Urteil des VG Berlin vom 26.05.2005

VG Berlin: ghana, gewohnheitsrecht, sorgerechtsentscheidung, eltern, botschaft, visum, besondere härte, common law, volljährigkeit, ordre public

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Gericht:
VG Berlin 23.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
23 V 44.05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 6 Abs 4 AufenthG, § 32 Abs 3
AufenthG, § 104 Abs 3 AufenthG
Visum zum Zwecke des Kindernachzugs
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Rechtsstreit bezüglich des Klägers zu 2) in der
Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde.
Im Übrigen wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides ihrer Botschaft
in Accra vom 26. Mai 2005 verpflichtet, dem Kläger zu 1) ein Visum zum Kindernachzug
erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen
Kosten des Beigeladenen, die dieser selber trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn die Kläger nicht vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Zuletzt begehrt noch der am 20. März 1989 geborene Kläger zu 1., ein ghanaischer
Staatsangehöriger, ein Visum zum Nachzug zu seinem Vater.
Die in Ghana geborenen Eltern der Kläger schlossen am 4. September 1989 in
Accra/Ghana nach Gewohnheitsrecht die Ehe. Der Kläger zu 2. wurde am 6. September
1991 geboren. Der Vater der Kläger hielt sich von Anfang Januar 1995 bis Ende Juli 1996
rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland auf. Die Ehe der Eltern der Kläger wurde
am 16. Juni 1995 in Accra/Ghana nach Gewohnheitsrecht aufgelöst. Der Vater der Kläger
und die deutsche Staatsangehörige E. K. schlossen am 4. März 1997 in Accra/Ghana die
Ehe. Der Vater der Kläger hält sich seit September 1997 wieder im Bundesgebiet auf. Er
besaß zunächst eine Aufenthaltserlaubnis und seit dem 13. Januar 2003 eine
Aufenthaltsberechtigung.
Die Kläger stellten am 7. Mai 2004 bei der Botschaft der Beklagten in Accra jeweils einen
Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Form eines Sichtvermerks (Visum)
zum Nachzug zu ihrem Vater. L. K., eine Tante väterlicherseits der Kläger, erklärte
Bediensteten der Botschaft damals auf Befragen, sie wisse nicht, wo sich die Mutter der
Kläger aufhalte. Sie habe deren Mutter seit der Trennung der Eltern der Kläger nicht
mehr gesehen. Die Eltern der Kläger hätten sich getrennt, als der Kläger zu 2. vier Jahre
alt gewesen sei. Sie kümmere sich seit sechs Jahren um die Kläger. Zuvor habe sich ein
Onkel väterlicherseits um diese gekümmert. Der Vater der Kläger habe für diese
regelmäßig Unterhalt gezahlt, seit er weggezogen sei. Die Kläger gaben seinerzeit bei
ihrer Befragung an, sie könnten sich nicht mehr an ihre Mutter erinnern. Sie seien bei
ihrer Tante L. K. aufgewachsen. Sie wollten jetzt nach Deutschland ziehen, um dort mit
ihrem Vater zusammenzuleben. Die Kläger legten der Botschaft eine Entscheidung des
Circuit Court in Accra vom 11. Mai 2004 vor, mit der bestätigt wurde, dass das
Sorgerecht für sie ihrem Vater zustehe. Die Landeshauptstadt Saarbrücken verweigerte
mit Schreiben vom 17. November 2004 ihre Zustimmung zur Erteilung der Visa. Die
Botschaft lehnte die Visumsanträge der Kläger mit Bescheiden vom 10. Dezember 2004
und 26. Mai 2005 ab. Zur Begründung führte sie in letzterem Bescheid aus: Ein
Anspruch auf die Erteilung von Sichtvermerken bestehe weder nach den §§ 17, 20 AuslG
noch nach den §§ 32, 27, 29 AufenthG, da schon die Abstammung der Kinder ungeklärt
sei. Die Voraussetzungen von § 20 Abs. 1 und 2 AuslG lägen nicht vor. Eine
Sichtvermerkserteilung aufgrund einer Ermessensentscheidung nach § 20 Abs. 3 AuslG
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Sichtvermerkserteilung aufgrund einer Ermessensentscheidung nach § 20 Abs. 3 AuslG
komme ebenfalls nicht in Betracht. Ein Verbleib der Kläger in ihrer bisherigen Umgebung
erscheine unter Abwägung mit den einwanderungs- und integrationspolitischen
Belangen, die dem Nachzugsbegehren widerstritten, besser für das Wohl der Kläger. Die
Kläger hätten ihr gesamtes bisheriges Leben in Ghana verbracht und seien
ausschließlich von ghanaischen Lebensverhältnissen geprägt. Ein Vater-Kind-Verhältnis
könne kaum gegeben sein, da sie mit ihrem Vater allenfalls sehr kurze Zeit
zusammengelebt hätten und ihn ansonsten nur von Besuchsaufenthalten kennen
würden. Eine persönliche Beziehung zu dem Vater müsste erst völlig neu aufgebaut
werden, wobei der Wechsel in einen fremden Kulturkreis hinzukäme. Die Betreuung in
Ghana bei der bisherigen Bezugsperson sei weiterhin gewährleistet. Eine
Sichtvermerkserteilung nach § 20 Abs. 4 AuslG entfalle ebenfalls, da weder eine
besondere Härte geltend gemacht worden sei noch eine positive Integrationsprognose
getroffen werden könne. Eine Sichtvermerkserteilung sei auch nach § 32 AufenthG
ausgeschlossen. Denn der Vater der Kläger sei nicht Inhaber des alleinigen Sorgerechts.
