a.,
daß sämtliche Fenster zur Straße hin den Regeln der Baukunst gemäß instandzusetzen
seien, so daß sie sich leichtgängig öffnen und schließen ließen und ein Eindringen von
Zugluft und Regenwasser sowie Kondensbildung unterbunden werde,
- daß Parkett- und Dielenknarren in sämtlichen Zimmern zur Straße zu beseitigen sei,
- daß die Wassertemperatur, wenn man baden oder duschen wolle, zu regeln sei und
genügend Wasser aus dem Hahn herauskomme,
- daß für zeitgemäßen Schallschutz zu sorgen sei, weil der Beschwerdeführer es höre,
wenn die Leute durch die darüber gelegene Wohnung liefen, und deshalb erschrecke.
Im Anschluß daran enthielt das genannte Schreiben folgenden Satz:
"Solange dies alles nicht erledigt ist, kriegen Sie die Mäuse nur unter der
Bedingung, daß ich sie nicht zurückverlange."
Aufgrund dieses Schreibens erfolgte am 10. September 1997 eine
Wohnungsbesichtigung durch eine Mitarbeiterin der Vermieterin und den von dieser
beschäftigten Haushandwerker. Dabei wurde hinsichtlich der genannten Mängel keine
Einigung erzielt; hinsichtlich der geforderten Instandsetzungsarbeiten an den Fenstern
hielt die Vermieterin lediglich eine tischler- und malermäßige Aufarbeitung der
vorhandenen Fenster durch den Haushandwerker für erforderlich. Dieser nahm in ihrem
Auftrag in der Zeit vom 13. bis 20. Oktober 1997 Mängelbeseitigungsarbeiten in der
Wohnung vor, wobei er u.a. sämtliche Außenfenster ausbaute und auf dem Dachboden
bearbeitete.
Mit Schreiben vom 24. Januar 1999 wies der Beschwerdeführer die Vermieterin darauf
hin, daß er wegen der mangelhaften Geräusch- und Wärmedämmung der Fenster Miete
und Nebenkosten lediglich unter dem Vorbehalt der Rückforderung bezahle, und teilte
ihr mit, der von ihr mit der Mängelbeseitigung beauftragte Haushandwerker habe
lediglich die Außenseiten der Außenfenster gestrichen; die wesentlichen Mängel
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lediglich die Außenseiten der Außenfenster gestrichen; die wesentlichen Mängel
beständen nach wie vor. Er bitte daher um Mitteilung, ob es beim mangelhaften Zustand
der Fenster verbleiben solle und ob die Vermieterin ggf. die ihr mitgeteilten Mängel
anerkenne und insoweit eine Minderung akzeptiere. Anläßlich einer am 13. September
1999 erfolgten gemeinsamen Besichtigung vertrat die Vermieterin die Auffassung,
Mängel lägen nicht vor. Entsprechende Schreiben der Hausverwaltung vom 27. Oktober
und 22. November 1999 beantwortete der Beschwerdeführer unter dem 16. Dezember
1999 mit dem Hinweis, die Mängel der Schließbarkeit der Fenster beständen fort, so daß
er die Miete weiterhin nur unter dem Vorbehalt zahlen werde, daß er sie nicht wieder
zurückverlange. Allein wegen der Undichtigkeiten der Fenster werde er eine
Mietminderung von 80 % der Bruttowarmmiete während der Heizperiode vornehmen.
