Urteil des VG Düsseldorf vom 03.06.2008

VG Düsseldorf: sperrfrist, mitgliedstaat, psychologisches gutachten, ärztliches gutachten, entziehung, anerkennung, entzug, ausstellung, datum, fahreignung

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 K 5255/07
Datum:
03.06.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 K 5255/07
Tenor:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die
beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet, vgl. § 166
VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO.
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1. Dabei hat das Gericht den gestellten Klageantrag dahingehend ausgelegt, dass der
Kläger begehrt festzustellen, dass er berechtigt ist, ein Kraftfahrzeug im Inland mit der
polnischen Fahrerlaubnis zu führen. Die Verpflichtung, eine neue Fahrerlaubnis zu
erteilen, so wie im Klageantrag formuliert, kann im Wege des Klageverfahrens nicht
erreicht werden. Dafür fehlt schon das erforderliche Vorverfahren gemäß § 68 VwGO.
Dem Kläger geht es ersichtlich darum, zu erreichen, dass er von seiner polnischen
Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch machen darf.
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die
Feststellung, dass er von seiner polnischen Fahrerlaubnis nach § 28 Abs. 1 FeV im
Inland Gebrauch machen darf.
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Hier hatte der Kläger ausweislich des Auszugs aus dem Fahrerlaubnisregister aufgrund
seiner am 15. Juni 1977 in Polen erworbenen polnischen Fahrerlaubnis nach § 92
Bundesvertriebenengesetz in der damals geltenden Fassung einen deutschen
Führerschein erhalten. Damit wurde seine polnische Fahrerlaubnis in Deutschland
anerkannt. Eine Neuerteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist mit der Ausstellung des
Führerscheins nicht erfolgt,
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vgl. Urteil der Kammer vom 31. August 2006 - 6 K 4892/05 -; Bundesgerichtshof, Urteil
vom 24. April 1985 - 3 StR 66/85 -, juris.
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Dem Kläger ist durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Castrop- Rauxel vom
29. Januar 1990 „die Fahrerlaubnis" entzogen worden. Dies hat nach § 69 b StGB
Auswirkungen auf die polnische Fahrerlaubnis. Danach gilt: Darf der Täter auf Grund
einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge führen, ohne dass ihm
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von einer deutschen Behörde eine Fahrerlaubnis erteilt worden ist, so hat die
Entziehung der Fahrerlaubnis die Wirkung der Aberkennung des Rechts, von der
Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Während der Sperre darf weder das
Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, noch eine
inländische Fahrerlaubnis erteilt werden.
Der am 28. Januar 2005 neu ausgestellte polnische Führerschein dokumentiert nicht die
Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis, sondern ist ein Ersatzdokument für die am 15. Juni
1977 erworbene polnische Fahrerlaubnis. Auf dem am 28. Januar 2005 ausgestellten
Führerschein ist vermerkt, dass die Fahrerlaubnis der Klasse B am 15. Juni 1977
erworben worden ist. Die Behauptung des Klägers vom 6. Juli 2006, dass er den
Führerschein während eines Aufenthaltes von Juli bis Dezember 2004 in einer
polnischen Fahrschule gemacht habe und das Datum vom 15. Juni 1977 übernommen
worden sei, da es noch in der EDV gespeichert sei, lässt eine andere Bewertung nicht
zu. Diese Behauptung steht nicht im Einklang mit den Angaben im Führerschein, der bei
Ablegung einer neuen Prüfung dieses Datum enthalten hätte. Obwohl der Beklagte
bereits am 13. Dezember 2006 darauf hingewiesen hatte, dass es sich nicht um eine
neue Fahrerlaubnis, sondern um die Ausstellung einer Zweitschrift des am 15. Juni
1977 erworbenen Führerscheins handelt, hat der Kläger seine Behauptung nicht mit
Unterlagen oder sonstigen Beweismitteln belegt. Wieso ein EDV-Fehler vorliegen sollte,
ist nicht weiter erläutert und damit auch nicht nachvollziehbar. Es hätte darüber hinaus
nahegelegen, dass er eine Bescheinigung über die behauptete Prüfung beim
polnischen TÜV vorlegt. Somit ist davon auszugehen, dass der Kläger am 28. Januar
2005 keine neue polnische Fahrerlaubnis erworben hat.
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Dabei kann offen bleiben, ob die polnische Fahrerlaubnis, die vor dem Beitritt Polens
zur europäischen Gemeinschaft erteilt wurde, heute als EU-Fahrerlaubnis zu betrachten
ist oder als eine sonstige ausländische Fahrerlaubnis. Denn in beiden Fällen muss der
Kläger das Recht, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu
machen, beantragen. Das folgt aus § 28 Abs. 5 FeV für EU-Fahrerlaubnisse und aus § 4
Abs. 4 IntKfzVO für sonstige ausländische Fahrerlaubnisse.
