Urteil des BVerfG vom 15.12.2011

BVerfG: ne bis in idem, sdü, einstellung des verfahrens, vertrag von lissabon, grundrechtecharta, europäischer gerichtshof, europäische kommission für menschenrechte, freiheit der person

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 148/11 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn B...,
- Bevollmächtigte:
1. Rechtsanwalt Dr. Matthias Rahmlow,
in Sozietät sr rechtsanwälte,
Am Burgacker 20, 47051 Duisburg,
2. Rechtsanwalt Gordon Christiansen,
Hohenstaufenring 61, 50674 Köln -
gegen
a)
den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 1. Dezember 2010 - 2
StR 420/10 -,
b)
das Urteil des Landgerichts Aachen vom 23. März 2010 - 52 Ks
10/09 -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Di Fabio,
Gerhardt
und die Richterin Hermanns
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.
August 1993 (BGBl I S. 1473) am 15. Dezember 2011 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe:
1
Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene
Verfassungsbeschwerde betrifft im Wesentlichen eine unterbliebene Vorlage an den Gerichtshof
der Europäischen Union (Europäischer Gerichtshof - EuGH) hinsichtlich der Auslegung des
Doppelbestrafungsverbotes nach Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(Grundrechtecharta - GrCh).
A.
I.
2
1. Der 90-jährige Beschwerdeführer war während der deutschen Besatzung der Niederlande in
den 1940er Jahren Mitglied eines Sonderkommandos der Waffen-SS in den Niederlanden. Sein
Vater war Niederländer, seine Mutter Deutsche. Im Rahmen seiner Tätigkeit bei der SS beging
er in den Niederlanden drei Morde. Nach dem Zweiten Weltkrieg gelangte der Beschwerdeführer
in niederländische Kriegsgefangenschaft, bis ihm im Juni 1947 die Flucht gelang. Er hielt sich in
den Niederlanden verborgen, bis er 1954 nach Deutschland kam.
3
Wegen der Morde verhängte das Sondergericht Amsterdam gegen den Beschwerdeführer mit
Urteil vom 18. Oktober 1949 die Todesstrafe. Der Beschwerdeführer war bei der
Hauptverhandlung nicht anwesend und nicht durch einen Verteidiger verteidigt. Fünf Jahre nach
der Urteilsverkündung wandelte sich die Strafe qua Gesetz in eine lebenslange Freiheitsstrafe
um. Das Urteil ist bis zum heutigen Tage - bis auf einen Teil anzurechnender
Untersuchungshaft - nicht vollstreckt worden.
4
Im Jahre 1955 wurde dem Beschwerdeführer die niederländische Staatsangehörigkeit entzogen.
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, er habe durch den Eintritt in die Waffen-SS und die dortige
Ableistung einer 2-jährigen Dienstzeit die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Im Jahre
1980 beantragten die Niederlande die Auslieferung des Beschwerdeführers, um das Urteil aus
dem Jahre 1949 zu vollstrecken. Die Auslieferung hielt das Oberlandesgericht Köln im Jahre
1983 für unzulässig. Der Auslieferung stehe Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG entgegen, da nicht
ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer gemäß dem Führererlass vom 19.
Mai 1943 (RGBl I S. 315) die deutsche Staatsangehörigkeit erworben habe.
5
Ebenfalls im Jahre 1983 leitete die Staatsanwaltschaft Dortmund - Zentralstelle für die
Verfolgung nationalsozialistischer Massenverbrechen - ein Ermittlungsverfahren gegen den
Beschwerdeführer ein. Dieses stellte sie allerdings am 15. Februar 1984 gemäß § 170 Abs. 2
StPO ein, da sie die Taten des Beschwerdeführers als gerechtfertigte Kriegsrepressalien
einstufte.
6
Im Juni 2003 stellten die Niederlande ein Vollstreckungsübernahmeersuchen zur Vollstreckung
des Urteils aus dem Jahre 1949. Dies lehnte das Oberlandesgericht Köln im Jahre 2007 ab, da
die Vollstreckung gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 IRG unzulässig sei. Das Urteil und das Verfahren vor
dem Sondergericht Amsterdam hätten völkerrechtliche Mindestmaßstäbe nicht eingehalten.
7
2. Im Zuge dieses Vollstreckungsübernahmeersuchens nahm die Staatsanwaltschaft Dortmund
ihre Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer wieder auf und erhob im April 2008 Anklage
gegen den Beschwerdeführer wegen dreifachen Mordes.
8
Das Landgericht Aachen beschloss zunächst, das Hauptverfahren wegen dauerhafter
Verhandlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht zu eröffnen. Diesen Beschluss hob das
Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 1. Juli 2009 auf und eröffnete das Hauptverfahren.
