Urteil des BSG vom 30.07.2002

BSG: ddr, anpassung, rentner, bfa, versorgung, entstehung, krankenversicherung, gestaltungsspielraum, aktiven, schutzfunktion

Bundessozialgericht
Urteil vom 30.07.2002
Sozialgericht Cottbus
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Bundessozialgericht B 4 RA 13/01 R
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 12. Dezember
2000 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht
zurückverwiesen.
Gründe:
I
Die 1931 geborene Klägerin begehrt höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) für die Bezugszeiten vom 1. Januar
1992 bis zum 30. April 1996. Sie war seit 1960 in der DDR als freie Schriftstellerin tätig, wurde im Mai 1988 in die
zusätzliche Versorgung für freiberuflich tätige Mitglieder des Schriftstellerverbandes der DDR einbezogen, hat vom 1.
Februar 1955 bis zum 31. März 1990 eine Verfolgungszeit iS von § 2 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
zurückgelegt und gehört zum Personenkreis der Verfolgten iS von § 1 Abs 1 Nr 4 dieses Gesetzes. Ab 1. April 1990
bezog sie in der DDR Invalidenrente aus der Sozialpflichtversicherung in Höhe von 284 Mark der DDR sowie eine
Invalidenzusatzrente aus der Zusatzversorgung in Höhe von 800 Mark der DDR. Am 1. Juli 1990 betrug ihr
Gesamtanspruch 1.084 DM, am 31. Dezember 1991 1.178 DM monatlich.
Als Geldwert des ihr ab 1. Januar 1992 gegen die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) zustehenden
Rechts auf Rente wegen EU wurde statt des "besitzgeschützten Zahlbetrages" von 1.084 DM und statt des
Monatsbetrags der EU Rente aus dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) der "weiterzuzahlende Betrag" in
Höhe von 1.258,58 DM festgesetzt (1.178 DM zuzüglich 6,84 vH hiervon). Dabei hatte die BfA den Monatsbetrag des
Rechts auf Rente wegen EU (iS von § 64 SGB VI) aus dem SGB VI auch gemäß § 307a SGB VI allerdings noch
ohne Berücksichtigung der erst im März 1998 festgestellten Verfolgungszeit festgestellt; er war niedriger als der
"weiterzuzahlende Betrag" (Bescheid vom 29. November 1991; Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 1994).
Mit der Klage hat die Klägerin begehrt, die Beklagte unter Aufhebung entgegenstehender Verwaltungsakte zu
verurteilen, ihre Rente mit dem nach § 307a SGB VI umgewerteten Betrag und zusätzlich 800 DM an
Zusatzversorgung unter Nachholung der vollständigen Rentenanpassung für diesen Betrag auch für 1991 zu zahlen,
den Betrag in zusätzliche Entgeltpunkte umzurechnen und daraus zusätzlich Rente zu zahlen. Das Sozialgericht (SG)
Cottbus hat die Klagen durch Urteil vom 17. Oktober 1996 abgewiesen.
Während des Berufungsverfahrens wurden nach Feststellung der Verfolgungszeit der Wert des Rechts auf Rente
wegen EU und der Nachzahlungsanspruch für Bezugszeiten ab 1. Juli 1990 gemäß § 307b SGB VI aF neu festgestellt
(Bescheid vom 4. Februar 1999). Ferner bewilligte die Beklagte der Klägerin ab 1. Mai 1996 das Recht auf
Regelaltersrente (Bescheid vom 12. März 1999). Im Bescheid vom 12. Mai 2000 "dynamisierte" die Beklagte ua den
"zahlbetragsgeschützten" Wert des Rechts auf Rente wegen EU für die Bezugszeiten vom 1. Juli 1990 bis zum 30.
April 1996 gemäß §§ 63 Abs 7, 68 SGB VI. Die Klägerin hat vor dem Landessozialgericht (LSG) für das Land
Brandenburg beantragt, "unter Aufhebung des insoweit entgegenstehenden Urteils des Sozialgerichts Cottbus vom 17.
Oktober 1996 und der Bescheide der Beklagten vom 29. November 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 10. Juni 1994 sowie der Bescheide vom 17. August 1998, 4. Februar 1999 und 12. Mai 2000 im Wege eines
Teilurteils zu entscheiden, dass der ihr gemäß Einigungsvertrag zustehende besitzgeschützte Zahlbetrag ab 1. Januar
1992 nach den Grundsätzen der Rentenanpassung gemäß §§ 255a, 255b SGB VI zu dynamisieren ist, weiter, das
Verfahren zum Ruhen zu bringen, gegebenenfalls auszusetzen, soweit es die über den vorstehenden Antrag
hinausgehenden Ansprüche betrifft."
Das LSG hat durch "Teilurteil" und Beschluss vom 12. Dezember 2000 das Urteil des SG und die vorgenannten
Bescheide geändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin die Rente wegen EU unter Dynamisierung des
Zahlbetrages vom 1. Juli 1990 ab 1. Januar 1992 in entsprechender Anwendung der §§ 255a, 255b SGB VI zu
gewähren. Ferner hat es entschieden:
Tenor:
"Soweit nicht durch den nachfolgenden Beschluss das Verfahren zum Ruhen gebracht wird, wird die Berufung
zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.
Die Revision seitens der Beklagten wird zugelassen."
Darüber hinaus hat das LSG folgenden Beschluss verkündet:
"Soweit die Ermittlung des Wertes der SGB VI-Rente auf der Grundlage eines reformierten § 307b Abs 1 SGB VI und
die Regelaltersrente betroffen ist, wird das Ruhen des Verfahrens angeordnet."
Es hat ua ausgeführt, die Klägerin habe Anspruch auf höhere EU-Rente unter Berücksichtigung eines nicht auf der
Grundlage des um 6,84 vH erhöhten garantierten Zahlbetrages ab 1. Januar 1992 unter entsprechender Anwendung
der Vorschriften der §§ 255a, 255b SGB VI. Nicht zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens seien die Bescheide
vom 12. März 1999 (Gewährung der Regelaltersrente ab 1. Mai 1996) und vom 21. Februar 2000 (Neufestsetzung des
Beitragszuschusses zur Krankenversicherung und der Höhe der Verrechnung mit Beitragsforderungen des
Krankenversicherungsträgers) geworden, da es sich dabei um einen anderen Anspruch der Klägerin handele, weshalb
hier auch keine Entscheidung über deren Dynamisierung zum 1. Juli 2000 zu treffen sei.
