Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 15.02.2000

OVG NRW: venire contra factum proprium, treu und glauben, verfügung, gemeindeordnung, entstehungsgeschichte, beratung, materialien, aufsichtsbehörde, unterschriftenliste, vertretung

Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 552/97
Datum:
15.02.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 A 552/97
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 4 K 2742/95
Tenor:
Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der
Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden,
wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit
in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Durch Pachtvertrag vom 7./20. Dezember 1994 verpachtete die Klägerin eine Teilfläche
von etwa 50 qm des gemeindlichen Sportplatzgrundstücks in R. -R. zu einem jährlichen
Pachtzins in Höhe von 100,00 DM auf die Dauer von 15 Jahren an die
Rechtsvorgängerin der D. T. AG zur Errichtung einer Mobilfunkstation. § 4 Abs. 2 Satz 1
des Vertrags lautet: "Das Pachtverhältnis kann von der Gemeinde erstmals mit einer
Frist von zwei Jahren zum Ende der festen Vertragsdauer gekündigt werden." Mit
Schreiben vom 20. Januar 1995 stellte die "Bürgergemeinschaft Gegen den Sendemast
(Antennenträger) in R. - per Adresse W. O. , R. , F. 20" an die Klägerin das
Bürgerbegehren mit der Frage: "Soll der Rat der Gemeinde R. beschließen, dass die
Verpachtung eines Grundstücksanteils zur Errichtung eines Antennenträgers außerhalb
einer Zone gesucht wird, die eine Gesundheitsgefährdung für die Bevölkerung
ausschließt?" Zur Begründung wurde auf ein unvertretbar hohes Gesundheitsrisiko für
die Bevölkerung, insbesondere für Kinder und Jugendliche, hingewiesen. Als
Kostendeckungsvorschlag wurde ausgeführt, eine im Fall der Vertragsänderung etwa zu
leistende Entschädigung an die T. sei aus allgemeinen Deckungsmitteln aufzubringen,
sofern hierfür kein Versicherungsschutz bestehe. Unterzeichnet war das Schreiben "für
die Bürger" von den Herren W. O. , W. F. und H. S. . Am 20. Februar 1995 übergaben
Vertreter der "Bürgergemeinschaft" im Rathaus der Klägerin einen Band gebundener
Unterschriftslisten mit einem vorgehefteten Begleitschreiben, ebenfalls unterzeichnet
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durch die Herren W. O. , W. F. und H. S. . Auf jeder Liste waren der Text der Frage, der
Begründung und des Kostendeckungsvorschlags sowie Rubriken für 12 Eintragungen
mit Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum und Unterschrift vorgedruckt. Auf
entsprechende schriftliche Anfrage des Gemeindedirektors der Klägerin vertrat der
Beklagte im Schreiben vom 22. Februar 1995 die Auffassung, der
Kostendeckungsvorschlag entspreche dem Gesetz. Die Benennung von bis zu drei
vertretungsberechtigten Personen in den eingereichten Unterschriftslisten sei "zunächst
nicht explizit nach dem Wortlaut des § 26 in Verbindung mit § 25 GO gefordert",
gleichwohl aber "aus Rechtssicherheitsgründen opportun". In einem Aktenvermerk vom
3. März 1995 stellte die Klägerin fest, am 20. Februar 1995 seien in der Gemeinde R.
5444 Bürger wahlberechtigt gewesen. Die vorgelegten Unterschriftenlisten seien von
etwa 1500 Personen unterschrieben. Für 561 von ihnen sei die Wahlberechtigung nach
Überprüfung festgestellt worden. In der Sitzung des Rates der Klägerin vom 9. Mai 1995
erhielt der Beschlussvorschlag des Gemeindedirektors, das Bürgerbegehren für
unzulässig zu erklären, 13 Ja- und 13 Neinstimmen. Der Gemeindedirektor
beanstandete diesen Beschluss mit Schreiben vom selben Tag mit der Begründung, auf
den einzelnen vorgelegten Unterschriftenlisten fehle die Vertreterbenennung. Außerdem
verfolge das Bürgerbegehren ein gesetzwidriges Ziel, nämlich den Bruch des Vertrages
mit der T. . In der Sitzung vom 16. Mai 1995 beriet der Rat erneut über den
Beschlussvorschlag, er erhielt 5 Ja- und 20 Nein-Stimmen. Mit Verfügung vom 2. August
1995 hob der Beklagte die Ratsbeschlüsse der Klägerin vom 9. Mai 1995 und vom 16.