Der Inhaber des Sorgerechts werde gemäß Art. 21 EGBGB nach ghanaischem
Familienrecht bestimmt, da die Kläger in Ghana lebten. Die Eltern teilten sich nach
ghanaischem Familienrecht grundsätzlich das Sorgerecht (The Children’s Act 1998, Part
1, Sec. 6). Der vorgelegte Sorgerechtsbeschluss sei nicht gemäß § 16 a FGG
anerkennungsfähig, da die prozessualen Rechte der leiblichen Mutter der Kläger in
erheblicher Weise verletzt worden seien. Es sei nämlich auszuschließen, dass die Mutter
der Kläger zu der Verhandlung am 11. Mai 2004 ordnungsgemäß geladen und vor der
Übertragung des Sorgerechts gehört worden sei.
Zunächst verfolgten beide Kläger das Begehren mit ihrer am 1. Juli 2005 bei Gericht
eingegangenen Klage weiter.
Die ghanaische Anwaltskanzlei Antwi & Associates erstellte für die Beklagte eine Studie
zu Sorgerechtsentscheidungen nach ghanaischem Recht. Das Gericht hat diese Studie
(Antwi & Associates, CUSTODY ORDER UNDER GHANAIAN LAW [FINAL REPORT], February
2006 – künftig: Studie –) und eine deutsche Übersetzung derselben in das Verfahren
eingeführt.
Nach der Einbürgerungsurkunde vom 27. November 2006 hat der Vater der Kläger die
deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung mit dem Zeitpunkt der Aushändigung
dieser Urkunde erworben. Die Urkunde wurde ihm am 25. Juni 2007 ausgehändigt.
Die Kläger tragen vor,
ihre Mutter solle nach den ihnen zur Verfügung stehenden Informationen in der Cote
d’Ivoire leben und dort verheiratet sein. Es sei trotz intensiver Bemühungen bisher nicht
möglich gewesen, ihren tatsächlichen Aufenthaltsort festzustellen. Ein ghanaisches
Gericht könne in einem solchen Fall aus eigener Initiative oder auf Antrag einer Partei
jede Entscheidung über ein Kind des Haushalts treffen, die es für vernünftig und im
Interesse des Kindes liegend halte (Sec. 22 (2) MCA). Es könne insbesondere das
Sorgerecht für ein Kind zuweisen.
Ihre Tante L. K., bei der sie bislang gelebt hätten, habe im Jahre 2004 geheiratet und
sehe sich nicht mehr als zuständig für sie an. Ihr Vater habe diese Tante beauftragt, die
Sorgerechtsentscheidung vom 11. Mai 2004 herbeizuführen. Er telefoniere alle zwei bis
drei Tage mit ihnen. Ihre Eltern gehörten zu dem Stamm der Ga.
Der „Final Report“ des Vertrauensanwalts der Botschaft sei angesichts seiner Mängel
und Schwachpunkte wenig brauchbar. Es komme der Eindruck auf, dass es sich bei
diesem Abschlussbericht, einer „überarbeiteten Studie“, um eine Auftragsarbeit
handele, um ein vorgegebenes Ergebnis zu bestätigen. Es werde nicht klar, wie es zu der
Überarbeitung einer offenbar ursprünglich vorgelegten Studie gekommen sei und was
die ursprüngliche Studie enthalten habe. Soweit auf Seite 8 oben der deutschen
Übersetzung von einer „wichtigen Empfehlung“ die Rede sei, dränge sich abermals
dieser Eindruck auf, da eine Empfehlung interessengeleitet sei, zumal im Weiteren nicht
konkretisiert werde, unter welchen Voraussetzungen eine Sorgerechtsentscheidung
nichtig sein könne. Der Abschlussbericht tauge nicht als Gutachten. Das ergebe sich
bereits aus der Vielzahl verwendeter ungenauer Formulierungen. Hinsichtlich der
Ausführungen auf Seite 12 der Übersetzung entstehe der Eindruck, dass hier
Rechtsdogmatik und rechtspolitische Auffassungen miteinander vermischt würden.
Wenig erhellend seien auch die Ausführungen unter Ziffer 8 Buchst. e der Übersetzung,
wonach es in der Natur der Sache liege, dass es einige wenige Situationen geben könne,
in denen die deutsche Botschaft Sorgerechtsentscheidungen nach Gewohnheitsrecht
akzeptieren müsse.