Während des Berufungsverfahrens hatte die BfA den Bescheid vom 15. März 2000 erlassen, den sie der Klägerin
ohne Einschaltung ihrer Bevollmächtigten bekannt gemacht hatte, von dem aber auch das LSG nicht unterrichtet
wurde. In diesem Schreiben hat sie ua (irrtümlich unter Zugrundelegung des aktuellen Rentenwertes iS von § 68 SGB
VI) festgestellt, der Wert des Rechts auf EU Rente habe zum 1. Januar 1992 schon 1.344,21 DM betragen; diese
Wertfeststellung ist bislang nicht aufgehoben worden.
Die Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde der
Klägerin durch Beschluss vom 18. April 2002 als unzulässig verworfen.
Die Beklagte rügt sinngemäß eine Verletzung von § 307b SGB VI idF des Zweiten Gesetzes zur Änderung und
Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG ÄndG) vom 27. Juli 2001 (BGBl I
1939) und eine Abweichung des Urteils des LSG von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom
28. April 1999 (BVerfGE 100, 1 ff) und der des Bundessozialgerichts (BSG) vom 3. August 1999 (BSGE 84, 180 ff).
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 12. Dezember 2000
aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 17. Oktober 1996
zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Land
Brandenburg vom 12. Dezember 2000 zurückzuweisen und der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Sie hält die Entscheidung des LSG, soweit sie im Revisionsverfahren zu überprüfen ist, für im Ergebnis richtig.
II
1. Die Revision der Beklagten ist zulässig.
Das LSG hat die Zulassung der Revision wirksam beschränkt. Es wird noch hinreichend deutlich, dass es die
Revision nur hinsichtlich der als rechtsgrundsätzlich angesehenen und abweichend vom BSG (BSGE 84, 180 = SozR
3 2600 § 307b Nr 8) beantworteten Rechtsfrage der "Dynamisierung" des bestandsgeschützten Zahlbetrages
zugelassen hat. Bei dem Streit um die Höhe des bestandsgeschützten "Zahlbetrags" für Bezugszeiten ab Januar
1992 geht es um den möglichen Geldwert des Rechts der Klägerin auf Rente wegen EU. Insoweit handelt es sich um
einen prozessual teilbaren Streitgegenstand, für den die Revision begrenzt zugelassen werden kann.
2. Die Revision ist nach § 170 Abs 2 Satz 2 SGG iS der Aufhebung des Urteils des LSG und der Zurückverweisung
des Rechtsstreits an das Berufungsgericht begründet. Dessen Feststellungen reichen nicht aus, zu entscheiden, wie
hoch der monatliche Wert des Stammrechts der Klägerin auf Rente wegen EU für die Bezugszeiten ab Januar 1992
bis zum 30. April 1996 ist. Es fehlen die Grundlagen für eine abschließende Entscheidung gemessen an den
Vorgaben des 2. AAÜG ÄndG vom 27. Juli 2001 (BGBl I 1939).
Das BSG muss als Revisionsgericht dieses Gesetz der Prüfung zu Grunde legen, ob das Urteil des LSG Bundesrecht
verletzt. Denn die angefochtene Regelung über den Wert des Rechtes auf EU ist ein Dauerverwaltungsakt, dessen
Rechtmäßigkeit sich nach dem Recht zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung beurteilt, sofern das
materielle Recht nicht die Maßgeblichkeit eines anderen Zeitpunkts bestimmt. Der durch das 2. AAÜG ÄndG neu
gefasste § 307b SGB VI ist für Personen, deren (Renten-)Bescheid am 28. April 1999 noch nicht bestandskräftig war,
mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft getreten (Art 13 Abs 5 2. AAÜG ÄndG). Da die Rechtsauffassung und die
Feststellungen im Urteil des LSG den Anforderungen des § 307b SGB VI nF nicht genügen und diese Vorschrift
gültiges (verfassungsgemäßes) Bundesrecht ist, muss das BSG das angefochtene Urteil aufheben und den
Rechtsstreit an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das LSG wird den Wert des Stammrechts der Klägerin auf Rente wegen EU für die Bezugszeiten von Januar 1992 bis
April 1996 und denjenigen des Stammrechts auf Regelaltersrente (RAR) für Bezugszeiten ab Mai 1996 jeweils nach
Maßgabe des neu gefassten § 307b SGB VI zu ermitteln haben. Dabei wird es den Rechtsstreit ggf im Hinblick auf §
96 SGG auszusetzen und eine am neuen Recht orientierte Entscheidung der Beklagten abzuwarten haben, der gemäß
§ 117 SGB VI und gemäß dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art 20 Abs 2 GG, § 1 SGG) die verfügenden
Entscheidungen über Leistungsansprüche vorbehalten sind. Das LSG wird zu beachten haben, dass die
Entscheidungen der Beklagten über das Stammrecht der Klägerin auf RAR im Bescheid vom 12. März 1999 (und die
weiteren dieses Stammrecht betreffenden Entscheidungen der BfA) während des Berufungsverfahrens ergangen und
gemäß § 96 Abs 1 SGG Gegenstand der vor dem LSG dadurch anhängig gewordenen Klagen geworden sind, weil sie
den ursprünglich allein angefochtenen Verwaltungsakt über den Höchstwert des Stammrechts auf Rente wegen EU für
Bezugszeiten ab 1. Mai 1996 aufgehoben und an seiner Stelle ein neues Stammrecht mit einem neuen Höchstwert
zuerkannt haben ("Umwandlung"). Nach st Rspr des BSG wird eine solche Umwandlung eines Rechts auf Rente
wegen EU in ein Recht auf RAR Gegenstand des die Höhe der EU Rente betreffenden Verfahrens (stellv schon BSG
Urteil vom 27. März 1974, 1 RA 157/73, SozR 2200 § 1254 Nr 1). Hingegen ist das LSG zutreffend davon
ausgegangen, dass der Bescheid vom 21. Februar 2000 über die Neufestsetzung des Beitragszuschusses zur
Krankenversicherung und über die Höhe der Verrechnung mit Beitragsforderungen des Krankenversicherungsträgers
nicht Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist, weil dadurch der angefochtene Verwaltungsakt über den
Höchstwert des Rechts auf Rente weder abgeändert noch ersetzt noch sonst wie inhaltlich berührt wurde; die
Rechtmäßigkeit dieser Verwaltungsakte ist schlechthin nach anderen Rechtsmaßstäben zu beurteilen als diejenige
der den Rentenhöchstwert betreffenden Entscheidungen.
Das LSG wird anhand des neuen und gültigen Bundesrechts prüfen müssen, ob die BfA ggf in noch zu erlassenden
Bescheiden dieses Recht zutreffend angewandt hat.
