Urteil des BSG vom 10.12.2003

BSG: verrechnung, aufrechnung, altersrente, eröffnung des verfahrens, gegenseitigkeit, anteil, verzicht, ermächtigung, abrede, begriff

Bundessozialgericht
Urteil vom 10.12.2003
Sozialgericht Berlin S 22 RJ 2602/00
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 5 RJ 1/02
Bundessozialgericht B 5 RJ 18/03 R
Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 14. März 2003 und das Urteil
des Sozialgerichts Berlin vom 16. November 2001 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten
sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Der Kläger wendet sich in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter gegen die Verrechnung des pfändbaren Anteils
der Altersrente des Versicherten Z., Schuldner des Insolvenzverfahrens, mit Beitragsforderungen der beigeladenen
Ersatzkasse.
Die Beklagte gewährt dem 1922 geborenen Versicherten, Betreiber mehrerer Augenoptik- und
Hörgeräteakustikgeschäfte, auf Grund des Bewilligungsbescheides vom 23. Februar 1987 seit April 1987 laufend
Altersrente. Auf dessen Antrag vom 17. August 1999 ordnete das Amtsgericht Charlottenburg (AG) zunächst mit
Beschluss vom 24. August 1999 die vorläufige Insolvenzverwaltung über sein Vermögen an und setzte den Kläger als
vorläufigen Insolvenzverwalter ein. Mit weiterem Beschluss des AG vom 1. November 1999 wurde sodann das
Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Zuvor, unter dem 19. Oktober 1999, hatte
die Beigeladene die Beklagte bereits ermächtigt, von Z. für seine Beschäftigten geschuldete
Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 739.391,64 DM gegen dessen Anspruch auf laufende
Rentenleistungen zu verrechnen. Dies hatte die Beklagte dem Versicherten mit Anhörungsschreiben vom 26. Oktober
1999 auch mitgeteilt, worauf der Kläger sie aufforderte, den pfändbaren Anteil der Altersrente auf das
Insolvenzverwalterkonto zu überweisen. Entsprechend ihrer Ankündigung erklärte die Beklagte jedoch mit - dem
Kläger zugeleiteten - Bescheid vom 29. Februar 2000 die Verrechnung der von der Beigeladenen geltend gemachten
Ansprüche gegen die laufende Altersrente. Sie führte aus, unter Abwägung der Interessen des Versicherten und
derjenigen der Versichertengemeinschaft könne sie von einer Verrechnung nicht absehen. Die dem Versicherten
zustehende Leistung werde vom 1. Februar 2000 an um monatlich 751,50 DM gemindert, wobei der verrechenbare
Betrag aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung der Tabelle zu § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) entnommen
sei und bei künftigen Rentenerhöhungen angepasst werde; ab 1. September 2002 werde der Pfandbetrag auf das
Verwaltersonderkonto angewiesen. Den Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 13.
November 2000 zurück.
Auf die Klage hat das Sozialgericht (SG) mit Urteil vom 16. November 2001 den Bescheid der Beklagten vom 29.
Februar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. November 2000 aufgehoben und die Beklagte
verurteilt, über den 31. Januar 2000 hinaus den vollen monatlichen Zahlbetrag der Altersrente an den Versicherten
auszuzahlen. Die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 14. März 2003 mit der
Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte den pfändbaren Anteil der Altersrente des Versicherten während des
Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen ab 1. Februar 2000 an den Kläger zu zahlen hat. Zur Begründung hat es
im Wesentlichen ausgeführt, die Verrechnung von Beitragsansprüchen der Beigeladenen mit dem pfändbaren Anteil
der Altersrente des Versicherten während des Insolvenzverfahrens sei rechtswidrig. Nach § 35 Insolvenzordnung
(InsO) erfasse das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Verfahrenseröffnung
gehöre und das er während des Verfahrens erlange. Entsprechend gehörten auch die nach Insolvenzeröffnung fällig
werdenden Auszahlungsansprüche auf Altersruhegeld auf Grund eines bereits vor Verfahrenseröffnung erworbenen
Anspruchs aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit ihrem pfändbaren Anteil zur Insolvenzmasse, welche
grundsätzlich allen Gläubigern gleichermaßen zur Befriedigung ihrer Ansprüche gegen den Insolvenzschuldner zur
Verfügung stehe. Die Beklagte sei daher nicht berechtigt, auf Grund ihrer grundsätzlichen Verrechnungsbefugnis nach
§ 52 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) den pfändbaren Anteil der Altersrente des Versicherten der
Insolvenzmasse zu Gunsten der Beigeladenen vorzuenthalten. Die §§ 94, 95 Abs 1, 114 Abs 2 InsO seien insoweit
keine taugliche Rechtsgrundlage. Sie setzten eine Aufrechnungslage iS der §§ 387 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
voraus, die vorliegend nicht gegeben sei. Insoweit fehle es jedenfalls an der Gegenseitigkeit der zu verrechnenden
Forderungen, da die Beklagte lediglich Schuldnerin der Altersrente des Versicherten, nicht aber Gläubigerin der