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Es könne keine Rede davon sein, dass das kodifizierte Recht in Ghana Vorrang
gegenüber dem Gewohnheitsrecht habe. Nach Art. 11 Abs. 2 der Verfassung von Ghana
von 1992 sei das Gewohnheitsrecht Bestandteil des staatlichen Rechts.
Die Beklagte erkannte mit Schriftsatz vom 19. September 2007 nach der Einbürgerung
des Vaters an, dass der Kläger zu 2. einen Anspruch auf Erteilung eines Visums zum
Nachzug zu seinem Vater hat, nachdem die Landeshauptstadt Saarbrücken der
Erteilung eines derartigen Visums zugestimmt hatte. Die Kläger und die Beklagte haben
den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit
ursprünglich auch der Kläger zu 2. ein Visum begehrt hatte.
Der Kläger zu 1. beantragt,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides ihrer Botschaft in Accra
vom 26. Mai 2005 zu verpflichten, ihm ein Visum zum Kindernachzug zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor,
der vorgelegte Sorgerechtsbeschluss vom 11. Mai 2004 könne nicht anerkannt werden.
Er bestätige, dass ein alleiniges Sorgerecht des Vaters der Kläger nach Stammesrecht
(costumary law) bestehe. Dies werde auch aus der vom Gericht für seine Zuständigkeit
herangezogenen Norm (Sec. 47 Abs. 1 Buchst. f Courts Act) ersichtlich. Denn dort sei
die Zuständigkeit der Communitiy Tribunals (hier des Circuit Court) für solche
Familiensachen geregelt, die ausschließlich auf Stammesrecht beruhten.
Stammesrecht und Common Law stünden im ghanaischen Familienrecht grundsätzlich
nicht als gleichberechtigte Teilrechtsordnungen nebeneinander. Vielmehr genieße das
kodifizierte, als das „modernere“ Recht den Vorrang. Dies ergebe sich aus dem
Memorandum zur Verabschiedung einer Children’s Bill vom 12. Dezember 1997, die auf
der VN-Konvention über die Rechte des Kindes fuße. Diese Gesetzesinitiative habe in die
Verabschiedung des Children’s Act im Jahre 1998 gemündet. Eine wichtige Rolle bei den
Überlegungen zur Neugestaltung des Kindschaftsrechts habe der Gedanke gespielt,
dass nur ein einheitliches, in seiner Struktur einfach anzuwendendes Kindschaftsrecht
dem Schutz und der Förderung der Rechte und Interessen von Kindern dienen könne.
Das nicht kodifizierte stammesrechtliche Kindschaftsrecht sei aufgrund der ethnischen
Vielfalt in Ghana nicht mehr geeignet erschienen, einen wirkungsvollen Schutz der
Rechte von Minderjährigen zu gewährleisten. Der Children’s Act gehe Stammesrecht
immer vor, wenn ein Auslandsbezug bestehe.
Der Vater der Kläger unterliege zudem nicht mehr ghanaischem Stammesrecht. Er habe
kein ghanaisches Personalstatut mehr, sondern unterliege deutschem Personalstatut.
Das Personalstatut werde nach ghanaischem Recht aus dem domicile abgeleitet, das
die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Rechtsgebiet begründe. Der Vater der Kläger
habe sein ursprüngliches ghanaisches domicile, das er mit Geburt erworben habe
(domicile of origin), aufgegeben und sein domicile – später durch rechtsgeschäftlichen
Willen – in Deutschland begründet (domicile of choice). Er habe sich im Bundesgebiet mit
der Absicht niedergelassen, hier für immer, jedoch wenigstens auf unbestimmte Zeit, zu
verbleiben und nicht mehr in sein Heimatland Ghana zurückzukehren (animus non
revertendi).
Sie habe ein Grundsatzgutachten zur Sorgerechtssituation in Ghana von dem
Vertrauensanwalt der Botschaft erstellen lassen. Der Final Report stelle eine
überarbeitete Version dar. In dem zunächst vorgelegten Gutachten hätten einige
Aspekte des internationalen Privatrechts gefehlt, die in der endgültigen Version
eingefügt worden seien.
Die ausländerrechtliche Situation des Klägers zu 1. habe sich durch die Einbürgerung
seines Vaters nicht verändert. Dieser Kläger habe im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Einbürgerung seines Vaters das 18. Lebensjahr vollendet und damit die Altersgrenze des
§ 28 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG bereits überschritten gehabt. Für den Nachzug sei weiterhin §
32 Abs. 3 AufenthG maßgeblich.
Der Beigeladene äußert,
es bestünden keine Zweifel daran, dass der Lebensunterhalt durch ausreichendes
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es bestünden keine Zweifel daran, dass der Lebensunterhalt durch ausreichendes
Einkommen des Vaters und dessen Ehefrau bestritten werden könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
wird auf den Inhalt der Streitakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Bände)
und des Beigeladenen (3 Bände), die vorgelegen haben und Gegenstand der
mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Verpflichtungsklage, über die ohne den in der mündlichen Verhandlung
ausgebliebenen Beigeladenen verhandelt und entschieden werden konnte, weil auf diese
Möglichkeit bei der Ladung hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Der
Kläger zu 1. ist durch die Ablehnung eines Visums zum Kindernachzug in seinen Rechten
verletzt, da die Ablehnung dieses Verwaltungsaktes rechtswidrig ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1
VwGO). Denn der Kläger zu 1. hat einen Anspruch auf ein solches Visum.
