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Über 130.000,- € verprasst - trotzdem Anspruch auf Hartz IV
Rechtsanwalt Mathias Klose vom 07.03.2016
- Inhalt
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- recht, welches geltend machte, er habe seine Hilfebedürftigkeit sozialwidrig herbeigeführt. Der an
- Das Sozialgericht Düsseldorf gab einem 38-jährigen Kläger mit seiner Klage gegen das Jobcenter
- € verfügen. Er habe 40.000,00 € für die Einrichtung seiner Mietwohnung verbraucht und den Rest im Laufe der
- Geld in übermäßiger Weise vermindert. Er sei nicht berechtigt gewesen, einen so hohen Lebensstandard
- “ erfülle diese Voraussetzungen nicht. Grundsätzlich sei jeder berechtigt, mit seinem Vermögen nach
Elterngeld als Einkommen im SGB II
Rechtsanwalt Mathias Klose vom 23.04.2013
- Inhalt
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- bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende ("Hartz IV") ist rechtmäßig und verfassungsrechtlich nicht
- . Dies entspreche dem ab dem 01.01.2011 geltenden Recht. Die Gesetzesbegründung habe die Anrechnung des
- beanstanden. Die Kläger wandten sich mit ihrer Klage insbesondere gegen die Berücksichtigung des
- Elternteiles im System der Grundsicherung durch die Regelleistung und die Zusatzleistungen gedeckt seien
- und dem Elternteil keine Erwerbstätigkeit zugemutet werde. Der Gesetzgeber habe mit dem Elterngeld
OVG Nordrhein-Westfalen - 15 A 552/97
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15.02.2000
- Inhalt
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- Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sie ist zulässig
- ist mit diesem Pronomen das in § 26 Abs. 2 Satz 1 GO NRW verwendete Wort "Bürgerbegehren" ersetzt, das
- 1 GO NRW im vollen Wortlaut in jede Liste mit Unterzeichnungen aufzunehmen sind, ergeben sich aus
- Bürgermeister als ihren gesetzlichen Vertreter in Rechts- und Verwaltungsgeschäften vertreten (§ 63 Abs
- Vertreter der "Bürgergemeinschaft" im Rathaus der Klägerin einen Band gebundener Unterschriftslisten mit
BGH - 1 ZU 23/06
Bundesgerichtshof vom 26.11.2007
- Inhalt
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- haben mit Recht angenommen, dass die Antragstellerin den Anforderungen nicht genügte, die an die
- Rechtsanwaltschaft hat sich 4die Hauptsache im Beschwerdeverfahren erledigt. Danach war in entsprechender Anwendung
- Rechtsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren – nicht die Zulassungsvoraussetzung nach § 59d Nr. 1 in
- BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 102/06 vom 26. November 2007 in dem Verfahren wegen Zulassung
- , Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas am 26. November 2007 beschlossen: Die Hauptsache ist erledigt. Die
OLG Köln - 23 U 5/10
Oberlandesgericht Köln vom 31.08.2010
- Inhalt
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- Einwendung erhoben werden kann, ist umstritten. Nach § 863 BGB kann ein Recht zum Besitz oder zur störenden
- BGB, sondern auch dem Recht zur Selbsthilfe (§ 859 BGB) hervorgeht, in unzulässigem Umfang ausgehöhlt
- ). Auch nach den Ausführungen des Verfügungsbeklagten in der mündlichen Verhandlung ist nicht ersichtlich
- ist dem Vorbringen des Verfügungsbeklagten konkret und – wie ausgeführt - in rechtlich erheblicher
- jew. m.w.N.). Es besteht kein Grund, von dieser Regel im vorliegenden Fall abzuweichen. II. 15Die
§ 13b MPhG
- Inhalt
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- Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber
- /EG der anfordernden Behörde alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der
- Im Fall von berechtigten Zweifeln sind die zuständigen Behörden berechtigt, für
- Wirtschaftsraumes haben die zuständigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36
§ 9 RVermG
Feststellung der vom Bund auf andere Rechtsträger zu
übertragenden Rechte an Grundstücken
- Inhalt
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- Gesetzes Verzeichnisse der Grundstücke, der grundstücksgleichen Rechte sowie der sonstigen
- dinglichen Rechte an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die als Verwaltungs
- andere Rechtsträger in Anspruch genommen werden. Der Bund wird sich innerhalb von sechs Monaten
- Verwaltungsvermögen oder Rückfallvermögen geltend und übt er bei Inkrafttreten
- dieses Gesetzes die Verwaltung aus, so verbleibt ihm die Verwaltung, bis über seinen Anspruch entschieden ist.