Beitragsforderungen der Beigeladenen sei. Eine analoge Anwendung der Vorschriften komme nicht in Betracht, weil
sie dem gesetzgeberischen Willen zuwiderlaufen würde. Zwar stelle die am 1. Januar 1976 in Kraft getretene
Vorschrift des § 52 SGB I die Verrechnung einer Aufrechnung gleich. Diese zu Gunsten der Sozialleistungsträger
spezialgesetzlich normierte Gleichsetzung von Verrechnung und Aufrechnung entfalte jedoch im Anwendungsbereich
der InsO keine Wirkung. Die noch unter Geltung der Konkursordnung (KO) vom Bundessozialgericht (BSG) vertretene
Auffassung, wonach kraft der spezialgesetzlichen Regelung des § 52 SGB I die Verrechnung auch im Konkurs des
Versicherten der Aufrechnung gleichstehe, sei auf die Rechtslage nach der InsO, die die KO zum 1. Januar 1999
abgelöst habe, nicht übertragbar. In den §§ 94, 95 Abs 1, 114 Abs 2 InsO beschränke sich das Gesetz auf die
Verwendung des in §§ 387, 389 BGB definierten Begriffs "aufrechnen", obwohl es an anderer Stelle auch den Begriff
"Verrechnung" verwende, ohne diese der Aufrechnung gleichzustellen. Gegen eine analoge Anwendung der
vorgenannten Vorschriften spreche auch, dass es sich nach der Systematik der InsO insoweit um
Ausnahmeregelungen handele. Der Gesetzgeber habe, um den in § 1 InsO genannten Zielen des Insolvenzverfahrens,
nämlich der gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger und der Befreiung des redlichen Schuldners von seinen
restlichen Verbindlichkeiten, zum Erfolg zu verhelfen, die Privilegierungen, die die KO bestimmten Gläubigern,
insbesondere der öffentlichen Hand eingeräumt habe, weitgehend abgeschafft. Nur ausnahmsweise sehe die InsO
noch Tatbestände vor, die außerhalb der Verteilung nach §§ 187 ff InsO eine die Masse schmälernde privilegierte
Befriedigung bestimmter Gläubiger zuließen, ua die Aufrechnung nach §§ 94 bis 96 und 114 Abs 2 InsO. Eine
erweiternde Auslegung dieser Vorschriften zu Gunsten der Sozialleistungsträger lasse sich demnach mit den
genannten Grundanliegen der InsO nicht vereinbaren.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung der §§ 94, 95, 96, 114 Abs 2 InsO, § 52
SGB I und der §§ 28, 28h Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass auch
unter Geltung der InsO eine Verrechnung iS des § 52 SGB I während des Insolvenzverfahrens möglich sei. Aus der
Regelung des § 94 InsO ergebe sich, dass der Gesetzgeber die Aufrechnung im Insolvenzverfahren großzügig habe
regeln wollen. Danach werde nämlich das Recht eines Insolvenzgläubigers, der zur Zeit der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens kraft Gesetzes oder auf Grund einer Vereinbarung zur Aufrechnung berechtigt sei, durch das
Insolvenzverfahren nicht berührt. Damit lasse § 94 InsO selbst solche Aufrechnungen zu, bei denen das
Gegenseitigkeitsverhältnis auf einer Vereinbarung, dh einem Rechtsgeschäft beruhe. Einer solchen nur durch
rechtsgeschäftliche Abrede geschaffenen Aufrechnungslage müsse die durch § 52 SGB I gesetzlich geregelte
Verrechnungslage mindestens gleichwertig sein und somit auch dem Schutz der Aufrechnungslage nach § 114 Abs 2
InsO unterliegen. Denn die Verrechnung stelle letztlich nur eine Aufrechnung unter Verzicht auf die Gegenseitigkeit
von Schuldner und Gläubiger dar. Dass die neue InsO die in der KO enthaltenen Privilegierungen der Forderungen der
Sozialleistungsträger nicht übernommen habe, stehe dem nicht entgegen. Denn für die Verrechnung iS des § 52 SGB
I sei jedenfalls keine nachteilige Regelung getroffen worden. Insoweit sei auch zu beachten, dass eine Aufrechnung
von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen im Übrigen nur unter Umgehung des § 28h SGB IV möglich wäre. Nach
dieser Vorschrift sei nämlich der Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Krankenkassen (Einzugsstellen) zu zahlen
und von diesen geltend zu machen. Die Rechtsprechung des BSG, wonach die Verrechnung im Konkursverfahren auf
Grund der spezialgesetzlichen Regelung des § 52 SGB I der Aufrechnung gleichstehe, sei daher auch auf das
Insolvenzverfahren zu übertragen.
Die Beklagte beantragt, die Urteile des Landessozialgerichts Berlin vom 14. März 2003 und des Sozialgerichts Berlin
vom 16. November 2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt die vorinstanzlichen Urteile.
Die Beigeladene schließt sich dem Antrag der Beklagten an.
II
Die Revision der Beklagten ist zulässig und begründet. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen steht dem Kläger
der geltend gemachte Anspruch auf Auszahlung des pfändbaren Anteils der Altersrente des Versicherten während des
Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen ab 1. Februar 2000 nicht zu. Die von der Beklagten ihm gegenüber - unter
Wahrung der hier maßgeblichen Drei-Jahresfrist nach Verfahrenseröffnung - bis 30. August 2002 vorgenommene
Verrechnung war wirksam und rechtmäßig.
1. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist nach § 51 Abs 1 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
gegeben. Gegenstand der Klage ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der gesetzlichen
Rentenversicherung, da der Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Versicherten,
mithin als Partei kraft Amtes (§ 80 Abs 1 InsO) den Anspruch des Versicherten auf Auszahlung des pfändbaren
Anteils der mit bindendem Bescheid vom 23. Februar 1987 bewilligten Altersrente in gesetzlicher
Prozessführungsbefugnis im eigenen Namen geltend macht (vgl BSG Urteil vom 12. Juli 1990 - 4 RA 47/88 - BSGE
67, 143, 151 = SozR 3-1200 § 52 Nr 1 S 10 mwN zum Recht des Konkursverwalters; s auch Uhlenbruck in
Uhlenbruck, InsO-Komm, 12. Auflage 2003, § 80 RdNr 8).
2. Der Senat ist an einer Sachentscheidung nicht wegen fehlender Beiladung des Versicherten gehindert. Nach § 75
Abs 2 Alternative 1 SGG sind Dritte, die an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die
Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich erfolgen kann, notwendig beizuladen. Eine derartige Beiladung
muss von Amts wegen jedoch nur ausgesprochen werden, wenn die im Rechtsstreit zu erwartende Entscheidung über
das streitige Rechtsverhältnis zugleich in die Rechtssphäre des Dritten unmittelbar eingreift (stRspr vgl Senatsurteil
vom 27. Juni 1990 - 5 RJ 6/90 - SozR 3-1500 § 75 Nr 3 S 6 sowie BSG Urteile vom 21. Februar 1990 - 12 RK 38/89 -
SozR 3-1500 § 75 Nr 2 S 2 und vom 7. August 1991 - 10 RAr 8/90 - SozR 3-1500 § 75 Nr 9 S 13 mwN). Dies ist hier
nicht der Fall. Der Kläger macht zwar als Insolvenzverwalter im eigenen Namen einen Anspruch geltend, dessen
Rechtsträger der Versicherte ist. Das zwischen den Beteiligten streitige Rechtsverhältnis betrifft aber lediglich den
nach §§ 35, 36 Abs 1 InsO zur Insolvenzmasse zählenden, pfändbaren Anteil der bindend bewilligten Altersrente,
bezüglich dessen der Versicherte an die Wirkungen der vom Kläger als zuständigen Insolvenzverwalter
vorgenommenen Rechtshandlungen unmittelbar gebunden ist. Nach § 80 Abs 1 InsO geht durch die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und
darüber zu verfügen, kraft Gesetzes auf den Insolvenzverwalter über mit der Folge, dass nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens vorgenommene Rechtshandlungen des Schuldners, soweit sie sich auf insolvenzbefangenes
Vermögen beziehen, unwirksam sind, § 81 Abs 1 Satz 1 InsO. Damit scheidet auch die nach § 75 Abs 4 Satz 2 SGG
dem notwendig Beigeladenen eingeräumte Befugnis, einen von den Anträgen des Klägers abweichenden Sachantrag
zu stellen (vgl BSG Urteil vom 29. Januar 1960 - 2 RU 76/56 - BSGE 11, 262, 264 f = SozR Nr 17 zu § 75 SGG), im
Fall des Versicherten von vornherein aus.
3. Nach § 52 SGB I kann der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger mit Ermächtigung eines anderen
Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit
nach § 51 die Aufrechnung zulässig ist. Der Senat hat dahingestellt sein lassen, ob diese sozialrechtliche
Verrechnung lediglich als rechtsgeschäftliche Ausübung eines schuldrechtlichen Gestaltungsrechts zu qualifizieren ist
(so jetzt 4. Senat des BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 - B 4 RA 60/02 R - veröffentlicht in JURIS sowie BVerwG Urteil
vom 27. Oktober 1982 - 3 C 6/82 - BVerwGE 66, 218 und BFH Urteil vom 2. April 1987 - VII R 148/83 - BFHE 149,
482; Weber, SGb 1999, 225 und SGb 2000, 165) oder sich in der Form eines Verwaltungsakts zu vollziehen hat (BSG
Urteil vom 21. Juli 1988 - 7 RAr 51/86 - BSGE 64, 17, 22 = SozR 1200 § 54 Nr 13 S 38 mwN; ebenso die
überwiegende Meinung in der sozialrechtlichen Literatur, vgl von Maydell in Kretschmer/von Maydell/Schellhorn,
Gemeinschaftskommentar zum SGB, SGB I, 3. Aufl 1996, § 52 RdNr 15; Seewald in KasselerKomm, § 52 RdNr 14,
Stand März 1995; VerbKomm, § 52 SGB I, RdNr 4, Stand April 2003; eingehend Günther, Probleme bei der
Anwendung sozialrechtlicher Verrechnung und Ermächtigung, Diss, Münster, 1998, S 44 ff; offen gelassen in BSG
Urteil vom 12. Juli 1990 - 4 RA 47/88 - BSGE 67, 143, 146 = SozR 3-1200 § 52 Nr 1 S 4 f). Ebenso konnte hier die
Frage offen bleiben, ob insoweit die Leistungsklage neben oder an Stelle einer Anfechtungsklage zulässig ist (vgl
BSG Urteile vom 21. Juli 1988 - 7 R Ar 51/86 - BSGE 64, 17, 19 = SozR 1200 § 54 Nr 13 S 35 und vom 24. Juli 2003
- B 4 RA 60/02 R - veröffentlicht in JURIS); denn auch diese ist jedenfalls unbegründet, weil sich der Kläger die von
der Beklagten erklärte Verrechnung entgegenhalten lassen muss (dazu nachfolgend 4. und 5.).
