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BFH - VI R 28/12

Bundesfinanzhof vom 15.05.2013
Inhalt
  • Geschäftsführervertrag eine Weihnachtsgratifikation zu, behielt sich insoweit aber das Recht zum
  • 2011 VI R 71/10, BFHE 235, 448, BStBl II 2012, 234, m.w.N.). 122. Die Revision ist gleichwohl als
  • unbegründet zurückzuweisen. Denn das Urteil der Vorinstanz ist im Ergebnis zu bestätigen. Die Klage ist
  • Finanzamt --FA--) die Verletzung materiellen Rechts. 7Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben
  • Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Soweit die Haftung des Arbeitgebers reicht, sind

§ 69b StGB

Wirkung der Entziehung bei einer ausländischen Fahrerlaubnis
Inhalt
  • Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Mit der Rechtskraft der Entscheidung erlischt das Recht zum F
  • ühren von Kraftfahrzeugen im Inland. Während der Sperre darf weder das Recht, von der ausl
  • ist, so hat die Entziehung der Fahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der
  • (1) Darf der Täter auf Grund einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis im Inland
  • erteilt werden.(2) Ist der ausländische Führerschein von einer Behörde eines

BSG - B 4 RA 13/01 R

Bundessozialgericht vom 30.07.2002
Inhalt
  • , soweit sie im Revisionsverfahren zu überprüfen ist, für im Ergebnis richtig. II 1. Die Revision der
  • . Dabei wird es den Rechtsstreit ggf im Hinblick auf § 96 SGG auszusetzen und eine am neuen Recht
  • auf Rente wegen EU in ein Recht auf RAR Gegenstand des die Höhe der EU Rente betreffenden
  • von der DDR noch neu gestalteten Recht, soweit es mit dem Einigvtr vereinbar und deshalb am 3
  • Recht. Sie sind auf Grund der Vorgaben des BVerfG in der Entscheidung vom 28. April 1999 (BVerfGE

Notwegerecht über fremdes Grundstück – Wer kommt für Erhaltung und Pflege des Notwegs auf?

Rechtsanwalt Mathias Münch vom 07.08.2014
Inhalt
  • ins Grundbuch. Im Grundbuch abgesicherte Rechte übertragen sich im Fall von Veräußerung, Tod des
  • Wer das Recht auf einen Notweg über das Grundstück des Nachbarn beansprucht, muss die Kosten für
  • es nicht, dass das Grundstück zu Fuß erreichbar ist, der Eigentümer kann die Überfahrt mit
  • . Das Recht auf Mitbenutzung eines Nachbargrundstücks sei durch § 917 BGB abschließend geregelt, so
  • schuldrechtlichen Anspruch auf Duldung gewähre, aber kein dingliches Recht am Nachbargrundstück. Auch aus dem

VG Düsseldorf - 6 K 5255/07

Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 03.06.2008
Inhalt
  • sonstige ausländische Fahrerlaubnis. Denn in beiden Fällen muss der Kläger das Recht, von seiner
  • § 28 Abs. 5 FeV wird das Recht, von einer EU-Fahrerlaubnis nach einer der in Abs. 4 Nr. 3 und 4
  • , im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, zu Recht erfolgt. 122. Aber selbst wenn die Vorsprache des
  • Fahrerlaubnis die Wirkung der Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen
  • , ohne zuvor die Zuerkennung des Rechts, von der polnischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu

OVG Saarland - 2 A 287/08

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes vom 24.09.2009
Inhalt
  • weist der Beklagte in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass § 9a AufenthG erst im Jahre 2007 in
  • festgehalten hat -, kann sich für sein Klagebegehren gleichwohl auf neues Recht, nämlich die §§ 26 IV, 9
  • (Niederlassungserlaubnis) nach dem bis dahin geltenden Recht zu erlangen, um Rechtsnachteile in der
  • dem Willen des Gesetzgebers soll somit der Personenkreis mit den in § 104 II AufenthG umschriebenen
  • Begünstigten zählt, nach neuem Recht zu entscheiden, soweit dieses für ihn günstiger ist (Vgl

§ 5 MediationsG

Aus- und Fortbildung des Mediators; zertifizierter Mediator
Inhalt
  • .Konfliktkompetenz,4.Kenntnisse über das Recht der Mediation sowie über die Rolle des Rechts in
  • Erfahrungen verfügt, um die Parteien in sachkundiger Weise durch die Mediation führen zu kö
  • (1) Der Mediator stellt in eigener Verantwortung durch eine geeignete Ausbildung und eine regelm

