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Über 130.000,- € verprasst - trotzdem Anspruch auf Hartz IV

Rechtsanwalt Mathias Klose vom 07.03.2016
Inhalt
  • recht, welches geltend machte, er habe seine Hilfebedürftigkeit sozialwidrig herbeigeführt. Der an
  • Das Sozialgericht Düsseldorf gab einem 38-jährigen Kläger mit seiner Klage gegen das Jobcenter
  • € verfügen. Er habe 40.000,00 € für die Einrichtung seiner Mietwohnung verbraucht und den Rest im Laufe der
  • Geld in übermäßiger Weise vermindert. Er sei nicht berechtigt gewesen, einen so hohen Lebensstandard
  • “ erfülle diese Voraussetzungen nicht. Grundsätzlich sei jeder berechtigt, mit seinem Vermögen nach

Elterngeld als Einkommen im SGB II

Rechtsanwalt Mathias Klose vom 23.04.2013
Inhalt
  • bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende ("Hartz IV") ist rechtmäßig und verfassungsrechtlich nicht
  • . Dies entspreche dem ab dem 01.01.2011 geltenden Recht. Die Gesetzesbegründung habe die Anrechnung des
  • beanstanden. Die Kläger wandten sich mit ihrer Klage insbesondere gegen die Berücksichtigung des
  • Elternteiles im System der Grundsicherung durch die Regelleistung und die Zusatzleistungen gedeckt seien
  • und dem Elternteil keine Erwerbstätigkeit zugemutet werde. Der Gesetzgeber habe mit dem Elterngeld

OVG Nordrhein-Westfalen - 15 A 552/97

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15.02.2000
Inhalt
  • Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sie ist zulässig
  • ist mit diesem Pronomen das in § 26 Abs. 2 Satz 1 GO NRW verwendete Wort "Bürgerbegehren" ersetzt, das
  • 1 GO NRW im vollen Wortlaut in jede Liste mit Unterzeichnungen aufzunehmen sind, ergeben sich aus
  • Bürgermeister als ihren gesetzlichen Vertreter in Rechts- und Verwaltungsgeschäften vertreten (§ 63 Abs
  • Vertreter der "Bürgergemeinschaft" im Rathaus der Klägerin einen Band gebundener Unterschriftslisten mit

BGH - 1 ZU 23/06

Bundesgerichtshof vom 26.11.2007
Inhalt
  • haben mit Recht angenommen, dass die Antragstellerin den Anforderungen nicht genügte, die an die
  • Rechtsanwaltschaft hat sich 4die Hauptsache im Beschwerdeverfahren erledigt. Danach war in entsprechender Anwendung
  • Rechtsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren – nicht die Zulassungsvoraussetzung nach § 59d Nr. 1 in
  • BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 102/06 vom 26. November 2007 in dem Verfahren wegen Zulassung
  • , Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas am 26. November 2007 beschlossen: Die Hauptsache ist erledigt. Die

OLG Köln - 23 U 5/10

Oberlandesgericht Köln vom 31.08.2010
Inhalt
  • Einwendung erhoben werden kann, ist umstritten. Nach § 863 BGB kann ein Recht zum Besitz oder zur störenden
  • BGB, sondern auch dem Recht zur Selbsthilfe (§ 859 BGB) hervorgeht, in unzulässigem Umfang ausgehöhlt
  • ). Auch nach den Ausführungen des Verfügungsbeklagten in der mündlichen Verhandlung ist nicht ersichtlich
  • ist dem Vorbringen des Verfügungsbeklagten konkret und – wie ausgeführt - in rechtlich erheblicher
  • jew. m.w.N.). Es besteht kein Grund, von dieser Regel im vorliegenden Fall abzuweichen. II. 15Die

§ 13b MPhG

Inhalt
  • Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber
  • /EG der anfordernden Behörde alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der
  • Im Fall von berechtigten Zweifeln sind die zuständigen Behörden berechtigt, für
  • Wirtschaftsraumes haben die zuständigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36

§ 9 RVermG

Feststellung der vom Bund auf andere Rechtsträger zu übertragenden Rechte an Grundstücken
Inhalt
  • Gesetzes Verzeichnisse der Grundstücke, der grundstücksgleichen Rechte sowie der sonstigen
  • dinglichen Rechte an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die als Verwaltungs
  • andere Rechtsträger in Anspruch genommen werden. Der Bund wird sich innerhalb von sechs Monaten
  • Verwaltungsvermögen oder Rückfallvermögen geltend und übt er bei Inkrafttreten
  • dieses Gesetzes die Verwaltung aus, so verbleibt ihm die Verwaltung, bis über seinen Anspruch entschieden ist.