Mai 1995, jeweils Tagesordnungspunkte Nr. 3, unter Bezugnahme auf § 108 Abs. 1 Satz
2 GO NRW 1984 mit der Begründung auf, das Bürgerbegehren verstoße gegen § 26 GO
NRW, weil die Unterschriftslisten nicht die Namen vertretungsberechtigter Personen
enthielten. Sein Entschließungsermessen übe er im Sinn der Aufhebung aus, um dem
dringenden öffentlichen Interesse an einer gesetzeskonformen Anwendung des neuen
Rechtsinstituts des Bürgerbegehrens von Anfang an Rechnung zu tragen. Mit ihrer am
31. August 1995 erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, weder der Wortlaut
noch die Systematik der §§ 25 Abs. 4, 26 Abs. 4 Satz 4 GO NRW forderten die Angabe
der vertretungsberechtigten Personen auf den Unterschriftslisten. Jedenfalls verstoße
die angefochtene Verfügung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Der Beklagte
setze sich nämlich mit ihr in Widerspruch zu seinem Schreiben vom 22. Februar 1995, in
dem er ihr mitgeteilt habe, auf die Benennung der vertretungsberechtigten Personen auf
den Unterschriftslisten könne verzichtet werden. Dadurch habe er einen
Vertrauenstatbestand für die Auslegung einer in Nordrhein-Westfalen völlig neuen
Regelungsmaterie geschaffen.
Die Klägerin hat beantragt,
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die kommunalaufsichtliche Verfügung des Beklagten vom 2. August 1995 aufzuheben.
4
Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Abgesehen von der fehlenden Vertreterbenennung in den Unterschriftslisten sei auch
die Bestimmtheit des Begehrens äußerst fraglich, und zwar zum einen wegen der
missverständlichen Frageformulierung und zum anderen wegen seiner unklar
formulierten Zielsetzung (einseitige Kündigung des Pachtvertrages oder Aufnahme von
Verhandlungen mit der Pächterin zur einvernehmlichen Aufhebung des Vertrages).
Zudem sei der Kostendeckungsvorschlag unzureichend. Durch Gerichtsbescheid vom
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15. November 1996 (nicht, wie es dort irrtümlich heißt: 1995), der Klägerin zugestellt am
17. Dezember 1996, hat das Verwaltungsgericht die Klage wegen unzureichender
Vertreterbenennung abgewiesen. Mit der am 17. Januar 1997 eingelegten Berufung
vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie meint, eigentlicher Kern eines
Bürgerbegehrens im Sinn des § 26 Abs. 2 Satz 1 GO NRW seien der Fragetext, die
Begründung und der Kostendeckungsvorschlag. Nur diese drei Elemente müssten nach
dem Wortlaut und dem Zweck des § 26 Abs. 2 GO NRW Gegenstand der
Unterschriftslisten sein. Die Vertreterbenennung habe nur den verfahrensrechtlichen
Zweck, die Handlungsfähigkeit des Gesamtinstituts zu gewährleisten. Die Initiatoren des
Bürgerbegehrens genössen Vertrauensschutz, weil sie den Text der Unterschriftslisten
vor deren Unterzeichnung mit dem Beklagten abgestimmt hätten. Auf das Erfordernis
der Vertreterbenennung auf diesen Listen habe die Kommunalaufsicht sie nicht
aufmerksam gemacht.