Die gegen diesen Beschluss erhobene Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1724/09 nahm die
2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 6. Oktober
2009 nicht zur Entscheidung an; der Beschwerdeführer sei nicht in seinem Grundrecht auf Leben
und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt.
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Während der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Aachen von Oktober 2009 bis März 2010
legte der Beschwerdeführer ein umfassendes Geständnis ab. An den 20 Verhandlungstagen, die
mit Rücksicht auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers täglich maximal drei Stunden
dauerten, musste der Beschwerdeführer laufend medizinisch überwacht werden. Am 1.
Dezember 2009 beantragte der Beschwerdeführer die Einstellung des Verfahrens gemäß § 260
Abs. 3 StPO. Mit dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon (ABl EU 2007, C 306/01) an
diesem Tag gelte nunmehr gemäß Art. 6 Abs. 1 EUV die Grundrechtecharta als bindendes
Recht. Art. 50 Grundrechtecharta lautet:
10
Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden.
11
Niemand darf wegen einer Straftat, derentwegen er bereits in der Union nach dem Gesetz
rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren erneut verfolgt
oder bestraft werden.
12
Der Beschwerdeführer trug vor, die Grundrechtecharta enthalte in ihrem Artikel 50 ein
europäisches Doppelbestrafungsverbot. Da der Beschwerdeführer wegen der begangenen
Morde bereits durch das Sondergericht Amsterdam verurteilt worden sei, dürfe er dafür gemäß
Art. 50 GrCh nicht erneut von einem deutschen Gericht verurteilt werden. Für die Anwendbarkeit
des Art. 50 GrCh komme es - anders als bei Art. 54 des Schengener
Durchführungsübereinkommens (SDÜ) vom 19. Juni 1990 (BGBl 1993 II S. 1010 ff.) - nicht
darauf an, ob das Urteil des Sondergerichts in den Niederlanden bereits vollstreckt sei
beziehungsweise nicht mehr vollstreckt werden könne. Art. 54 Schengener
Durchführungsübereinkommen lautet:
13
Wer durch eine Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt worden ist, darf durch eine andere
Vertragspartei wegen derselben Tat nicht verfolgt werden, vorausgesetzt, daß im Fall einer
Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem
Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann.
14
Den Antrag auf Einstellung des Verfahrens gemäß § 260 Abs. 3 StPO lehnte das Landgericht
Aachen ab. Mit angegriffenem Urteil vom 23. März 2010 verurteilte es den Beschwerdeführer
wegen dreifachen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Hinsichtlich der Verurteilung
durch das Sondergericht Amsterdam führte das Landgericht aus, diese habe keine
strafklageverbrauchende Wirkung im Sinne von § 260 Abs. 3 StPO. Art. 50 GrCh enthalte zwar
ein grenzüberschreitendes Doppelbestrafungsverbot. Ein solches transnationales
Doppelbestrafungsverbot gelte indes für die Mitgliedstaaten des Schengener
Durchführungsübereinkommens bereits seit längerem, und zwar gemäß Art. 54 SDÜ. Art. 54
SDÜ stehe aber einer nochmaligen Verfolgung und doppelten Bestrafung dann nicht entgegen,
wenn die Strafe aus dem Ersturteil noch vollstreckt werden könne. Eine solche eindeutige
Vollstreckungsklausel enthalte Art. 50 GrCh zwar seinem Wortlaut nach nicht. Jedoch sei weder
der Grundrechtecharta noch dem Vertrag von Lissabon oder anderen Normen zu entnehmen,
dass der den Normgebern bekannte Art. 54 SDÜ durch Art. 50 GrCh verdrängt oder modifiziert
werden sollte. Daher besitze Art. 54 SDÜ nach wie vor Gültigkeit und sei als zulässige
Einschränkung von Art. 50 GrCh zu werten. Auch die Voraussetzungen der
Einschränkungsmöglichkeit gemäß Art. 52 GrCh lägen vor. Der Wesensgehalt von Art. 50 GrCh
werde nicht angetastet, da der grundsätzliche Schutz vor Doppelbestrafung bestehen bleibe und
nur eine sachlich gerechtfertigte Eingrenzung durch das Kriterium der Vollstreckung oder
Vollstreckbarkeit erfolge. Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werde gewahrt. Art. 54
SDÜ verfolge das legitime Ziel der Effektivität der Rechtspflege sowie das Interesse der
Allgemeinheit und der Opfer an einer Strafverfolgung. Die Wertung erscheine in einem Fall wie
dem vorliegenden als zwingend, in dem die Vollstreckung des Ersturteils rechtlich nicht zu
befürchten sei: Die rechtskräftige Erstverurteilung sei in der Bundesrepublik Deutschland nicht
vollstreckbar, die Auslieferung sei abgelehnt worden und bisher sei keine Vollstreckung erfolgt,
zugleich sei im Staat, in dem die Erstverurteilung erfolgte, eine Vollstreckung möglich und
zulässig. Das Urteil des Sondergerichts Amsterdam sei rechtskräftig und nicht mehr anfechtbar.