§ 7b PodG
- Inhalt
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- Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber
- /EG der anfordernden Behörde alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der
- Im Fall von berechtigten Zweifeln sind die zuständigen Behörden berechtigt, für
- Wirtschaftsraumes haben die zuständigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36
§ 406 FamFG
Verfahren im Termin
- Inhalt
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- berührt wird.(3) Werden durch den Widerspruch die Rechte eines in dem Termin nicht erschienenen
- (1) Wird im Termin ein Widerspruch gegen die Dispache nicht erhoben und ist ein solcher auch
- bestätigen.(2) Liegt ein Widerspruch vor, haben sich die Beteiligten, deren Rechte durch ihn
- anderweitig eine Einigung zustande, ist die Dispache entsprechend zu berichtigen. Erledigt sich der
- Widerspruch nicht, so ist die Dispache insoweit zu bestätigen, als sie durch den Widerspruch nicht
LSG Berlin-Brandenburg - L 19 B 416/06 AS
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 25.04.2006
- Inhalt
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- Haftstrafen im offenen Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt (JVA) H. Als Vollstreckungsende war der 26
- einbehalten. Im März 2006 wurde von den Einkünften in Höhe von 263,70 Euro netto ein Betrag von 61,04
- 271,41 Euro monatlich zu gewähren. Er könne seinen Grundbedarf in Höhe von 345,- Euro mit seiner
- geführt. II. 13 Die Beschwerde ist zulässig, da sie form- und fristgerecht erhoben wurde. Sie ist jedoch
- einstweiligen Anordnung nicht glaubhaft gemacht. Das Sozialgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt. 14
LSG Berlin-Brandenburg - L 9 KR 20/99
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 08.03.2000
- Inhalt
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- stellt sich die Frage, warum sie sich dann weiter in neurologische Behandlung im recht weit entfernt
- . Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die
- Behandlung im Leistungsrahmen der gesetzlichen Krankenversicherung zu erfüllen. Zu Recht hat die
- ., beide mit Arztsitz in Berlin-Spandau, dass aus neurologischer Sicht eine Psychotherapie wegen einer
- die Kostenerstattung zu Recht abgelehnt habe und auch Notfallgesichtspunkte den Anspruch nicht
LSG Nordrhein-Westfalen - L 6 AS 35/09
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 30.11.2010
- Inhalt
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- Abs. 5 S. 1 SGB II von Ansprüchen ausgeschlossen sei, da er sich in einer dem Grunde nach im Rahmen
- Klägers ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom
- 30.11.2006 auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II mit bindendem Bescheid vom 28.03.2007 ab. Der Kläger
- Arbeitsuchende nach dem SGB II beantragt. Die Beklagte hat den Antrag mit Bescheid vom selben Tag und
- in die Förderungsfähigkeit "dem Grunde nach" mit der Folge, dass während jeder zweiten oder weiteren
BSG - S 22 RJ 2602/00
Bundessozialgericht vom 10.12.2003
- Inhalt
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- Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Renten(stamm-)recht zuerkannt und damit in ihrem Kern schon
- § 52 Nr 1 S 10 mwN zum Recht des Konkursverwalters; s auch Uhlenbruck in Uhlenbruck, InsO-Komm, 12
- gebunden ist. Nach § 80 Abs 1 InsO geht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht des
- keine Berechtigung zur Aufrechnung iS des § 94 InsO ist. Im Zivilrecht sind Abreden zu
- IV - vgl BT-Drucks 7/4122, S 34) auf der Erwägung, "dass im Sozialrecht angesichts derselben oder
OLG Köln - 16 Wx 182/03
Oberlandesgericht Köln vom 29.09.2003
- Inhalt
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- WEG, 27 Abs.1, 29 FGG statthaft und auch im übrigen zulässig. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache
- , 546 ZPO. 3Mit Recht hat das Amtsgericht den Antragsgegner zur Beseitigung der von ihm an Fassade und
- Teilungserklärung und führt zu einem harmonischen Regelungsgefüge, auch im Zusammenhang mit der
- Bestimmungen der Teilungserklärung gedeckt, da sie mit dem einheitlichen Charakter der Anlage nicht in
- Teilungserklärung wiedergibt, zeigt diesen einheitlichen Charakter recht deutlich. Der möglicherweise
VG Freiburg - 2 K 1377/06
Verwaltungsgericht Freiburg vom 21.03.2007
- Inhalt
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- angerechnet. Nach den Ausführungen in den Gesetzesmaterialien (BT-Dr 15/1971, 209) ist eine Anrechnung bereits
- geltenden Recht eintrete. Während nach § 118 Abs. 2 Satz 1 BRAGO die Geschäftsgebühr beim Übergang in
- Erinnerungen sind unbegründet. Zu Recht hat die Urkundsbeamtin bei den der Klägerin zu erstattenden Kosten
- Tätigkeit bereits mit der Angelegenheit befasst war. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist die Anrechnung
- ersichtlich - Konstellationen zugrunde, in denen kein Vorverfahren im Sinne der §§ 68 ff VwGO stattgefunden