Urteil des VG Gelsenkirchen vom 14.03.2001

VG Gelsenkirchen: urlaub, disziplinarverfahren, erhaltung, arbeitskraft, verordnung, euv, vollstreckung, berg, verfall, unterlassen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 8705/97
Datum:
14.03.2001
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 8705/97
Tenor:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Az.: 1 K 8705/97
In dem Verwaltungsstreitverfahren
wegen Anrechnung von Krankheitstagen auf den Erholungsurlaub
hat Richterin am Verwaltungsgericht Roßberg als Einzelrichterin der 1.
Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen auf die mündliche
Verhandlung
am 14. März 2001
für Recht erkannt:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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Az.: 1 K 8705/97
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In dem Verwaltungsstreitverfahren
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wegen Anrechnung von Krankheitstagen auf den Erholungsurlaub
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hat Richterin am Verwaltungsgericht Roßberg als Einzelrichterin der 1. Kammer des
Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen auf die mündliche Verhandlung
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am 14. März 2001
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für Recht erkannt:
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Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.
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Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages
abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
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T a t b e s t a n d :
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Der Kläger steht als Kriminalhauptkommissar beim Polizeipräsidium C. im Dienst des
Beklagten.
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Im Jahr 1997 beantragte der Kläger für die Zeit vom 27. Juni bis zum 27. Juli 1997
Erholungsurlaub, den er am 27. Juni 1997 auch antrat. Mit Schreiben vom 4. und 11. Juli
1997 meldete er sich schriftlich aus seinem spanischen Urlaubsort krank. Beigefügt
waren zwei Bescheinigungen eines spanischen Arztes, nach denen er vom 4. Juli bis
einschließlich 18. Juli 1997 arbeitsunfähig erkrankt war.
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Nachdem das Polizeipräsidium C. den Kläger mit Schreiben vom 7. August 1997 darauf
hingewiesen hatte, dass es nicht beabsichtige, die Zeiten seiner Erkrankung auf den
Erholungsurlaub gutzuschreiben, da die vorgelegten spanischen Atteste nicht zum
Nachweis der Erkrankung geeignet seien, lehnte es den Antrag auf Nichtanrechnung
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der Zeit einer krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit auf den Erholungsurlaub mit
Bescheid vom 2. September 1997 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Zweifel
an der Richtigkeit der angezeigten Dienstunfähigkeit bestünden, da der Kläger bereits in
den Jahren 1994 und 1995 entsprechende Atteste desselben Arztes vorgelegt habe.
Den dagegen eingelegten Widerpsruch wies die Bezirksregierung B. durch
Widerspruchsbescheid vom 20. November 1997 als unbegründet zurück.
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Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben, mit der er sein Begehren auf Anrechnung von
11 Krankheitstagen auf den Erholungsurlaub 1997 weiterverfolgt.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums C. vom 2.
September 1997 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 20.
November 1997 zu verpflichten, elf Krankheitstage aus der Zeit vom 4. bis zum 18. Juli
1997 auf seinen Erholungsurlaub anzurechnen, hilfsweise, festzustellen, dass die
Nichtanrechnung der elf Krankheitstage in der Zeit vom 4. bis zum 18. Juli 1997 auf den
Erholungsurlaub 1997 rechtswidrig gewesen sei.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtakte
und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (4 Hefte) Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage hat keinen Erfolg.
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Soweit die Klage mit dem Hauptantrag darauf gerichtet ist, den Beklagten zur
Anrechnung von elf Krankheitstagen aus der Zeit vom 4. bis zum 18. Juli 1997 auf den
Erholungsurlaub des Klägers für das Jahr 1997 zu verpflichten, ist sie unbegründet. Der
dieses Begehren ablehnende Bescheid des Polizeipräsidiums C. vom 2. September
1997 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 20. November 1997
sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
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Dem Kläger steht zum für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen
Verhandlung kein Urlaubsanspruch aus dem Urlaubsjahr 1997 mehr zu. Dieses
Begehren hat sich durch Zeitablauf erledigt. Nach § 8 Abs. 2 der Verordnung über den
Erholungsurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Lande
Nordrhein-Westfalen (Erholungsurlaubsverordnung - EUV) in der hier anzuwendenden
Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung mutterschutz- und urlaubsrechtlicher
Vorschriften im Lande Nordrhein-Westfalen vom 2. September 1997, die am Tage nach
ihrer Verkündung vom 24. Septenber 1997 in Kraft getreten ist (GV NW S. 314 f.), verfällt
Urlaub, der nicht innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres in
Anspruch genommen worden ist. Danach kann dem Kläger seit Ablauf des Monats
September 1998 kein Erholungsurlaub für das Urlaubsjahr 1997 mehr bewilligt werden.