Die Klägerin beantragt,
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den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und nach dem erstinstanzlichen
Klageantrag zu erkennen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen. Er bezweifelt bereits das Rechtsschutzbedürfnis für die
Klage mit dem Hinweis, der Rat der Klägerin könne dem Anliegen der Bürger jederzeit
durch eine eigene Entscheidung entsprechen. Dass die Initiatoren F. und S. sich mit der
Bitte um Hilfe bei der Formulierung der Unterschriftslisten an die Kommunalaufsicht
gewandt hätten, sei zutreffend. Jedoch habe der gesprächsführende Sachbearbeiter auf
die Unverbindlichkeit seiner Auskünfte hingewiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 4 L 679/95 VG Aachen sowie die
Verwaltungsvorgänge der Klägerin (8 Hefte) und des Beklagten (1 Heft) Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe: Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die
Klage zu Recht abgewiesen. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist zulässig.
Die Klägerin wird im vorliegenden Rechtsstreit durch den Bürgermeister als ihren
gesetzlichen Vertreter in Rechts- und Verwaltungsgeschäften vertreten (§ 63 Abs. 1 Satz
1 GO NRW). Die frühere Senatsrechtsprechung, wonach im Aufsichtsrechtsstreit die
Gemeinde durch den ehrenamtlichen Bürgermeister vertreten wird, wenn der
Gemeindedirektor den streitigen Ratsbeschluss von sich aus beanstandet hatte,
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vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. September 1980 - 15 A 686/78 -, OVGE 35, 73 (74 f.);
Beschluss vom 7. September 1978 - XV D 73/78 -, OVGE 33, 263 (265), ist nach
Abschaffung der Doppelspitze durch Inkrafttreten der neuen Gemeindeverfassung
gegenstandslos. Die Gemeinde wird nicht etwa durch den ehrenamtlichen
Bürgermeister in analoger Anwendung des § 53 Abs. 2 GO NRW vertreten.
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So Kirchhof, in: Held u.a., Kommunalverfassungsrecht NRW, Loseblattsammlung
(Stand: September 1999), § 63 Erl. 4; Erichsen, Kommunalrecht des Landes Nordrhein-
Westfalen, 2. Aufl., S. 125. Das Gesetz sieht in der genannten Fallkonstellation, in der
der Bürgermeister den Ratsbeschluss pflichtgemäß beanstandet hat (§ 54 Abs. 2 Satz 1
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GO NRW), keine Beschränkung des Vertretungsrechts des Bürgermeisters nach § 63
Abs. 1 Satz 1 GO NRW vor. Es ist auch der Sache nach nicht nötig, da kein Widerspruch
darin besteht, kraft eigener Organkompetenz einen Ratsbeschluss zu beanstanden und
auf Beschluss des Rates die Aufhebung des Ratsbeschlusses durch die
Aufsichtsbehörde gerichtlich zu bekämpfen. Der Bürgermeister ist nämlich zur
Durchführung des Beschlusses verpflichtet (§ 62 Abs. 2 Satz 2 GO NRW). Der Rat hat
auch ausreichende Möglichkeiten, die Durchführung des Beschlusses zu überwachen
(§ 55 Abs. 3 GO NRW) und das Prozessverhalten zu bestimmen (§ 41 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 3 GO NRW). § 53 Abs. 2 GO NRW, der ausnahmsweise die Durchführung eines
Ratsbeschlusses durch den stellvertretenden Bürgermeister vorsieht, kann nichts
Gegenteiliges entnommen werden. Diese Vorschrift ist auf Fälle beschränkt, in denen
Maßnahmen gegenüber dem Bürgermeister selbst oder seine Amtsführung Gegenstand
des Ratsbeschlusses sind, sie erfasst aber nicht Fälle unterschiedlicher Auffassungen
in der Sache. Entgegen der Auffassung des Beklagten fehlt der Klage nicht das
Rechtsschutzbedürfnis. Die Inanspruchnahme des Gerichts erscheint nicht deshalb
unnötig, weil die Klägerin einen Ratsbeschluss mit dem Inhalt, den Pachtvertrag mit der
T. rückgängig zu machen, auch unabhängig von dem Bürgerbegehren herbeiführen
könnte. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine gemeindliche Anfechtungsklage gegen die
kommunalaufsichtliche Aufhebung eines Ratsbeschlusses über die Zulässigkeit eines
Bürgerbegehrens nach § 26 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom vom 20.
