Urteil des BGH vom 24.03.2014

BGH: beweisantrag, vorbereitung der verteidigung, beihilfe, eigenschaft, hehlerei, beweisergebnis, vollstreckung, sicherheit, eingriff, beweismittel

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 S t R 2 / 1 4
vom
24. März 2014
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
5.
6.
wegen schwerer Körperverletzung u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2014 beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten U. , F. und
M. wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom
19. April 2013, soweit es sie betrifft, gemäß § 349 Abs. 4
StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Auf die Revision des Angeklagten Mo. wird
a) das genannte Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den
zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der An-
geklagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit
schwerer Körperverletzung, gefährlicher Körperverlet-
zung sowie Beteiligung an einer Schlägerei verurteilt ist,
sowie im Strafausspruch,
b) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO auf Kosten der
Staatskasse eingestellt, soweit der Angeklagte wegen
Diebstahls oder Hehlerei verurteilt ist.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmit-
tel
der
Angeklagten
U. ,
F. ,
M.
und
Mo. , an eine andere Jugendkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
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4. Die weitergehende Revision des Angeklagten Mo. und
die Revisionen der Angeklagten T. und A. werden
gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
5. Auf die sofortigen Beschwerden der Angeklagten T.
und A. werden die sie betreffenden Kostenentscheidun-
gen des genannten Urteils aufgehoben. Es wird davon abge-
sehen, ihnen Kosten und gerichtliche Auslagen in beiden
Rechtszügen aufzuerlegen. Sie haben jedoch insoweit die
dem Nebenkläger S. entstandenen notwendigen Auslagen
zu tragen, der Angeklagte A. außerdem die dem Neben-
kläger Ta. entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten U. wegen Beihilfe zur schwe-
ren Körperverletzung in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverlet-
zung und Beihilfe zur Beteiligung an einer Schlägerei zu einer Freiheitsstrafe
von acht Monaten verurteilt. Die Angeklagten F. , M. und T.
hat es wegen schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körper-
verletzung und Beteiligung an einer Schlägerei verurteilt. Gegen F. hat
das Landgericht unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung eine Jugend-
strafe von vier Jahren und sechs Monaten verhängt; gegen M. hat es auf
eine Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, gegen T. auf eine
solche von einem Jahr und vier Monaten erkannt und deren Vollstreckung je-
weils zur Bewährung ausgesetzt. Den Angeklagten A. hat die Jugendkam-
mer wegen schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperver-
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letzung und Beteiligung an einer Schlägerei sowie wegen gefährlicher Körper-
verletzung in zwei Fällen und Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen zu ei-
ner Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung sie ebenfalls
zur Bewährung ausgesetzt hat. Den Angeklagten Mo. hat das Landge-
richt wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung,
gefährlicher Körperverletzung und Beteiligung an einer Schlägerei, wegen Kör-
perverletzung sowie wegen Diebstahls oder Hehlerei zu einer Jugendstrafe von
vier Jahren und zehn Monaten verurteilt.
Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten U. hat
mit der Sachrüge Erfolg. Die Revisionen der Angeklagten F. und
M. führen entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts aufgrund
zweier Verfahrensrügen zum Erfolg. Die Revision des Angeklagten Mo.
erzielt in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts mit den
gleichen Verfahrensrügen den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.
Sie führt darüber hinaus zu einer Teileinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO und ist
im Übrigen, ebenso wie die Revisionen der Angeklagten T. und A. ,
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts begaben sich die Ange-
klagten am 21. Februar 2011 zur Wohnung des Nebenklägers S. . F. ,
M. , T. , A. und Mo. wollten den Nebenkläger vor seinem
Wohnhaus abpassen und angreifen. Hintergrund war ein Streit zwischen dem
Nebenkläger und dem Angeklagten Mo. um einen Hundewelpen. U.
begleitete die übrigen Angeklagten, „um aufzupassen, dass nichts Schlimmeres
passiert“ (UA S. 32). Als der Nebenkläger eintraf, bildeten F. , M.