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Nach § 28 Abs. 5 FeV wird das Recht, von einer EU-Fahrerlaubnis nach einer der in
Abs. 4 Nr. 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, auf
Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen. Eine
übereinstimmende Regelung findet sich in § 4 Abs. 4 IntKfZVO.
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Dem Kläger war hier die deutsche Fahrerlaubnis rechtskräftig von einem deutschen
Gericht durch Strafbefehl des Amtsgerichts Castrop-Rauxel vom 29. Januar 1990 wegen
Trunkenheit im Verkehr entzogen worden. Damit durfte der Kläger von seiner
polnischen Fahrerlaubnis in Deutschland nicht mehr Gebrauch machen, ohne zuvor die
Zuerkennung des Rechts, von der polnischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch
zu machen, zu beantragen und zu erhalten. Einen solchen Antrag hat der Kläger bisher
nicht gestellt. Somit ist der Ausspruch in der Verfügung vom 7. Dezember 2006, dass
der Kläger nicht berechtigt ist, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, zu Recht erfolgt.
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2. Aber selbst wenn die Vorsprache des Klägers vom 6. Juli 2006 als Antrag nach § 28
Abs. 5 FeV bzw. § 4 Abs. 4 IntkfZVO anzusehen wäre und die angegriffene
Entscheidung als Ablehnung eines solchen Antrages, wäre die Entscheidung
rechtmäßig.
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Die Zuerkennung des Rechts, im Inland von einer ausländischen Fahrerlaubnis (wieder)
Gebrauch zu machen, wird nur erteilt, wenn die Gründe für die Versagung oder
Entziehung nicht mehr bestehen,
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vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. November 2005 - 3 C 54.04 -,
NZV 2006 S. 330.
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Der Kläger muss nach deutschem Recht nach § 13 Nr. 2 c) FeV ein medizinisch-
psychologisches Gutachten beibringen, da er mit einer Blutalkoholkonzentration von
1,96 Promille am 25. Juni 1995 ein Fahrzeug geführt hat. Zumindest ist ein ärztliches
Gutachten nach § 13 Nr. 1 FeV beizubringen, da zu klären ist, ob Alkoholabhängigkeit
noch besteht. Eine solche war in dem Gutachten des TÜV Rheinland vom 30. August
2004 angenommen worden.
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Einen solchen Nachweis hat der Kläger hier nicht erbracht. Allein der Ablauf der mit der
Entziehung der Fahrerlaubnis verhängten Sperrfrist reicht nicht aus, um eine
Fahreignung nachzuweisen,
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so auch Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 30. Januar 2007 - 1 R
39/06 -, juris.
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Die Vorschriften des § 28 Abs. 5 FeV und § 4 Abs. 4 IntKfzVO sind auch mit
höherrangigem europäischem Recht vereinbar,
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vgl. Gerichtsbescheid der Kammer vom 11. Dezember 2007 - 6 K 1806/07 - zu der
entsprechenden Vorschrift des § 4 Abs. 4 IntKfzVO und dazu OVG NRW, Beschluss
vom 1. April 2008 - 16 A 174/08 - und Gerichtsbescheid der Kammer vom 11. Dezember
2007 - 6 K 1820/07-.
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Die getroffene Entscheidung, dem Kläger die Zuerkennung des Rechts, innerhalb der
Bundesrepublik Deutschland von der polnischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen,
zu versagen, widerspricht insbesondere nicht den Regelungen des Art. 1 Abs. 2 i.V.m.
Art. 8 Abs. 4 der Europäischen Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG vom 29. Juli 2001
(ABl. Nr. L237/1; im Folgenden: Richtlinie 91/439/EWG). Nach dem Wortlaut von Art. 8
Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG kann ein Mitgliedstaat es ablehnen, die
Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat
einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Abs. 2
genannten Maßnahmen - Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der
Fahrerlaubnis - angewendet wurde. Zu der Auslegung der Führerscheinrichtlinie hat der
Europäische Gerichtshof zwar Stellung genommen. Die den Entscheidungen des
Europäischen Gerichtshofes zugrundeliegenden Fälle sind jedoch mit dem
vorliegenden nicht vergleichbar.
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In der Rechtssache Kapper,
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vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004 - 4-C-476/01 -, NZV 2004, 372 ff.,
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hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, dass es der Grundsatz der gegenseitigen
Anerkennung der Führerscheine dem Aufnahmemitgliedstaat auch verbiete, bei einer in
seinem Hoheitsgebiet vorgenommenen Straßenverkehrskontrolle die Anerkennung
eines Führerscheins, der dem Führer eines Kraftfahrzeuges von einem anderen
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Mitgliedstaat ausgestellt wurde, mit der Begründung zu verweigern, dass der Inhaber
des Führerscheins nach den Informationen, über die der Aufnahmemitgliedstaat verfüge,
zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in dem
Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates und nicht im Hoheitsgebiet des
Ausstellungsstaates gehabt habe. Danach darf die Bundesrepublik Deutschland die
Frage des ordentlichen Wohnsitzes nicht prüfen; ein solcher Fall liegt hier auch nicht
vor. Im zweiten Teil der Entscheidung führt der Europäische Gerichtshof aus, dass § 28
Abs. 5 FeV ausdrücklich vorsehe, dass die deutschen Behörden dem Betroffenen
gestatten können, von seiner von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis
Gebrauch zu machen, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr
bestehen. Sei die zusätzlich zu der fraglichen Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die
Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates bereits
abgelaufen, so verbiete es Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG
diesem Mitgliedstaat weiterhin, die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins, der
dem Betroffenen später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist,
abzulehnen. Die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten
Führerscheins soll unter Berufung auf nationale Vorschriften nicht unbegrenzt
verweigert werden können.