Der Haushandwerker habe die Schließstange an den Oberfenstern im 3. Zimmer links
neu justiert; es habe sich jedoch gezeigt, daß diese nicht mehr so eingestellt werden
könne, daß die verbundenen Doppelflügel ordnungsgemäß mit dem Fensterrahmen
abschlössen. Die "Olive" im 4. Zimmer links sei durch den Haushandwerker versetzt
worden; der Mangel der Verschließbarkeit der Fensterflügel bestehe aber weiter. Das
Spiel des Dielen-Innen-Fensters sei nicht beseitigt worden, da es nicht beseitigt werden
könne. Auf die Mitteilung der Hausverwaltung, die Vermieterin wolle nochmals die
gerügten Mängel an den Fenstern im Beisein eines Mitarbeiters einer Fensterfirma
besichtigen, kündigte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Februar 2000 an die
Hausverwaltung "entsprechende Klage" an und teilte erneut mit, die Mietzahlungen
erfolgten "selbstverständlich" auch weiterhin aus den "mehrfach genannten Gründen"
unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
Im November 1999 bat die Vermieterin den Beschwerdeführer, einer Erhöhung der
Bruttokaltmiete für seine Wohnung von 1.396,11 DM auf 1.692,80 DM ab Februar 2000
zuzustimmen, und erhob, als dieser der Bitte nicht nachkam, im März 2000 Klage vor
dem Amtsgericht Schöneberg auf Erteilung der Zustimmung. Hiergegen erhob der
Beschwerdeführer im Mai 2000 Widerklage auf Rückzahlung von 36.689,76 DM
überzahlter Miete für die Zeit von Juni 1997 bis Mai 2000 mit der Begründung, er sei
wegen der Instandsetzungsbedürftigkeit der zur Straße hin belegenen Fenster, der
Dielen- und Parkettmängel, der mangelnden Regulierbarkeit der Einhandmischbatterie
im Badezimmer, der Putzschäden an der Vorderfassade, der mangelnden
Trittschalldämmung zwischen dem 3. und 4. Obergeschoß und der mangelnden
Verkehrssicherheit der im Treppenhaus ausgelegten Läufer für die genannten Monate
von der Entrichtung des Mietzinses zu 73 % befreit gewesen, sowie auf Zahlung weiterer
1.100,30 DM für verauslagte Kosten von Fliesenarbeiten.
Durch Urteil vom 11. Juli 2000 verurteilte das Amtsgericht den Beschwerdeführer unter
Abweisung der Klage im übrigen, der Erhöhung der monatlichen Bruttokaltmiete auf
1.593,60 DM ab 1. Februar 2000 zuzustimmen, und die Vermieterin unter Abweisung der
Widerklage im übrigen, an den Beschwerdeführer 1.044 DM für verauslagte Kosten von
Fliesenarbeiten zu zahlen. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachten
nachträglichen Mietminderung stehe der Rechtsgedanke des § 539 BGB entgegen. Auf
den in einem Zeitraum von über drei Jahren in Abständen erklärten Vorbehalt könne sich
der Beschwerdeführer demgegenüber unter Berücksichtigung des § 242 BGB nicht
berufen, weil er nach Ablauf eines gewissen Zeitraumes nicht mehr davon habe
ausgehen können, daß die Vermieterin die behaupteten Mängel beseitigen würde.
Danach hätte es ihm oblegen, den Mietzins tatsächlich zu mindern.
Gegen dieses Urteil legte der Beschwerdeführer Berufung beim Landgericht Berlin ein. Er
beantragte, die Klage in vollem Umfang abzuweisen und der Widerklage in Höhe eines
Mietrückzahlungsanspruchs von 25.632,72 DM und eines Anspruchs auf Erstattung
restlicher Kosten von Fliesenarbeiten in Höhe von 56,30 DM stattzugeben. Den
weiterverfolgten Rückzahlungsanspruch begründete er damit, er sei wegen der
Instandsetzungsbedürftigkeit der zur Straße hin belegenen Fenster, der Dielen- und
Parkettmängel, der mangelnden Regulierbarkeit der Einhandmischbatterie im
Badezimmer, der mangelnden Trittschalldämmung zwischen dem 3. und 4.