I. 1. Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Visums zum Kindernachzug an den Kläger
zu 1. ist § 6 Abs. 4 Satz 2 AufenthG in Verbindung mit § 32 Abs. 3 AufenthG. Nach § 6
Abs. 4 Satz 2 AufenthG richtet sich die Erteilung eines nationalen Visums nach den für
die Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder die Erlaubnis zum
Daueraufenthalt-EG geltenden Vorschriften. Der Kläger zu 1. benötigt gemäß §§ 4 Abs. 1
Satz 2 Nr. 1, 6 Abs. 4 Satz 1 AufenthG für die Einreise und den Aufenthalt in der
Bundesrepublik Deutschland ein nationales Visum, da er sich im Bundesgebiet dauerhaft
aufhalten will. Die Erteilung des Visums zum Kindernachzug richtet sich im vorliegenden
Fall nicht nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG (2.), der den Nachzug ausländischer
minderjähriger lediger Kinder von Deutschen regelt, sondern nach § 32 Abs. 3 AufenthG.
2. Es ist unerheblich, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
(vgl. Urteil vom 30. April 1998 – 1 C 12/96 –, NVwZ-RR 1998 S. 677 zu § 23 Abs. 1 Nr. 2
AuslG) hinsichtlich der in § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG genannten Voraussetzung
der Minderjährigkeit auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist. Denn nach
dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift, minderjährigen Kindern von Deutschen den
Aufenthalt zu ermöglichen, müssen auch die für die Erteilung der Erlaubnis
erforderlichen weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen vor Erreichung der
Volljährigkeit gegeben sein (vgl. BVerwG, a. a. O.). Dies ist hier nicht der Fall. Der Vater
des Klägers zu 1. erwarb die deutsche Staatsangehörigkeit erst nach dem Eintritt der
Volljährigkeit des Klägers zu 1. Die Volljährigkeit des Klägers zu 1. trat mit der
Vollendung des 18. Lebensjahres ein (§ 80 Abs. 3 Satz 1 AufenthG i. V. m. § 2 BGB). Der
Kläger zu 1. vollendete das 18. Lebensjahr am 20. März 2007. Sein Vater erwarb die
deutsche Staatsangehörigkeit am 25. Juni 2007 durch Einbürgerung. Die Einbürgerung
wurde erst an diesem Tag mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde wirksam
(vgl. § 16 Abs. 1 Satz 1 StAG), was der Kläger zu 1. zuletzt nicht mehr in Zweifel
gezogen hat.
3. a) § 32 Abs. 3 AufenthG ist für den Kindernachzug des Klägers zu 1. zu seinem Vater
gemäß § 104 Abs. 3 AufenthG anwendbar. Nach § 104 Abs. 3 AufenthG gilt bei
Ausländern, die sich vor dem 1. Januar 2005 rechtmäßig in Deutschland aufhalten,
hinsichtlich der vor diesem Zeitpunkt geborenen Kinder für den Nachzug § 20 des
Ausländergesetzes in der zuletzt gültigen Fassung, es sei denn, das Aufenthaltsgesetz
gewährt eine günstigere Rechtsstellung. Die Voraussetzungen, unter denen danach das
Aufenthaltsgesetz gilt, liegen hier vor. Der Vater des Klägers zu 1. ist Ausländer. Nach
dem Sinn und Zweck der Vorschrift, den Aufenthalt Minderjähriger zu begünstigen,
genügt es für die Erfüllung dieser Voraussetzung, dass der Elternteil, zu dem der
Nachzug begehrt wird, in der Zeit vor dem 1. Januar 2005 bis zum Eintritt der
Volljährigkeit des nachzugswilligen Kindes Ausländer war, wenn dieser Elternteil – wie hier
– im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung deutscher Staatsangehöriger ist. Der Vater
des Klägers zu 1. war – wie oben ausgeführt – bis zum Eintritt der Volljährigkeit des
Klägers zu 1. Ausländer.