3. Die Voraussetzungen für die Anwendung von § 307b SGB VI idF des 2. AAÜG ÄndG liegen vor. Die Klägerin als
früher zusatzversorgte Bestandsrentnerin hatte am 31. Dezember 1991 einen anerkannten "Anspruch" auf eine nach
dem AAÜG überführte Rente des Beitrittsgebiets, sodass stattdessen ab 1. Januar 1992 der Geldwert des Rechts auf
SGB VI Rente gemäß § 307b SGB VI festzustellen ist. Bei der Entscheidung über den monatlichen Wert des Rechts
auf Rente kommt es nach § 307b SGB VI nF auf den im jeweiligen Bezugsmonat höchsten folgender vier jeweils
eigenständig durch Verwaltungsakte festzusetzender Geldwerte wie folgt an:
a) Grundsätzlich maßgeblich ist der "Monatsbetrag" (§§ 64, 254b SGB VI) des Stammrechts auf Rente nach den
Regeln des SGB VI über den Monatsbetrag der Rente auf der Grundlage der übergangsrechtlichen
Sonderbewertungsvorschriften "Ost". Hierbei handelt es sich um die Höhe des Rechts auf (echte)
Versicherungsleistung, die der Versicherte sich durch (bundesgesetzlich gleichgestellte) Vorleistungen erworben hat.
Dieser Monatsbetrag beruht auf dem "aktuellen Rentenwert Ost" ("Ost-Anpassung").
b) Sodann kann es (nur bei "Bestandsrentnern") auf die Höhe der "Vergleichsrente" ankommen, die auf einer
besonderen Rangstellenbewertung "Ost" durch § 307b Abs 1 Satz 2 iVm Abs 3 SGB VI nF und auf den sonstigen
Sonderbewertungsvorschriften "Ost" beruht. Diese "Vergleichsrente" verhindert, dass einzelne früher zusatzversorgte
Bestandsrentner, bei denen keine besondere Beitragsbemessungsgrenze nach § 6 Abs 2 - 4, 7 AAÜG eingreift, bei
der Überleitung des SGB VI auf das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets ab 1. Januar 1992 schlechter
gestellt werden als die Bestandsrentner, die früher keine Zusatz- oder Sonderversorgung hatten. Auch die Höhe dieser
"Vergleichsrente" beruht auf dem "aktuellen Rentenwert Ost" ("Ost-Anpassung").
c) Der höhere dieser beiden Geldwerte ist ab 1. Januar 1992 der maßgebliche (Ausgangs-)Geldwert des Stammrechts
auf Rente auf der Grundlage des rentenversicherungsrechtlichen Bewertungsrechts des SGB VI. Daher ist die höhere
der beiden Renten zu leisten (§ 307b Abs 1 Satz 3 SGB VI). Dieser Geldwert folgt aus originär-bundesrechtlichem
Rentenversicherungsrecht, beruht also auf der individuell im Generationenvertrag "Ost" erbrachten Vorleistung, die
durch bundesgesetzliche Gleichstellung einen individuellen Rangstellenwert erhalten hat; dieser Geldwert "Ost" ist in
die Beziehung der Rentner "Ost" zu den aktuell beitragsbelasteten Versicherten ("Ost") eingestellt worden, die im
"aktuellen Rentenwert Ost" rechtstechnisch ausgeprägt ist. Deshalb unterliegt auch dieser sich aus den
übergangsrechtlichen Bestimmungen des 5. Kapitels des SGB VI herleitende besondere Geldwert des Stammrechts
auf SGB VI Rente den Änderungsregeln für den "aktuellen Rentenwert Ost" ("Ost-Anpassung").
Er ist rechtsgrundsätzlich und auf Dauer für die Zahlungsansprüche der Rechtsinhaber gegen die BfA als
Rentenversicherungsträger maßgeblich. Er tritt nur zurück, wenn und solange entweder der "weiterzuzahlende Betrag"
(§ 307b Abs 4 Satz 1 Regelung 1 SGB VI dazu sogleich unter d) oder der "besitzgeschützte Zahlbetrag" (§ 307b Abs
4 Satz 1 Regelung 2 SGB VI dazu sogleich unter e) nicht höher ist (§ 307b Abs 6 Satz 1 SGB VI). Die für die
Beurteilung dieser Frage maßgeblichen vier Geldwerte stehen materiell-rechtlich bereits im Zeitpunkt der Entstehung
des ersten monatlichen Einzelanspruchs aus dem Stammrecht auf SGB VI Rente fest und sind deshalb auch
zugleich mit ihm festzustellen, sodass es ggf später einer Aufhebung oder Änderung der bisherigen
Rentenwertfeststellungen nicht bedarf (§ 307b Abs 6 Satz 2 SGB VI).
d) Erstmals mit dem Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl I 1606), das zum 1. August 1991 in
Kraft getreten ist, hat der Bundesgesetzgeber für (damals) zusatz- oder sonderversorgungsberechtigte
Bestandsrentner des Beitrittsgebiets im Übergangsrecht des 5. Kapitels SGB VI, nämlich in § 307b Abs 3 Satz 2
SGB VI aF, für rentennahe Inhaber von Anwartschaftsrechten auf Versorgung im Beitrittsgebiet in Art 3 RÜG durch §
4 Abs 4 Satz 1 AAÜG aF, den für Anwartschaftsrechtsinhaber fiktiven "weiterzuzahlenden Betrag" geschaffen. Es
handelt sich hierbei in der verfassungskonformen Ausgestaltung durch das 2. AAÜG ÄndG um den um 6,84 vH
erhöhten Monatsbetrag der am 31. Dezember 1991 überführten Leistung einschließlich einer Rente aus der
Sozialpflichtversicherung, also um den monatlichen Geldwert des Rechts auf Rente aus der Sozialpflichtversicherung
des Beitrittsgebiets, den der Bestandsrentner nach der Überführung des Versorgungsrechts in das
Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets am 31. Dezember 1991 hatte, zuzüglich des einmaligen Zuschusses
zur Krankenversicherung der Rentner in Höhe von 6,84 vH dieses Betrages.