4. Die unter dem 29. Februar 2000 ausgesprochene Verrechnungserklärung der Beklagten ist - wie erforderlich -
gegenüber dem Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Versicherten erklärt worden (vgl BSG Urteil
vom 12. Juli 1990 - 4 RA 47/88 - BSGE 67, 143, 153 = SozR 3-1200 § 52 Nr 1 S 12 zur Rechtslage nach der KO -
jetzt § 80 InsO); dies gilt auch, soweit sie als Verwaltungsakt iS des § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)
anzusehen sein sollte. Nach § 39 Abs 1 SGB X wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt
ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben, dh ihm seitens der
Behörde willentlich die Möglichkeit der Kenntnisnahme verschafft wird (vgl Engelmann in von Wulffen, SGB X-Komm,
4. Aufl 2001, § 37 RdNr 3 mwN). Letzteres ist hier geschehen, da dem Kläger als betroffener Partei kraft Amtes der
angefochtene Bescheid vom 29. Februar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. November 2000,
welcher "an den Versicherten über Insolvenzverwalter" adressiert war, tatsächlich zugegangen ist.
Die Wirksamkeit der Verrechnung scheitert auch nicht an dem Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit der
aufzurechnenden Forderung (vgl dazu BSG Urteil vom 24. Juli 2003 - B 4 RA 60/02 R - veröffentlicht in JURIS;
Fichte, ZfS 1991, 161, 162 ff). Die Beklagte hat dem Kläger unter dem 29. Februar 2000 zwar lediglich mitgeteilt, dass
gegen die mit Bescheid vom 23. Februar 1987 bewilligte Altersrente die von der Beigeladenen geltend gemachten
Beitragsforderungen in Höhe von insgesamt 739.391,64 DM verrechnet werden. Aus dem übereinstimmenden, in der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat insoweit ausdrücklich wiederholten Sachvortrag der Beteiligten, wonach "die
Forderungen, wie sie hier verrechnet wurden, unbestritten und bindend festgestellt" sind, ergibt sich jedoch, dass für
den Kläger erkennbar war, welche Beitragsansprüche für welchen Arbeitnehmer und welchen Zeitraum in der
genannten Forderung enthalten waren und durch die Verrechnung zum Erlöschen gebracht werden sollten. Bei dieser
Sachlage vermag die vom 4. Senat des BSG (aaO) vertretene Auffassung, in der Verrechnungserklärung müsse
angegeben werden, dass die zur Verrechnung gestellte Forderung bestands- oder rechtskräftig festgestellt worden sei,
im Ergebnis keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Anders als im dort zu beurteilenden Sachverhalt ist hier wegen
der verbindlichen Feststellung der zur Verrechnung gestellten Forderung keine Verschlechterung der materiellen und
verfahrensrechtlichen Position des Klägers gegenüber dem die Verrechnung anstrebenden Sozialleistungsträger zu
befürchten. Auch gegen die Höhe der monatlichen Verrechnung bestehen - wie bereits vom LSG zutreffend ausgeführt
und vom Kläger auch nicht in Zweifel gezogen worden ist - keine Bedenken.
5. Der Verrechnung der Beklagten steht schließlich nicht entgegen, dass der pfändbare Anteil des
Rentenauszahlungsanspruchs des Versicherten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen nach
§§ 35, 36 Abs 1 InsO der Insolvenzmasse zuzurechnen ist. Dies ergibt sich aus § 114 Abs 1 und 2 iVm §§ 94 und 95
sowie § 96 Abs 1 Nr 2 bis 4 InsO. Die vom LSG für seine gegenteilige Auffassung in Übereinstimmung mit dem
Bayerischen Obersten Landesgericht (BayObLG) angeführte Begründung, das Gesetz beschränke sich in § 114 Abs 2
InsO auf die Verwendung des in §§ 387, 389 BGB definierten Begriffs "aufrechnen", es verwende an anderer Stelle
den Begriff "Verrechnung", ohne diese der Aufrechnung gleichzustellen, und eine Einbeziehung der Verrechnung nach
§ 52 SGB I widerspreche den Zielen der InsO, insbesondere einer Gleichbehandlung der Gläubiger (BayObLG
Beschluss vom 10. April 2001 - 4 Z BR 23/00 - NZS 2001, 535 und zustimmende Anm von Pape in EWiR 2001, 593
sowie Mohrbutter in DZWIR 2001, 328; ebenso OLG Karlsruhe Beschluss vom 31. August 2001 - 9 W 64/01 - NZI
2001, 662; SG Münster Urteil vom 17. Dezember 2001 - S 16 RJ 8/01 - EWiR 2002, 357; Mrozynski,
Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - SGB I, Komm 3. Auflage 2003, § 52 RdNr 10 mwN; ähnlich LG Göttingen
Beschluss vom 16. Januar 2001 - 10 T 166/00 - DZWIR 2001, 305 mit kritischer Anm von Günther), vermag nicht zu
überzeugen. Die Rechtslage hat sich insoweit gegenüber dem früheren Recht der KO, das nach der Rechtsprechung
des BSG die Verrechnung nach § 52 SGB I wie eine Aufrechnung zuließ, wenn die Verrechnungslage vor
Konkurseröffnung gegeben war (Urteile vom 12. Juli 1990 - 4 RA 47/88 - BSGE 67, 143, 153 = SozR 3-1200 § 52 Nr
1, vom 15. Dezember 1994 - 12 RK 85/92 - SozR 3-2400 § 28 Nr 1 zum Verhältnis von § 52 SGB I bzw § 28 SGB IV
zu §§ 53 ff KO), nicht verändert.