Der Vater des Klägers zu 1. hält sich seit dem Jahre 1997 rechtmäßig im Bundesgebiet
auf. Er besaß vor seiner Einbürgerung Aufenthaltsgenehmigungen. Der Kläger zu 1. ist
vor dem in § 104 Abs. 3 genannten Stichtag, nämlich im Jahre 1989, geboren. Der
Umstand, dass dieser Kläger seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in
Form eines Visums bereits vor dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes, nämlich am
7. Mai 2004, gestellt hat, steht der Anwendung des § 104 Abs. 3 AufenthG nicht
entgegen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. August 2005 – OVG 7 B 24.05 –,
juris). Bezogen auf diesen Visumsantrag gewährt das Aufenthaltsgesetz dem Kläger zu
1. eine günstigere Rechtsstellung als § 20 AuslG. Während nach § 20 Abs. 3 Satz 1 AuslG
über den Visumsantrag nach Ermessen entschieden werden konnte, wenn – wie hier –
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über den Visumsantrag nach Ermessen entschieden werden konnte, wenn – wie hier –
die Eltern des nachzugswilligen Kindes nicht mehr miteinander verheiratet waren,
besteht nach § 32 Abs. 3 AufenthG ein Rechtsanspruch auf Erteilung eines Visums,
soweit der Nachzug zu dem allein personensorgeberechtigten Elternteil erfolgen soll.
b) Nach § 32 Abs. 3 AufenthG ist dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers,
welches das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, eine Aufenthaltserlaubnis zu
erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine
Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzen. Die in § 32 Abs. 3 2. Alt.
AufenthG genannten Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger zu 1. erfüllt die
altersmäßige Voraussetzung. Es ist unerheblich, dass er mittlerweile 18 Jahre alt ist.
Denn maßgeblich für die Einhaltung der in § 32 Abs. 3 AufenthG festgelegten
Altersgrenze ist der Zeitpunkt der Antragstellung. Andernfalls würde nämlich der mit der
Vorschrift verfolgte Zweck, Kindern unter 16 Jahren die Herstellung der Familieneinheit
im Bundesgebiet zu ermöglichen, vielfach aufgrund des Zeitablaufs verfehlt (vgl. OVG
Berlin-Brandenburg, a. a. O., m. w. N.). Der Kläger zu 1. hat das Visum im Alter von 15
Jahren beantragt. Die weiteren Voraussetzungen der Vorschrift müssen im Hinblick auf
die gesetzliche Zielsetzung bei Vollendung des 16. Lebensjahres bis zum Eintritt der
Volljährigkeit des Kindes gegeben sein, wenn das Kind – wie hier – im Zeitpunkt der
mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz schon volljährig ist (vgl. OVG Berlin-
Brandenburg, Urteil vom 25. April 2007 – OVG 12 B 2.05 –). Der Vater des Klägers zu 1.
besaß in dem Zeitraum vom 20. März 2005 bis zum 20. März 2007 eine
Niederlassungserlaubnis. Die ihm am 13. Januar 2003 erteilte Aufenthaltsberechtigung
galt nach dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes am 1. Januar 2005 gemäß § 101
Abs. 1 Satz 1 AufenthG als Niederlassungserlaubnis fort und wurde erst mit der
Einbürgerung des Vaters des Klägers zu 1. am 25. Juni 2007 gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG
unwirksam.
4. Die Frage, ob der im Bundesgebiet lebende Vater des Klägers zu 1. für diesen Kläger
in dem genannten Zeitraum allein personensorgeberechtigt war, beurteilt sich gemäß
Art. 21 EGBGB nach ghanaischem Recht. Denn das Rechtsverhältnis zwischen einem
Kind und seinen Eltern unterliegt nach dieser Vorschrift dem Recht des Staates, in dem
das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das ist hier Ghana. Der Vater des Klägers
zu 1. war seinerzeit nach ghanaischem Recht, nämlich nach einer ghanaischen
Sorgerechtsentscheidung, allein personensorgeberechtigt. Es mag letztlich auf sich
beruhen, ob das Sorgerecht für den Kläger zu 1. dessen Vater mit der Entscheidung des
Circuit Court in Accra vom 11. Mai 2004 allein übertragen wurde oder ob mit dieser
Entscheidung festgestellt wurde, dass dieses Sorgerecht dem Vater des Klägers zu 1.
allein zusteht. Denn jedenfalls war der Vater des Klägers zu 1. nach der Entscheidung
alleiniger Inhaber des Sorgerechts.
5. Die Entscheidung ist entgegen der Ansicht der Beklagten wirksam. Es sind weder
Umstände vorgetragen noch ansonsten ersichtlich, die nach dem maßgeblichen
ghanaischen Recht zur Nichtigkeit der Entscheidung führen. Es kann dahinstehen, ob die
Entscheidung – wie die Beklagte vorträgt – unter Anwendung ghanaischen
Gewohnheitsrechts, nämlich Stammesrechts, ergangen ist. Denn es ist jedenfalls nicht
erkennbar, dass die möglicherweise fehlerhafte Anwendung dieses Rechts nicht nur die
Rechtswidrigkeit, sondern die Nichtigkeit der Entscheidung zur Folge hat.
a) Der ghanaische Children’s Act verdrängt ghanaisches Gewohnheitsrecht nicht
generell. Nach Wanitzek (in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht,
175. Lieferung [Stand: Februar 2008], Länderteil „Ghana“, III. 5., S. 59 f.) sind lediglich
die allgemeinen Bestimmungen des Children’s Act über die Kindesrechte, mithin Sec. 1
bis 26 dieses Act’s, die sich in dessen mit „Kindesrechte“ überschriebenen Teil I
befinden, von genereller Anwendbarkeit und verdrängen insoweit Gewohnheitsrecht. Sec.