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Diese Regelung ist nicht zu beanstanden. Sie steht mit Sinn und Zweck der Gewährung
von Erholungsurlaub in Einklang. Dadurch soll dem Beamten jeweils in einem
bestimmten Zeitabschnitt, nämlich grundsätzlich innerhalb eines Jahres, während eines
bestimmten Teils dieser Zeit Gelegenheit zur Erholung, d. h. zur Erhaltung oder
Wiederherstellung seiner Gesundheit und seiner Arbeitskraft, gegeben werden. Diese
Zwecksetzung macht deutlich, dass der Erholungsurlaub nicht allein den Belangen des
Beamten dient, vielmehr soll mit der Erhaltung der Arbeitskraft auch dienstlichen
Belangen Rechnung getragen werden. Da der Urlaubsanspruch alljährlich neu entsteht,
wird durch die Gewährung des neuen Urlaubs in aller Regel dem mit ihm verfolgten
Zweck in ausreichendem Maße Rechnung getragen. Außerdem soll Urlaub im
dienstlichen Interesse überschaubar bleiben.
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Ständige Rechtsprechung; vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 10.
Februar 1977 - BVerwG II C 43.74 -, Buchholz, Rechtsprechung des BVerwG, 232 § 89
BBG Nr. 9
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Dies rechtfertigt daher eine Verfallklausel, wie sie auch in § 8 Abs. 2 EUV enthält. Der
mit der Urlaubsgewährung verfolgte Zweck kann erst recht nicht mehr erreicht werden,
wenn seit dem Entstehen des Urlaubsanspruchs bereits mehrere Jahre verstrichen sind.
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Vgl. HessVGH, Urteil vom 6. September 1989 - 1 UE 3303/86 -, Schütz, Beamtenrecht
des Bundes und der Länder, ES/B III 2 Nr. 41; BayVGH, Urteil vom 19. Februar 1988 - 3
B 87.03232 -, Schütz, aaO, Nr. 39 und Urteil vom 4. April 1990 - 3 B 89.01349 -, Schütz,
aaO, Nr. 42
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Der materiell-rechtliche Verlust des Urlaubsanspruchs für das betreffende Urlaubsjahr
ist auch nicht davon abhängig, aus welchen Gründen der Urlaubsanspruch nicht
realisiert werden konnte. Insbesondere wird der Verlust nicht durch die Einlegung von
Rechtsmitteln gehindert.
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Siehe dazu BayVGH, Urteil vom 6. September 1989, aaO
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Die von dem Kläger hilfsweise geltend gemachte Fortsetzungsfeststellungsklage analog
§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist unzulässig, da der Kläger kein berechtigtes Interesse an
einer Feststellung hat, dass die Nichtanrechnung von elf Krankheitstagen auf den
Erholungsurlaub 1997 rechtswidrig gewesen sei.
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Soweit der Kläger ein Feststellungsinteresse nach den Angaben in der mündlichen
Verhandlung aus der gegebenenfalls in Erwägung gezogenen Geltendmachung eines
Schadensersatzanspruchs herleiten will, steht einem solchen Begehren jedenfalls
dessen offensichtliche Aussichtslosigkeit entgegen. Es gibt keine Abgeltung von Urlaub
durch finanzielle Entschädigung.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1977, aaO
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Außerdem würde ein Schadensersatzanspruch am Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3
BGB scheitern, weil es der Kläger - im Sinne eines „Verschuldens gegen sich selbst" -
vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hatte, rechtzeitig vor Verfall des Ur- laubs den
Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu beantragen.
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Vgl. HessVGH, Urteil vom 6. September 1989, aaO
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Ein Feststellungsinteresse hat der Kläger ferner nicht mit seinem vorgetragenen
„Interesse aus disziplinarrechtlichen Gründen" dargetan. Aus seiner Erklärung in der
mündlichen Verhandlung, ein derartiges Interesse bestehe, da insoweit gegen ihn ein
Disziplinarverfahren anhängig gewesen sei, lassen sich keine Anhaltspunkte für die
Bejahung eines Feststellungsinteresses mit dem vom Kläger vorliegend begehrten
Inhalt entnehmen. Nach den Angaben des Klägers aus der Klageschrift bezieht sich das
angesprochene Disziplinarverfahren, das beim Verwaltungsgericht Münster anhängig
war, auf eine Erkrankung im Jahre 1995 in Spanien.
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Gleichfalls ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass sich ein
Feststellungsinteresse aus einem Anspruch des Klägers auf eine rechtmäßig geordnete
Personalakte im Hinblick auf dienstliche Beurteilungen ergeben könnte. Inwieweit sich
der hier streitige Umstand der Nichtgewährung von weiteren Urlaubstagen im Jahre
1997 auf eine Leistungsbeurteilung nachteilig auswirken könnte, ist nicht erkennbar.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
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