Urteil des HessVGH vom 01.06.2004
VGH Kassel: verwaltungsprozess, vertretung, verwaltungsrecht, versicherungsrecht, umweltrecht, immaterialgüterrecht, zivilprozessrecht, dokumentation, strafrecht, quelle
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
6. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 TJ 831/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 6 Abs 1 S 1 BRAGebO, § 6
Abs 1 S 2 BRAGebO
(Rechtsanwaltsgebühren; keine Erhöhungsgebühr)
Leitsatz
Die Vertretung einer - aus mehreren Gesellschaften bestehenden - Gesellschaft
bürgerlichen Rechts im Verwaltungsprozess löst keine Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs.
1 Sätze 1 und 2 BRAGO aus.
Tenor
Die Beschwerde des Erinnerungsführers gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 19. Februar 2004 wird zurückgewiesen.
Der Erinnerungsführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.449,09 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Erinnerungsführers gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 19. Februar 2004 ist statthaft (§§ 165, 151,
147 bis 149 VwGO); in der Sache hat sie allerdings keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht ist in dem angegriffenen Beschluss zu Recht davon
ausgegangen, dass dem Bevollmächtigten des Erinnerungsführers eine
Erhöhungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BRAGO nicht zusteht. In dem
zugrunde liegenden Verwaltungsstreitverfahren 6 UE 887/95 hat der Senat mit
Beschluss vom 19. Januar 2001 das A. - Erinnerungsführer - beigeladen. Da der
Erinnerungsführer als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum damaligen Zeitpunkt
bereits aufgrund der Vorschrift des § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig war, kommt
es - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auf die Entscheidung
des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2001 (- 2 ZR 331/00 -, BGHZ 146, 341)
zur beschränkten Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts für die
Frage der Beteiligungsfähigkeit im Verwaltungsprozess nicht an. Die Vertretung
einer - aus mehreren Gesellschaften bestehenden - Gesellschaft bürgerlichen
Rechts im Verwaltungsprozess löst keine Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Sätze
1 und 2 BRAGO aus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 25 Abs. 3 Satz 2
GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.