Urteil des BPatG vom 22.02.2000

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BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 199/99
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 2 908 921
BPatG 152
10.99
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hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 22. Februar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Schmitt und der Richterin Werner
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die Eintragung der am 10. Oktober 1994 angemeldeten, nachstehend wie-
dergegebenen Marke 2 908 921
siehe Abb. 1 am Ende
mit dem Warenverzeichnis
"chemische Reinigungs-, Wasch-, Putz-, Polier- und Fettentfer-
nungsmittel sowie Systemreiniger, Desinfektions- und Hygiene-
produkte zur Anwendung in der Nahrungsmittelindustrie, Geträn-
keindustrie, Tiefkühlproduktion, Fischindustrie, Labors, Papierin-
dustrie, Metallindustrie, Kunststoffindustrie"
sind von derselben Widersprechenden Widersprüche erhoben aufgrund
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1. der Marke 789 955
siehe Abb. 2 am Ende
die für die Waren
"Geräte zur Körper- und Schönheitspflege, nämlich Lockenwickler
und Haltenadeln; Trockenhauben; Mittel zur Körper- und Schön-
heitspflege, nämlich Präparate zur Wellung, Fixierung und Fär-
bung des Haares"
geschützt ist, sowie
2. der Marke 1 114 986
siehe Abb. 3 am Ende
deren Warenverzeichnis noch folgende Waren umfaßt.
"Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und
Schönheitspflege sowie Mittel zum Pflegen, Reinigen, Tönen,
Blondieren, Festigen und dauerhaften Formveränderungen
(Wellen) der Haare, Haar- und Rasierwasser, Badezusätze für
kosmetische Zwecke; Haarspitzenpapier als Frisurenhilfsmittel;
Lockenwickler, im Haar verbleibende Vorrichtungen für das Legen
der Haare in Locken."
Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patentamts hat die Widersprüche
zurückgewiesen mit der Begründung, der Annahme einer Verwechslungsgefahr
zwischen den Marken stehe schon entgegen, daß die Waren der angegriffenen
Marke nicht im Ähnlichkeitsbereich der Waren der beiden Widerspruchsmarken
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lägen. Davon abgesehen seien auch die Vergleichsmarken nicht ähnlich. Denn die
angegriffene Marke berühre nicht den Schutzbereich der Widerspruchsmarken.
Dieser bestimme sich als Abwandlung des Ausdrucks " NOVA" nach Maßgabe
seiner Eigenprägung und erstrecke sich grundsätzlich nicht auf die zugrun-
deliegende schutzunfähige Angabe. Ferner werde die angegriffene Marke nicht
allein durch den Bestandteil "NOVA" geprägt. Die Vergleichsmarken könnten auch
nicht miteinander gedanklich in Verbindung gebracht werden. Innerhalb der
angegriffenen Marke dürfe deren Bestandteil "NOVA" nicht als Stammbestandteil
bewertet werden, da dessen Kennzeichnungsschwäche einer solchen Bewertung
entgegenstehe.
Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt.
Sie beantragt (sinngemäß),
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Löschung der
angegriffenen Marke anzuordnen.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt
der Akten Bezug genommen.
II
Die Beschwerde der Widersprechenden ist unbegründet.
Im Ergebnis zu Recht hat die Markenstelle gemäß § 43 Abs 2 Satz 2 iVm § 152
MarkenG die Widersprüche zurückgewiesen. Die angegriffene Marke und die
beiden Widerspruchsmarken können nicht als derart ähnlich angesehen werden,
daß für das Publikum die Gefahr von Markenverwechslungen gemäß § 9 Abs 1
Nr 2 MarkenG besteht. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob und in welchem
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Umfang die Waren der angegriffenen Marke im Ähnlichkeitsbereich der Waren der
beiden Widerspruchsmarken liegen.