und A. eine halbkreisförmige Reihe hinter dem Angeklagten Mo. , der
sich mit einem sichtbar in der Hand gehaltenen Messer dem Nebenkläger zu-
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wandte. „Etwas abseits, in ca. zwei Schritten Entfernung, erkennbar getrennt
von dieser Personengruppe“ (UA S. 33), stand der Angeklagte U. , der in die
sich dann entwickelnde Auseinandersetzung nicht eingriff. Einer der Angeklag-
ten, nämlich entweder F. , M. , T. oder A. , versetzte so-
dann dem Nebenkläger einen Schlag in das Gesicht. Anschließend schlugen
und traten die Angeklagten
– mit Ausnahme des Angeklagten U. – gemein-
sam auf den Nebenkläger ein, wobei Mo. diesem im Verlauf der Ausein-
andersetzung zwei Messerstiche zufügte, durch die der Nebenkläger einen
Durchstich des linken Oberarms
– mit der Folge einer dauerhaften Gebrauchs-
unfähigkeit der linken Hand
– und einen Einstich in den Rücken mit einer
Durchtrennung der fünften Rippe, Verletzung der Lunge und Ausbildung einer
Spannungsluft- und Blutluftbrust erlitt.
2. Zur Revision des Angeklagte U. :
a) Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer, dass er entgegen § 265
StPO nicht auf die Möglichkeit einer Verurteilung wegen Beihilfe an Stelle der
angeklagten Mittäterschaft hingewiesen wurde. Der Senat muss nicht entschei-
den, ob das Urteil auf diesem Verstoß beruht, denn die Revision führt mit der
Sachrüge zur umfassenden Aufhebung des Urteils.
b) Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte U. habe sich der
Beihilfe zu der von den übrigen Angeklagten begangenen schweren Körperver-
letzung in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung und zur Be-
teiligung an einer Schlägerei schuldig gemacht, wird von den Feststellungen
nicht getragen.
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Das Landgericht hat eine strafbare Hilfeleistung des Angeklagten U.
darin erblickt, dass er die übrigen Angeklagten durch seine Anwesenheit am
Tatort in ihrem Tatentschluss bestärkt habe. Auch die Beihilfe in Form psychi-
scher Unterstützung setzt indessen voraus, dass die Tatbegehung objektiv ge-
fördert oder erleichtert wurde und dass dies dem Gehilfen bewusst war (BGH,
Beschluss vom 30. April 2013
– 3 StR 85/13, NStZ-RR 2013, 249; Beschluss
vom 17. März 1995
– 2 StR 84/95, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 14).
Zum Beleg einer solchen sogenannten psychischen Beihilfe bedarf es genauer
Feststellungen, insbesondere zur objektiv fördernden Funktion der Handlung
sowie zu der entsprechenden Willensrichtung des Gehilfen (BGH, Beschluss
vom 25. Oktober 2011
– 3 StR 206/11, NStZ 2012, 316).
Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Zwar
kann eine Förderung der Haupttat unter Umständen auch darin gesehen wer-
den, dass der Hilfeleistende seine Anwesenheit am Tatort „einbringt“, um den
Haupttäter in seinem Tatentschluss zu bestärken und ihm das Gefühl erhöhter
Sicherheit zu geben (BGH, Beschluss vom 17. März 1995
– 2 StR 84/95, aaO).