März 1996 (GV.NRW. S. 124) entfällt nicht deshalb, weil die Gemeinde dem
Bürgerbegehren durch einen Ratsbeschluss außerhalb des in § 26 GO NRW
vorgesehenen Verfahrens auch selbst Rechnung tragen könnte. Auf ein derartiges
Vorgehen kann die Klägerin nicht verwiesen werden, weil es voraussetzt, dass der Rat
dem Bürgerbegehren unabhängig von seiner Zulässigkeit jedenfalls in der Sache folgen
will. Lehnt der Rat das Bürgerbegehren hingegen in der Sache ab oder will er die
Entscheidung darüber etwa aus Gründen besserer Akzeptanz den Bürgern selbst
überlassen, so kann der Gemeinde eine verbindliche gerichtliche Klärung der
Zulässigkeit des Bürgerbegehrens nicht verwehrt werden. Von der Zulässigkeit hängt
nämlich ab, ob die Gemeinde einen Bürgerentscheid durchführen darf und muss (§ 26
Abs. 6 Satz 3 GO NRW). Der Rat selbst hat bei seiner Entscheidung über die
Zulässigkeit nach § 26 Abs. 6 Satz 1 GO NRW weder einen Beurteilungs- noch einen
Ermessensspielraum, sondern er muss nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen
die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens feststellen.
So ausdrücklich der Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drucks. 11/4983,
Begründung, S. 8; vgl. ferner von Danwitz, DVBl. 1996, 134 (136). Unabhängig davon ist
das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin angesichts der Umstände des vorliegenden
Falles jedenfalls deshalb zu bejahen, weil nicht auszuschließen ist, dass der
Gemeindedirektor (jetzt der Bürgermeister) auch einen außerhalb des Verfahrens nach
§ 26 GO NRW gefassten Beschluss beanstandet und der Beklagte ihn schließlich
ebenfalls im kommunalaufsichtlichen Verfahren aufhebt. Der Gemeindedirektor der
Klägerin hatte seine Beanstandung nämlich nicht nur auf das Fehlen der spezifisch
bürgerbegehrensbezogenen Zulässigkeitsvoraussetzung der Vertreterbenennung nach
§ 26 Abs. 2 Satz 2 GO NRW gestützt, sondern auch auf einen Gesetzesverstoß nach §
26 Abs. 5 Nr. 9 GO NRW, also auf einen Unzulässigkeitsgrund, bei dessen Vorliegen
auch ein inhaltsgleicher Ratsbeschluss außerhalb eines Bürgerbegehrens rechtswidrig
wäre. Der Beklagte hat das Vorliegen dieses Unzulässigkeitsgrundes in der
angefochtenen Aufhebungsverfügung ausdrücklich offen lassen können, weil auch er
seine Entscheidung maßgeblich auf das Fehlen der Vertreterbenennung in den
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Unterschriftslisten gestützt hat. Die Klage ist unbegründet. Die kommunalaufsichtliche
Verfügung des Beklagten vom 2. August 1995 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin
nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht ist
zutreffend davon ausgegangen, dass für die materielle Rechtmäßigkeit der Verfügung
auf § 108 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO
NRW 1984) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV. NRW. S.