a) Nach § 114 Abs 1 InsO idF des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl I S 2866) ist die Verfügung eines
Schuldners, der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Forderung für die spätere Zeit auf Bezüge aus einem
Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge abgetreten oder verpfändet hat, wirksam, soweit sie
sich auf die Bezüge für die Zeit vor Ablauf von drei Jahren nach dem Ende des zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens
laufenden Kalendermonats bezieht. Nach § 114 Abs 2 InsO kann der Verpflichtete gegen die Forderung auf die in
Absatz 1 genannten Bezüge für den dort bezeichneten Zeitraum während des Insolvenzverfahrens eine Forderung, die
ihm gegen den Schuldner zusteht, aufrechnen, wobei die §§ 95 und 96 Abs 1 Nr 2 bis 4 InsO hiervon unberührt
bleiben. Durch das Gesetz zur Änderung der InsO und anderer Gesetze vom 26. Oktober 2001 (BGBl I S 2710) ist §
114 Abs 1 InsO mit Wirkung vom 1. Dezember 2001 zwar insoweit geändert worden, als die dort genannte Frist von
drei auf zwei Jahre verkürzt wurde. Nach der Überleitungsvorschrift des Art 103a des Einführungsgesetzes zur InsO
bleibt jedoch für Insolvenzverfahren, die - wie im vorliegenden Fall - vor dem 1. Dezember 2001 bereits eröffnet
worden waren, weiterhin die bisherige Drei-Jahresfrist maßgeblich.
Wie die Bezugnahme in § 114 Abs 2 InsO auf Absatz 1 der Vorschrift zeigt, gehören zu den Entgeltersatzleistungen,
die an die Stelle der aus einem aktiven Dienstverhältnis des Schuldners fließenden Bezüge treten, auch
Sozialversicherungsleistungen wie die Altersrente des Versicherten, soweit bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens
bereits ein Anspruch dem Grunde nach besteht (vgl Berscheid in Uhlenbruck, InsO-Komm, 12. Aufl 2003, § 114 RdNr
10, 16; Löwisch/Caspers in Münchener Kommentar zur InsO, Stand 2002, § 114 RdNr 12). Letzteres ist bei der hier in
Rede stehenden Altersrente der Fall, weil die monatlich fällig werdenden (Einzel-)auszahlungsansprüche des
Versicherten bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Renten(stamm-)recht zuerkannt und damit in
ihrem Kern schon begründet waren (vgl BSG Urteil vom 12. Juli 1990 - 4 RA 47/88 - BSGE 67, 143, 150 = SozR 3-
1200 § 52 Nr 1 S 9 mwN im Anschluss an BGH Urteil vom 25. Oktober 1984 - IX ZR 110/83 - BGHZ 92, 339, 341).
b) Bei der Verrechnung nach § 52 SGB I handelt es sich um eine Aufrechnung unter Verzicht auf die Gegenseitigkeit
der Ansprüche von Schuldner und Gläubiger; der ermächtigte Leistungsträger ist von Gesetzes wegen befugt, die
Forderung des ermächtigenden Leistungsträgers gegen die Ansprüche des Schuldners zu verrechnen, wobei die
Ermächtigung selbst keinen Einfluss auf die Verrechnungslage hat (vgl BSG Urteile vom 12. Juli 1990 - 4 RA 47/88 -
BSGE 67, 143, 155 f = SozR 3-1200 § 52 Nr 1 mwN und vom 18. Februar 1992 - 13/5 RJ 61/90 - SozR 3-1200 § 52 Nr
3 S 33, 35; Hauck SGB I-Komm, § 52 RdNr 3, 5, Stand Mai 1999; Klose in Jahn, SGB I-Komm, § 52, Stand Juli
1999, RdNr 1, 4, 18; Lilge in Gesamtkomm SozVers § 52 Anm 2, Stand Juni 2001). Dies gilt auch bei Anwendung des
§ 114 Abs 2 InsO.