Damit hat sich der Europäische Gerichtshof mit einer anderen Fallgestaltung
beschäftigt, die hier nicht vorliegt. Hier ist gerade nicht die Frage zu beantworten, ob ein
nach Ablauf der Sperrfrist in Polen erworbener Führerschein in Deutschland
anzuerkennen ist.
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Auch die Rechtssache I,
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vgl. Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 6. April 2006 - Rechtssache C
227/05 -,
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führt zu keiner anderen Beurteilung. Herr I hatte, nachdem ihm in Deutschland wegen
Verstößen gegen betäubungsmittelrechtliche Vorschriften die Fahrerlaubnis entzogen
und eine Sperrfrist von 18 Monaten erteilt worden war, anschließend seinen Wohnsitz
nach Österreich verlegt und dort, nachdem er sich in Österreich einer medizinischen und
einer psychologischen Begutachtung zum Nachweis seiner Fahreignung unterzogen
hatte, einen österreichischen Führerschein für die Klassen A und B erworben.
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Diese Fallgestaltung ist ebenfalls mit der des vorliegenden Falles nicht vergleichbar.
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Die Rechtssache L1,
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vgl. Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 28. September 2006 - C 340/05 -,
DAR 2007, 77
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befasst sich damit, wie der Fall zu beurteilen ist, dass nach Verhängung einer Sperrfrist
ein belgischer Führerschein erworben worden ist. Hier betont der Europäische
Gerichtshof, dass nach seiner gefestigten Rechtsprechung Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie
91/439/EWG die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten
Führerscheine ohne jede Formalität vorsehe und den Mitgliedstaaten eine klare und
unbedingte Verpflichtung auferlege, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die
Maßnahmen einräume, die zu erlassen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen.
Daraus ergebe sich insbesondere, dass, wenn die Behörde eines Mitgliedstaates einen
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Führerschein gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG ausgestellt habe, die
anderen Mitgliedstaaten nicht befugt seien, die Beachtung der
Ausstellungsbedingungen erneut zu prüfen. Zugleich weist der Europäische Gerichtshof
darauf hin, dass, da bei Entzug der deutschen Fahrerlaubnis von Herrn L1 keine
Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in Deutschland angeordnet worden sei,
die Bundesrepublik Deutschland ihre Befugnis, nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie
91/439/EWG ihre innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung,
Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis auf ihn anzuwenden, nur auf Grund des
Verhaltens des Betroffenen nach Erwerb des Führerscheins in Belgien ausüben könnte.
Diesen Erwägungen ist zu entnehmen, dass die Mitgliedstaaten nicht das Recht haben
sollen, eine von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Fahrerlaubnis zu überprüfen,
die nach Ablauf der Sperrfrist erworben worden ist. Darum geht es im vorliegenden Fall
eindeutig nicht, denn hier ist nach Erwerb des Führerscheins in Polen ein neuer
Umstand aufgetreten, der die Bundesrepublik Deutschland ermächtigte, nach § 3 Abs. 1
Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 2 StVG dem Kläger die Fahrerlaubnis zu entziehen. Vor dem
Hintergrund, dass § 28 Abs. 5 FeV nicht im Widerspruch zu europäischen Vorschriften
steht, musste der Kläger nachweisen, dass die Eignungsmängel inzwischen behoben
sind. Diesen Nachweis hat er bisher nicht geführt.
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Zu dem selben Ergebnis kommt auch das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes
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vgl. Urteil vom 30. Januar 2007, - 1 R 39/06 -, juris.
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Darin führt es aus, dem Erfordernis, dass die ausländische Fahrerlaubnis nach Ablauf
der Sperrfrist erworben sein müsse, könne die Auffassung des Gerichtshofs entnommen
werden, dass derjenige, der sich als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges
erwiesen habe und dem aus diesem Grunde die Fahrerlaubnis entzogen worden sei,
über den bloßen Ablauf der Sperrfrist hinaus die Wiedererlangung der Fahreignung
nachzuweisen habe. Die Kammer schließt sich der Rechtsauffassung des
Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes an, dass das Ablehnungsrecht in Art. 8 Abs. 4
der Richtlinie 91/439/EWG weitgehend leer liefe, hielte man den Mitgliedstaat für
verpflichtet, auch die vor dem Entzug der Fahrerlaubnis erworbene ausländische
Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrzeit anzuerkennen.
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