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Studienkosten des Rechtsanwalts und das Stipendium in der Einkommensteuer

martina heck vom 02.09.2016
Inhalt
  • (L.LM.) eines Reschtsanwalts in den USA zu Recht um die seitens des DAAD erhaltenen
  • zusätzliche Kenntnisse im internationalen Recht, vertiefte seine Englischkenntnisse im Bereich der
  • Kläger aktuell im Inland ausgeübte Tätigkeit in einer international ausgerichteten
  • die Aufwendungen mit eigenen, ggf. zuvor geschenkt erhaltenen oder geliehenen Mitteln begleicht, ist
  • Stipendiums übernommenen Kosten eingetreten mit der Folge, dass der Kläger in dieser Höhe keinen

OLG Hamm - 4 U 124/06

Oberlandesgericht Hamm vom 31.08.2006
Inhalt
  • sei, der Käufer habe das Recht, den Artikel zurückzugeben. II. 1819Die Berufung ist begründet, weil
  • , 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 312 d Abs. 1 BGB geltend. Im Hinblick auf einen solchen Anspruch
  • Käufer hat das Recht, den Artikel zurückzugeben". 5Wegen des Internetauftritts der Antragsgegnerin an
  • zuständige Kammer für Handelssachen verwiesen. Im Termin vom 26. April 2006 hat sich die Antragsgegnerin mit
  • dann später mit, dass es sich um ein Büroversehen gehandelt habe. Auf Antrag der Antragsgegnerin ist

OLG Celle - 9 U 146/03

Oberlandesgericht Celle vom 29.10.2003
Inhalt
  • Berufungsinstanz: 6.000 EUR. Gründe Die Berufung ist unbegründet; zu Recht hat das Landgericht die Klage
  • : Bürgerliches Recht Normen: BGB § 839 Leitsatz: Zur Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde beim Betrieb
  • Recht erkannt: Die Berufung der Klägerin gegen das am 6. Juni 2003 verkündete Urteil des
  • mit dem Tauchring in ungefährlicher Art und Weise umgehen würden, war auch eine gesonderte Belehrung
  • unablässig zu beobachten hatte. Es ist im Übrigen unstreitig, dass Frau ##### die Gruppe zunächst

BGH - NotZ 3/00

Bundesgerichtshof vom 31.07.2000
Inhalt
  • weiter. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber im Ergebnis keinen Erfolg
  • Punkte)" bezweifelt dies auch der Antragsteller mit Recht nicht. Im Widerspruchsverfahren und während
  • ist bei Vergabe der sieben Notarstellen zu Recht nicht berücksichtigt worden, wie das
  • ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und in der Niedersächsischen AVNot auch im Verhältnis
  • . Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243) festgesetzten Punktzahl bewertet worden ist, diese Punktzahl mit dem

OLG Düsseldorf - I-20 U 47/10

Oberlandesgericht Düsseldorf vom 28.09.2010
Inhalt
  • zuletzt beantragten Umfang zu Recht festgestellt. Es hat dabei den in der mündlichen Verhandlung
  • Klägers mit Recht bejaht. Hiergegen wendet sich die Berufung ohne Erfolg. Der Senat versteht den
  • Zusammenhang. Insoweit hat das Landgericht zu Recht bezweifelt, dass das Zeichen im geschäftlichen Verkehr
  • geschäftlichen Verkehrs stimmt im Wesentlichen überein mit dem gleichlautenden Tatbestandsmerkmal in § 1 UWG
  • eingebettet ist. Der Urheber – die Antragsgegnerin nämlich – ist mit ihrem eigenen Zeichen sowohl in der

VG Gelsenkirchen - 1 K 8705/97

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen vom 14.03.2001
Inhalt
  • Recht erkannt: 12Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen. 1314Die Kostenentscheidung ist
  • Regelung ist nicht zu beanstanden. Sie steht mit Sinn und Zweck der Gewährung von Erholungsurlaub in
  • enthält. Der mit der Urlaubsgewährung verfolgte Zweck kann erst recht nicht mehr erreicht werden
  • : Verwaltungsgericht Gelsenkirchen IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Az.: 1 K 8705/97 In dem Verwaltungsstreitverfahren
  • Verhandlung am 14. März 2001 für Recht erkannt: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen 1IM NAMEN DES VOLKES

LG Mannheim - 1 T 20/06

Landgericht Mannheim vom 10.03.2006
Inhalt
  • Beschwerde offen. 2. Der Schuldner hat im Insolvenzverfahren ein Recht auf Einsicht in die Gerichtsakte. Ein
  • Amtsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Beteiligten Ziff. 1 keine Einsicht in die Akten der
  • ). Er ist diesen im laufenden Insolvenzverfahren nur in dem in der Insolvenzordnung geregelten Umfang
  • könnte und wies im Übrigen darauf hin, dass es ihr nicht obliege, Einsicht in die Akte des
  • Rechtspflegerin mit Beschluss vom 15.02.2006, auf dessen Gründe verwiesen wird, eine Einsichtnahme in die