43, nach der u. a. ein Elternteil beim Family Tribunal das Sorgerecht für das Kind
beantragen kann, findet sich hingegen in dem mit „Elternschaft, Sorgerecht,
Umgangsrecht und Kindesunterhalt“ überschriebenen Teil III des Children’s Act. Selbst
nach dem Vorbringen der Beklagten hat der Children’s Act nur grundsätzlich Vorrang vor
dem Gewohnheitsrecht und stellt der Rückgriff auf Gewohnheitsrecht einen von zwei
Wegen dar, die nach ghanaischem Recht beschritten werden können, um das
Sorgerecht für Kinder zu erlangen (S. 3 f. der deutschen Übersetzung der Studie). Nach
Gewohnheitsrecht getroffene Sorgerechtsentscheidungen sind im Übrigen in der
ghanaischen Rechtswirklichkeit nach wie vor weit verbreitet. Nach Wanitzek (a. a. O., S.
62 ff.) ist die Anwendung des Children’s Act in der Praxis noch nicht sehr weit
fortgeschritten. Es ist der von der Beklagten beauftragten Anwaltskanzlei Antwi &
Associates dementsprechend nicht gelungen, auch nur einen aktenkundigen
Sorgerechtsbeschluss ghanaischer Gerichte, der aufgrund des Children’s Act getroffen
wurde, dingfest zu machen (S. 9 der deutschen Übersetzung der Studie).
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b) Es mag letztlich auf sich beruhen, ob der seit 1997 in Deutschland lebende Vater des
Klägers zu 1. im Zeitpunkt des Erlasses der in Rede stehenden
Sorgerechtsentscheidung noch ghanaischem Gewohnheitsrecht unterlag. Denn der
Umstand, dass er diesem Recht damals nicht mehr unterlag, hat jedenfalls nicht zur
Folge, dass die Entscheidung nichtig ist. Die Voraussetzungen, unter denen
Entscheidungen ghanaischer Gerichte nichtig sind, die das Sorgerecht für ein Kind einem
ghanaischen Staatsangehörigen, der nicht (mehr) ghanaischem Gewohnheitsrecht
unterliegt, nach diesem Recht (allein) übertragen oder die feststellen, dass dieses
Sorgerecht einem derartigen Ghanaer nach ghanaischem Gewohnheitsrecht (allein)
zusteht, sind weder dargelegt noch ansonsten ersichtlich, insbesondere nicht
abschließend bzw. vollständig. Es heißt in der genannten Studie lediglich, dass die
Anwendung ghanaischen Gewohnheitsrechts auf ghanaische Staatsangehörige, die sich
– wie der Vater des Klägers zu 1. – freiwillig auf Dauer im Ausland aufhalten, fehlerhaft
(S. 11 unten der deutschen Übersetzung) und – ohne (nähere) Begründung – eine nach
diesem Recht zu ihren Gunsten erwirkte Sorgerechtsentscheidung nichtig sein kann (S. 8
oben der deutschen Übersetzung). Die fehlende Information über die Voraussetzungen
der Nichtigkeit von Sorgerechtsentscheidungen der genannten Art geht zu Lasten der
Beklagten, da die Nichtigkeit der Entscheidung vom 11. Mai 2004 eine
anspruchsvernichtende Tatsache ist. Es hat keine Veranlassung bestanden, den
Sachverhalt in diesem Punkt von Amts wegen weiter aufzuklären, zumal es nicht nahe
liegt, dass die Unwirksamkeit rechtsfehlerhafter Gerichtsentscheidungen in Ghana die
Regel und die Wirksamkeit solcher Entscheidungen die Ausnahme ist. Es hat aus diesem
Grund auch kein Anlass bestanden, das Verfahren – wie von der Beklagten in der
mündlichen Verhandlung sinngemäß angeregt – bis zur Erstattung des Gutachtens
tatsächlich ruhen zu lassen, das die Beklagte beim Max-Planck-Institut für
internationales und ausländisches Privatrecht in Hamburg u. a. zur Frage der
Wirksamkeit ghanaischer Sorgerechtsentscheidungen in Auftrag gegeben hat, die unter
fehlerhafter Anwendung ghanaischen Stammesrechts zustande gekommen sind. Die
Voraussetzungen für eine (förmliche) Anordnung des Ruhens des Verfahrens gemäß §
173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 251 ZPO haben ohnehin nicht vorgelegen.