Es sei weder bereits vollstreckt noch werde es vollstreckt, zudem sei es noch vollstreckbar. Einer
Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bedürfe es angesichts der dargelegten
Rechtsauffassung nicht.
15
Mit seiner Revision beantragte der Beschwerdeführer erneut, das Verfahren gemäß § 260 Abs. 3
StPO einzustellen. Hilfsweise beantragte er eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof
gemäß § 1 Abs. 2 EuGHG, um im Wege der Vorabentscheidung zu klären, ob Art. 50 GrCh
einschränkungslos den Fall erfasse, dass es eine Erstverurteilung wegen desselben
Sachverhalts gebe oder ob Art. 50 GrCh durch Art. 54 SDÜ eingeschränkt werde.
16
3. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 1. Dezember 2010 verwarf der Bundesgerichtshof die
Revision des Beschwerdeführers als unbegründet. Die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 50
GrCh sei nicht begründet, und eine Vorlagepflicht habe nicht bestanden. Im angegriffenen
Beschluss machte der Bundesgerichtshof zu diesen beiden Aspekten keine weiteren
Ausführungen, sondern schloss sich den diesbezüglichen Ausführungen des 1. Strafsenats des
Bundesgerichtshofs in dessen Beschluss vom 25. Oktober 2010 (1 StR 57/10) an.
17
Jenem Beschluss lag ein ähnlich gearteter Ausgangsfall zugrunde: Ein italienisches
Militärgericht hatte im Jahre 2006 einen deutschen Anführer des Gebirgspionierbataillons 818 in
seiner Abwesenheit wegen Tötung von Unbeteiligten in Italien im Zweiten Weltkrieg als Rache
für einen Partisanenangriff zu lebenslanger Haft verurteilt. Das Urteil war rechtskräftig und bisher
nicht vollstreckt worden, könnte aber in Italien noch vollstreckt werden. Im August 2009
verurteilte das Landgericht München I den Angeklagten aufgrund dieser Taten wegen
zehnfachen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe.
18
Die dagegen eingelegte Revision verwarf der Bundesgerichtshof und verneinte eine Verletzung
des Doppelbestrafungsverbots aus Art. 50 GrCh. Zwar sei das Verbot der Doppelbestrafung in
Art. 50 GrCh, anders als das entsprechende Verbot des Art. 54 SDÜ, nicht ausdrücklich durch
Vollstreckungsbedingungen modifiziert. Jedoch könnten gemäß Art. 52 Abs. 1 GrCh die in der
Charta anerkannten Rechte durch gesetzliche Regelungen eingeschränkt werden, die den
Wesensgehalt der Charta achteten. Art. 54 SDÜ sei eine solche einschränkende Regelung. Dies
ergebe sich aus den Erläuterungen zur Charta der Grundrechte (ABl EU 2007, C 303/17), die
ausweislich der Präambel der Charta bei der Auslegung der Bestimmungen der Charta zu
berücksichtigen seien. In den Erläuterungen heißt es zu Art. 50 GrCh:
19
Nach Art. 50 findet der Grundsatz 'ne bis in idem' nicht nur innerhalb der Gerichtsbarkeit eines
Staates, sondern auch zwischen den Gerichtsbarkeiten mehrerer Mitgliedstaaten Anwendung.
Dies entspricht dem Rechtsbesitzstand der Union; siehe die Artikel 54 bis 58 des Schengener
Durchführungsübereinkommens und Urteil des Gerichtshofes vom 11. Februar 2003,
Rechtssache C-187/01 Gözütok (Slg. 2003, I-1345), Artikel 7 des Übereinkommens über den
Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften sowie Artikel 10 des
Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung. Die klar eingegrenzten Ausnahmen, in
denen die Mitgliedstaaten nach diesen Übereinkommen von der Regel 'ne bis in idem'
abweichen können, sind von der horizontalen Klausel des Artikels 52 Absatz 1 über die
Einschränkungen abgedeckt. (...).
20
Danach bestehe kein Zweifel, so der Bundesgerichtshof, dass Art. 50 GrCh nur nach Maßgabe
von Art. 54 SDÜ gelte, dementsprechend in der vorliegenden Konstellation nicht eingreife.
21
Für eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof sah der Bundesgerichtshof keinen Raum.
Die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts sei angesichts der dargelegten Erläuterungen
offenkundig und zweifelsfrei.
II.
22
Der Beschwerdeführer rügt sinngemäß eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1 GG in
Verbindung mit Art. 25 Satz 1 GG sowie ausdrücklich eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 103
Abs. 3 GG, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG.
