Suche nach "it-recht"
Ergebnisse 37666
Seite 1330 von 2512
Studienkosten des Rechtsanwalts und das Stipendium in der Einkommensteuer
martina heck vom 02.09.2016
- Inhalt
-
- (L.LM.) eines Reschtsanwalts in den USA zu Recht um die seitens des DAAD erhaltenen
- zusätzliche Kenntnisse im internationalen Recht, vertiefte seine Englischkenntnisse im Bereich der
- Kläger aktuell im Inland ausgeübte Tätigkeit in einer international ausgerichteten
- die Aufwendungen mit eigenen, ggf. zuvor geschenkt erhaltenen oder geliehenen Mitteln begleicht, ist
- Stipendiums übernommenen Kosten eingetreten mit der Folge, dass der Kläger in dieser Höhe keinen
OLG Hamm - 4 U 124/06
Oberlandesgericht Hamm vom 31.08.2006
- Inhalt
-
- sei, der Käufer habe das Recht, den Artikel zurückzugeben. II. 1819Die Berufung ist begründet, weil
- , 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 312 d Abs. 1 BGB geltend. Im Hinblick auf einen solchen Anspruch
- Käufer hat das Recht, den Artikel zurückzugeben". 5Wegen des Internetauftritts der Antragsgegnerin an
- zuständige Kammer für Handelssachen verwiesen. Im Termin vom 26. April 2006 hat sich die Antragsgegnerin mit
- dann später mit, dass es sich um ein Büroversehen gehandelt habe. Auf Antrag der Antragsgegnerin ist
OLG Celle - 9 U 146/03
Oberlandesgericht Celle vom 29.10.2003
- Inhalt
-
- Berufungsinstanz: 6.000 EUR. Gründe Die Berufung ist unbegründet; zu Recht hat das Landgericht die Klage
- : Bürgerliches Recht Normen: BGB § 839 Leitsatz: Zur Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde beim Betrieb
- Recht erkannt: Die Berufung der Klägerin gegen das am 6. Juni 2003 verkündete Urteil des
- mit dem Tauchring in ungefährlicher Art und Weise umgehen würden, war auch eine gesonderte Belehrung
- unablässig zu beobachten hatte. Es ist im Übrigen unstreitig, dass Frau ##### die Gruppe zunächst
BGH - NotZ 3/00
Bundesgerichtshof vom 31.07.2000
- Inhalt
-
- weiter. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber im Ergebnis keinen Erfolg
- Punkte)" bezweifelt dies auch der Antragsteller mit Recht nicht. Im Widerspruchsverfahren und während
- ist bei Vergabe der sieben Notarstellen zu Recht nicht berücksichtigt worden, wie das
- ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und in der Niedersächsischen AVNot auch im Verhältnis
- . Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243) festgesetzten Punktzahl bewertet worden ist, diese Punktzahl mit dem
OLG Düsseldorf - I-20 U 47/10
Oberlandesgericht Düsseldorf vom 28.09.2010
- Inhalt
-
- zuletzt beantragten Umfang zu Recht festgestellt. Es hat dabei den in der mündlichen Verhandlung
- Klägers mit Recht bejaht. Hiergegen wendet sich die Berufung ohne Erfolg. Der Senat versteht den
- Zusammenhang. Insoweit hat das Landgericht zu Recht bezweifelt, dass das Zeichen im geschäftlichen Verkehr
- geschäftlichen Verkehrs stimmt im Wesentlichen überein mit dem gleichlautenden Tatbestandsmerkmal in § 1 UWG
- eingebettet ist. Der Urheber – die Antragsgegnerin nämlich – ist mit ihrem eigenen Zeichen sowohl in der
VG Gelsenkirchen - 1 K 8705/97
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen vom 14.03.2001
- Inhalt
-
- Recht erkannt: 12Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen. 1314Die Kostenentscheidung ist
- Regelung ist nicht zu beanstanden. Sie steht mit Sinn und Zweck der Gewährung von Erholungsurlaub in
- enthält. Der mit der Urlaubsgewährung verfolgte Zweck kann erst recht nicht mehr erreicht werden
- : Verwaltungsgericht Gelsenkirchen IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Az.: 1 K 8705/97 In dem Verwaltungsstreitverfahren
- Verhandlung am 14. März 2001 für Recht erkannt: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen 1IM NAMEN DES VOLKES
LG Mannheim - 1 T 20/06
Landgericht Mannheim vom 10.03.2006
- Inhalt
-
- Beschwerde offen. 2. Der Schuldner hat im Insolvenzverfahren ein Recht auf Einsicht in die Gerichtsakte. Ein
- Amtsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Beteiligten Ziff. 1 keine Einsicht in die Akten der
- ). Er ist diesen im laufenden Insolvenzverfahren nur in dem in der Insolvenzordnung geregelten Umfang
- könnte und wies im Übrigen darauf hin, dass es ihr nicht obliege, Einsicht in die Akte des
- Rechtspflegerin mit Beschluss vom 15.02.2006, auf dessen Gründe verwiesen wird, eine Einsichtnahme in die
BGH - XI ZR 294/03
Bundesgerichtshof vom 05.04.2005
- Inhalt
-