Der durch die Überführung des Versorgungsrechts zum 31. Dezember 1991 rechtstechnisch für einen Tag gegebene,
ausschließlich dem Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets zugeordnete Wert sollte den Berechtigten bei der
am nächsten Tag erfolgenden Überleitung des SGB VI auf das Beitrittsgebiet real erhalten bleiben. Damit sollten
diejenigen bislang Zusatz- oder Sonderversorgungsberechtigten geschützt werden, die früher niedrige
Versorgungsansprüche (oder Versorgungsanwartschaften) hatten und nach dem SGB VI eine noch niedrigere Rente
bezogen. Ihnen wurden die Vorteile vor allem aus der 2. Rentenanpassungsverordnung vom 19. Juni 1991 erhalten;
ferner wurde durch die Erhöhung um 6,84 vH der Realwert des Betrages vom 31. Dezember 1991 durch eine einmalige
Entlastung bei den Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner dauerhaft gesichert. Gemäß dieser neuen
beitrittsgebietsrechtlichen Zielsetzung des partiell-bundesrechtlichen "weiterzuzahlenden Betrages" ist dieser statisch
und kann maßgeblich nur sein, solange der Wert des Rechts auf SGB VI Rente, welcher der sog Ost-Anpassung
unterliegt (oben unter c), niedriger ist (§ 307b Abs 6 Satz 1 SGB VI nF; § 4 Abs 4 Satz 1 AAÜG nF).
e) Der vierte Geldwert, der bei Entstehung des Vollrechts auf SGB VI-Rente ebenfalls festzustellen ist und der den
nach dem Rentenversicherungsrecht des SGB VI maßgeblichen Monatsbetrag der Rente (oben unter c) und auch den
"weiterzuzahlenden Betrag" (oben unter d) verdrängt, solange er höher ist, ist der durch den Einigungsvertrag (Einigvtr
oder EV) in der Form des Einigungsvertragsgesetzes "besitzgeschützte Zahlbetrag" (§ 307b Abs 4 Satz 1 Regelung
2, Abs 5 und 6 SGB VI nF). Es handelt sich um den im Einklang mit dem sonstigen Versorgungsrecht des Einigvtr zu
bestimmenden Geldwert, der durch die sog Zahlbetragsgarantie in Einigvtr Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H
Abschnitt III Nr 9 (EV Nr 9) Buchst b Satz 4 (für rentennahe Anwartschaftsrechtsinhaber auf Versorgung: in Satz 5)
im Sinne eines statischen Mindestbetrags als Schranke einer Verordnungsermächtigung festgelegt war. Denn der
Einigvtr hat in EV Nr 9 Buchst a bis f der Bundesregierung die Ermächtigung erteilt, durch Rechtsverordnung das
Nähere der Überführung der Versorgungsansprüche und -anwartschaften in das Rentenversicherungsrecht des
Beitrittsgebiets zum 31. Dezember 1991 zu bestimmen. Auf Grund der "Zahlbetragsgarantie" durfte der
Verordnungsgeber den vertragskonform bestimmten Mindestbetrag sogar dann nicht unterschreiten, wenn dies auf
Grund des Überprüfungsauftrags in Einigvtr aaO Nr 9 Buchst b Satz 3, nämlich ungerechtfertigte Leistungen
abzuschaffen, überhöhte Leistungen abzubauen und ungerechtfertigte Besserstellungen zu beseitigen, der Sache
nach geboten gewesen wäre. Der Einigungsvertragsgesetzgeber hat also durch diese Begrenzung der von ihm
erteilten Verordnungsermächtigung (Einigvtr aaO Nr 9 Buchst f) damals den im Zeitpunkt der Wiedervereinigung
hierdurch spiegelbildlich Begünstigten den Betrag in der Form eines Mindestbetrages garantiert, der sich für den 1.
Juli 1990 nach den Vorschriften des im Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts und den maßgebenden
leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems ergeben hätte (§ 307b Abs 4 Satz 1 Regelung 2
SGB VI nF), soweit er mit dem Einigvtr selbst vereinbar war (Art 9 Abs 2 Einigvtr iVm EV Nr 9 Buchst b Satz 3).
Geschützt wurde also der gemessen am Einigvtr rechtmäßige Gesamtanspruch, der für Juli 1990 nach dem zu
diesem Zeitpunkt von der DDR noch neu gestalteten Recht, soweit es mit dem Einigvtr vereinbar und deshalb am 3.
Oktober 1990 zu Bundesrecht geworden war, aus der Sozialpflichtversicherung und dem jeweiligen
Versorgungssystem des Beitrittsgebiets zu erfüllen gewesen wäre.
Der "besitzgeschützte Zahlbetrag" sollte als Verordnungsschranke (nach weiterer Maßgabe von Art 30 Abs 5 Satz 1
Einigvtr) den Begünstigten den realen Geldwert des im Juli 1990 erstmalig gegebenen "DM Gesamtzahlbetrages" und
damit auch im Zeitpunkt der (künftigen) Überleitung des SGB VI auf das Beitrittsgebiet den Abstand zur Gruppe der
Beitrittsgebietsrentner erhalten, die nur in der Sozialpflichtversicherung und in der Freiwilligen
Zusatzrentenversicherung des Beitrittsgebiets versichert waren. Er schützt alle früher Zusatz- oder
Sonderversorgungsberechtigten, die nach Maßgabe des Einigvtr für Juli 1990 einen Gesamtanspruch hatten (bei
Anwartschaftsrechtsinhabern: gehabt hätten), dessen Wert (am 1. Januar 1992) höher war als der Monatsbetrag des
Rechts auf SGB VI Rente (dazu oben unter c), der ihnen erstmals ab Beginn der Überleitung des SGB VI auf das
Beitrittsgebiet (ab 1. Januar 1992; bei Anwartschaftsrechtsinhabern: ab Entstehung des Vollrechts) zustand. Er beruht
weder auf einer rentenversicherungsrechtlich erheblichen Vorleistung noch auf dem das Leistungsvermögen der
aktiven beitragspflichtig Rentenversicherten wiedergebenden "aktuellen Rentenwert Ost". Mit der Überleitungszusage
des Art 30 Abs 5 Satz 1 Einigvtr, welche ein konkretes "Dynamisierungsversprechen" enthielt, das die gesamte am
31. Dezember 1991 "überführte Leistung" betraf, hatte der Einigvtr (jedenfalls in verfassungskonformer Auslegung)
dem "besitzgeschützten Zahlbetrag" bereits im Jahre 1990 und damit lange vor der damals erst beabsichtigten "SGB
VI-Rentenangleichung" durch Schaffung des übergangsrechtlichen "aktuellen Rentenwerts Ost" im 5. Kapitel des SGB
VI, die erst durch das RÜG 1991 erfolgte, die og konkrete begrenzte Schutzfunktion zugewiesen; der
Einigungsvertragsgesetzgeber konnte sich hinsichtlich der "Dynamisierung" des "garantierten Zahlbetrages" nur an
den Anpassungsregeln orientieren, die das damals bereits beschlossene SGB VI enthielt, nicht aber an den erst
später gesetzten Angleichungsregeln, die das RÜG 1991 im 5. Kapitel des SGB VI eingefügt hat. Daher ist der
damals "garantierte Zahlbetrag" entsprechend den Regeln anzupassen, die für die "Dynamisierung" der
höchstmöglichen SGB VI Rente maßgeblich sind (§ 307b Abs 5 SGB VI nF; § 4 Abs 4 Satz 3 bis 5 AAÜG nF; dazu
näher unten), nicht aber entsprechend den späteren übergangsrechtlichen Angleichungsregeln für SGB VI-Renten
"Ost".