23
1. Der Grundsatz 'ne bis in idem' sei mittlerweile eine allgemeine Regel des Völkerrechts im
Sinne von Art. 25 Satz 1 GG. Das Doppelbestrafungsverbot sei völkerrechtlich mittlerweile nicht
mehr nur für jeweils in einem Staat erfolgende gerichtliche Aburteilungen anerkannt - wie etwa
durch Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) -,
sondern auch für grenzüberschreitende Sachverhalte. Das zeigten Art. 54 SDÜ und Art. 50
GrCh.
24
2. Art. 103 Abs. 3 GG sei bereits durch die Einleitung eines erneuten Strafverfahrens gegen den
Beschwerdeführer verletzt. Zwar erfasse Art. 103 Abs. 3 GG in der bisherigen Auslegung nur
Erstverurteilungen oder Freisprüche deutscher Gerichte (so BVerfGE 75, 1 <15 f.>). Im
internationalen Bereich habe sich die Rechtslage jedoch maßgeblich verändert. Gemäß Art. 54
SDÜ und Art. 50 GrCh gelte das Doppelbestrafungsverbot nunmehr auch für
grenzüberschreitende Sachverhalte. Zudem enthalte Art. 50 GrCh nach seinem Wortsinn kein
einschränkendes Vollstreckungselement mehr. Daher liege es mehr als nahe, Art. 103 Abs. 3
GG im Lichte dieser Entwicklungen auszulegen und nunmehr auch auf grenzüberschreitende
Sachverhalte anzuwenden. Da der Beschwerdeführer wegen der drei Morde bereits im Jahre
1949 in den Niederlanden verurteilt worden sei, verstoße die erneute Verurteilung durch das
Landgericht Aachen gegen Art. 103 Abs. 3 GG.
25
3. Darüber hinaus verstoße der Beschluss des Bundesgerichtshofs gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2
GG, da der Bundesgerichtshof die Frage nach der Auslegung von Art. 50 GrCh gemäß § 1 Abs. 2
EuGHG dem Europäischen Gerichtshof habe vorlegen müssen.
26
a) Im Falle des Beschwerdeführers sei - neben dem Parallelfall, den der Bundesgerichtshof am
25. Oktober 2010 entschieden hatte -, zum ersten Mal über die Reichweite von Art. 50 GrCh zu
entscheiden gewesen. Der Bundesgerichtshof habe eine im Einzelnen schwierig zu
beantwortende Frage des Unionsrechts entschieden und unter Heranziehung der der Charta
angefügten Erläuterungen eine Auslegung der Grundrechtecharta vorgenommen, die alleine
Sache des Europäischen Gerichtshofs sei.
27
b) Die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung von Art. 50 GrCh sei keinesfalls
offenkundig und zweifelsfrei. Die Literatur habe die vorliegende Fallkonstellation bisher nur
teilweise aufgearbeitet, die einschlägigen Erläuterungswerke zur Grundrechtecharta äußerten
sich zu der Frage der Einschränkbarkeit von Art. 50 GrCh durch Art. 54 SDÜ überhaupt nicht.
Beachtliche Stimmen in der Literatur würden die Gegenauffassung vertreten. So nehme
Reichling (StV 2010, S. 237 ff.) an, die Grundrechtecharta einerseits und das SDÜ seien
unterschiedliche Regelungskomplexe mit eigenständigen Anwendungsbereichen.
Burchard/Brodowski (StraFo 2010, S. 179 ff.) nähmen an, angesichts der ungeklärten
Auslegungsfragen dürfe keinesfalls von einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof
abgesehen werden.
28
c) Schließlich habe der Bundesgerichtshof eine Lösung vertreten, ohne die im Ergebnis
vorzugswürdige Gegenauffassung zu erwägen. Es sei überzeugender, Art. 54 SDÜ nicht als
Einschränkung von Art. 50 GrCh zu qualifizieren. Im innerstaatlichen Recht würden Regelungen,
die das Doppelbestrafungsverbot einschränkten, etwa die Regelung über die Wiederaufnahme
des Strafverfahrens, vom Wortsinn her ihren Charakter als einschränkende Normen deutlich
ausdrücken. Art. 54 SDÜ sei demgegenüber nicht als Einschränkung für ein Grundrecht wie
Art. 50 GrCh konzipiert. Vielmehr habe Art. 54 SDÜ den 'ne bis in idem'-Grundsatz auf
internationale Sachverhalte ausweiten wollen. Systematisch sei daher aus der Bestimmung
keine Einschränkung herauszulesen. Zudem hätten die Beratungen zur Grundrechtecharta auf
Art. 54 SDÜ Bezug genommen, jedoch nicht das Vollstreckungselement übernommen. Daher sei
Art. 54 SDÜ als Vorgängerregelung zu Art. 50 GrCh zu begreifen. Überzeugender sei es daher,
Einschränkungen von Art. 50 GrCh allein durch die innerstaatlichen Regelungen über die
Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuzulassen.