475) als einschlägiger Ermächtigungsgrundlage abzustellen ist, wonach die
Aufsichtsbehörde Beschlüsse des Rates, die das geltende Recht verletzen, nach
vorheriger Beanstandung durch den Gemeindedirektor und nochmaliger Beratung im
Rat aufheben kann. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser
Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt. Der Gemeindedirektor der Klägerin hat den
Ratsbeschluss vom 9. Mai 1995 noch am selben Tag beanstandet, die nochmalige
Beratung im Rat hat am 16. Mai 1995 stattgefunden. Der Ratsbeschluss vom 9. Mai
1995 verletzt auch das geltende Recht. Er gilt als Ablehnung der beantragten
Unzulässigkeitsfeststellung, weil er mit Stimmengleichheit gefasst wurde (§ 50 Abs. 1
Satz 2 GO NRW). Denselben Inhalt hat der in der nochmaligen Beratung am 16. Mai
1995 (mit Stimmenmehrheit) gefasste Beschluss. Ob in dieser Beschlussfassung eine
positive und abschließende Zulässigkeitsfeststellung nach § 26 Abs. 6 Satz 1 GO NRW
zu sehen ist (davon sind der Gemeindedirektor und auch der Rat selbst offenbar
ausgegangen, wie sich aus dem Beanstandungsschreiben vom 9. Mai 1995 und aus
den Beschlussvorlagen für die Ratssitzungen vom 16. Mai 1995 und vom 24. August
1995 ergibt) und ob der Rat der Klägerin für den Fall, dass diese Frage zu verneinen
sein sollte, seine Verpflichtung aus dieser Vorschrift zur unverzüglichen Entscheidung
über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens verletzt hat, kann dahinstehen. Denn der
Rat der Klägerin hätte jedenfalls die beantragte Unzulässigkeitsfeststellung nicht
ablehnen dürfen, weil das Bürgerbegehren unzulässig ist. Es enthält, wie das
Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, keine wirksame Vertreterbenennung. Der
Ratsbeschluss vom 9. Mai 1995 ist mit §§ 26 Abs. 4 Satz 4, 25 Abs. 4 Satz 1 GO NRW
unvereinbar. Diese Vorschriften sind so auszulegen, dass jede Liste mit
Unterzeichnungen den vollen Wortlaut derjenigen Bestandteile eines Bürgerbegehrens
enthalten muss, die zu dessen notwendigem Inhalt gehören. Das sind die in § 26 Abs. 2
GO NRW bezeichneten Bestandteile, also die Entscheidungsfrage, die Begründung, der
Kostendeckungsvorschlag (Satz 1) sowie die von Satz 2 geforderte Benennung von bis
zu drei Personen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten.
Ebenso Rehn/Cronauge/von Lennep, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen, Stand: Januar 1999, § 26, Anm. V. 2.; Wansleben, in:
Held/Becker/Decker/Kirchhof/Krämer/Wans leben, Kommunalverfassungsrecht
Nordrhein-Westfalen, Stand: September 1999, § 26 GO, Anm. 4; vgl. auch VG Köln,
Urteil vom 31. Mai 1999 - 4 K 7677/96 -, S. 9 des Urteilsabdrucks. Entgegen der
Auffassung der Klägerin ist der notwendige Inhalt eines Bürgerbegehrens, der auf jeder
Unterschriftenliste enthalten sein muss, nicht ausschließlich in § 26 Abs. 2 Satz 1 GO
NRW definiert und damit auf das Begehren, die Begründung und den
Kostendeckungsvorschlag beschränkt, sondern vielmehr zählt hierzu auch die in § 26
Abs. 2 Satz 2 GO NRW geforderte Vertreterbenennung. Das ergibt sich aus dem
Wortlaut, der Systematik der §§ 25 und 26 GO NRW sowie aus dem Sinn und Zweck
des Vertretungserfordernisses, der zum Teil auch in den Materialien zur
Entstehungsgeschichte des § 26 GO NRW zum Ausdruck gebracht worden ist. Schon
der Wortlaut des § 26 Abs. 2 Satz 2 GO NRW lässt eine gegenteilige Auslegung kaum
zu. Denn wenn in dieser Vorschrift formuliert ist, "es" müsse bis zu drei Personen
benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten, so ist mit diesem
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Pronomen das in § 26 Abs. 2 Satz 1 GO NRW verwendete Wort "Bürgerbegehren"
ersetzt, das wiederum in § 26 Abs. 1 GO NRW als der Antrag der Bürger legaldefiniert
ist, an Stelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst zu entscheiden.