aa) § 114 Abs 2 InsO modifiziert lediglich das sich aus §§ 94 und 96 Abs 1 Nr 1 InsO ergebende Prinzip, wonach eine
zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehende Aufrechnungslage erhalten bleibt, der Gläubiger sich aber
auf eine nach Eröffnung entstehende Aufrechnungslage nicht berufen kann, für bestimmte Dauerschuldverhältnisse
(vgl Löwisch/Caspers aaO, § 114 RdNr 24, Stand 2002). Begrifflich knüpft die Vorschrift aber an die allgemeinen
Regelungen an. Die Grundvorschrift des § 94 InsO über die Erhaltung einer Aufrechnungslage im Insolvenzverfahren
stellt auf die Berechtigung zur Aufrechnung "kraft Gesetzes oder auf Grund einer Vereinbarung" ab. Da die für eine
gesetzliche Aufrechnungslage gemäß § 387 BGB erforderliche Gegenseitigkeit der Forderungen bei einer vertraglichen
Aufrechnungslage abbedungen sein kann, hat nach der ganz überwiegenden Meinung in der insolvenzrechtlichen
Literatur der Gesetzgeber damit der neu geschaffenen InsO einen weiten Aufrechnungsbegriff zu Grunde gelegt, der
grundsätzlich auch eine solche als Verrechnung bezeichnete Drittaufrechnung umfasst (vgl Brandes in Münchener
Kommentar zur InsO, 2001, § 94 RdNr 36 ff; Häsemeyer in Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 2. Aufl 2000, S 645,
647, RdNr 4, S 658, RdNr 37; Gottwald, Insolvenzhandbuch, 2001, § 45 RdNr 22; Löwisch/Caspers aaO, § 114 RdNr
30, Stand 2002; Peitsch, Die Insolvenzaufrechnung, Diss 2001, S 26, 29 mwN; Uhlenbruck, aaO, RdNr 20). Die
Besonderheit der Drittaufrechnung nach § 52 SGB I besteht zwar darin, dass sie der im Zivilrecht notwendigen
Vereinbarung nicht bedarf. Damit lässt sich aber nicht rechtfertigen, dass die gesetzliche Verrechnungsbefugnis des
Sozialleistungsträgers keine Berechtigung zur Aufrechnung iS des § 94 InsO ist. Im Zivilrecht sind Abreden zu
Aufrechnungen unter Verzicht auf die Gegenseitigkeit der jeweiligen Forderungen insbesondere als
Konzernverrechnungsvereinbarungen bekannt, die eine Drittaufrechnung mit Forderungen anderer zum Konzern
gehörender Gesellschaften ermöglichen und zumeist noch weitere gesetzliche Voraussetzungen der Aufrechnung
entbehrlich machen. Aus § 94 InsO wird nunmehr auch deren unter dem früheren Recht umstrittene, für bestimmte
Konstellationen vom Bundesgerichtshof in analoger Anwendung des § 55 KO (jetzt: § 96 Abs 1 Nr 2 InsO) verneinte
(vgl BGH Urteile vom 3. Juni 1981 - VIII ZR 171/80 - BGHZ 81, 15 und vom 6. Dezember 1990 - IX ZR 44/90 - NJW
1991, 1060) grundsätzliche Wirksamkeit für den Insolvenzfall abgeleitet (vgl OLG Frankfurt Urteil vom 22. Januar
2003 - 21 U 7/02 - ZIP 2003, 1408 ff; vgl auch Brandes aaO, § 94 RdNr 38; Häsemeyer aaO S 659 RdNr 41;
Uhlenbruck, aaO, § 94 RdNr 20; Heinrichs in Palandt, Kommentar zum BGB, 63. Aufl 2004, § 387 RdNr 22;
unentschieden Gottwald aaO, RdNr 28). Der verschiedentlich darin gesehene Wertungswiderspruch (zum
Meinungsstand vgl Rendels in ZIP 2003, 1583, 1585) trifft für die sozialrechtliche Verrechnung nicht zu; die
unterschiedliche konkursrechtliche Beurteilung der sozialrechtlichen Verrechnungsbefugnis und der
Konzernverrechnungsvereinbarungen war dem Gesetzgeber der InsO im Übrigen bekannt.
bb) § 52 SGB I wurde eingeführt, nachdem die Rechtsprechung des BSG Aufrechnungen der
Sozialversicherungsträger mit Forderungen anderer Sozialversicherungsträger, soweit sie nicht gesetzlich
ausdrücklich zugelassen waren (wie zB in Fällen der Wanderversicherung nach dem bis zum 31. Dezember 1975
geltenden § 1312 Abs 4 Reichsversicherungsordnung (RVO)) mangels Gegenseitigkeit der Forderungen ebenso wie
die Herstellung einer Aufrechnungslage durch Abtretung oder Einziehungsermächtigung für unzulässig erklärt (BSG
Urteil vom 25. August 1961 - 1 RA 233/59 - BSGE 15, 36 f = SozR Nr 1 zu § 1299 RVO) und unter dem
Gesichtspunkt der Funktionseinheit nur die Aufrechnung von Leistungsansprüchen mit Beitragserstattungsansprüchen
gegen einen Träger desselben Versicherungszweigs zugelassen hatte (BSG Urteil vom 1. November 1968 - 12 RJ
342/66 - BSGE 28, 288 = SozR Nr 12 zu § 1299 RVO). Die Vorschrift beruht (ebenso wie der dieser Vorschrift
nachgebildete § 28 SGB IV - vgl BT-Drucks 7/4122, S 34) auf der Erwägung, "dass im Sozialrecht angesichts
derselben oder ähnlichen Zielsetzung aller Sozialleistungen, der Verpflichtung aller Leistungsträger zur engen
Zusammenarbeit und des Strebens nach Verwaltungsvereinfachung auf die Gegenseitigkeit der aufgerechneten
Forderung verzichtet werden kann" (BT-Drucks 7/868, S 32). Anders als bei den Konzernverrechnungsklauseln dient
der Verzicht auf das Erfordernis der Gegenseitigkeit daher hier nicht einer konkursrechtlich möglicherweise
bedenklichen "Verdoppelung der Aufrechnungsmöglichkeit" (BGH Urteil vom 6. Dezember 1990 - IX ZR 44/90 - NJW
1991, 1060), sondern der Herstellung einer durch die gemeinsame Zielsetzung der Sozialleistungen gebotenen
funktionellen Einheit der Leistungsträger (vgl BSG Urteile vom 12. Juli 1990 - 4 RA 47/88 - BSGE 67, 143, 156 f =
SozR 3-1200 § 52 Nr 1 S 16 und vom 15. Dezember 1994 - 12 RK 85/92 - SozR 3-2400 § 28 Nr 1 S 5; zur
Rechtsentwicklung s Günther aaO, S 17 ff); andere Aufrechnungserweiterungen als der Verzicht auf die
Gegenseitigkeit der Forderungen sind ausgeschlossen.