Für die Prüfung der Markenähnlichkeit ist der Grundsatz maßgeblich, daß auf den
jeweiligen Gesamteindruck der Vergleichsmarken abzustellen ist. Daß sich vorlie-
gend die angegriffene Marke mit ihren mehreren Bestandteilen in ihrer Gesamtheit
in ausreichender Weise von den nur aus einem Wort bestehenden Wider-
spruchsmarken unterscheidet, bedarf keiner weiteren Begründung. Bei einer
Kombinationsmarke - wie hier der angegriffenen Marke - kann deren Gesamtein-
druck aber auch von einem einzelnen Bestandteil geprägt werden. Dies bedeute
zwar nicht, daß der Verkehr die Marke auf diesen Teil verkürzt, sondern daß er
sich an ihm als kennzeichnendem Schwerpunkt orientiert, was voraussetzt, daß
die anderen Markenteile für den Verkehr in einer Weise zurücktreten, daß sie für
den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (vgl zB BGH GRUR 1999,
583, 584 F "LORA DI RECOARO"; MarkenR 1999, 297, 300 "HONKA"; MarkenR
2000, 20, 21 "RAUSCH/ELFI RAUCH").
In diesem Sinne stellt in der angegriffenen Marke für den Verkehr deren Be-
standteil "NOVA" nicht ein derartiges Orientierungsmittel dar. Denn "NOVA" ist
zumindest von unterdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft. So stellt "NOVA" die
Pluralform des geläufigen Werbebegriffs "Novum" dar (vgl Duden, Das große
Wörterbuch der deutschen Sprache in acht Bänden, 2. Aufl, Bd 5, Seite 2406). In
der "Terranova-Terrapin"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (GRUR 1977,
719, 721) ist dargelegt, das Berufungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen,
daß der weitere Kennzeichnungsbestandteil "NOVA" als im deutschen Sprachge-
brauch übliches Wort der lateinischen Sprache keine Unterscheidungskraft be-
sitze. Schließlich heißt es in dem von der Widersprechenden selbst erwähnten,
nicht veröffentlichten Beschluß des 32. Senats des Bundespatentgerichts vom
8. Oktober 1997 - 32 W (pat) 50/97, "Nova" sei wegen seines Charakters als be-
schreibender Hinweis auf die Neuheit der Produkte als Warenanpreisung nahezu
auf jedem Warengebiet unbegrenzt verwendbar.
Aufgrund dieser Kennzeichnungsschwäche kommt der Bestandteil "NOVA" für die
Prägung des Gesamteindrucks der angegriffenen Marke schon grundsätzlich nicht
in Betracht (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 5. Aufl, § 9 Rdn 164). Im übrigen
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sind gegenüber diesem Teil die weiteren Markenelemente nicht als so un-
wesentlich einzustufen, daß sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden
könnten. Zumindest ist zur Mitprägung des Gesamteindrucks die an erster Stelle
angeordnete Buchstabenfolge "NC" (im schwarzgrundigen Rechteck) geeignet.
Daran ändert auch die Möglichkeit nichts, daß nach dem insoweit noch geltenden
§ 4 Abs 2 Nr 1 Halbs 2 WZG die - reine - Buchstabenfolge schutzunfähig sein
konnte, da auch ein schutzunfähiger Markenteil unter besonderen Voraussetzun-
gen den Gesamteindruck der Marke mitbestimmen kann (vgl BPatG GRUR 1996,
413 "ICPI/ICP"; vgl auch Althammer/Ströbele, aaO, § 9 Rdn 161).
An dieser Kennzeichnungsschwäche von "NOVA" scheitert auch die Annahme ei-
ner durch gedankliche Verbindung hervorgerufenen Verwechslungsgefahr. Denn
der hierfür erforderliche Hinweischarakter ist insbesondere kennzeichnungs-
schwachen Marken bzw Teilen derselben abzusprechen (vgl BGH WRP 1998,
872, 874 "COMPOSANA", vgl auch Althammer/Ströbele, aaO, § 9 Rdn 186
mwNachw).
Die Beschwerde ist somit zurückzuweisen.
Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage besteht kein Anlaß, aus Gründen der
Billigkeit gemäß § 71 Abs 1 MarkenG einer der Verfahrensbeteiligten die Kosten
des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Dr. Ströbele
Werner
Dr. Schmitt
Mr/Bb
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Abb. 1
Abb. 2
Abb. 3