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EuGH - C-184/00
Europäischer Gerichtshof vom 22.11.2001
- Inhalt
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- in belgisches Recht umsetzt, definiert den Begriff der Besteuerungsgrundlage im Bereich der
- A der Sechsten Richtlinie ist darüber hinaus, wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat
- mit Urteil vom 11. Mai 2000 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: Der Begriff „unmittelbar mit dem
- von der Wallonischen Region, mit der es am 11. März 1994 eine Rahmenvereinbarung über Zuschüsse (im
- ... Bezugsjahr für den Beginn dieses Systems ist das Jahr 1994 mit einem Zuschuss von 11 000 000 BEF
OVG Nordrhein-Westfalen - 8 A 4268/04
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 05.10.2005
- Inhalt
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- tragenden Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in
- hinausgehenden abstrakten Rechts- oder Tatsachensatz hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang nicht
- grundsätzlich Sache des Halters ist, die ihm möglichen Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen
- BVerwG vom 13. Oktober 1978 - 7 C 77.74 -, a.a.O., abweicht. In Übereinstimmung mit diesen
- klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. 7Es bedarf keiner Klärung, ob
eBay - Kanzlei Scharfenberg Hämmerling verschickt auch Abmahnungen an ausländische Shop-Betreiber
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 04.12.2015
- Inhalt
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- Fachanwalt für IT-Recht zu führen; daneben auch noch den Titel des Fachanwalt für Urheber- und
- Kunden zugänglich ist;· Informationen darüber, wie der Kunde mit den zur Verfügung gestellten
- lassen.Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide hier
- Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.Zu
- , verschickt diese jetzt doch auch Abmahnungen aus an ausländische Nutzer der Plattform eBay im
§ 42d EStG
Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung
- Inhalt
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- ihm der Arbeitnehmer überlassen worden ist. 5Soweit die Haftung des Entleihers reicht, sind der
- ;r die Einkommensteuer (Lohnsteuer), die auf Grund fehlerhafter Angaben im Lohnkonto oder in der
- nach § 39 Absatz 5 oder § 39a Absatz 5 nachzufordern ist und in den vom Arbeitgeber
- im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft nur in Anspruch genommen werden, 1.wenn der Arbeitgeber die
- , haftet er mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Absatz
FG Münster - 11 K 5828/03 E
Finanzgericht Münster vom 22.07.2005
- Inhalt
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- wird Bezug genommen. II. 23Die Klage ist nicht begründet. 2425Der Bekl. ist zu Recht davon ausgegangen
- )-Festsetzungen für die Streitjahre 1997 bis 1999 zu Recht davon ausgegangen ist, dass dem Kläger (Kl.) als
- : 1I. 23Zu entscheiden ist, ob der Beklagte (Bekl.) in den angefochtenen Einkommensteuer (ESt
- . ist verheiratet und wurde für die Streitjahre mit seiner Ehefrau zusammen zur ESt veranlagt. 5Mit
- notariellem Vertrag vom 20.04.1997 hatte der Kl. zusammen mit seiner Schwiegertochter die U. GmbH (im
§ 27 HZvG 2002
Wahlrecht auf Übertragung von Anwartschaften
- Inhalt
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- äger gespeicherten Daten erstellt ist und damit unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsä
- Versicherungsträger von Amts wegen schriftlich informiert. Diese Information ist mit dem
- Hinweis zu versehen, dass sie auf der Grundlage des geltenden Rechts und der durch den Versicherungstr
- umlagefinanzierten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung, die auf der Grundlage des geltenden Rechts
- (1) Versicherte, für die die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung nicht im
BPatG - 1 Ni 15/03
Bundespatentgericht vom 16.11.2004
- Inhalt
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- in einem Mischbetrieb mit einer Mischung der Außenluft und Rückluft betreibbar ist, und zwei
- Verdampfers oder Kondensators, im reinen Außenluftbetrieb oder in einem Mischbetrieb mit einer Mischung der
- sich der Kammer unten rechts, die zweite Kammer 24 der Kammer oben links in einer der jeweils vier
- Fortluftanschluss abgegeben wird, ergibt sich aus der Fig rechts oben auf S 7. Ein Mischbetrieb ist zB
- links und rechts die von der Außenluft durchströmten horizontal angeordneten Klappensysteme in beiden
OLG Köln - 16 Wx 9/00
Oberlandesgericht Köln vom 11.02.2000
- Inhalt
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- Neues ist auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen worden. Auf die erstmals in der
- Bezirksschornsteinfegermeister abgenommen, der entweichende Rauch gesundheitsunschädlich ist und nicht übel riecht
- mit Gründen zu versehen ist. Aus diesen muss sich allerdings ergeben, von welchem Sachverhalt das