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4. Darüber hinaus rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Freiheit der Person gemäß
Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Es
lägen außergewöhnliche Umstände vor, die die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe
als unverhältnismäßig erscheinen ließen, so dass die absolut angedrohte Freiheitsstrafe nach
§ 49 StGB zu mildern gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei schwer erkrankt und habe - auch
ausweislich der Feststellungen des Landgerichts - nur noch eine sehr geringe Lebenserwartung.
Zudem sei er als 22-jähriger zum Tatzeitpunkt indoktriniert gewesen und habe die
Aufforderungen zum Töten als Befehle betrachtet. Schließlich sei es dem Beschwerdeführer
deshalb verwehrt, jemals im Leben wieder seine Freiheit zu erlangen, weil der
Beschwerdeführer über einen langen Zeitraum nur deshalb nicht verurteilt worden sei, da die
Staatsanwaltschaft Dortmund zu Unrecht das Ermittlungsverfahren eingestellt habe. Wäre die
rechtswidrige Einstellung nicht erfolgt, hätte bereits Mitte der 1980er Jahre eine Verurteilung
stattfinden können und der Beschwerdeführer hätte die Chance gehabt, nach § 57a StGB nach
15 Jahren den Rest seiner lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt zu erhalten.
Durch Verschulden der Behörden und aufgrund des Lebensalters des Beschwerdeführers könne
es hierzu nunmehr nicht mehr kommen.
B.
30
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe gemäß
§ 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine
grundsätzliche Bedeutung zu. Sie ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG
bezeichneten Rechte angezeigt, da sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Sie ist
teilweise bereits unzulässig, im Übrigen jedenfalls unbegründet.
I.
31
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit der Beschwerdeführer vorträgt, die
angegriffenen Entscheidungen verstießen gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts im
Sinne von Art. 25 Satz 1 GG, nach der niemand wegen desselben Sachverhalts, dessentwegen
er bereits rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen ist, von einem anderen Staat, dessen
Strafgewalt ebenfalls gegeben ist, erneut verfolgt oder bestraft werden darf. Der
Beschwerdeführer vermag die Möglichkeit einer Rechtsverletzung entgegen § 23 Abs. 1 Satz 2,
§ 92 BVerfGG nicht hinreichend darzulegen. Denn nach dem Beschluss der 1. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Dezember 2007 (BVerfGK 13, 7 <13 ff.>;
zuvor bereits BVerfGE 75, 1 <18 ff.>) ist eine solche allgemeine Regel des Völkerrechts, wie sie
der Beschwerdeführer annimmt, gegenwärtig nicht feststellbar. Der Beschwerdeführer hätte
insofern darlegen müssen, dass seit dieser Entscheidung, die auch Art. 54 SDÜ einbezogen hat
(BVerfGK 13, 7 <17 ff.>), Entwicklungen stattgefunden hätten, die zur Annahme einer
allgemeinen Regel des Völkerrechts im Sinne von Art. 25 Satz 1 GG geführt hätten. Hierzu sind
Ausführungen seitens des Beschwerdeführers unterblieben; insbesondere fehlt es an
Ausführungen zur Entstehung von Völkergewohnheitsrecht (vgl. BVerfGK 13, 7 <13> m.w.N.).
II.
32
1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 103 Abs. 3 GG rügt, ist seine
Verfassungsbeschwerde unbegründet. Art. 103 Abs. 3 GG gilt für das Verhältnis zwischen
deutschen Gerichten, das heißt die Norm setzt eine Entscheidung durch ein deutsches Gericht
voraus (stRspr, BVerfGE 12, 62 <66>; 75, 1 <15 f.>; BVerfGK 13, 7 <11 f.>). Eine solche liegt hier
nicht vor, vielmehr wurde die Erstverurteilung von einem anderen Staat, nämlich den
Niederlanden, ausgesprochen.
33
Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Beschwerdeführers, wonach
auf internationaler Ebene Entwicklungen hin zu einem grenzüberschreitenden Verbot der
Mehrfachbestrafung stattgefunden hätten, die bei der Auslegung von Art. 103 Abs. 3 GG zu
berücksichtigen seien. Hierfür bestehen bereits deshalb keine Anhaltspunkte, da die vom
Beschwerdeführer genannten völkerrechtlichen Verträge selbst die konzeptionelle
Beschränkung des Verbots der Mehrfachbestrafung auf innerstaatliche Aburteilungen vorsehen.