Der seit dem 1. Januar 1992 dynamisierbare "besitzgeschützte Zahlbetrag" ist seither für alle Bezugszeiten
(Kalendermonate) ab Januar 1992 an Stelle des "weiterzuzahlenden Betrages" (oben unter d) oder des SGB VI
Geldwertes (oben unter c) als maßgeblicher Wert des Stammrechts auf SGB VI Rente festzusetzen, wenn und
solange er höher ist.
4. Gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 307b SGB VI (und § 4 Abs 4 AAÜG jeweils) idF des 2. AAÜG-ÄndG und
der danach vorzunehmenden Dynamisierung entsprechend den Anpassungsvorschriften für den aktuellen Rentenwert
(§§ 63 Abs 7, 68 SGB VI) bestehen keine Bedenken. Die Vorschriften sind gültiges Recht. Sie sind auf Grund der
Vorgaben des BVerfG in der Entscheidung vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1 = SozR 3 8570 § 10 Nr 3) und der
verfassungskonformen Auslegung durch den Senat im Urteil vom 3. August 1999 (BSGE 84, 180 = SozR 3 2600 §
307b Nr 8) normiert worden (vgl BT Drucks 14/5640, S 13/14). Danach ist der durch den Einigvtr besitzgeschützte
Zahlbetrag, dh der gemessen am (widerspruchsfrei auszulegenden) Einigvtr rechtmäßige Gesamtanspruch auf
Sozialversicherungs- und Zusatzversorgungsrente zum 1. Juli 1990, ab 1. Januar 1992 entsprechend den Vorschriften
über die Anpassung des aktuellen Rentenwertes zu dynamisieren. Gegen diese verfassungskonforme Umsetzung der
Vorgaben bestehen sowohl formell als auch materiell-rechtlich keine Bedenken. Die Gesetzgebung ist im Übrigen
allein an die verfassungsmäßige Ordnung und an die Grundrechte gebunden (Art 20 Abs 3 und Art 1 Abs 3 GG). Der
parlamentarische Gesetzgeber entscheidet eigenverantwortlich darüber, auf welchen Sachverhalt er abstellen will und
wie ein verfassungsrechtlich vorgegebener Regelungsrahmen ausgefüllt werden soll. Die Entscheidungen des BVerfG
vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1 ff; 59 ff; 104 ff; 138 ff), die als in sich widerspruchsfrei zu verstehen sind, lassen
dem Deutschen Bundestag einen Gestaltungsspielraum, welchen das "Fachgericht" bei einer verfassungskonformen
Auslegung , die stets Auslegung gesetzten Rechts bleiben muss, nicht hat.
a) Die in § 307b Abs 5 SGB VI getroffene Regelung über die Dynamisierung des durch den EV bestandsgeschützten
Zahlbetrags verstößt insbesondere nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 GG. Denn sie gewährleistet
den Erhalt der geschützten Rechtsposition. Sie greift in diese nicht einmal ein.
Der Gesetzgeber hat in Wahrnehmung seiner Aufgabe nach Art 14 Abs 1 Satz 2 GG, der Bestimmung von Inhalt und
Schranken des Eigentums, die Zahlbetragsgarantie in EV Nr 9 Buchst b Satz 4 und 5 für Bestandsrentner und
rentennahe Jahrgänge des Beitrittsgebiets unter Eigentumsschutz gestellt (BVerfGE 100, 1, 51 = SozR 3 8570 § 10
Nr 3). Ihr kommt, wie das BVerfG ausgeführt hat, eine zentrale Schutzfunktion zu; sie gleicht Nachteile aus, die sich
aus der so genannten Systementscheidung ergeben, der Überleitung von Ansprüchen und Anwartschaften aus der
Sozialversicherung und aus den zuvor zum 31. Dezember 1991 in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebietes
überführten Versorgungssystemen in eine SGB VI Rente (BVerfGE 100, 1, 51 = SozR 3 8570 § 10 Nr 3); der
besitzgeschützte Zahlbetrag soll eine unverhältnismäßige Verminderung der Alterssicherung verhindern, die
wertmäßigen durch die Überführung verursachten Einbußen der Betroffenen ausgleichen und darüber hinaus
gewährleisten, dass er sich nicht inflationsbedingt fortlaufend verringert. Dieser in EV Nr 9 Buchst b Satz 4 und 5 als
statischer Betrag ausgestaltete, jedoch wegen der Überleitungszusage in EV Nr 9 Buchst b Satz 1 iVm Art 30 Abs 5
Satz 1 EV ab 1. Januar 1992 dynamisierbare eigentumsgeschützte Zahlbetrag wird aus staatlichen Haushaltsmitteln,
also im Gegensatz zu den Leistungen aus der Sozialversicherung (vgl Art 20, 25 des Staatsvertrags vom 18. Mai
1990 (BGBl II S 537), EV Anlage I Abschnitt II Nr 1, zu §§ 5 und 6) nicht durch Beiträge finanziert, beruht auf keiner
Vorleistung für die Rentenversicherung und ist somit keine "echte" Versicherungsleistung (vgl EV Nr 9 Buchst d, § 15
AAÜG). Er ist im SGB VI, in § 307b SGB VI, entsprechend dem og Anliegen, für Bestandsrentner die
Systementscheidung sozialverträglich zu gestalten, fortgeführt und konkretisiert worden.
Die fortgeschriebene Inhaltsbestimmung enthält auch einen ausgewogenen Ausgleich zwischen den Belangen der
Allgemeinheit und den Individualinteressen. Denn sie berücksichtigt einerseits die Interessen der Bestandsrentner des
Beitrittsgebietes, die nicht mehr in der Lage waren, selbst noch Vorsorge für ihre Altersversorgung zu treffen;
andererseits wird berücksichtigt, dass es sich bei dem Zahlbetrag um eine nicht auf Beiträgen beruhende
Rechtsposition handelt, sondern um eine steuerfinanzierte Leistung (s oben § 15 AAÜG). Infolgedessen ist auch mit
Rücksicht auf die insoweit in Anspruch genommenen Steuerzahler in der gesamten Bundesrepublik, die
(typischerweise) zusätzlich durch ihre Beiträge zur Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung beitragen, eine
Anpassung - entsprechend den für diese Personen geltenden Vorschriften - an die Lohn- und
Einkommensverhältnisse im gesamten Bundesgebiet angemessen.