Obergeschoß und der mangelnden Verkehrssicherheit der im Treppenhaus ausgelegten
Läufer für die genannten Monate von der Entrichtung des Mietzinses zu 51 % befreit
gewesen. Die vom Amtsgericht der Sache nach vertretene Ansicht, er habe das Recht
verwirkt, sich auf den wegen dieser Mängel erklärten Rückforderungsvorbehalt zu
berufen, sei unrichtig, weil weder das für den Verwirkungseinwand erforderliche
Zeitmoment vorliege noch Umstände vorgetragen worden seien, aufgrund deren die
Vermieterin darauf hätte vertrauen dürfen, daß er – der Beschwerdeführer – auf die
Rückforderung von Mietzinsansprüchen verzichten werde.
Die Vermieterin trat der Berufung entgegen und legte gegen die teilweise Abweisung
ihrer Zustimmungsklage Anschlußberufung ein.
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Durch Urteil vom 3. August 2001 wies das Landgericht unter Zurückweisung der
Berufung im übrigen und der Anschlußberufung die Zustimmungsklage in vollem
Umfang ab. Die Zurückweisung der Berufung gegen die Abweisung der Widerklage auf
Mietrückzahlung begründete es wie folgt:
Soweit der Beschwerdeführer sich auf ein Recht zur Rückforderung von unter Vorbehalt
gezahltem Mietzins berufe, unterliege ein eventueller Rückforderungsanspruch der
Verwirkung gemäß § 242 BGB. Der Beschwerdeführer habe über einen längeren
Zeitraum den Eindruck erweckt, er wolle sein vermeintliches Minderungsrecht nicht mehr
ausüben. Es reiche insoweit nicht aus, Mietzahlungen pauschal unter den Vorbehalt der
Rückzahlung zu stellen. Der berechtigte Mieter sei vielmehr gehalten, im Anschluß an
seine Ankündigung der Mietminderung nach Ablauf eines nach dem Einzelfall zu
bemessenden Zeitraums den Mietzins tatsächlich gemindert zu entrichten. Andernfalls
setze er sich dem Einwand widersprüchlichen Verhaltens aus und begründe beim
Vermieter den Vertrauenstatbestand, daß er seine Rechte nicht mehr wahrnehmen
werde und die Mietsache als vertragsgemäß akzeptiere. Hier sei bei dem behaupteten
langjährigen Vorliegen der Mängel jedenfalls von einem Zeitablauf im vorgenannten
Sinne auszugehen. Ansprüche aus Bereicherungsrecht seien mangels Teilnichtigkeit der
Mietzinsvereinbarung vorliegend nicht einschlägig gewesen.
2. Mit der Verfassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil rügt der Beschwerdeführer
einen Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 und Art. 23 der Verfassung von Berlin
- VvB -.
Das Urteil verkenne in einer rechtlich nicht mehr vertretbaren Weise die
Voraussetzungen des Instituts der Verwirkung, so daß es sich als materielle Willkür
darstelle. Nach ständiger und unbestrittener Auffassung in Rechtsprechung und Literatur
setze der Verwirkungseinwand voraus, daß die diesem Einwand begründet ausgesetzten
Gläubigerrechte über einen nach dem Einzelfall zu bestimmenden Zeitraum nicht
geltend gemacht würden (Zeitmoment) und der Schuldner aufgrund weiterer und
anderer Umstände darauf habe vertrauen dürfen, daß der Gläubiger seine Rechte nicht
geltend machen werde (Umstandsmoment). Das Landgericht stelle lediglich auf das
Zeitmoment ab und meine offenbar, ein den Vertrauenstatbestand ausfüllender
Umstand liege in der ungeminderten Zahlung (wenn auch unter Vorbehalt) des
Mietzinses nach Ablauf eines nach dem Einzelfall zu bemessenden Zeitraumes. Damit
mache das Landgericht das Zeitmoment zu einem Umstandsmoment und das Institut
der Verwirkung zu einer richterlichen Verjährungsfrist. Ferner sei es rechtsmißbräuchlich,
ausschließlich auf den allgemeinen Verwirkungseinwand abzustellen, da der
bereicherungsrechtliche Rückforderungsanspruch des Beschwerdeführers dem
speziellen Verwirkungseinwand des § 814 BGB ausgesetzt sei.