6. Die ghanaische Sorgerechtsentscheidung vom 11. Mai 2004 ist in diesem Verfahren
anzuerkennen. Wie sich aus § 16 a FGG ergibt, sind ausländische gerichtliche
Entscheidungen in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich
anzuerkennen, wenn nicht einer der dort aufgeführten Ausschlussgründe vorliegt. Die
genannte Entscheidung enthält nicht etwa nur eine tatsächliche Feststellung des
ghanaischen Gerichts, an die die deutschen Gerichte und Behörden nicht gebunden sind
(dazu Zimmermann in: Kuntze/Winkler, FGG, Komm., 15. Aufl. 2003, § 16 a Rn. 4 c). Die
Entscheidung sollte vielmehr rechtliche Wirkungen äußern. Das zeigt sich u. a. daran,
dass sie als „custody order“ überschrieben und am Ende nochmals als „order“
bezeichnet ist.
a) Der Ausschlussgrund des § 16 a Nr. 2 FGG ist nicht erfüllt. Er setzt voraus, dass
einem Beteiligten, der sich zur Hauptsache nicht geäußert hat und sich hierauf beruft,
das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht ordnungsgemäß oder nicht so rechtzeitig
mitgeteilt worden ist, dass er seine Rechte wahrnehmen konnte. Dieser
Ausschlussgrund, dessen Zweck darin besteht, dass die Beteiligten von dem
Ausgangsverfahren Kenntnis erhalten, damit sie ihre Rechte wahrnehmen können und
insoweit das rechtliche Gehör gewahrt ist (vgl. Zimmermann, a. a. O., § 16 a Rn. 6), ist
nicht etwa deshalb erfüllt, weil die Sorgerechtsentscheidung ohne Beteiligung der Mutter
des Klägers zu 1. getroffen wurde. Denn der Ausschlussgrund kommt nur zur
Anwendung, wenn sich der Betroffene darauf beruft, dass er sich zur Hauptsache nicht
äußern konnte (vgl. Zimmermann, a. a. O., Rn. 6 c). Die Mutter des Klägers zu 1., zu der
dieser Kläger und sein Vater ihren glaubhaften Angaben zufolge weiterhin keinen Kontakt
haben und die möglicherweise keine Kenntnis von der getroffenen Entscheidung hat, hat
sich bisher nicht auf die Versagung rechtlichen Gehörs berufen.
b) Die Anerkennung der Sorgerechtsentscheidung ist auch nicht nach § 16 a Nr. 4 FGG
ausgeschlossen. Der dort geregelte Vorbehalt setzt voraus, dass die
Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen
Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die
Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist. Diese Voraussetzungen liegen hier
nicht vor. Es ist unerheblich, dass die Entscheidung auf Antrag einer Tante des Klägers
zu 1., am Tag der Antragstellung, lediglich auf der Grundlage einer eidesstattlichen
Versicherung der Antragstellerin und der Anhörung eines die Antragstellerin
vertretenden Anwalts sowie ohne Beteiligung des Klägers zu 1. und seiner Eltern
ergangen ist. Denn die Anerkennung der Übertragung des Sorgerechts für den Kläger zu
1. allein auf dessen Vater bzw. die Anerkennung der rechtsverbindlichen Feststellung,
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1. allein auf dessen Vater bzw. die Anerkennung der rechtsverbindlichen Feststellung,
dass dieses Sorgerecht dem Vater des Klägers zu 1. allein zusteht, führt unter
Berücksichtigung der übrigen Umstände des Falles nicht zu einem Ergebnis , das mit
wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, insbesondere mit elementaren
deutschen Rechten des Klägers zu 1., den Grundrechten seiner Eltern auf Pflege und
Erziehung dieses Klägers (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) oder mit dem Kindeswohl,
offensichtlich unvereinbar ist. Die Sorgerechtsentscheidung entspricht dem Willen und
den Interessen des Klägers zu 1. und seines Vaters. Die Entscheidung, nach der der
Vater des Klägers zu 1. u. a. allein personensorgeberechtigt für diesen Kläger ist, ist –
wie oben ausgeführt – eine Voraussetzung für die Erteilung des begehrten Visums. Nach
dem glaubhaften Vorbringen der Kläger führte deren Tante L. K. die Entscheidung im
Auftrag des Vaters der Kläger herbei, der den Nachzug der Kläger schon seit langem
plant und vorbereitet, wozu der Geschehensablauf, insbesondere die zeitliche Nähe der
Beantragung der Visa für die Kläger zu der – Beantragung der –
Sorgerechtsentscheidung passt. Das Interesse der Mutter des Klägers zu 1. an dem
Sorgerecht, das allenfalls gering sein kann, erscheint nicht schützenswert. Sie hat das
Sorgerecht schon jahrelang nicht mehr wahrgenommen und ausgeübt. Sie verließ den
Kläger zu 1. im Alter von etwa sechs Jahren und hat seither keinen Kontakt mehr zu ihm.