Der über den Wert der jeweiligen SGB VI Rente liegende Teil des "besitzgeschützten Zahlbetrages" beruht auf nicht
versicherten und deshalb vom Schutz der Rentenversicherung schlechthin nicht erfassten Entgelten; insoweit, dh der
Höhe nach, handelt es sich also um ein eigenständiges Recht, das sich nicht aus der Systematik der gesetzlichen
Rentenversicherung herleiten lässt, ihr vielmehr fremd ist, auf keinen Tatbestand in der gesetzlichen
Rentenversicherung zurückgeführt werden kann und insbesondere nicht auf dem "aktuellen Rentenwert Ost" beruht.
Eine Anwendung der rentenversicherungsrechtlichen, übergangsrechtlichen Anpassungsvorschriften "Ost"
entsprechend der auf versicherten Entgelten und auf dem "aktuellen Rentenwert Ost" fußenden SGB VI-Rente ist
daher weder vom Einigvtr, der diese Sonderregelungen noch nicht kannte, vorgeschrieben noch verfassungsrechtlich
geboten.
Im Gegenteil wäre dies mit EV Nr 9 Buchst b Satz 4 und 5 unvereinbar. Würde nämlich in jedem Einzelfall der
zahlbetragsgeschützte Wert entsprechend den allgemeinen Veränderungen des Nettodurchschnittseinkommens der
Arbeitnehmer des Beitrittsgebietes angehoben werden, würde er entsprechend dynamisch über dem jeweils individuell
durch Vorleistung erlangten Wert der SGB VI-Rente liegen, der selbst uneingeschränkt an die Lohn- und
Einkommensentwicklung des Beitrittsgebiets und demgemäß nach den besonderen und höheren Anpassungsfaktoren
"Ost" angepasst wird. Der wertmäßige Abstand zwischen diesen Beträgen würde sich entgegen dem Einigvtr mithin
nicht verringern, sondern vergrößern. Dies hätte zur Folge, dass aus der aus Gründen des Vertrauensschutzes
geschaffenen Zahlbetragsgarantie, welche die Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus den
Versorgungssystemen in die Rentenversicherung des Beitrittsgebiets zum 31. Dezember 1991 (lediglich)
sozialverträglich gestalten sollte, auf Dauer eine aus dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung nicht
begründbare, expansiv ansteigende Zusatzrente neben der SGB VI Rente geschaffen würde, welche der EV gerade
nicht bewilligt, sondern abgeschafft hat. Allen früher Zusatz und Sonderversorgungsberechtigten, deren
"besitzgeschützter Zahlbetrag" am 1. Januar 1992 (bei rentennahen Anwartschaftsberechtigten: bei Entstehung des
Vollrechts) höher war als die durch Vorleistung erlangte SGB VI Rente, würde kraft Richterrechts dauerhaft eine
eigenständig und in demselben Rhythmus dynamisierbare Versorgungsrente zuzüglich zur SGB VI Rente zuerkannt,
deren Grundlage gerade nicht die während des gesamten Erwerbslebens kalenderjährlich erbrachten Leistungen im
Generationenvertrag "Ost", sondern in der Regel nur ein bestimmter Vomhundertsatz des in den letzten Jahren vor
Versorgungsbeginn erzielten Verdienstes wäre (vgl hierzu Rombach, Umsetzung der Vorgaben des BVerfG, SGb
2001, 474, 478 f; Mutz, Aufstieg und Fall eines Konzepts, Die Angestellten Versicherung 1999, 509, 516). Genau dies
wollte der Einigvtr durch Überführung der Versorgung in die Rentenversicherung und durch die Überleitung des SGB VI
grundsätzlich abschaffen. Nur ausnahmsweise ("Zahlbetragsgarantie") sollten Beträge über der höchstmöglichen SGB
VI Rente gezahlt werden dürfen. Für diese Ausnahmen sah Art 30 Abs 5 Einigvtr gerade nicht vor, dass besondere
"Anpassungsregeln Ost" geschaffen werden sollten. Fraglich wäre dann auch, ob solche außerordentlichen
Vergünstigungen im Vergleich mit allen anderen Rentnern im Bundesgebiet den anderen früher in der DDR
versorgungsberechtigt gewesenen Rentnern verfassungsgemäß vorenthalten bleiben dürften. In jedem Falle wäre die
Überführungsschranke "Zahlbetragsgarantie", ein Mindestbetrag, vertragswidrig zu einer Grundlage für ein
bundesrechtlich neues Zusatzversorgungssystem permutiert.
Die objektive Schutzfunktion der Eigentumsgarantie für den bestandsgeschützten Zahlbetrag erfordert eine solche
Versorgungsrente zuzüglich zur SGB VI Rente nicht. Durch die Art 30 Abs 5 EV genügende Normierung der
Zahlbetragsgarantie im AAÜG, die der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus den
Versorgungssystemen in die gesetzliche Rentenversicherung des Beitrittsgebiets zum 31. Dezember 1991 diente, ist
der Zahlbetrag ein wenn auch rechtlich "wesensfremder" Bestandteil des durch die Überleitung des SGB VI am 1.
Januar 1992 entstandenen einheitlichen Systems und der in diesem Rahmen zu schützenden Rechtspositionen
geworden. Der Zahlbetrag unterliegt somit den im Bundesrecht geltenden allgemeinen Regeln; der Schutzbereich des
Eigentumsgrundrechts ist auch bei derartigen Rechtspositionen jedoch lediglich - auf wertmäßigen (wirtschaftlichen)
Erhalt, auf die Erhaltung der Substanz (vgl BVerfG NJW 1998, 3264 f) ausgerichtet, nicht jedoch beinhaltet er ein
Grundrecht gegen den Staat auf stetige Wertsteigerung. Infolgedessen erstreckt sich der (wert- und
existenzsichernde) Eigentumsschutz derartiger Positionen grundsätzlich nur auf einen Ausgleich der
inflationsbedingten Minderung des Wertes; in diesen Schutzbereich darf nur aus schwerwiegenden
bereichsspezifischen Gründen eingegriffen werden (vgl hierzu zuletzt Urteil des Senats vom 30. Juli 2002 B 4 RA
120/00 R, zur Veröffentlichung vorgesehen).