Die für eine solche Annahme erforderlichen Feststellungen lässt das Urteil je-
doch vermissen. Ohne nähere Feststellungen zu zwischen U. und den übri-
gen Angeklagten getroffenen Absprachen ist schon nicht ersichtlich, inwiefern
der Angeklagte U. die fünf übrigen, gegen ein nach ihrer Vorstellung auf
sich allein gestelltes Opfer vorgehenden Angeklagten durch seine passive An-
wesenheit
– noch dazu in einigen Schritten Entfernung, von allen übrigen Akt-
euren erkennbar getrennt
– in ihrem Tatentschluss bestärkt und ihnen ein Ge-
fühl erhöhter Sicherheit gegeben haben soll. Gegen eine entsprechende Wil-
lensrichtung des Angeklagten U. spricht zudem entscheidend, dass dieser
nach den ausdrücklichen Feststellungen des Landgerichts mitgekommen ist,
um „aufzupassen, dass nichts Schlimmeres passiert“ (UA S. 32, 128). Nach
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dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe kann dies nur so verstanden
werden, dass er verhindern wollte, dass die übrigen Angeklagten bei ihrem
Übergriff zu weit gingen. Einen Hinweis darauf, dass er zum Schutz der Ange-
klagten mitgegangen wäre, enthalten die Urteilsfeststellungen hingegen nicht.
Auch bleibt offen, ob die übrigen Angeklagten sein Verhalten in dem zuletzt ge-
nannten Sinne gedeutet haben. Allein in dem Umstand, dass der Angeklagte
U. dem Tun der anderen nicht entgegengetreten ist, kann kein die Tat för-
dernder Beitrag gesehen werden.
3. Zu den Revisionen der Angeklagten F. , M. und Mo. :
a) Die Angeklagten F. , M. und Mo. machen hinsicht-
lich des Vorfalls zum Nachteil des Nebenklägers S. vom 21. Februar 2011 in
gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässiger Weise und zu Recht geltend, das
Landgericht habe durch die Zurückweisung des auf die Vernehmung des Zeu-
gen D. gerichteten Beweisantrags gegen § 245 Abs. 2 StPO und durch die
Zurückweisung des auf die Vernehmung des Zeugen St. gerichteten Be-
weisantrags gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO verstoßen.
aa) Beweisantrag D.
(1) Folgendes Verfahrensgeschehen liegt zugrunde:
Die Verteidigerin des Angeklagten M. stellte einen Beweisantrag
auf Vernehmung des Zeugen D. zum Beweis der Tatsache, dass das Ein-
satzfahrzeug, in dem sich der als Zeuge vernommene Polizeibeamte E. be-
fand, mit dem Heck in Richtung Innenhof einer Toreinfahrt stand. Hierdurch soll-
te sich letztlich erweisen, dass die Aussage E. s, der angegeben hatte, den
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Beginn der auf der Straße stattfindenden Auseinandersetzung durch die Heck-
scheibe des Fahrzeugs beobachtet zu haben, nicht der Wahrheit entsprechen
konnte. Die Verteidiger der Angeklagten F. und Mo. schlossen sich
dem Antrag an. Diesen Beweisantrag wies das Landgericht wegen tatsächlicher
Bedeutungslosigkeit gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO zurück. Daraufhin ließ
die Verteidigerin des Angeklagten Mo. dem Zeugen D. durch den
Gerichtsvollzieher eine Ladung zum folgenden Hauptverhandlungstermin zu-
stellen.
In der Ladung formulierte sie unter anderem: „... in der Strafsache ...
lade ich Sie hiermit in meiner Eigenschaft als Verteidigerin des Herrn M.
als Zeugen ...“. Als Vorschuss für etwaige Entschädigungsansprüche des Zeu-
gen hinterlegte die Verte
idigerin 100 € bei der zuständigen Stelle. Aufgrund der
Ladung erschien der Zeuge D. zum Hauptverhandlungstermin am
21. März 2013. Die Verteidigerin des Angeklagten M. stellte daraufhin
erneut den Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen D. . Die Verteidiger
der Angeklagten F. und Mo. schlossen sich an. Diesen Antrag wies
die Jugendkammer mit Beschluss vom 21. März 2013 unter Bezugnahme auf
den Beschluss vom 14. März 2013 wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit
zurück
und führte aus, der Antrag sei „mangels ordnungsgemäßer Ladung
durch den Angeklagten M.
“ als Beweisantrag gemäß § 244 Abs. 3 StPO
zu bescheiden. Der Zeuge D. wurde weder an diesem Verhandlungstag
noch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung vernommen.
