Urteil des SozG Detmold vom 06.05.2004

SozG Detmold: arbeitslosenhilfe, auszahlung, stadt, verwaltung, ermessensspielraum, leistungsbezug, begriff, abänderungsklage, soforthilfe, ermessensfehler

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Nachinstanz:
Sachgebiet:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Rechtskraft:
Sozialgericht Detmold, S 9 (3) AL 17/02
06.05.2004
Sozialgericht Detmold
9. Kammer
Urteil
S 9 (3) AL 17/02
Landessozialgericht NRW, L 12 AL 160/04
Arbeitslosenversicherung
nicht rechtskräftig
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu
erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit der Abzweigung von der Arbeitslosenhilfe
des Klägers zugunsten des Beigeladenen streitig.
Der am 22.02.1953 geborene Kläger bezieht von der Beklagten seit 1997 laufend
Arbeitsloshilfe, zuletzt ab 1.07.2001 in Höhe von 20,12 EUR (39,36 DM) täglich.
Nach dem Urteil des Amtsgerichts Gütersloh vom 24.6 1999 Az.: 7 F 236/98 ist der Kläger
rechtskräftig verurteilt, seinem Sohn Q ab Januar 1999 monatlichen Unterhalt in Höhe von
377,00 DM (192,76 EUR) zu zahlen. Dabei ging das Amtsgericht Gütersloh in seinem Urteil
davon aus, dass der Kläger nach familienrechtlichen Vorschriften seiner
Erwerbsobliegenheit nicht nachgekommen sei. Es geht daher in seinem Urteil trotzt des
laufenden Arbeitslosenhilfebezuges von einem fiktivem Erwerbseinkommen aus, das über
dem Arbeitslosenhilfebezug des Klägers liegt.
Am 13.08.2001 teilte die geschiedene Ehefrau des Klägers der Beklagten mit, dass der
Kläger seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht für seinen Sohn Q nicht nachkomme. Es werde
daher um Abzweigung des titulierten Betrages aus dem Urteil des Amtsgerichts Gütersloh
von der laufenden Arbeitslosenhilfe gebeten.
Die Beklagte hörte daraufhin den Kläger zu der beabsichtigten Abzweigung mit Schreiben
vom 15.08.2001 an und zweigte mit Bescheid vom 7.9.2001 mit Wirkung zum 1.9.2001 von
der Arbeitslosenhilfe des Klägers einen Betrag in Höhe von 6,35 EUR (12,42 DM) täglich
ab.
Hiergegen legte der Kläger rechtzeitig Widerspruch ein und reichte eine Bescheinigung
des Sozialamtes der Stadt Bielefeld über seinen monatlichen Sozialhilfebedarf in Höhe von
358,54 EUR monatlich zu den Akten.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 11.01.2002 wies die Beklagte den Widerspruch als
unbegründet zurück: Der Kläger sei seiner gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung gegenüber
seinem Sohn Q nicht in der titulierten Höhe nachgekommen. Die Arbeitslosenhilfe könne
daher in angemessener Höhe gemäß § 48 Abs. 1 SGB I bis zur Grenze der
Sozialhilfebedürftigkeit an den Unterhaltsberechtigten ausgezahlt werden. Dabei sei
grundsätzlich bei Vorliegen eines Titels von der titulierten Summe auszugehen, sofern seit
der Titulierung keine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse
eingetreten sei. Dies sei hier nicht der Fall, da der Unterhalt zu einer Zeit tituliert worden
sei, als der Kläger bereits Arbeitslosenhilfe in gleicher Höhe bezogen habe. Der Kläger
werde auch durch die Abzweigung nicht sozialhilfebedürftig.
Mit der am 18.01.2002 eingelegten Klage verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf
ungekürzte Auszahlung des Arbeitslosengeldes in vollem Umfang weiter.
Er ist der Ansicht, dass die Abzweigung in Höhe von 6,35 EUR täglich unangemessen sei,
da dieses unter der Pfändungsgrenze liege. Zumindest habe er einen Anspruch darauf,
dass ihm als notwendiger Eigenbedarf nach den Unterhaltsrichtlinien des
Oberlandesgericht Hamm vom 1.7.2001 monatlich 730,- EUR netto verblieben. Die
Beklagte dürfe auch das Urteil des Amtsgerichts Gütersloh nicht berücksichtigen, da dieses
falsch sei. Er habe daher Anspruch auf Auszahlung seiner ungekürzten Arbeitslosenhilfe.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 7.09.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 18.01.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, an ihn Arbeitslosenhilfe ab
01.09.2001 nach den gesetzlichen Bestimmungen ohne Abzweigung zu zahlen und ihm
den einbehaltenen Betrag auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in dem
Widerspruchsbescheid.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der
beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (Vers.-Nr.: 316152) Bezug genommen, der
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 7.09.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 11.01.2002 beschwert den Kläger nicht in seinen Rechten im Sinne des § 54 Abs. 2
Satz 1 des SGG, da dieser rechtmäßig ist. Denn die Beklagte hat zu Recht von der
laufenden Arbeitslosenhilfe des Klägers einen Betrag in Höhe von täglich 6,35 EUR an den
Beigeladenen abgezweigt. Dies folgt aus § 48 Abs. 1 S. 1 des ersten Buches des
Sozialgesetzbuches (SGB I).