Das Urteil verletze den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör,
da es sich mit dem substantiierten Vortrag der Berufungsbegründung zu den
tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Verwirkung nicht auseinandersetze.
Mit seiner Ansicht, der Mietminderung begehrende Mieter müsse nach einem gewissen
Zeitraum die Miete tatsächlich gemindert entrichten, wenn er sich nicht dem
Verwirkungseinwand aussetzen wolle, überbürde das Landgericht dem Mieter das Risiko
einer fristlosen Kündigung und des sich daraus ergebenden Verlustes des Mietbesitzes
für den Fall, daß die Minderungsansprüche nicht oder nur zum Teil beständen. Dies stelle
einen richterlichen Eingriff in die eigentumsähnlich geschützten Rechte des Mieters dar.
Schließlich führe die Auffassung des Landgerichts zu einem vollständigen Verlust der
Minderungs- und Mängelbeseitigungsansprüche des Mieters, da es offenbar meine, auch
zukünftige Minderungsansprüche seien dem Verwirkungseinwand ausgesetzt. Diese
Auffassung sei willkürlich und stelle einen Eingriff in die als Eigentum geschützten
Forderungsrechte des Mieters dar.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Beschwerdeführer ist
durch das von ihm angegriffene Urteil des Landgerichts nicht in den von ihm geltend
gemachten, in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechten verletzt.
a) Soweit - wie hier - eine gerichtliche Entscheidung Gegenstand einer
Verfassungsbeschwerde ist, besteht die Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs
nur in engen Grenzen. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung
des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den
einzelnen Fall sind grundsätzlich Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und
insoweit der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen (vgl. Beschluß
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insoweit der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen (vgl. Beschluß
des Verfassungsgerichtshofs vom 30. Juni 1992 - VerfGH 9/92 - LVerfGE 1, 7 <8 f.>; st.
Rspr.). Im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist nur zu prüfen, ob das Gericht in der
Verfassung von Berlin enthaltene Rechte des Beschwerdeführers verletzt hat. Ein solcher
Verstoß liegt bei gerichtlichen Urteilen unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots des
Art. 10 Abs. 1 VvB nicht schon dann vor, wenn die Rechtsanwendung Fehler enthält.
Hinzukommen muß vielmehr, daß die Entscheidung sachlich schlechthin unhaltbar und
deshalb objektiv willkürlich ist. Das ist nur dann der Fall, wenn sie unter keinem
denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie
auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. Beschluß des Verfassungsgerichtshofs vom
25. April 1994 – VerfGH 34/94 – LVerfGE 2, 16 <18>; st. Rspr.).
Gemessen an diesen Grundsätzen überschreitet die in dem angegriffenen Urteil
enthaltene Zurückweisung der Berufung gegen die Abweisung der Widerklage auf
Mietrückzahlung nicht die Grenze zur Willkür. Das Landgericht hat die Auffassung
vertreten, der Beschwerdeführer habe einen eventuellen Rückforderungsanspruch
verwirkt, weil er über einen längeren Zeitraum den Eindruck erweckt habe, er wolle sein
vermeintliches Minderungsrecht nicht mehr ausüben. Der mit Schreiben vom 24. April
1997 erklärte pauschale Vorbehalt der Rückforderung weiterer Zahlungen sei nicht
ausreichend gewesen, das Entstehen dieses Eindrucks nach Ablauf eines nach den
Umständen des Einzelfalles zu bemessenden, hier überschrittenen Zeitraums zu
verhindern. Es kommt im Rahmen der verfassungsgerichtlichen Prüfung eines Verstoßes
gegen das Willkürverbot nicht darauf an, ob dies im einzelnen zu überzeugen vermag.
Jedenfalls kann keine Rede davon sein, die Auffassung des Landgerichts entbehre jeder
sachlichen Grundlage, sei unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar
und müsse deshalb als willkürlich qualifiziert werden.