(2) Mit dieser Begründung durfte das Landgericht den Beweisantrag
nicht zurückweisen. Bei dem Zeugen D. handelte es sich um einen vom
Angeklagten vorgeladenen und erschienenen Zeugen im Sinne des § 245
Abs. 2 StPO. Dabei kommt es nicht darauf an, ob § 245 Abs. 2 StPO außer auf
die dort genannten Fälle der Ladung durch den Angeklagten oder die Staats-
anwaltschaft über den Wortlaut hinaus auch auf Ladungen sämtlicher anderer
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antragsberechtigter Verfahrensbeteiligter, wie etwa auch des Nebenklägers,
Anwendung findet. Unabhängig davon folgt nämlich das Recht des Verteidigers
zur Vorladung von Zeugen mit den sich daraus ergebenden Wirkungen des
§ 245 Abs. 2 StPO aus seiner grundsätzlich bestehenden Befugnis, die dem
Angeklagten zustehenden prozessualen Rechte in seiner Eigenschaft als des-
sen Beistand aus eigenem Recht und in eigenem Namen wahrzunehmen (vgl.
etwa Fischer in KK-StPO, 7. Aufl., Einleitung Rn. 244). Das Ladungsrecht ge-
mäß § 220 Abs. 1 StPO, an das § 245 Abs. 2 StPO anknüpft, dient unmittelbar
der Vorbereitung der Verteidigung des Angeklagten und zählt daher
– anders
als etwa der Verzicht auf die Ladungsfrist gemäß § 217 Abs. 3 StPO oder der
Antrag auf Entbindung von der Pflicht zum Erscheinen gemäß § 233 Abs. 1
StPO
– nicht zu denjenigen Befugnissen des Angeklagten, die der Verteidiger
nur kraft besonderer Vertretungsvollmacht für ihn ausüben kann.
Der Beweisantrag hätte mithin nur aus einem der in § 245 Abs. 2 Satz 3
StPO bezeichneten Gründe zurückgewiesen werden dürfen. Die Ablehnung
wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit, wie sie das Landgericht in dem in
Bezug genommenen Beschluss vom 14. März 2013 vorgenommen hat, genügt
diesen Anforderungen nicht. Mit Recht ist das Landgericht in diesem Beschluss
selbst nicht vom Fehlen eines Zusammenhangs zwischen der Beweistatsache
und dem Gegenstand der Urteilsfindung ausgegangen. Vielmehr hat es darauf
abgehoben, die Beweistatsache lasse keine zwingenden, sondern nur mögliche
Schlüsse zu, die das Gericht nicht ziehen wolle. Dies stellt indessen keinen zu-
lässigen Ablehnungsgrund gemäß § 245 Abs. 2 StPO dar.
Auf dem Verfahrensfehler beruht die Verurteilung der Angeklagten
F. , M. und Mo. wegen des Vorfalls vom 21. Februar 2011.
Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass das Landgericht aufgrund der
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Vernehmung des Zeugen D. die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen
E. , auf die es seine Überzeugung vom für die rechtliche Bewertung bedeut-
samen Beginn der Auseinandersetzung unter anderem gestützt hat, anders
bewertet und damit zu einem anderen Beweisergebnis gelangt wäre.
bb) Beweisantrag St.
(1) Folgendes liegt zugrunde:
Am 22. Februar 2013 stellte die Verteidigerin des Angeklagten M.