§ 7b PodG

Inhalt
  • Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber
  • /EG der anfordernden Behörde alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der
  • Im Fall von berechtigten Zweifeln sind die zuständigen Behörden berechtigt, für
  • Wirtschaftsraumes haben die zuständigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36

§ 406 FamFG

Verfahren im Termin
Inhalt
  • berührt wird.(3) Werden durch den Widerspruch die Rechte eines in dem Termin nicht erschienenen
  • (1) Wird im Termin ein Widerspruch gegen die Dispache nicht erhoben und ist ein solcher auch
  • bestätigen.(2) Liegt ein Widerspruch vor, haben sich die Beteiligten, deren Rechte durch ihn
  • anderweitig eine Einigung zustande, ist die Dispache entsprechend zu berichtigen. Erledigt sich der
  • Widerspruch nicht, so ist die Dispache insoweit zu bestätigen, als sie durch den Widerspruch nicht

LSG Berlin-Brandenburg - L 19 B 416/06 AS

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 25.04.2006
Inhalt
  • Haftstrafen im offenen Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt (JVA) H. Als Vollstreckungsende war der 26
  • einbehalten. Im März 2006 wurde von den Einkünften in Höhe von 263,70 Euro netto ein Betrag von 61,04
  • 271,41 Euro monatlich zu gewähren. Er könne seinen Grundbedarf in Höhe von 345,- Euro mit seiner
  • geführt. II. 13 Die Beschwerde ist zulässig, da sie form- und fristgerecht erhoben wurde. Sie ist jedoch
  • einstweiligen Anordnung nicht glaubhaft gemacht. Das Sozialgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt. 14

LSG Berlin-Brandenburg - L 9 KR 20/99

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 08.03.2000
Inhalt
  • stellt sich die Frage, warum sie sich dann weiter in neurologische Behandlung im recht weit entfernt
  • . Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die
  • Behandlung im Leistungsrahmen der gesetzlichen Krankenversicherung zu erfüllen. Zu Recht hat die
  • ., beide mit Arztsitz in Berlin-Spandau, dass aus neurologischer Sicht eine Psychotherapie wegen einer
  • die Kostenerstattung zu Recht abgelehnt habe und auch Notfallgesichtspunkte den Anspruch nicht

LSG Nordrhein-Westfalen - L 6 AS 35/09

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 30.11.2010
Inhalt
  • Abs. 5 S. 1 SGB II von Ansprüchen ausgeschlossen sei, da er sich in einer dem Grunde nach im Rahmen
  • Klägers ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom
  • 30.11.2006 auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II mit bindendem Bescheid vom 28.03.2007 ab. Der Kläger
  • Arbeitsuchende nach dem SGB II beantragt. Die Beklagte hat den Antrag mit Bescheid vom selben Tag und
  • in die Förderungsfähigkeit "dem Grunde nach" mit der Folge, dass während jeder zweiten oder weiteren

BSG - S 22 RJ 2602/00

Bundessozialgericht vom 10.12.2003
Inhalt
  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Renten(stamm-)recht zuerkannt und damit in ihrem Kern schon
  • § 52 Nr 1 S 10 mwN zum Recht des Konkursverwalters; s auch Uhlenbruck in Uhlenbruck, InsO-Komm, 12
  • gebunden ist. Nach § 80 Abs 1 InsO geht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht des
  • keine Berechtigung zur Aufrechnung iS des § 94 InsO ist. Im Zivilrecht sind Abreden zu
  • IV - vgl BT-Drucks 7/4122, S 34) auf der Erwägung, "dass im Sozialrecht angesichts derselben oder

OLG Köln - 16 Wx 182/03

Oberlandesgericht Köln vom 29.09.2003
Inhalt
  • WEG, 27 Abs.1, 29 FGG statthaft und auch im übrigen zulässig. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache
  • , 546 ZPO. 3Mit Recht hat das Amtsgericht den Antragsgegner zur Beseitigung der von ihm an Fassade und
  • Teilungserklärung und führt zu einem harmonischen Regelungsgefüge, auch im Zusammenhang mit der
  • Bestimmungen der Teilungserklärung gedeckt, da sie mit dem einheitlichen Charakter der Anlage nicht in
  • Teilungserklärung wiedergibt, zeigt diesen einheitlichen Charakter recht deutlich. Der möglicherweise

VG Freiburg - 2 K 1377/06

Verwaltungsgericht Freiburg vom 21.03.2007
Inhalt
  • angerechnet. Nach den Ausführungen in den Gesetzesmaterialien (BT-Dr 15/1971, 209) ist eine Anrechnung bereits
  • geltenden Recht eintrete. Während nach § 118 Abs. 2 Satz 1 BRAGO die Geschäftsgebühr beim Übergang in
  • Erinnerungen sind unbegründet. Zu Recht hat die Urkundsbeamtin bei den der Klägerin zu erstattenden Kosten
  • Tätigkeit bereits mit der Angelegenheit befasst war. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist die Anrechnung
  • ersichtlich - Konstellationen zugrunde, in denen kein Vorverfahren im Sinne der §§ 68 ff VwGO stattgefunden