- , Dr. Wassermann, Dr. Appl und Dr. Ellenberger für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird
- das Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 1. August 2003 im Kostenpunkt und
- ) abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und
- (im folgenden: 5. GbR) mit der W. GmbH einen notariellen Grundstückskaufvertrag mit
- . GbR den Kaufpreis im voraus und schloß zum Zweck der Zwischenfinanzierung mit der Rechtsvorgängerin
OLG Frankfurt - 20 W 234/09
Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 11.02.2010
- Inhalt
-
- Mit Beschluss vom 15.07.2009 (Bl. 98 ff. d. A.) wies das Landgericht die Beschwerde zurück. Zu Recht
- gewollt sein dürfte (BayObLG NJW-RR 2001, 950 ff. m. w. N.). 35 Zu Recht ist das Landgericht darüber
- . Zu Recht ist das Landgericht nämlich davon ausgegangen, dass es sich beim gemeinschaftlichen
- Erblasser hat mit seiner ersten Ehefrau im Jahre 1976 ein notarielles Testament errichtet (Bl. 22 ff
- längstlebende Ehegatte Erbe ohne Einschränkung und hat auch das Recht, frei zu testieren. Die Regelung der Vor
OLG Oldenburg - 5 W 35/98
Oberlandesgericht Oldenburg vom 03.03.1998
- Inhalt
-
- vermengt sind, und erst recht nicht vertragliche Unterhaltsregelungen z.B. im Zusammenhang mit dem Erwerb
- standesgemäß unterhalten muß, daß diese insbesondere das Recht hat, weiterhin in dem Wohnhaus zu
- hiermit in Bezug genommenen Beschluß vom 29.1.1998 (Bl. 62 ff. d.A.) Prozeßkostenhilfe mit der
- hiergegen gerichtete Beschwerde macht demgegenüber zu Recht geltend, daß es sich bei der
- Betrages in Höhe von 1.900,- DM hat sich der Antragsgegner bereits mit Vergleich vom 11.8.1997 in dem
VG Frankfurt (Main) - 1 E 2479/04
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main vom 21.07.2004
- Inhalt
-
- Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger gegen § 92 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 verstoßen hat, in
- Schengen Rn. 2 in Huber, Handbuch des AuslG und AsylR.). Vorliegend ist der Kläger zwar mit einer
- Klägers mit dem Interesse an einem weiteren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Es ist
- hinreichend bestimmt ist, geeignet, unmittelbare Rechte für den Drittausländer zu erzeugen und geht den
- sich führt. Daraus folgt zwar nicht, dass der Drittausländer der Rechte aus Art. 21 Abs. 1 SDÜ in
§ 73 BBiG 2005
Zuständige Stellen im Bereich des öffentlichen Dienstes
- Inhalt
-
- ;ffentlichen Rechts.(2) Im öffentlichen Dienst bestimmen die Länder für ihren Bereich
- auch für die der Aufsicht der Länder unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
- (1) Im öffentlichen Dienst bestimmt für den Bund die oberste Bundesbehörde für
- ihren Geschäftsbereich die zuständige Stelle 1.in den Fällen der §§ 32, 33
- und 76 sowie der §§ 23, 24 und 41a der Handwerksordnung, 2.für die Berufsbildung in
§ 45 KrWG
Pflichten der öffentlichen Hand
- Inhalt
-
- Recyclings verwertet werden können.(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen wirken im Rahmen ihrer
- Personen des öffentlichen Rechts, Sondervermögen und sonstigen Stellen sind verpflichtet
- Möglichkeiten darauf hin, dass die Gesellschaften des privaten Rechts, an denen sie beteiligt
- Aufträgen zu prüfen, ob und in welchem Umfang 1.Erzeugnisse eingesetzt werden können, a
- auszeichnen,b)die im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder zu schadstoffärmeren Abf
Kein Anspruch auf Freistellung für Gewerkschaftstätigkeit
Rechtsanwalt Nils Wittmiss vom 07.10.2010
- Inhalt
-
- sich aus der Koalitionsfreiheit nach Art. 9 III GG kein allgemeines Recht eines Arbeitnehmers
- , aufgrund seiner Gewerkschaftstätigkeit von der Arbeit fern zu bleiben. In der Begründung einer
- Betätigungsfreiheit kein Anspruch auf unbezahlte Freistellung ergebe. Mit Abschluss eines Arbeitsvertrages
- verfüge ein Arbeitnehmer in zulässiger Weise über seine Grundrechtsposition aus Art. 9 III GG. Dies
- jegliche Bedeutung verliert. So habe der Arbeitgeber im Rahmen seines Weisungsrechts die
§ 2 LAP-mtDBWVV
Ziel der Ausbildung
- Inhalt
-
- Form mit den Fachgebieten Verwaltung und Recht vertraut gemacht. Sie werden auf ihre Verantwortung im
- . Insbesondere werden die Beamtinnen und Beamten mit den Aufgaben der Wehrtechnik und in allgemeiner
- die berufliche Grundbildung, die sie zur Aufgabenerfüllung in ihrer Laufbahn benötigen
- Selbststudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.