Mit Schreiben vom 24. April 1997 hatte der Beschwerdeführer der Vermieterin Mängel
der Mietsache angezeigt, deren Beseitigung verlangt und sich sinngemäß das Recht der
Rückforderung weiterer Mietzahlungen vorbehalten, solange die angezeigten Mängel
nicht beseitigt seien. Unstreitig hat die Vermieterin daraufhin im September 1997 eine
Wohnungsbesichtigung und im Oktober 1997 Mängelbeseitigungsarbeiten in der
Wohnung vornehmen lassen, die insbesondere die in erster Linie beanstandeten Fenster
betrafen. Danach hat der Beschwerdeführer die Mietzahlungen monatlich ungekürzt
fortgesetzt und der Vermieterin erst mit Schreiben vom 24. Januar 1999, also nach 15
Monaten, angezeigt, daß er die Fenster weiterhin für mangelhaft und die daran
ausgeführten Arbeiten des Haushandwerkers für unzureichend halte und deshalb die
Miete nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung bezahle; auf die weiteren im
Berufungsverfahren noch als Mietminderungsgrund geltend gemachten Mängel ist er
dabei gar nicht, sondern erst mit Erhebung der Widerklage, also nach über 2 1/2 Jahren,
zurückgekommen.
Die Annahme des Landgerichts, durch dieses Verhalten habe der Beschwerdeführer, der
nicht auf eine weitere Abhilfe durch die Vermieterin vertrauen konnte, bei dieser über
einen längeren Zeitraum den Eindruck erweckt, er wolle sein vermeintliches
Minderungsrecht nicht mehr ausüben, ist sachlich zumindest vertretbar. Denn da der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. April 1997 den Vorbehalt nur bis zur
Beseitigung der Mängel erklärt hatte, hätte es ihm oblegen, nach Vornahme der
Mängelbeseitigungsarbeiten entweder die Miete tatsächlich zu mindern oder seinen
Vorbehalt zeitnah zu wiederholen, wenn er die davon betroffenen Mängel noch nicht für
beseitigt hielt. Statt dessen hat er bzw. seine Bank als Erfüllungsgehilfin ohne erneute
Äußerung zur Sache fünfzehnmal ungekürzte Mietzahlungen an die Vermieterin
vorgenommen, was jedenfalls über eine bloße Untätigkeit hinausgeht. Hinsichtlich der
übrigen Mängel erlaubt ihre Nichterwähnung bei der Erneuerung des Vorbehalts im
Schreiben vom 24. Januar 1999 den Schluß, daß der Vorbehalt insoweit nicht
aufrechterhalten wurde. Bei diesem Sachverhalt entbehrt die Ansicht des
Beschwerdeführers, das Landgericht habe nur auf das Zeitmoment abgestellt und das
für die Annahme der Verwirkung erforderliche Umstandsmoment außer acht gelassen,
jeder Grundlage.
Soweit der Beschwerdeführer es für "rechtsmißbräuchlich" hält, daß das Landgericht auf
den allgemeinen Verwirkungseinwand abgestellt hat, statt nur den speziellen
Verwirkungseinwand des § 814 BGB zu prüfen, ist ebenfalls keine willkürliche
Rechtsanwendung erkennbar. Der allgemeine Rechtsgedanke der Verwirkung als
Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung gilt auch im Mietrecht. Angesichts dessen ist
es nicht unvertretbar, daß das Landgericht zunächst – entsprechend § 539 BGB –
innerhalb des Mietrechts unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung die Frage geprüft hat,
ob dem Beschwerdeführer das von ihm geltend gemachte, in § 537 BGB bestimmte
Recht zustand, und nach Verneinung dieser Frage auf die Vorschriften des
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Recht zustand, und nach Verneinung dieser Frage auf die Vorschriften des
Bereicherungsrechts nicht mehr eingegangen ist.
b) Aus der in Art. 15 Abs. 1 VvB enthaltenen verfassungsrechtlichen Verbürgung des
rechtlichen Gehörs folgt, daß ein Gericht die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur
Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen hat (vgl.
