Urteil des OLG Oldenburg vom 03.03.1998

OLG Oldenburg: unterhaltspflicht, taschengeld, wohnhaus, verwandtschaft, vergleich, leistungsfähigkeit, erwerb, ergänzung, verpflegung, behandlung

Gericht:
OLG Oldenburg, 05. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 5 W 35/98
Datum:
03.03.1998
Sachgebiet:
Normen:
Keine Normen eingetragen
Leitsatz:
Ein Altenteilsvermächtnis begründet keine Zuständigkeit gemäß § 23 a Nr. 2 GVG.
Volltext:
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses
sowie zur Übertragung der weiteren Behandlung und Entscheidung auf das Landgericht.
1. Das Landgericht hat der Antragstellerin mit dem hiermit in Bezug genommenen Beschluß vom 29.1.1998 (Bl. 62
ff. d.A.) Prozeßkostenhilfe mit der Begründung versagt, für die Entscheidung über die beabsichtigte Klage sei nicht
nach § 23 Nr. 1 i.V.m. § 71 Abs. 1 GVG das Landgericht, sondern nach § 23 a Nr. 2 GVG das Amtsgericht sachlich
zuständig.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde macht demgegenüber zu Recht geltend, daß es sich bei der beabsichtigten
Klage nicht um eine Streitigkeit handelt, die eine durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht
i.S.v. § 23 a Nr. 2 GVG betrifft.
Die Antragstellerin begehrt von dem Antragsgegner, ihrem ältesten Sohn, Übernahme der 1.900,- DM übersteigenden
Kosten für ihre Betreuung in einem Altenpflegeheim und Taschengeld. Zur Zahlung des in diesem Rechtsstreit nicht
geltend gemachten Betrages in Höhe von 1.900,- DM hat sich der Antragsgegner bereits mit Vergleich vom
11.8.1997 in dem Rechtsstreit 11 C 1705/96 AG Vechta verpflichtet (Bl 93 f BA), der - im Gegensatz zu dem im
Termin vom 14.4.1997 protokollierten, von der Antragstellerin widerrufenen Vergleich (Bl 69 f BA) - ausdrücklich nur
die damals streitgegenständlichen Ansprüche der Klägerin erledigt. In dem Vorprozeß hat die Antragstellerin nach
einem Hinweis des Amtsgerichts (Bl 50 BA) Unterhalt mit dem ausdrücklichen Zusatz geltend gemacht (Bl 53 BA),
sie stütze sich insoweit nicht auf die testamentarischen Anordnungen ihres verstorbenen Ehemannes.
Die Antragstellerin stützt die nunmehr vor dem Landgericht Oldenburg beabsichtigten Klage auf das notarielle
Testament vom 16.7.1964 (Bl 10 f d.A.) mit den Ergänzungen vom 4.8.1970 (Bl 12 f d.A.) und vom 10.10.1972 (Bl
14 f d.A.). Darin hat der verstorbene Ehemann der Antragsstellerin den Antragsgegner, den ältesten gemeinsamen
Sohn, zum Alleinerben bestimmt und u.a. angeordnet, daß der Nießbrauch
an dem Vermögen bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres des Erben der Antragstellerin gebührt und daß der
Antragsgegner seine Mutter danach in gesunden und kranken Tagen standesgemäß unterhalten muß, daß diese
insbesondere das Recht hat, weiterhin in dem Wohnhaus zu bleiben, und daß sie neben Kleidung und Verpflegung
ein Taschengeld erhält, das zunächst auf 500,- DM monatlich festgesetzt und später auf 700,- DM monatlich erhöht
worden ist.
Die auf diese testamentarischen Anordnungen des Erblassers gestützte Klage betrifft keine gesetzliche
Unterhaltspflicht i.S.v. § 23 a Nr. 2 GVG.
In Rechtsprechung und Literatur ist zwar anerkannt, daß § 23 a Nr. 2 GVG nicht nur gesetzliche, sondern auch
Unterhaltsansprüche aus Vertrag umfaßt, wenn der vertragliche Anspruch - wie typischerweise bei
Scheidungsfolgenvereinbarungen - an die Stelle des gesetzlichen tritt und diesen lediglich ergänzt oder modifiziert.
Diese mit Sinn und Zweck, d.h. mit einer Zuständigkeitskonzentration und der dadurch bedingten besonderen
Sachkunde des zur Entscheidung über gesetzliche Unterhalts-
ansprüche aus Ehe oder Verwandtschaft berufenen Gerichts, motivierte weite Auslegung erfaßt aber nicht
vertragliche Unterhaltsregelungen, die untrennbar mit einer Vermögensauseinandersetzung vermengt sind, und erst
recht nicht vertragliche Unterhaltsregelungen z.B. im Zusammenhang mit dem Erwerb von Grundbesitz, allgemeiner
Vermögensauseinandersetzung oder vorweggenommener Erbfolge, denen keine gesetzliche Unterhaltspflicht
zugrunde liegt (vgl. BGH NJW 1978, 1531, 1533; BGH NJW 1979, 2517, 2518; BGH NJW 1979, 2046; Kissel, GVG,
2.Aufl., § 23 a Rdn. 14; Wolf in: MüKo-ZPO, § 23 a GVG Rdn. 7; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 56. Aufl., § 23
a GVG Rdn. 3).
Dementsprechend ist das Amtsgericht vorliegend nicht nach § 23 a Nr. 2 GVG sach-lich zuständig. Denn Grundlage
der testamentarischen Anordnungen zugunsten der Antragstellerin war nicht die - einer derartigen einseitigen
Ergänzung oder Modifikation ohnehin nicht zugängliche - gesetzliche Unterhaltspflicht des Antragsgegners,
sondern dessen Einsetzung zum Alleinerben. Die Antragstellerin sollte nach dem Willen des Erblassers zwar nicht
Erbin werden; ihre ,standesgemäße" Lebensführung sollte aber - bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres des
Antragsgegners durch einen umfassenden Nießbrauch an dem Nachlaß, danach durch Anordnung eines
Altenteilvermächtnisses (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB, 57. Aufl., vor § 2147 Rdn. 6) - gesichert werden. Im übrigen
weichen die ausdrücklichen Anordnungen des Erblassers zum Umfang des Altenteils - entgegen der Auffassung des
Landgerichts - von dem gesetzlichen Unterhaltsanspruch ab. So hat er u.a. bestimmt, daß die Antragsstellerin in
dem Wohnhaus bleiben darf und daß sie ein zunächst auf 500,- DM festgesetztes, später entsprechend den
Einkommens- und Vermögensverhältnissen auf 700,- DM erhöhtes Taschengeld erhält. Darüberhinaus ist
maßgeblich für die Höchstgrenze der Verpflichtungen des Antragsgegners aus dem Altenteilsvermächtnis nicht
dessen Leistungsfähigkeit i.S.v. § 1603Abs. 1 BGB, sondern ggf. der Nachlaß (§§ 1990, 1992 BGB).