So verhält es sich etwa mit der Regelung des Art. 14 des Internationalen Paktes über bürgerliche
und politische Rechte (BGBl 1973 II S. 1533 ff.; s. UN-Ausschuss für Menschenrechte,
Entscheidung vom 2. November 1987, Beschwerde Nr. 204/1986, A.P. ./. Italien, § 7.3., EuGRZ
1990, S. 15 f.; Kadelbach, in: Grote/Marauhn, EMRK/GG, 2006, Kap. 29 Rn. 22). Ebenso gilt das
Doppelbestrafungsverbot aus Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls zur Europäischen
Menschenrechtskonvention - das die Bundesrepublik Deutschland ohnehin nicht ratifiziert hat -
allein für innerstaatliche Aburteilungen (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte,
Entscheidung vom 28. Juni 2001, Beschwerde-Nr. 56811/00, Amrollahi ./. Dänemark, § 1; s.
auch bereits Europäische Kommission für Menschenrechte, Entscheidung vom 21. Oktober
1993, Beschwerde-Nr. 17265/90, Baragiola ./. Schweiz, § 3; BVerfGE 75, 1 <23>; BVerfGK 13, 7
<15>; Kadelbach, in: Grote/Marauhn, a.a.O., Kap. 29 Rn. 22; Sinner, in: Karpenstein/Mayer,
EMRK, 2012, Art. 4 ZP VII Rn. 6).
34
2. Auch bezüglich der Rüge des Beschwerdeführers, wonach der Bundesgerichtshof gegen
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen habe, indem er eine Vorlage an den Europäischen
Gerichtshof zur Auslegung von Art. 50 GrCh abgelehnt hat, ist die Verfassungsbeschwerde
unbegründet.
35
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Europäische
Gerichtshof gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Unterlässt es ein
deutsches Gericht, ein Vorabentscheidungsgesuch an den Europäischen Gerichtshof zu richten,
obwohl es unionsrechtlich dazu verpflichtet ist, werden die Rechtsschutzsuchenden des
Ausgangsverfahrens ihrem gesetzlichen Richter entzogen (BVerfGE 73, 339 <366 ff.>; 75, 223
<233 ff.>; 82, 159 <192 ff.>; 126, 286 <315 ff.>). Allerdings stellt nicht jede Verletzung der sich
aus Art. 267 Abs. 3 AEUV ergebenden Vorlagepflicht einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG dar. Das Bundesverfassungsgericht beanstandet die Auslegung und Anwendung von
Zuständigkeitsnormen nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz
bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen oder offensichtlich unhaltbar sind.
Dieser Willkürmaßstab wird auch angelegt, wenn eine Verletzung von Art. 267 Abs. 3 AEUV in
Rede steht (BVerfGE 82, 159 <194 f.>; 126, 286 <316>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats
vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 -, NJW 2011, S. 1427 <1431>).
36
Im Rahmen dieser Willkürkontrolle haben sich in der Rechtsprechung Fallgruppen
herausgebildet, in denen die Vorlagepflichtverletzung zu einer Verletzung des Rechts auf den
gesetzlichen Richter führt. Die Vorlagepflicht nach Art. 267 AEUV wird danach insbesondere in
den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches
Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden -
Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht,
obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt. Gleiches gilt in
den Fällen, in denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewusst
von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen
abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt.
37
Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die
entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder
erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht nur als
entfernte Möglichkeit, wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann verletzt, wenn das
letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden
Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat (vgl. BVerfGE 82, 159 <195 f.>;
126, 286 <316 f.>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 -,
a.a.O.). Letzteres kann nach der ständigen Rechtsprechung des Zweiten Senats (vgl.
BVerfGE 82, 159 <196>; 126, 286 <317>) insbesondere dann der Fall sein, wenn mögliche
Gegenauffassungen zu der entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts gegenüber der
vom Gericht vertretenen Meinung eindeutig vorzuziehen sind. Zu verneinen ist in Fällen der
Unvollständigkeit der Rechtsprechung ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG deshalb
bereits dann, wenn das Gericht die entscheidungserhebliche Frage in zumindest vertretbarer
Weise beantwortet hat.
38
b) In Betracht kommt im vorliegenden Fall allein die Fallgruppe der Unvollständigkeit der
Rechtsprechung. Denn die Fachgerichte haben selbst keine Zweifel an der richtigen
Beantwortung der Frage gehegt. Der Bundesgerichtshof ist in seiner Entscheidung auch nicht
bewusst von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs abgewichen, denn eine solche
Rechtsprechung zum Vollstreckungselement bei Art. 50 GrCh ist bisher soweit ersichtlich nicht
ergangen.
39
Die Voraussetzungen der Fallgruppe der Unvollständigkeit der Rechtsprechung sind - entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers - im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der
Bundesgerichtshof ist zwar davon ausgegangen, dass eine entscheidungserhebliche Frage
nach der Auslegung von Art. 50 GrCh besteht (aa). Allerdings hat der Bundesgerichtshof seinen
ihm im Rahmen von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zukommenden Beurteilungsrahmen nicht in
unvertretbarer Weise überschritten (bb).