BGH - XI ZR 294/03

Bundesgerichtshof vom 05.04.2005
Inhalt
  • , Dr. Wassermann, Dr. Appl und Dr. Ellenberger für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird
  • das Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 1. August 2003 im Kostenpunkt und
  • ) abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und
  • (im folgenden: 5. GbR) mit der W. GmbH einen notariellen Grundstückskaufvertrag mit
  • . GbR den Kaufpreis im voraus und schloß zum Zweck der Zwischenfinanzierung mit der Rechtsvorgängerin

OLG Frankfurt - 20 W 234/09

Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 11.02.2010
Inhalt
  • Mit Beschluss vom 15.07.2009 (Bl. 98 ff. d. A.) wies das Landgericht die Beschwerde zurück. Zu Recht
  • gewollt sein dürfte (BayObLG NJW-RR 2001, 950 ff. m. w. N.). 35 Zu Recht ist das Landgericht darüber
  • . Zu Recht ist das Landgericht nämlich davon ausgegangen, dass es sich beim gemeinschaftlichen
  • Erblasser hat mit seiner ersten Ehefrau im Jahre 1976 ein notarielles Testament errichtet (Bl. 22 ff
  • längstlebende Ehegatte Erbe ohne Einschränkung und hat auch das Recht, frei zu testieren. Die Regelung der Vor

OLG Oldenburg - 5 W 35/98

Oberlandesgericht Oldenburg vom 03.03.1998
Inhalt
  • vermengt sind, und erst recht nicht vertragliche Unterhaltsregelungen z.B. im Zusammenhang mit dem Erwerb
  • standesgemäß unterhalten muß, daß diese insbesondere das Recht hat, weiterhin in dem Wohnhaus zu
  • hiermit in Bezug genommenen Beschluß vom 29.1.1998 (Bl. 62 ff. d.A.) Prozeßkostenhilfe mit der
  • hiergegen gerichtete Beschwerde macht demgegenüber zu Recht geltend, daß es sich bei der
  • Betrages in Höhe von 1.900,- DM hat sich der Antragsgegner bereits mit Vergleich vom 11.8.1997 in dem

VG Frankfurt (Main) - 1 E 2479/04

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main vom 21.07.2004
Inhalt
  • Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger gegen § 92 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 verstoßen hat, in
  • Schengen Rn. 2 in Huber, Handbuch des AuslG und AsylR.). Vorliegend ist der Kläger zwar mit einer
  • Klägers mit dem Interesse an einem weiteren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Es ist
  • hinreichend bestimmt ist, geeignet, unmittelbare Rechte für den Drittausländer zu erzeugen und geht den
  • sich führt. Daraus folgt zwar nicht, dass der Drittausländer der Rechte aus Art. 21 Abs. 1 SDÜ in

§ 73 BBiG 2005

Zuständige Stellen im Bereich des öffentlichen Dienstes
Inhalt
  • ;ffentlichen Rechts.(2) Im öffentlichen Dienst bestimmen die Länder für ihren Bereich
  • auch für die der Aufsicht der Länder unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
  • (1) Im öffentlichen Dienst bestimmt für den Bund die oberste Bundesbehörde für
  • ihren Geschäftsbereich die zuständige Stelle 1.in den Fällen der §§ 32, 33
  • und 76 sowie der §§ 23, 24 und 41a der Handwerksordnung, 2.für die Berufsbildung in

§ 45 KrWG

Pflichten der öffentlichen Hand
Inhalt
  • Recyclings verwertet werden können.(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen wirken im Rahmen ihrer
  • Personen des öffentlichen Rechts, Sondervermögen und sonstigen Stellen sind verpflichtet
  • Möglichkeiten darauf hin, dass die Gesellschaften des privaten Rechts, an denen sie beteiligt
  • Aufträgen zu prüfen, ob und in welchem Umfang 1.Erzeugnisse eingesetzt werden können, a
  • auszeichnen,b)die im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder zu schadstoffärmeren Abf

Kein Anspruch auf Freistellung für Gewerkschaftstätigkeit

Rechtsanwalt Nils Wittmiss vom 07.10.2010
Inhalt
  • sich aus der Koalitionsfreiheit nach Art. 9 III GG kein allgemeines Recht eines Arbeitnehmers
  • , aufgrund seiner Gewerkschaftstätigkeit von der Arbeit fern zu bleiben. In der Begründung einer
  • Betätigungsfreiheit kein Anspruch auf unbezahlte Freistellung ergebe. Mit Abschluss eines Arbeitsvertrages
  • verfüge ein Arbeitnehmer in zulässiger Weise über seine Grundrechtsposition aus Art. 9 III GG. Dies
  • jegliche Bedeutung verliert. So habe der Arbeitgeber im Rahmen seines Weisungsrechts die

§ 2 LAP-mtDBWVV

Ziel der Ausbildung
Inhalt
  • Form mit den Fachgebieten Verwaltung und Recht vertraut gemacht. Sie werden auf ihre Verantwortung im
  • . Insbesondere werden die Beamtinnen und Beamten mit den Aufgaben der Wehrtechnik und in allgemeiner
  • die berufliche Grundbildung, die sie zur Aufgabenerfüllung in ihrer Laufbahn benötigen
  • Selbststudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.