Zur Legaldefinition vgl. bereits OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 15 A 974/97 -,
NWVBl. 1998, 273 (274) = DVBl. 1998, 785 = NVwZ-RR 1999, 136 = StuGR 1998, 153.
Einen greifbaren Anhaltspunkt für die Auffassung der Klägerin, das Pronomen "es"
meine nicht das als Antrag legaldefinierte Bürgerbegehren, sondern ein hiervon
begrifflich zu unterscheidendes Rechtsinstitut "Bürgerbegehren", enthält die
Formulierung des Gesetzes nicht. Es wäre auch wenig einleuchtend und trüge nicht
dem Gebot der Regelungsklarheit Rechnung, wenn § 26 GO NRW zwei verschiedene
Begriffe des Bürgerbegehrens verwendete. Nimmt § 26 Abs. 2 Satz 2 GO NRW damit
auf das als Antrag zu verstehende Bürgerbegehren im Sinn des Absatzes 1 Bezug, so
folgt aus den §§ 26 Abs. 4 Satz 4, 25 Abs. 4 Satz 1 GO NRW, dass dieser Antrag auf
jeder Liste mit Unterzeichnungen im vollen Wortlaut enthalten sein muss. Der Wortlaut
des § 26 Abs. 2 Satz 2 GO NRW legt die vorgenannte Auslegung zudem mit der
Formulierung nahe, die bis zu drei Personen müssten berechtigt sein, "die
Unterzeichnenden" zu vertreten. Damit unterscheidet sich das nordrhein-westfälische
Recht von den in anderen Gemeindeordnungen anzutreffenden Formulierungen, nach
denen die Vertretungsberechtigung lediglich auf "das Bürgerbegehren" bezogen wird.
Während diese letztgenannte Formulierung ausschließlich das mit dem Bürgerbegehren
verfolgte sachliche Anliegen in den Blick nimmt, lässt sich die personenbezogene
Formulierung in § 26 Abs. 2 Satz 2 GO NRW als Hinweis darauf verstehen, dass es
nicht um eine Vertretung des Bürgerbegehrens oder der Initiatoren geht, sondern um
eine Vertretung derjenigen Bürger, die mit ihren Eintragungen in die Unterschriftslisten
ihre Unterstützung des Bürgerbegehrens dokumentieren.
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Oberverwaltungsgericht Rheinland- Pfalz (OVG RP), Beschluss vom 1. Dezember 1994
- 7 B 12954/94 -, NVwZ-RR 1995, 411 (413). Dass die Vorschriftenkombination der §§
26 Abs. 4 Satz 4, 25 Abs. 4 Satz 1 GO NRW mit dem Begriff des Bürgerbegehrens, das
im vollen Wortlaut wiederzugeben ist, nicht nur die Elemente des § 26 Abs. 2 Satz 1 GO
NRW, sondern auch die Vertreterbenennung in Satz 2 meint, ergibt sich ferner aus der
systematischen Stellung dieser Vorschriften zueinander. Die Verweisung des § 26 Abs.
4 Satz 4 GO NRW ("Im übrigen gilt § 25 Abs. 4 entsprechend.") nimmt § 25 Abs. 4 GO
NRW nicht vollständig in Bezug, sondern nur dessen Sätze 1 und 2. Eine
Inbezugnahme der Prüfungspflicht der Gemeinde in § 25 Abs. 4 Satz 3 GO NRW war
entbehrlich, weil diese in § 26 Abs. 4 Satz 3 GO NRW schon ausdrücklich auch für das
Bürgerbegehren enthalten ist. § 25 Abs. 4 Satz 1 GO NRW ist in der durch § 26 Abs. 4
Satz 4 GO NRW angeordneten entsprechenden Anwendung so zu lesen, dass jede
Liste mit Unterzeichnungen den vollen Wortlaut des Bürgerbegehrens enthalten muss.