Ausgehend von dem weiten Begriff der Aufrechnung stellt die Einbeziehung der sozialrechtlichen
Verrechnungsbefugnis in die Anwendung des § 114 InsO keine Privilegierung der Sozialleistungsträger gegenüber
anderen Insolvenzgläubigern dar. Sie trägt vielmehr der Tatsache Rechnung, dass es sich bei der Vorschrift des § 52
SGB I nicht um eine rechtsgeschäftliche Abrede, sondern um eine "gesetzliche" Bestimmung handelt, die dieselbe
Wirkung hat wie die rechtsgeschäftliche Abrede und daher im Insolvenzverfahren ebenso wirksam bleibt. Insoweit ist
hier der Gedanke einer möglichst weitgehenden Gleichbehandlung aller Gläubiger nicht weiterführend. Hinsichtlich der
zeitlichen Einschränkungen, denen die Sicherheiten an den zur Insolvenzmasse gehörenden laufenden Bezüge nach
§ 114 InsO unterworfen sind, werden die Verrechnungsbefugnisse der Sozialleistungsträger nicht anders behandelt als
Vorausabtretungen etwa in Kundenkreditvereinbarungen (unter diesem Gesichtspunkt kritisch zum Ziel der
gleichmäßigen Teilhabe aller Gläubiger bei Entzug der sozialrechtlichen Verrechnungsbefugnis: Plagemann in EWiR
2002, 357).
cc) Den Gesetzesmaterialien lässt sich auch kein entgegenstehender Wille des Gesetzgebers entnehmen. Die erst im
Gesetzgebungsverfahren vorgenommene Erweiterung des § 94 InsO um vertragliche Aufrechnungslagen erfolgte "zur
Klarstellung" (Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks 12/7302 S 165 zu § 106, der § 94 InsO entspricht). Die
Begründung der inhaltlich unverändert als § 96 Abs 1 Nr 1 und 2 InsO in den Gesetzestext übernommenen
Regelungen in § 108 Nr 1 und 2 des Gesetzentwurfs, wonach der Insolvenzgläubiger nicht aufrechnen darf, wenn die
Gegenforderung erst nach der Verfahrenseröffnung begründet worden ist (Nummer 1) oder wenn der Gläubiger die
Forderung erst nach Verfahrenseröffnung erworben hat (Nummer 2), lässt zudem erkennen, dass hinsichtlich der
Verrechnung nach § 52 SGB I eine Rechtsänderung auch nicht intendiert war. Die Regelungen werden dort damit
begründet, dass der Gläubiger in beiden Fällen bei Verfahrenseröffnung nicht darauf vertrauen konnte, dass er seine
Forderung im Wege der Aufrechnung werde durchsetzen können (BT-Drucks 12/2443 S 141 zu § 108). Sodann heißt
es:
"Für die nähere Auslegung kann auf Rechtsprechung und Lehre zu § 55 Nr 1, 2 KO verwiesen werden. Dies gilt
beispielsweise für die Frage, ob § 108 Nr 2 des Entwurfs in dem Fall eingreift, dass nach der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens ein Sozialleistungsträger, der eine Forderung gegen den Schuldner hat, einen anderen
Leistungsträger nach § 52 SGB I ermächtigt, diese Forderung mit der Leistungspflicht des anderen Leistungsträgers
gegenüber dem Schuldner zu verrechnen. Wie zum geltenden Konkursrecht kann man hier die Auffassung vertreten,
dass der Gedanke der Einheit der Sozialleistungsträger, der § 52 SGB I zu Grunde liegt, dem Aufrechnungsverbot des
§ 108 Nr 2 des Entwurfs vorgeht."