Wegen seiner vertraglich festgelegten Vertrauensschutzfunktion ist aber auch dieser rentenversicherungsfremde
"Zahlbetrag" an die Lohn und Einkommensentwicklung im gesamten Bundesgebiet anzupassen. Erst hierdurch wird
der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt, der Ausgleichsfunktion und dem Abstandsgebot genügt (vgl BVerfGE
100, 1, 41 ff = SozR 3 8570 § 10 Nr 3). Denn der relative Wert der Position zum Zeitpunkt der Überführung in die
gesetzliche Rentenversicherung des Beitrittsgebiets (zum 31. Dezember 1991) bleibt gemessen an der Kaufkraft in
der gesamten Bundesrepublik erhalten; auch bleibt bei Teilnahme der früher höherverdienenden
Zusatzversorgungsberechtigten an der Entwicklung der Nettoeinkommen der aktiven Arbeitnehmer in der gesamten
Bundesrepublik der Abstand zwischen denjenigen mit einem besitzgeschützten Zahlbetrag und denjenigen mit der
höchstmöglichen SGB VI-Rente und damit die relative Position des Berechtigten innerhalb der Rentnergeneration
gewahrt. Die entsprechende Anwendung der allgemeinen Dynamisierungsvorschriften auf den bestandsgeschützten
Wert sichert mithin die Aufrechterhaltung des an die berufliche Stellung und an die bisherige Lebensleistung
anknüpfenden Lebensstandards der Betroffenen.
Der bestandsgeschützte Zahlbetrag gibt jedoch dem Einzelnen kein Recht darauf, die Gesamtleistung (oder der
Zusatzbetrag) müsse stets denselben absoluten oder sogar einen sich vergrößernden Abstand gerade von der
individuell eigenen SGB VI Rente haben oder sogar im selben Prozentsatz erhöht werden. Das Abstandsgebot bezieht
sich vielmehr auf das Verhältnis zur Gruppe der Rentner, die früher im Beitrittsgebiet nur Ansprüche aus der
Sozialpflichtversicherung und aus der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung hatten und die je nach ihrer Vorleistung
jetzt unterschiedlich hohe SGB VI Renten beziehen. Ein Gebot, von der Vorleistung abzusehen, enthält es nicht. Die
allgemeine Rentenanpassung verhindert ein Absinken des "besitzgeschützten Zahlbetrages" auf das Niveau der
Renten dieser Vergleichsgruppe gerade auch dann, wenn der früher Versorgungsberechtigte auf Grund seiner
Vorleistung die höchstmögliche SGB VI Rente erhält, die stets nur auf den allgemeinen Vorschriften ("West") des 1.
Kapitels SGB VI, nicht aber auf dem Übergangsrecht "Ost" des 5. Kapitels des SGB VI beruhen kann. Das
Abstandsgebot bezieht sich aber gerade nicht auf die früheren "West-Rentner" und auf die heutigen Beitrags- und
Steuerzahler, die nur die höchstmögliche SGB VI Rente erlangen können. Jedoch wird es auch insoweit strikt und auf
Dauer gewahrt, ohne dass sich der Abstand zwischen einer denkbar höchstmöglichen SGB VI-Rente und einem am 1.
Januar 1992 höheren besitzgeschützten Betrag jemals verringern kann.
b) Die Regelung verstößt auch nicht gegen Art 3 Abs 1 GG (vgl hierzu jedoch entsprechend - Thiessen,
Zahlbetragsgarantie und Rentendynamisierung, NJ 2000, S 456 ff). Der Gesetzgeber hat weder den ihm bei der
Überführung der im Beitrittsgebiet erlangten zusätzlichen Versorgungsansprüche und -anwartschaften in das
Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets zum 31. Dezember 1991 im AAÜG noch den ihm bei der durch Art 30
Abs 5 Satz 1 Einigvtr vorgeschriebenen gesetzlichen Überleitung des bereits beschlossenen SGB VI unter
entsprechender Ersetzung sämtlichen Beitrittsgebietsrechts ab 1. Januar 1992 zustehenden Gestaltungsspielraum
überschritten (vgl hierzu BVerfGE 100, 1, 37 f = SozR 3 8570 § 10 Nr 3). Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung
der Gruppe von SGB VI-Rentnern ohne Zusatzversorgung im Beitrittsgebiet mit den (höherverdienenden) früheren
Zusatzversorgungsberechtigten, denen die Zahlbetragsgarantie ab 1. Januar 1992 zugute kommt, liegt nicht vor. Um
eine solche würde es sich nur handeln, wenn der inhaltsbestimmende Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten
im Verhältnis zu anderen Normadressaten anders behandelt hätte, obwohl zwischen beiden Gruppen keine
Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen
(BVerfGE 55, 72, 88; 84, 133, 157). Unabhängig von dem og Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt ein
hinreichender sachlicher Grund für die verschiedene Behandlung der og Personengruppen vor; denn die
unterschiedlichen Anpassungsfaktoren kommen in den neuen Ländern für unterschiedliche Personengruppen und für
verschiedenartige Rechte zur Anwendung. Zum einen erhalten alle Personen entsprechend ihrer Vorleistung und der
dadurch erlangten Rangstelle die auf dem "aktuellen Rentenwert Ost" beruhende und deshalb mit dem
Anpassungsfaktor "Ost" zu dynamisierende SGB VI-Rente. Zum anderen erhalten die SGB VI Rentner, die für Juli
1990 beitrittsgebietsrechtlich einen Gesamtanspruch mit höherem Zahlbetrag hatten oder rechtmäßig gehabt hätten,
diesen statt des SGB VI Wertes als einen entsprechend den Vorschriften für den aktuellen Rentenwert zu
dynamisierenden Zahlbetrag.