einen Beweisantrag auf Vernehmung des Polizeibeamten St. als Zeugen,
dem sich unter anderem die Verteidiger der Angeklagten F. und
Mo. anschlossen. In dem Beweisantrag hieß es unter anderem:
„Der Beamte wird die folgenden Tatsachen bekunden:
Im Rahmen des Polizeieinsatzes J. straße am Spätnachmittag des
21. Februar 2011 konnte ich beobachten, wie ein mit einer roten Hose bekleide-
ter Mann auf eine Personengruppe zulief und eine andere Person aus dieser
Gruppe in das Gesicht schlug. Daraufhin entwickelte sich eine körperliche Aus-
einandersetzung zwischen dem Mann mit roter Hose und mehreren anderen
Personen. Die Auseinandersetzung wurde durch den Schlag, den der Mann in
der roten Hose der anderen Person versetzte, ausgelöst.“
Diesen Beweisantrag wies das Landgericht mit Beschluss vom
28. Februar 2013 zurück. Zur Begründung führte es aus, bei dem Antrag han-
dele es sich nicht um einen Beweisantrag im formellen Sinn, weil es an der
notwendigen Konnexität zwischen Beweismittel und Beweisbehauptung fehle.
Es sei „unter Berücksichtigung des bisherigen Ergebnisses der Beweisaufnah-
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me nicht ersichtlich, weshalb der Zeuge St. die unter Beweis gestellten
Beobachtungen vom Tatgeschehen gemacht haben können soll.“ Dafür, dass
der Zeuge sich bereits zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung derart in Tatort-
nähe befunden haben könnte, dass er die unter Beweis gestellten Beobachtun-
gen hätte machen können, fehle es an jeglichen tatsächlichen Anhaltspunkten.
Zudem werde in dem Antrag keine Beweistatsache vorgetragen, sondern ledig-
lich ein Beweisziel. Eine Wahrnehmung, die der Zeuge St. gemacht haben
soll, werde in dem Antrag nicht mitgeteilt. Anlass, dem Antrag gemäß § 244
Abs. 2 StPO im Rahmen der Aufklärungspflicht nachzugehen, bestehe nicht.
Dementsprechend wurde der Zeuge St. nicht vernommen.
(2) Zu Unrecht hat das Landgericht dem Antrag auf Vernehmung des
Zeugen St. die Qualität eines Beweisantrages im Sinne des § 244 Abs. 3
und 6 StPO abgesprochen.
(aa) Der Antrag enthält nach der rechtlich gebotenen, am Gesamtzu-
sammenhang orientierten Auslegung eine hinreichend bestimmte Beweistatsa-
che. Bewiesen werden sollte, dass
– wie der benannte Zeuge beobachtet ha-
be
– die verfahrensgegenständliche Auseinandersetzung damit begann, dass
ein mit einer roten Hose bekleideter Mann auf eine Personengruppe zulief und
dann einer anderen Person aus dieser Gruppe in das Gesicht schlug. Hierbei
handelte es sich nicht lediglich um das Beweisziel, sondern um eine konkrete
Tatsache, aus der sodann
– wie in der Antragsbegründung näher dargelegt –
gegebenenfalls Schlussfolgerungen zu Gunsten der Angeklagten hätten gezo-
gen werden können.
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(bb) Dem Antrag mangelt es auch nicht an der erforderlichen Konnexität
zwischen Beweisbehauptung und Beweismittel. Zwar kann einem Antrag auf
Beweiserhebung die Eigenschaft eines formellen Beweisantrags im Sinne des
§ 244 Abs. 3 StPO fehlen, wenn die Wahrnehmungssituation eines benannten
Zeugen nicht konkret genug bezeichnet wird. Hierzu kann es nach der Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofs
– je nach der bei Antragstellung vorgefun-
denen Beweislage
– geboten sein, das die Wahrnehmungssituation betreffende
bisherige Beweisergebnis in die Antragstellung einzubeziehen (BGH, Urteil vom
10. Juni 2008
– 5 StR 38/08, BGHSt 52, 284). Erforderlich, aber auch ausrei-
chend ist die Darlegung der Umstände, aus denen sich ergibt, warum es dem
Zeugen möglich sein kann, die Beweistatsache zu bekunden (BGH, Beschluss
vom 14. Dezember 2010
– 1 StR 275/10, NJW 2011, 1299, 1300).