40
aa) Der Bundesgerichtshof ist zwar davon ausgegangen, dass eine für das Strafverfahren
entscheidungserhebliche Vorlagefrage nach der Auslegung von Art. 50 GrCh besteht. Denn
würde Art. 50 GrCh im Hinblick auf die Verurteilung des Beschwerdeführers in den Niederlanden
eine strafklageverbrauchende Wirkung zeitigen, wäre das hiesige Strafverfahren gemäß § 260
Abs. 3 StPO einzustellen gewesen. Die Fachgerichte sind nicht willkürlich davon ausgegangen,
dass die Grundrechtecharta im vorliegenden Fall Anwendung findet. Dies kann sich allerdings
nicht allein - wie die Fachgerichte meinen - aus dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon am
1. Dezember 2009 und der Bezugnahme von Art. 6 Abs. 1 EUV auf die Grundrechtecharta
ergeben. Vielmehr muss zusätzlich gemäß Art. 51 GrCh der Anwendungsbereich der
Grundrechtecharta eröffnet sein. Die Grundrechtecharta bindet nämlich in erster Linie die
Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, Art. 51 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GrCh. Eine
Bindung der Mitgliedstaaten sieht die Grundrechtecharta „ausschließlich bei der Durchführung
des Rechts der Union“ vor, Art. 51 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 GrCh. Die Bestimmungen der Charta für
sich genommen sind daher nicht tauglich, als „Recht der Union“ mitgliedstaatliches Handeln der
Charta zu unterwerfen, das nicht in Durchführung anderweitigen Unionsrechts ergangen ist. Dies
wäre ein unzulässiger Zirkelschluss (Ladenburger, in: Tettinger/Stern , Kölner
Gemeinschafts-Kommentar zur Europäischen Grundrechtecharta, 2006, Art. 51 GrCh Rn. 34).
Indes war es jedenfalls nicht unvertretbar, die für die Anwendung der Charta erforderliche
„Durchführung des Rechts der Union“ ungeachtet der mit diesem Tatbestandsmerkmal
verbundenen Auslegungsfragen darin zu sehen, dass die mitgliedstaatlichen Gerichte die
Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens, hier Art. 54 SDÜ, prüfen
müssen. Denn das Schengener Recht entfaltet seit seiner Einbeziehung in den EU-Rahmen
aufgrund des Protokolls zum Vertrag von Amsterdam dieselben Rechtswirkungen wie
sekundäres Unionsrecht (Thym, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim , Das Recht der EU, Stand:
September 2010, Art. 77 AEUV Rn. 15; vgl. auch die deklaratorische Festlegung der
Rechtsgrundlagen, ABl EU 1999, L 176/17).
41
bb) (1) Die Voraussetzungen der Fallgruppe der Unvollständigkeit der Rechtsprechung sind
allerdings - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht gegeben. Der
Bundesgerichtshof hat seinen ihm im Rahmen von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zukommenden
Beurteilungsrahmen nicht in unvertretbarer Weise überschritten. Für eine willkürliche Handhabe
der Vorlagepflicht reicht es nicht aus, dass die gegenteilige Rechtsansicht etwa durch Stimmen
in der Literatur bekräftigt wird (so z.B. Eser, in: Meyer , Charta der Grundrechte der EU,
2. Aufl., 2006, Art. 50 GrCh Rn. 14). Vielmehr muss diese Auffassung eindeutig vorzuziehen
sein. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn die Fachgerichte die entscheidungserhebliche
Frage in zumindest vertretbarer Weise beantwortet haben (vgl. BVerfGE 82, 159 <196>; 126, 286
<317>).
42
(2) So liegt der Fall hier. Der Bundesgerichtshof hat argumentiert, das Verbot der
Doppelbestrafung in Art. 50 GrCh sei zwar, anders als das entsprechende Verbot des Art. 54
SDÜ, nicht ausdrücklich durch Vollstreckungsbedingungen modifiziert. Jedoch könnten gemäß
Art. 52 Abs. 1 GrCh die in der Charta anerkannten Rechte durch gesetzliche Regelungen
eingeschränkt werden, die den Wesensgehalt der Charta achteten. Art. 54 SDÜ sei eine solche
einschränkende Regelung. Weder der Grundrechtecharta noch dem Vertrag von Lissabon oder
anderen Normen sei zu entnehmen, dass der den Normgebern bekannte Art. 54 SDÜ durch
Art. 50 GrCh verdrängt oder modifiziert werden sollte. Daher besitze Art. 54 SDÜ nach wie vor
Gültigkeit und sei als zulässige Einschränkung von Art. 50 GrCh zu werten. Auch die
Voraussetzungen der Einschränkungsmöglichkeit gemäß Art. 52 Abs. 1 GrCh lägen vor. Diese
Auslegung stützt der Bundesgerichtshof maßgeblich auf die der Grundrechtecharta angefügten
Erläuterungen (ABl EU 2007, C 303/17). Die Erläuterungen zu Art. 50 GrCh ließen keinen
Zweifel daran, dass das Doppelbestrafungsverbot der Grundrechtecharta nur nach Maßgabe von
Art. 54 SDÜ gelte.
