Rechtsanwalt Mathias Münch

BRL BOEGE ROHDE LUEBBEHUESEN
10117, Berlin
Rechtsgebiete
Immobilien, Baurecht, Architektenrecht Wohnungseigentumsrecht Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
07.08.2014

Notwegerecht über fremdes Grundstück – Wer kommt für Erhaltung und Pflege des Notwegs auf?

Keine Minderung, wenn Mieter mit Fluglärm rechnen mussteWer das Recht auf einen Notweg über das Grundstück des Nachbarn beansprucht, muss die Kosten für die Errichtung und den Erhalt des Notwegs übernehmen. Ein Anspruch auf Eintragung des Notwegerechts in das Grundbuch besteht nicht.

OLG Hamm v. 31.3.2014 – 5 U 168/13

Ein hinter Bahnanlagen und damit abgeschnitten vom Straßennetz gelegener Gewerbebetrieb beanspruchte nicht nur ein Notwegerecht und dessen Eintragung ins Grundbuch. Hiermit hatte sich das OLG Hamm in einer Berufungsentscheidung zu befassen.

Notwegerecht und Grunddienstbarkeit

Nach § 917 BGB kann ein Grundstückseigentümer von seinem Nachbarn verlangen, dass dieser die Nutzung seines Grundstücks zur Überfahrt duldet (Notweg), wenn keine sonstige Verbindung mit öffentlichen Wegen besteht. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH genügt es nicht, dass das Grundstück zu Fuß erreichbar ist, der Eigentümer kann die Überfahrt mit Fahrzeugen verlangen. Allerdings kann der Nachbar, über dessen Grundstück der Notweg führt, eine „Geldrente“ verlangen, also eine angemessene monatliche oder jährliche Pacht. Im Fall des OLG Hamm bestand eine Überführung über die Gleisanlagen der Bahn hin zum Grundstück des Klägers und der Eigentümer der Bahnanlagen duldete auch die Nutzung der Überführung durch den Kläger und dessen Besucher.

Allerdings verlangte der Kläger zusätzlich die Eintragung einer Grunddienstbarkeit (Wegerecht) nach § 1018 BGB ins Grundbuch. Im Grundbuch abgesicherte Rechte übertragen sich im Fall von Veräußerung, Tod des Eigentümers oder Zwangsversteigerung auch auf den Rechtsnachfolger des Eigentümers; dagegen verpflichtet § 917 BGB immer nur den jeweiligen Eigentümer und nicht auch dessen Nachfolger.

Notwegerecht im Grundbuch sicherbar?

Der Anspruch auf Eintragung ins Grundbuch besteht jedoch nicht, so das OLG Hamm. Das Recht auf Mitbenutzung eines Nachbargrundstücks sei durch § 917 BGB abschließend geregelt, so das Gericht. Eine Eintragung ins Grundbuch könne nicht erfolgen, da § 917 BGB nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Duldung gewähre, aber kein dingliches Recht am Nachbargrundstück. Auch aus dem Gebot von Treu und Glauben, § 242 BGB, und dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ergebe sich nichts anderes.

Unterhaltung des Notwegs

Der Eigentümer des Gewerbehofs hinter den Gleisanlagen kann aber von der Bahn nicht die Erhaltung der Straßenüberführung über die Gleise verlangen. Der Begünstigte des Notwegerechts ist für die Instandhaltung und Instandsetzung der Überführung selbst verantwortlich (so auch BGH v. 12.12.2008 – V ZR 106/07). Anders ist es nur, wenn der Notweg auch von dem zur Duldung verpflichteten Eigentümer genutzt würde. In den vielen Fällen, dass ein Hinterlieger über das vorn liegende Grundstück fahren und gehen muss und dieser Notweg aber auch von dem Eigentümer des vorderen Grundstücks als Zufahrt benutzt wird, teilen sich beide Eigentümer die Kosten für Erhaltung und Pflege, z.B. den Winterdienst.

Rechtsanwalt Mathias Münch
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