Denn bei dem Bürgerbegehren handelt es sich, wie oben festgestellt, ebenso um einen
Antrag wie bei dem Einwohnerantrag nach § 25 GO NRW, wenn auch mit
unterschiedlichem Inhalt und unterschiedlicher Zielrichtung.
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Ebenso Rehn/Cronauge/von Lennep, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen, Stand: Januar 1999, § 26, Anm. V. 2.; Ritgen, Bürgerbegehren und
Bürgerentscheid, 1997, S. 137, Fn. 5. Diejenigen Elemente des Einwohnerantrags oder
des Bürgerbegehrens, die nach den §§ 26 Abs. 4 Satz 4, 25 Abs. 4 Satz 1 GO NRW im
vollen Wortlaut in jede Liste mit Unterzeichnungen aufzunehmen sind, ergeben sich aus
den jeweiligen Absätzen 2 der §§ 25 und 26 GO NRW, in denen der notwendige Inhalt
des Einwohnerantrags und des Bürgerbegehrens festgelegt ist. Während beim
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Einwohnerantrag nur das Begehren, die Begründung und die Vertreterbenennung zum
notwendigen Inhalt gehören (§ 25 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GO NRW), zählt beim
Bürgerbegehren zusätzlich zu diesen Elementen auch der Kostendeckungsvorschlag
dazu (§ 26 Abs. 2 Satz 1 GO NRW). Bestätigt wird dieses Auslegungsergebnis
schließlich durch den Sinn und Zweck des Vertretungserfordernisses, der zum Teil auch
in den Materialien zur Entstehungsgeschichte des § 26 GO NRW zum Ausdruck
gebracht worden ist. Ebenso wie die übrigen formellen Zulässigkeitsvoraussetzungen
eines Bürgerbegehrens (Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4) soll auch die Vertreterbenennung
vorrangig die ordnungsgemäße Durchführung eines Bürgerbegehrens gewährleisten,
zugleich aber auch sicherstellen, dass das Bürgerbegehren in rechtsgültiger Form
Ausdruck des übereinstimmenden Willens der erforderlichen Zahl von Bürgern ist, an
Stelle des Rates über eine bestimmte Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft zu
entscheiden.
Vgl. Ritgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid, 1997, S. 136. Dieser doppelte
Zweck findet zumindest in seinem ersten Teil auch in den Materialien zur
Entstehungsgeschichte des § 26 GO NRW Erwähnung mit dem Hinweis, die Gemeinde
könne "nicht mit allen Unterzeichnern des Bürgerbegehrens korrespondieren".
21
Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drucks. 11/4983, Begründung, S. 8. Der Wille
der erforderlichen Zahl von Bürgern, an Stelle des Rates über eine bestimmte
Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft zu entscheiden, wird maßgeblich auch
dadurch mitbeeinflusst, durch welche Personen das Bürgerbegehren vertreten werden
soll. Vielfach wird ein Bürgerbegehren gerade deshalb unterschrieben, weil es von
bestimmten Personen - und nicht von anderen - vertreten wird.