Beschluß vom 16. November 1995 - VerfGH 48/94 - LVerfGE 3, 113 <117>). Das heißt
jedoch nicht, daß das Gericht sich in den schriftlichen Entscheidungsgründen mit jedem
Einzelvorbringen auseinandersetzen muß. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen,
daß ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur
Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Der Verfassungsgerichtshof kann
nur dann feststellen, daß ein Gericht seine Pflicht, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis
zu nehmen und zu erwägen, verletzt hat, wenn sich dies aus den Umständen des
einzelnen Falles eindeutig ergibt (vgl. Beschluß vom 22. Mai 1997 - VerfGH 34/97 -
LVerfGE 6, 80 <82>; st. Rspr.). Ein derartiger Fall ist hier nicht gegeben.
Das Landgericht hat zu der vom Beschwerdeführer in der Berufungsbegründung selbst
aufgeworfenen Frage der Verwirkung seiner Mietrückforderungsansprüche in den
Entscheidungsgründen eindeutig Stellung genommen. Dagegen, daß es sich der
Rechtsauffassung des Beschwerdeführers insoweit nicht angeschlossen hat, ohne sich
mit jeder Einzelheit der dafür ins Feld geführten Gründe ausdrücklich
auseinanderzusetzen, schützt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht. Ob die
Auslegung des materiellen Rechts zutreffend ist oder nicht, hat der
Verfassungsgerichtshof auch in diesem Zusammenhang nicht zu prüfen.
c) Auch das Recht des Beschwerdeführers auf Eigentum (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 VvB) ist
nicht verletzt. Selbst eine nach einfachem Recht möglicherweise fehlerhafte und den
widerstreitenden Interessen der Beteiligten nicht hinreichend gerecht werdende
gerichtliche Entscheidung begründet nicht in jedem Fall eine Verletzung des
Eigentumsgrundrechts. Dieses wäre vielmehr nur dann verletzt, wenn die gerichtliche
Entscheidung auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und
Reichweite des Grundrechts beruht. Davon kann hier keine Rede sein. Das angegriffene
Urteil beruht auf einer bestimmten rechtlichen Würdigung des konkreten Sachverhalts
unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung des Rechts auf Rückforderung von unter
auflösend bedingtem Vorbehalt gezahltem Mietzins. Es erlaubt keinen Rückschluß
darauf, daß das Landgericht damit Mietern allgemein oder dem Beschwerdeführer im
besonderen das Risiko einer fristlosen Kündigung und des sich daraus ergebenden
Verlustes des Mietbesitzes überbürdet hätte. Die Entscheidungsgründe schließen es
weder aus, daß der Beschwerdeführer auch durch zeitnahe Wiederholung des Vorbehalts
dem Verwirkungseinwand hätte entgehen können, noch daß bei unverschuldet
irrtümlicher Annahme eines Minderungsrechts eine fristlose Kündigung mangels des für
den Zahlungsverzug erforderlichen Verschuldens unwirksam wäre (§ 554 Abs. 1 Satz 1
i.V.m. §§ 284, 285, 276 BGB a.F.).
Ob Minderungs- und Mängelbeseitigungsansprüche des Mieters als Eigentum im Sinne
des Art. 23 VvB angesehen werden können, kann dahingestellt bleiben. Nach Art. 23
Abs. 1 Satz 2 VvB ergäben sich jedenfalls auch dann Inhalt und Schranken dieser Rechte
aus den Gesetzen. Die – wie dargelegt – willkürfreie Annahme des Landgerichts, der
Beschwerdeführer habe nach der Gesetzeslage sein Minderungsrecht und
entsprechende Mietrückforderungsansprüche in bestimmtem Umfang verwirkt, hält sich
im Rahmen dieses Gesetzesvorbehalts.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
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