- WEG durch die Teilungserklärung vom 4. März 1983 abgedungen sei, ist das Landgericht in der
- angefochtenen Entscheidung eingegangen. 8Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Entscheidung des
BPatG - 24 W (pat) 199/99
Bundespatentgericht vom 22.02.2000
- Inhalt
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- unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat die Markenstelle gemäß § 43 Abs 2 Satz 2 iVm § 152 MarkenG die
- , 721) ist dargelegt, das Berufungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, daß der weitere
- wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II Die Beschwerde der Widersprechenden ist
- Vergleichsmarken abzustellen ist. Daß sich vorliegend die angegriffene Marke mit ihren mehreren
- Marke schon grundsätzlich nicht in Betracht (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 5. Aufl, § 9 Rdn 164). Im
SozG Detmold - AL 17/02
Sozialgericht Detmold vom 06.05.2004
- Inhalt
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- im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 des SGG, da dieser rechtmäßig ist. Denn die Beklagte hat zu Recht von
- ist der Ansicht, dass die Abzweigung in Höhe von 6,35 EUR täglich unangemessen sei, da dieses unter
- . Entscheidungsgründe: 17Die zulässige Klage ist nicht begründet. 1819Der Bescheid der Beklagten vom 7.09.2001 in
- dienen bestimmt ist. 22Liegen die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 SGB I vor, liegt es im
- " zukommen zu lassen. Dieses ist aber nicht möglich, wenn die Beklagte erst in jedem Einzelfall die
LSG Bayern - L 7 AS 182/06
Bayerisches Landessozialgericht vom 13.04.2007
- Inhalt
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- Satz 1 Nr. 4 SGB II erst recht nicht verlangt, dass der Staat mit Leistungen zur Sicherung des
- Recht abgelehnt; der Bescheid vom 04.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
- SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den
- Monat Dezember 2005 hatte er kein Einkommen. Die Klägerin zu 2 ist Beamtin bei der A. in
- 2006 in das gerichtliche Verfahren einzubeziehen. Das Sozial-gericht hat die Klage mit Urteil vom
LSG Nordrhein-Westfalen - L 7 B 321/07 AS ER
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 02.05.2008
- Inhalt
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- aufmerksam geworden ist (Berlit in LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 31 Rn. 33). 27(1) Entgegen der Ansicht
- SGB II ist "Arbeit" in diesem Sinne jede (lohn-)abhängige Erwerbstätigkeit, die
- ebenfalls gegeben. Dies hat das SG zu Recht festgestellt. 38Denn der Antragsteller lebt in einer
- Eingliederungsvereinbarung mit der kreiseigenen Beschäftigungsförderungsgesellschaft proArbeit gGmbH, die im Kreisgebiet
- proArbeit gGmbH mit dem Maschinenbau und Schweißfachbetrieb K, in I für den Antragsteller eine
BGH - 5 StR 2/14
Bundesgerichtshof vom 24.03.2014
- Inhalt
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- vorgenommen hat, genügt diesen Anforderungen nicht. Mit Recht ist das Landgericht in diesem Beschluss
- prozessualen Rechte in seiner Eigenschaft als dessen Beistand aus eigenem Recht und in eigenem Namen
- . Februar 2011 in gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässiger Weise und zu Recht geltend, das Landgericht habe
- nämlich das Recht des Verteidigers zur Vorladung von Zeugen mit den sich daraus ergebenden Wirkungen
- dieser Grundsätze ist jedoch die Wahrnehmungssituation des Zeugen St. in dem hier in Rede stehenden
Anhang EV GerbAusbV
Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel V Sachgebiet B Abschnitt III
und Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt III
(BGBl. II 1990, 889, 998, 1135)
- Inhalt
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- werden kann. Führen solche Gewerbetreibende rechtmäßig den Titel Meister des Handwerks
- Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben
- eingestuft, jedoch in der Anlage A der Handwerksordnung als Handwerk aufgeführt ist, werden auf
- Antrag oder von Amts wegen mit diesem Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen. e)Buchstabe c) Satz 1
- . h)Lehrlinge, die ihre Berufsausbildung nach bisherigem Recht durchlaufen, werden nach den bisherigen
Anhang EV GlasappAusbV
Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel V Sachgebiet B Abschnitt III
und Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt III
(BGBl. II 1990, 889, 998, 1135)
- Inhalt
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- werden kann. Führen solche Gewerbetreibende rechtmäßig den Titel Meister des Handwerks
- Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben
- eingestuft, jedoch in der Anlage A der Handwerksordnung als Handwerk aufgeführt ist, werden auf
- Antrag oder von Amts wegen mit diesem Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen. e)Buchstabe c) Satz 1
- . h)Lehrlinge, die ihre Berufsausbildung nach bisherigem Recht durchlaufen, werden nach den bisherigen