Nach dieser Vorschrift können laufende Geldleistungen, die der Sicherung des
Lebensunterhaltes zu dienen bestimmt sind, in angemessener Höhe an den Ehegatten
oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber
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seiner gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommt. Die Auszahlung kann auch
an die Person oder die Stelle erfolgen, die dem Ehegatten oder den Kindern Unterhalt
gewährt. Dies ist hier der Fall.
Der Kläger ist aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Gütersloh vom 24.6 1999 Az.: 7 F
236/98 seinem Sohn Q gegenüber verpflichtet Unterhalt in Höhe von monatlich 192,76
EUR (377,00 DM) zu zahlen. Dieser Verpflichtung kommt der Kläger unstreitig nicht nach.
Die Arbeitslosenhilfe ist auch eine Leistung, die der Sicherung des Lebensunterhaltes zu
dienen bestimmt ist.
Liegen die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 SGB I vor, liegt es im pflichtgemäßen
Ermessen der Beklagten, ob und in welcher Höhe Geldleistungen des
Leistungsberechtigten an den Ehegatten oder die Kinder, oder an die Stelle, die den
Kindern Unterhalt gewährt, aus dem laufenden Leistungsbezug ausbezahlt werden.
Entscheidet sich die Beklagte wie im vorliegenden Fall für die Abzweigung, bestimmt sie
grundsätzlich auch, welcher "angemessene" Betrag ausgezahlt wird. Auch hier steht der
Beklagten ein Ermessensspielraum zu, der vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbar ist.
Dabei handelt es sich bei dem Begriff "angemessen" um einen unbestimmten
Rechtsbegriff, der ebenfalls gerichtlich nur eingeschränkt dahingehend überprüfbar ist, ob
die Verwaltung den ihr zustehenden Spielraum bei der Begrenzung und Auslegung des
Begriffes eingehalten hat. Die Verwaltung muss dabei in ihren Ermessenserwägungen eine
nachvollziehbare unterste "Opfergrenze" für die Abzweigung darlegen.
Diesen, einer gerichtlichen Überprüfung zugänglichen Anforderungen, wird die
Entscheidung der Beklagten in ihrem Bescheid vom 11.07.2002 in der Fassung des
Änderungsbescheides vom 1.08.2002 und der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
14.08.2002 gerecht. Ermessensfehler liegen hier weder bei der Prüfung, ob die Beklagte
abzweigt, noch bezüglich der Höhe der Abzweigung vor. Insbesondere ist es nach
Auffassung der Kammer von der Beklagten nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie bei
Vorliegen eines familienrechtlichen Unterhaltstitels grundsätzlich die Abzweigung in Höhe
des titulierten Betrages vornimmt und hiervon nur abweicht, wenn sich die
Vermögensverhältnisse des Leistungsberechtigten seit Vorliegen des Titels wesentlich
verschlechtert hat. Denn Sinn und Zweck des § 48 Abs. 1 SGB 1 ist es, dem
Unterhaltsberechtigten durch sofortige Feststellung der Leistung eine schnelle "Soforthilfe"
zukommen zu lassen. Dieses ist aber nicht möglich, wenn die Beklagte erst in jedem
Einzelfall die familienrechtlichen Bestimmungen prüfen muss, obwohl bei gleicher
Vermögenslage bereits ein familienrechtlicher Titel vorliegt. Denn entgegen der Ansicht
des Klägers reichen die pauschalierten Beträge der jeweils zuständigen OLG´s allein nicht
aus. Vielmehr sind auch die hierzu weiteren familierechtlichen Vorschriften, wie etwa
fiktiver Unterhalt bei Verletzung der Erwerbsobliegenheit oder die zu den jeweiligen
Unterhaltstabellen ergangenen Leitlinien zu berücksichtigen. Es ist aber nicht Aufgabe der
Beklagten ein rechtskräftiges familienrechtliches Urteil auf seine Richtigkeit hin zu
überprüfen. Denn dem Kläger stehen gegen einen familienrechtlichen Unterhaltstitel
ausreichend eigene Rechts- mittel, wie Berufung oder Abänderungsklage zu. Daher ist es
ausreichend, wenn die Beklagte bei Ausübung ihres Ermessen als Opfergrenze für einen
angemessenen Betrag, den Sozialhilfesatz annimmt. Dies hat die Beklagte hier
berücksichtigt. Dem Kläger verbleiben nach der Abzweigung täglich 15,31 EUR. Sein
Sozialhilfebedarf liegt unter Berücksichtigung des Regelsatzes und des Kleiderzuschusses
bei täglich 11,94 EUR laut der Bescheinigung der Stadt Bielefeld vom 12.12.2001.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.