Sie konnte an dem Verfahren, in dem die Sorgerechtsentscheidung erging, faktisch nicht
beteiligt werden, da ihr Aufenthaltsort unbekannt war – und heute noch ist –. Das
Ergebnis, zu dem die Anerkennung der Entscheidung führt, steht nicht in einem
augenfälligen Widerspruch zum Kindeswohl. Es scheint vielmehr dem Wohl des Klägers
zu 1. zu entsprechen. Der Kläger zu 1. lebte bis zum Januar 1995 sowie in der Zeit von
Ende Juli 1996 bis September 1997 mit seinem Vater zusammen. Er lebte nach der
Trennung bzw. der Scheidung seiner Eltern im Jahre 1995 im Übrigen bei Geschwistern
seines Vaters. Sein Vater leistete nach seiner Ausreise aus Ghana regelmäßig
Zahlungen für den Unterhalt des Klägers zu 1. Er hält telefonisch Kontakt zu ihm und
besuchte ihn wiederholt in Ghana. Der Kläger zu 1. besuchte seinen Vater schon einmal
in der Bundesrepublik Deutschland. Er kennt dessen deutsche Ehefrau, die den Nachzug
des Klägers zu 1. unterstützt. Das Sorgerecht für den jüngeren Bruder des Klägers zu 1.,
den Kläger zu 2., mit dem der Kläger zu 1. zusammen aufgewachsen ist und der auch
ins Bundesgebiet zum gemeinsamen Vater nachziehen will, steht dem Vater ebenfalls
zu.
II. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG muss der Ausländer, zu dem ausländische
Familienangehörige nachziehen wollen, eine Niederlassungserlaubnis, eine Erlaubnis
zum Daueraufenthalt-EG oder Aufenthaltserlaubnis besitzen. Es ist unerheblich, dass
der Vater des Klägers zu 1. im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht (mehr)
Ausländer und nicht (mehr) im Besitz eines der genannten Aufenthaltstitel ist. Denn
diese Voraussetzungen müssen nach dem Sinn und Zweck des § 32 Abs. 3 AufenthG bei
der Vollendung des 16. Lebensjahres bis zum Eintritt der Volljährigkeit des
nachzugswilligen Kindes gegeben gewesen sein, wenn der ausländische Elternteil, zu
dem der Nachzug erfolgen soll, – wie hier – im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung
deutscher Staatsangehöriger ist. Der Vater des Klägers zu 1. war – wie oben ausgeführt
– bei Vollendung des 16. Lebensjahres des Klägers zu 1. am 20. März 2005 und auch in
der Folgezeit bis zum Eintritt der Volljährigkeit dieses Klägers am 20. März 2007
Ausländer und im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Die übrigen generell für den
Familiennachzug zu Ausländern geltenden Voraussetzungen (§ 29 Abs. 1 Nr. 2, § 5
AufenthG) müssen im Hinblick auf die Zielsetzung des § 32 Abs. 3 AufenthG nicht nur
zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, sondern bereits bei Vollendung des 16.
Lebensjahres gegeben sein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 25. April 2007 –
OVG 12 B 2.05 – und – OVG 12 B 16.07 –, m.w.N.). Die Beklagte und der Beigeladene
ziehen zu Recht nicht in Zweifel, dass diese Voraussetzungen sowohl am 20. März 2005
erfüllt waren als auch im Zeitpunkt mündlichen Verhandlung gegeben sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 und 162 Abs. 3
VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, dass die Beklagte die Kosten des Verfahrens
auch insoweit trägt, als der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt
erklärt wurde, da sie insoweit voraussichtlich ebenfalls in der Hauptsache unterlegen
wäre. Der Kläger zu 2. hatte aus den genannten Gründen, die insoweit sinngemäß
gelten, auch Anspruch auf das von ihm ursprünglich begehrte Visum. Es entspricht der
Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht der unterlegenen
Beklagten aufzuerlegen, da der Beigeladene mangels Antragstellung kein Kostenrisiko
eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 1. Halbsatz VwGO). Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr.
11, 711 ZPO.
Die Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat
grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Nr. 3 VwGO). Sie wirft die Frage auf, ob
grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Nr. 3 VwGO). Sie wirft die Frage auf, ob
Entscheidungen ghanaischer Gerichte, nach denen das Sorgerecht für ein in Ghana
lebendes Kind nach ghanaischem Gewohnheitsrecht einem Elternteil ghanaischer
Staatsangehörigkeit, der sich freiwillig auf Dauer außerhalb von Ghana aufhält, – allein –
zusteht, nach ghanaischem Recht wirksam sind. Diese Frage bedarf im Sinne der
Rechtseinheit einer Klärung, da sie sich in einer Vielzahl von Verwaltungs- und
Gerichtsverfahren stellt, die auf den Nachzug minderjähriger lediger Kinder ghanaischer
Staatsangehörigkeit zu einem im Bundesgebiet lebenden Elternteil ghanaischer
Staatsangehörigkeit gerichtet sind, dessen alleinige Personensorgeberechtigung von der
Wirksamkeit einer derartigen Sorgerechtsentscheidung abhängt. Sie wird im Ergebnis
von verschiedenen Kammern des Verwaltungsgerichts Berlin unterschiedlich beurteilt
(vgl. einerseits Urteil der 35. Kammer vom 24. März 2006 – VG 35 V 6.05 – und Urteil der
14. Kammer vom 9. Januar 2008 – VG 14 V 1.07 –, andererseits Urteile der 12. Kammer
vom 21. Februar 2007 – VG 12 V 38.04 – und vom 27. Juni 2007 – VG 12 V 13.05 –).
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