Auch unter Beachtung dieser Grundsätze ist jedoch die Wahrnehmungs-
situation des Zeugen St. in dem hier in Rede stehenden Beweisantrag
hinreichend konkret beschrieben. Aus der Antragsbegründung geht eindeutig
die Aussage hervor, dass der Zeuge St. die Wahrnehmung habe machen
können, weil er in seiner Eigenschaft als Leiter einer Einheit von Zivilfahndern
am Tatort gewesen sei. Der in der Antragsbegründung dargelegte Schluss,
dass der Zeuge, der später in die Auseinandersetzung eingriff, schon deren
Beginn beobachtet haben kann, ist nachvollziehbar und plausibel. Es ist nicht
ersichtlich, dass das bisherige Beweisergebnis einer solchen Annahme in einer
Weise entgegengestanden haben könnte, die eine nähere Auseinandersetzung
mit den Wahrnehmungsmöglichkeiten des Zeugen zu Beginn der Auseinander-
setzung erforderlich gemacht hätte. Auch aus den in der Begründung des Zu-
rückweisungsbeschlusses erwähnten Aussagen der bis dahin vernommenen
Polizeibeamten, die nicht berichtet hatten, St. während der Auseinander-
setzung in Tatortnähe gesehen zu haben, geht nicht hervor, dass danach eine
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Anwesenheit des Zeugen St. in Sichtweite des Tatgeschehens auszu-
schließen oder nur von vornherein als unrealistisch einzustufen wäre. Der vor-
liegende Fall unterscheidet sich danach wesentlich von demjenigen, der dem
Senatsurteil vom 10. Juni 2008 zugrunde lag. Anders als dort ging es in dem
hier in Frage stehenden Beweisantrag um die Vernehmung eines
– dem Antrag
zufolge
– unmittelbaren Tatzeugen, der – wie sich auch aus der Begründung
des Zurückweisungsbeschlusses ergibt
– im zeitlichen Zusammenhang mit dem
Tatgeschehen am Tatort war und dessen Wahrnehmungsmöglichkeit
– soweit
ersichtlich
– von keinem bisher vernommenen Zeugen ausgeschlossen worden
war. Vor dem Hintergrund des Beweisergebnisses zum Zeitpunkt der Antrag-
stellung waren somit die Umstände, aus denen sich die Wahrnehmungsmög-
lichkeit des Zeugen St. ergeben konnte, in der Antragsbegründung aus-
reichend dargelegt.
Auf der danach rechtsfehlerhaften Zurückweisung des Antrags gemäß
§ 244 Abs. 2 StPO beruht das Urteil, soweit es die Beteiligung der Angeklagten
F. , M. und Mo. an dem Vorfall vom 21. Februar 2011 betrifft.
Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht im Falle der Verneh-
mung des Zeugen St. zu dem beantragten Beweisthema den Angaben
des Zeugen S. zum Beginn der Auseinandersetzung nicht gefolgt wäre und
deshalb insgesamt abweichende Feststellungen getroffen hätte.
b) Aufgrund beider Verfahrensrügen unterliegt das Urteil damit, soweit es
die Angeklagten F. und M. betrifft, insgesamt der Aufhebung. Hin-
sichtlich des Angeklagten Mo. gilt dies lediglich für den Vorfall vom
21. Februar 2011. Bezüglich der Verurteilung aufgrund einer Wahlfeststellung
(Diebstahl oder Hehlerei) hat der Senat das Verfahren auf Antrag des General-
bundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Hinsichtlich der Verurtei-
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lung des Angeklagten Mo. wegen Körperverletzung hat die sachlich-
rechtliche Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-
klagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
c) Das neue Tatgericht wird die Ausführungen des Generalbundesan-
walts in seiner Antragsschrift vom 10. Januar 2014 zur unzureichenden Prüfung
eines Rücktritts des Angeklagten Mo. vom Versuch des Totschlags, de-
nen der Senat folgt, zu beachten haben.
4. Die Revisionen der Angeklagten T. und A. sind unbegründet
im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Allerdings haben ihre Kostenbeschwerden
aus Gründen der Billigkeit Erfolg (§ 74 JGG).
Basdorf
Dölp
König
Berger
Bellay
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