22
VG Köln, Urteil vom 31. Mai 1999 - 4 K 7677/96 -, S. 9 des Urteilsabdrucks; VG
Ansbach, Beschluss vom 26. März 1996 - AN 4 E 96.00499 -, BayVBl. 1996, 411. Hängt
aber der Entschluss der Bürger, ob sie ein bestimmtes sachliches Begehren einem
Bürgerentscheid zuführen wollen, nicht nur von sachlichen Erwägungen, sondern auch
von den Persönlichkeiten ab, die sich dieses sachliche Begehren als Vertreter des
Bürgerbegehrens zu Eigen machen sollen, so erscheint es zu deren ausreichender
verfahrensrechtlicher Legitimation geboten, dass jedem einzelnen Bürger zweifelsfrei
vor Augen geführt wird, wer diese Personen sind. Das ist wiederum nur dann
gewährleistet, wenn sie auf jeder einzelnen Unterschriftenliste namentlich bezeichnet
sind. Diese Auslegung der §§ 26 Abs. 4 Satz 4, 25 Abs. 4 Satz 1 GO NRW ist, wie das
Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die weitreichenden Rechtswirkungen des
Bürgerentscheids zutreffend ausgeführt hat, auch nicht übermäßig streng. Sie trägt im
Übrigen der im nordrhein-westfälischen Recht besonders stark ausgeprägten
Rechtsstellung der Vertreter von Bürgerbegehren in besonderem Maß Rechnung. Diese
Rechtsstellung geht nach der Rechtsprechung des Senats über diejenige der
rechtsgeschäftlichen Stellvertreter oder der Vertreter im Sinn der §§ 17 ff. VwVfG NRW
hinaus; sie entspricht derjenigen der Vertrauensmänner bei einem Volksbegehren. Nur
den Vertretern nach § 26 Abs. 2 Satz 2 GO NRW, nicht auch den Unterzeichnern des
Bürgerbegehrens, steht die Befugnis zur rechtsförmigen Durchsetzung des
Bürgerbegehrens zu, wie sich aus der Einfügung des § 26 Abs. 6 Satz 2 GO NRW durch
das Änderungsgesetz vom 20. März 1996 (GV.NRW. S. 124) ergibt.
23
OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 15 A 974/97 -, NWVBl. 1998, 273 = DVBl.
1998, 785 = NVwZ-RR 1999, 136 = StuGR 1998, 153; zur abweichenden Rechtslage in
den anderen Bundesländern vgl. Schliesky, DVBl. 1998, 169 (173 f.); Seckler, BayVBl.
24
1997, 232 (233, 235). Den vorstehenden Anforderungen an eine ordnungsgemäße
Vertreterbenennung genügt das hier streitige Bürgerbegehren nicht. Die von den Herren
W. O. , W. F. und H. S. jeweils unterzeichneten Begleitschreiben vom 20. Januar 1995
und vom 20. Februar 1995, die dem am 20. Februar 1995 der Klägerin überreichten
Band mit Unterschriftenlisten vorgeheftet sind, vermögen die fehlende
Vertreterbenennung auf den Unterschriftenlisten nicht zu ersetzen, da sie den
Unterschriftenlisten nachträglich hinzugeheftet sind. Sind die tatbestandlichen
Voraussetzungen des § 108 Abs. 1 Satz 2 GO NRW NRW 1984 hiernach erfüllt, stand
die Entscheidung über die Aufhebung des Ratsbeschlusses im Ermessen des
Beklagten. Dieses Ermessen hat er fehlerfrei ausgeübt. Entgegen der Auffassung der
Klägerin hat der Beklagte mit seiner Entscheidung, den Ratsbeschluss vom 9. Mai 1995
aufzuheben, weder einen von ihm gesetzten Vertrauenstatbestand missachtet noch sich
zu seinem eigenen früheren Verhalten in Widerspruch gesetzt (venire contra factum
proprium). In seinem Schreiben vom 22. Februar 1995 hat sich der Beklagte nämlich
nicht abschließend und verbindlich über die Ordnungsgemäßheit der vorgelegten
Unterschriftenlisten geäußert, sondern lediglich im Vorfeld eines förmlichen
kommunalaufsichtlichen Verfahrens eine vorläufige, ausschließlich am bloßen
Gesetzestext ("explizit") orientierte Stellungnahme abgegeben. Dabei zog er ersichtlich
in Betracht, bei abschließender Subsumtion zu einem anders lautenden Ergebnis zu
kommen. Das hat er durch den Hinweis deutlich gemacht, die Vertreterbenennung in
den Unterschriftslisten sei gleichwohl "aus Rechtssicherheitsgründen opportun". Die
Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die
Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht
gegeben sind.