Art 44 ScheckG

Inhalt
  • , in der sie sich verpflichtet haben.(3) Das gleiche Recht steht jedem Scheckverpflichteten zu, der
  • die Nachmänner desjenigen, der zuerst in Anspruch genommen worden ist.
  • Scheckverpflichteten verliert der Inhaber nicht seine Rechte gegen die anderen Scheckverpflichteten, auch nicht gegen
  • einzeln oder mehrere oder alle zusammen in Anspruch nehmen, ohne an die Reihenfolge gebunden zu sein
  • den Scheck eingelöst hat.(4) Durch die Geltendmachung des Anspruchs gegen einen

§ 90 BVerfGG

Inhalt
  • (1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner
  • Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.(3) Das Recht
  • , eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.
  • enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.(2
  • Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes

§ 7 RHBG

Inhalt
  • die sonstigen Fälle, in denen kraft des Rechts der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichbehandlung mit Deutschen erfolgen muß.
  • nicht zustehen, wenn der Bundesrepublik Deutschland oder Deutschen nach dem ausländischen Recht bei
  • sowie Gesellschaften und Vereinigungen des bürgerlichen Rechts oder des Handelsrechts gleich; an
  • , daß einem ausländischen Staat und seinen Angehörigen, die im Geltungsbereich dieses
  • Gesetzes keinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben, Ansprüche aus diesem Gesetz

HessVGH - 6 TJ 831/04

Hessischer Verwaltungsgerichtshof vom 01.06.2004
Inhalt
  • bestehenden - Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Verwaltungsprozess löst keine Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs
  • Gesellschaften bestehenden - Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Verwaltungsprozess löst keine
  • Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 19. Februar 2004 ist statthaft (§§ 165, 151, 147 bis 149 VwGO); in der Sache
  • hat sie allerdings keinen Erfolg. 2Das Verwaltungsgericht ist in dem angegriffenen Beschluss zu
  • Recht davon ausgegangen, dass dem Bevollmächtigten des Erinnerungsführers eine Erhöhungsgebühr gemäß

Art 220 BGBEG

Übergangsvorschrift zum Gesetz vom 25. Juli 1986 zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts
Inhalt
  • geschlossen worden sind, unterliegen bis zum 8. April 1983 1.dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten
  • bei der Eheschließung angehörten, sonst 2.dem Recht, dem die Ehegatten sich unterstellt
  • geschlossen haben, hilfsweise 3.dem Recht des Staates, dem der Ehemann bei der Eheschließung angeh
  • der 9. April 1983. Soweit sich allein aus einem Wechsel des anzuwendenden Rechts zum Ablauf des 8
  • dem in Absatz 1 genannten Tag an den Vorschriften des Zweiten Kapitels des Ersten Teils.(3) Die g

§ 3 RTrAbwG

Abwickler
Inhalt
  • juristische Person des privaten Rechts, so erhält sie eine durch den zuständigen Bundesminister
  • ütung in der Höhe zu, wie sie ihnen von der juristischen Person des privaten Rechts in
  • im Einvernehmen mit der vorgesetzten obersten Dienstbehörde oder der zuständigen
  • im Rahmen des § 19 zu erfüllen, so ist der insoweit verbleibende Fehlbetrag vom Bund zu
  • , zum Abwickler eine seiner Aufsicht unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts oder

BVerfG - 2 BvR 148/11

Bundesverfassungsgericht vom 15.12.2011
Inhalt
  • Beschwerdeführer rügt sinngemäß eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art
  • vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt
  • qualifizieren. Im innerstaatlichen Recht würden Regelungen, die das Doppelbestrafungsverbot einschränkten
  • Schengener Recht entfaltet seit seiner Einbeziehung in den EU-Rahmen aufgrund des Protokolls zum Vertrag
  • vollstreckt worden ist oder derzeit vollstreckt wird oder nach dem Recht des verurteilenden Staates

§ 15 GBVfg

Inhalt
  • , zu dem das eingetragene Grundstück oder Recht gehört, oder die Zweckbestimmung des Grundst
  • ücks oder des Rechts durch einen dem Namen des Berechtigten in Klammern beizufügenden
  • bekannt sind;c)bei der Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 47 Absatz 2
  • Person des öffentlichen Rechts, kann auf Antrag des Berechtigten der Teil seines Vermögens
  • (1) Zur Bezeichnung des Berechtigten sind im Grundbuch anzugeben: a)bei natürlichen Personen