43
Diese Auslegung des Bundesgerichtshofs erscheint vertretbar, so dass die vom
Beschwerdeführer vertretene Gegenauffassung nicht eindeutig vorzuziehen ist. Zum einen
werden die Bestimmungen der Charta unter gebührender Berücksichtigung der in der Charta
angeführten Erläuterungen ausgelegt (Art. 6 Abs. 1 UAbs. 3 EUV) und sind die Erläuterungen
von den Gerichten der Mitgliedstaaten gebührend zu berücksichtigen (Art. 52 Abs. 7 GrCh und
Präambel der Grundrechtecharta). Ausweislich der Präambel der Erläuterungen selbst stellen
diese eine nützliche Interpretationshilfe dar, die dazu dient, die Bestimmungen der Charta zu
verdeutlichen. Insofern erscheint es nicht willkürlich, wenn der Bundesgerichtshof diese
Erläuterungen zur Auslegung einer Chartabestimmung heranzieht. Überdies ist es auch
vertretbar, die Erläuterungen zu Art. 50 GrCh im Sinne der Auslegung des Bundesgerichtshofs
zu verstehen, wonach das Vollstreckungselement des Art. 54 SDÜ eine zulässige
Einschränkung von Art. 50 GrCh darstellt. Denn in den Erläuterungen heißt es zuerst, der
Grundsatz ’ne bis in idem’ finde nach Art. 50 GrCh „zwischen den Gerichtsbarkeiten mehrerer
Mitgliedstaaten seine Anwendung“. Im Anschluss daran stellen die Erläuterungen fest: „Dies
entspricht dem Rechtsbesitzstand der Union; siehe Artikel 54 bis 58 des Schengener
Durchführungsübereinkommens und Urteil des Gerichtshofs vom 11. Februar 2003,
Rechtssache C-187/01 Gözütok (Slg. 2003, I-1345), Artikel 7 des Übereinkommens zum Schutz
der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften sowie Artikel 10 des
Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung“. Wiederum direkt darauf folgend heißt
es, „Die klar eingegrenzten Ausnahmen, in denen die Mitgliedstaaten nach diesen
Übereinkommen [Hervorhebung hinzugefügt] von der Regel ’ne bis in idem’ abweichen können,
sind von der horizontalen Klausel des Artikels 52 Absatz 1 über die Einschränkungen
abgedeckt“.
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Nach dem Wortlaut und dem Aufbau der Erläuterungen bezieht sich die Formulierung „Die klar
eingegrenzten Ausnahmen [...] nach diesen Übereinkommen“ auf die drei Übereinkommen
beziehungsweise deren Ausnahmebestimmungen, die in dem Satz zuvor aufgezählt werden.
Damit sind die Art. 54 bis 58 SDÜ erfasst. Denn es ist schon sprachlich nicht ersichtlich, dass
sich die „klar eingegrenzten Ausnahmen [...] nach diesen Übereinkommen“ auf andere
Bestimmungen solcher Übereinkommen beziehen könnten, die in den Erläuterungen zu Art. 50
GrCh nicht genannt sind. Ansonsten wäre der Verweis auf „Ausnahmen [...] nach diesen
Übereinkommen“ bezugslos. Die Ausnahmen sind, so die Erläuterungen wörtlich „von der
horizontalen Klausel des Artikels 52 Absatz 1 über die Einschränkungen abgedeckt“. Schließlich
enthalten darüber hinaus die Bestimmungen aller genannten Übereinkommen (Art. 54 SDÜ,
Art. 7 des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen
Gemeinschaften und Art. 10 des Übereinkommens über die
Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind ) ein
Doppelbestrafungsverbot, das voraussetzt, dass die Sanktion bereits vollstreckt worden ist oder
derzeit vollstreckt wird oder nach dem Recht des verurteilenden Staates nicht mehr vollstreckt
werden kann. Insofern erscheint es naheliegend, die genannten Bestimmungen - so wie der
Bundesgerichtshof - als Einschränkungen im Sinne von Art. 52 Abs. 1 GrCh aufzufassen.
III.
45
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
IV.
46
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung erledigt sich der Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
47
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Di Fabio
Gerhardt
Hermanns