Der Senat versteht diese Ausführungen nicht dahin, dass damit die Frage, ob eine Verrechnungsbefugnis nach § 52
SGB I eine Berechtigung zur Aufrechnung iS des § 94 InsO ist, offen gelassen werden sollte. Denn der in der
Begründung angenommene Vorrang des Gedankens der Einheit der Sozialleistungsträger vor dem
Aufrechnungsverbot setzt voraus, dass die Verrechnung nach § 52 SGB I als Aufrechnung iS des § 94 InsO
anzusehen ist, wie auch § 96 InsO begrifflich an § 94 InsO anknüpft. Mit Rücksicht darauf, dass nach der in Bezug
genommenen Rechtsprechung im Fall des § 52 SGB I weder die Ermächtigung zur Verrechnung noch die
Verrechnungserklärung selbst als schädlicher Forderungserwerb nach § 55 KO zu behandeln war, spricht die
Hervorhebung dieser Bestimmung im Übrigen dafür, dass es auch insoweit bei der gegebenen Rechtslage bleiben
sollte, eine ausdrückliche Regelung aber nicht für notwendig erachtet wurde (aA BayObLG aaO, NZS 2001, 535, 537;
Peitsch, aaO, S 117; Mrozynski, aaO, § 52 RdNr 10).
dd) Schließlich kann auch der Umstand, dass der Gesetzgeber in § 96 Abs 2 Satz 1 InsO die Verrechnung
ausdrücklich erwähnt hat, keine andere Beurteilung rechtfertigen. Nach dieser Vorschrift stehen die Regelungen der §§
96 Abs 1, 95 Abs 1 Satz 3 InsO der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Überweisungs-, Zahlungs- oder
Übertragungsverträgen, die in ein System eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, nicht
entgegen, sofern die Verrechnung spätestens am Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt. Zum einen ist
die Regelung des § 96 Abs 2 Satz 1 InsO erst nachträglich zur Umsetzung der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -
abrechnungssystemen durch Gesetz vom 8. Dezember 1999 (BGBl I S 2384) in die InsO eingefügt worden. Zum
anderen setzt auch diese Regelung nach Wortlaut und systematischer Stellung voraus, dass die Verrechnung vom
Aufrechnungsbegriff der InsO erfasst wird.
c) Die Regelungen der §§ 95 und 96 Abs 1 Nr 2 bis 4 InsO, die bei einer Aufrechnung nach § 114 Abs 2 InsO zu
beachten sind, stehen der Verrechnung der Beklagten nicht entgegen.
aa) § 95 Abs 2 InsO ist hier nicht einschlägig. § 95 Abs 1 InsO regelt den Fall, dass im Zeitpunkt der
Verfahrenseröffnung die wechselseitigen Forderungen zwar schon begründet, aber noch bedingt oder noch nicht fällig
sind. Der Insolvenzgläubiger kann dann aufrechnen, wenn die Hindernisse wegfallen und sich die Forderungen dann
aufrechenbar gegenüberstehen (§ 95 Abs 1 Satz 1 InsO), wobei es reicht, dass der Insolvenzgläubiger seine Schuld
erfüllen darf (vgl Löwisch/Caspers, aaO, § 114 RdNr 28, 32). Die Aufrechnung ist nur ausgeschlossen, wenn die
Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll, fällig wird, bevor die Aufrechnung erfolgen kann (§ 95 Abs 1 Satz 3
InsO). Letzteres ist hier nicht der Fall. Die Verrechnungserklärung der Beklagten widerspricht aber auch nicht der
Vorgabe des § 95 Abs 1 Satz 1 InsO. Zwar bezieht sich die Erklärung auf die monatlich fällig werdenden (Einzel-
)Ansprüche des Versicherten; diese werden damit aber nicht von vornherein zum Erlöschen gebracht. Insoweit liegt
vielmehr lediglich eine dem Sinn und Zweck des Rechtsinstituts der Verrechnung entsprechende "einheitliche
Verrechnungserklärung" für künftige Rentenauszahlungsansprüche vor, die bei Dauerleistungsverhältnissen eine
besonders einfache Durchsetzung der Forderungen des Leistungsträgers gegenüber dem Leistungsberechtigten
ermöglichen soll (BSG Urteil vom 26. September 1991 - 4/1 RA 33/90 - BSGE 69, 238 = SozR 3-1200 § 52 Nr 2 S 24,
25 mwN).
bb) Auch ein Aufrechnungsverbot nach § 96 Abs 1 Nr 2 bis 4 InsO greift hier nicht ein, insbesondere liegt kein Fall
des Forderungserwerbs nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor; abgesehen davon, dass der Beklagten die
Ermächtigung zur Verrechnung bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erteilt worden war, muss sie sich auch
nicht so behandeln lassen, als ob sie die von ihr zur Verrechnung gestellte Forderung nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens gegen den Versicherten erworben hätte. Dies hat das BSG in der bereits erwähnten
Rechtsprechung zum Verhältnis von § 52 SGB I und den gleich lautenden Bestimmungen der KO entschieden. Soweit
der Auffassung des BSG in der Literatur widersprochen wird, geschieht dies regelmäßig durch einen Vergleich mit den
Konzernverrechnungsvereinbarungen, denen gleichzeitig eine Wirksamkeit im Insolvenzverfahren durch eine
entsprechende Anwendung der Aufrechnungsverbote nach § 96 Abs 1 InsO abgesprochen wird (Günther aaO, S 283;
Peitsch aaO, S 29 ff, 117; s dazu auch Uhlenbruck aaO, § 94 RdNr 20 ff mwN). Wie oben bereits dargelegt, ist ein
solcher Vergleich aber nur sehr begrenzt möglich (im Ergebnis wie hier LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 28.
Januar 2002 - L 4 (3) RJ 169/00 - veröffentlicht in JURIS; Brandes aaO, § 96 RdNr 25; Löwisch/Caspers aaO, § 114
RdNr 30; Rey, AmtlMitt LVA Rheinprovinz 2003, 169 ff).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.