c) Der Einigvtr-Gesetzgeber hat die Vorgaben hierfür bereits festgelegt. Er hat die Zahlbetragsgarantie für die nach
dem Einigvtr für Juli 1990 rechtmäßigen Gesamtansprüche (und Anwartschaften) als Schranke der
Verordnungsermächtigung für die Bundesregierung geschaffen, die er ermächtigt hatte, das Nähere der Überführung
der Versorgungsansprüche in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets zum 31. Dezember 1991 zu
bestimmen. Dabei hat er zugleich die Überleitung des von ihm bereits beschlossenen SGB VI auf das Beitrittsgebiet
zugesagt. Weil dieses (fast) nur Rentenwerte kennt, die dynamisierbar sind, hat er jedenfalls bei
verfassungskonformer Auslegung auch die Ersetzung der Rechte auf Renten aus der Rentenversicherung des
Beitrittsgebietes ab Überleitung des SGB VI (ab 1. Januar 1992) durch Rechte hieraus mit dynamisierbaren Werten
zugesagt. Ferner hatte er selbst angeordnet, die Ansprüche und Anwartschaften aus den Zusatz- und
Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets zuvor, nämlich zum 31. Dezember 1991, in das allgemeine
Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets (durch Rechtsverordnung) zu überführen. Mit Beginn des 31. Dezember
1991 gab es daher im Beitrittsgebiet keine eigenständigen Versorgungsansprüche oder Versorgungsanwartschaften
(wegen Invalidität, Alters oder Todes) mehr (§§ 2, 4 AAÜG), sondern nur noch ein einheitliches, partiell-
bundesrechtliches Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebietes. Daher erstreckte sich das
"Dynamisierungsversprechen", das durch Art 30 Abs 5 Satz 1 Einigvtr gegeben wurde, nämlich das bereits als
Rentenreformgesetz 1992 vorliegende SGB VI auf das Beitrittsgebiet überzuleiten, auch auf den "besitzgeschützten
Zahlbetrag", der den durch EV Nr 9 Buchst b Satz 4 und 5 mittels Verordnungsschranke als (wenn auch rechtlich
"wesensfremder") Teil des jetzt (am 31. Dezember 1991) einheitlichen Rentenversicherungsrechts des Beitrittsgebiets
geschützt wurde.
Der Einigvtr-Gesetzgeber konnte damals als erster inhaltsbestimmender Gesetzgeber (dazu BVerfGE 29, 22, 33 ff;
53, 164, 172 ff; 71, 66, 80) für die konkrete inhaltbestimmende Zusage einer "Dynamisierung" des "Zahlbetrages" nur
die im SGB VI bereits vorgesehenen Veränderungen des aktuellen Rentenwertes (§§ 68, 69 SGB VI) vor Augen
haben. Eine andere Veränderung des "Zahlbetrages" als die entsprechend der SGB VI Rente durch Anpassung des
aktuellen Rentenwertes konnte er bei der notwendigen Abwägung der Kosten und Belastungen, die für die
Funktionsnachfolger, für die Wirtschaft und für die Allgemeinheit durch diese Zusage nach der Wiedervereinigung
entstehen würden, nicht berücksichtigen.
Daneben hat er in Art 30 Abs 5 Satz 3 Einigvtr als Zielsetzung für das Überleitungsgesetz (nicht für die vorgreifliche
Überführung von Versorgungsberechtigungen in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets) als "Soll-
Vorschrift" nur für die weitere Gesetzgebung die Angleichung der SGB VI Renten "Ost" an die SGB VI Renten "West"
vorgesehen. Mit der Angleichung der Löhne und Gehälter im Beitrittsgebiet (nach der Überleitung des SGB VI am 1.
Januar 1992) an die Löhne und Gehälter in den übrigen ("alten") Bundesländern sollten auch die durch die SGB VI-
Überleitung erlangten SGB VI Renten im Beitrittsgebiet an die SGB VI Renten in den übrigen ("alten") Ländern
angeglichen werden, um den Gleichklang zwischen dem Lohn der aktiven Beitragsträger "Ost" und dem "Rentnerlohn
Ost" zu wahren. In diesem Sinne sollte also eine Angleichung der SGB VI Renten "Ost" an die SGB VI Renten
"West" bis zur höchstmöglichen SGB VI Rente "West" eingeführt werden (aber nicht darüber hinaus). Dies ist für alle
"Ost Rentner" gesichert, auch für die früher Zusatz- oder Sonderversorgten.
Unter diesen lediglich rechtsreflexiven Begünstigungsgehalt dieser Selbstvorgabe des Gesetzgebers fallen folgende
drei Gruppen von vornherein nicht: a) Die (große) Gruppe, die im Zeitpunkt der Überleitung am 1. Januar 1992 auf
Grund der "Zahlbetragsgarantie" einen höheren, aber unterhalb der höchstmöglichen SGB VI-Rente liegenden
Zahlbetrag als den Wert der (anzugleichenden) SGB VI Rente ("Ost") verlangen konnte; b) die Gruppe der früheren
Inhaber einer Versorgungsanwartschaft, die vor dem 1. Juli 1995 ein Vollrecht auf (anzugleichende) SGB VI Rente
("Ost") erlangte und deren "besitzgeschützter Zahlbetrag" höher als die SGB VI Rente war; c) die (kleine) Gruppe
derjenigen, deren "besitzgeschützter Zahlbetrag" einen höheren Wert hatte, als er "in den übrigen alten Ländern" auf
Grund des SGB VI jemals erlangt werden kann, der also über der höchstmöglichen SGB VI Rente ("West") lag. Diese
drei Gruppen durften damals auf Grund der Überleitungszusage des Art 30 Abs 5 Satz 1 Einigvtr auf eine Veränderung
des "besitzgeschützten Zahlbetrages" nur entsprechend der damals allein bekannten Veränderung der
höchstmöglichen SGB VI Rente gemäß derjenigen des aktuellen Rentenwertes des 1. Kapitels des SGB VI vertrauen,
nicht aber auf jene erst später und nur für die anfänglich notwendig niedrigen echten SGB VI Renten ("Ost") zu
schaffenden Sonderbestimmungen, welche die Angleichungsvorgabe des Art 30 Abs 5 Satz 3 Einigvtr konkretisierten.
Im Zusammenhang mit der Dynamisierung spricht somit auch das BVerfG zutreffend nicht davon, dass ein
"Unterbleiben der Ostdynamisierung", sondern dass ein "Unterbleiben der Dynamisierung" der Beseitigung einer
versorgungsrechtlichen Position gleichkomme. Auch aus Art 3 Abs 1 GG lässt sich somit nicht begründen, dass der
Einigvtr eine sich im Verhältnis zum Rentenniveau in der gesamten Bundesrepublik nach bloß übergangsrechtlichen
rentenversicherungsrechtlichen Anpassungsfaktoren ("Ost") fortlaufend expansiv erhöhende Zusatzversorgungsrente
neben der SGB VI Rente verlangt.
Im Hinblick auf die für die Beurteilung des maßgeblichen Wertes fehlenden Feststellungen zur Höhe der og
rechtserheblichen Beträge nach den Maßgaben des 2. AAÜG ÄndG ist auf die Revision das Urteil des LSG
aufzuheben und der Rechtsstreit zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem LSG vorbehalten.