Urteil des OLG Hamm vom 31.08.2006

OLG Hamm: einstweilige verfügung, erlass, rücknahme, dringlichkeit, auflage, verbraucher, rückgabe, internetadresse, käufer, wettbewerber

Oberlandesgericht Hamm, 4 U 124/06
Datum:
31.08.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 124/06
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 16 O 65/06
Tenor:
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 16. Juni 2006
verkündete Urteil der VII. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Bielefeld abgeändert:
Das Versäumnisurteil vom 5. Mai 2006 wird aufrechterhalten.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
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I.
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Die Parteien sind Wettbewerber in Bezug auf den Vertrieb von Kontaktlinsen in
entsprechenden Fachgeschäften. Der Antragsteller vertreibt solche Kontaktlinsen und
Mittel zu deren Pflege auch über den "Marktplatz" eBay im Internet. Die Antragsgegnerin
bietet sowohl unter ihrer Domain "*internetadresse*" als auch über eBay unter dem
Namen "*internetadresse*" im Internet Kontaktlinsen an. Unter der Überschrift "Angaben
zu Zahlung, Versand und Rücknahme" hieß es auf der entsprechenden Internetseite am
03.03.2006:
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"Angaben des Verkäufers zur Rücknahme:
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Der Käufer hat das Recht, den Artikel zurückzugeben".
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Wegen des Internetauftritts der Antragsgegnerin an diesem Tage im einzelnen wird auf
die Anlage ASt 3 (Bl. 32-36) Bezug genommen.
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Der Antragsteller hat darin einen Verstoß gegen die gesetzlich gebotene klare und
verständliche Information über ein etwaiges Widerrufs- oder Rückgaberecht des Käufers
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gesehen und am 27. März 2006 bei der allgemeinen Zivilkammer des Landgerichts
Bielefeld einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt. Im
Verhandlungstermin vom 7. April 2006 hat die Zivilkammer die Sache auf Antrag der
Antragsgegnerin, die sich mit näheren Ausführungen gegen den Erlass der Verfügung
verteidigt hat, an die zuständige Kammer für Handelssachen verwiesen. Im Termin vom
26. April 2006 hat sich die Antragsgegnerin mit einer Entscheidung durch den
Vorsitzenden nicht einverstanden erklärt. Die Ladung zu einem Kammertermin am 5.
Mai 2006 haben die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 28. April 2006
erhalten (EB - Bl. 68). Zum Termin erschien für den Antragsteller niemand. Eine
Rückfrage im Büro seiner Prozessbevollmächtigten ergab, dass der Termin
wahrscheinlich nicht notiert worden sei. Das Büro teilte dann später mit, dass es sich um
ein Büroversehen gehandelt habe. Auf Antrag der Antragsgegnerin ist im Termin vom 5.
Mai 2006 ein Versäumnisurteil (Bl. 75) ergangen, mit dem der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung zurückgewiesen worden ist. Auf den Einspruch des
Antragstellers vom 18. Mai 2006 ist Termin auf den 9. Juni 2006 anberaumt worden, der
auf Antrag der Antragsgegnerin auf den 16. Juni 2006 verlegt worden ist.
Im Kammertermin vom 16. Juni 2006 hat das Landgericht das Versäumnisurteil
aufgehoben und entsprechend dem zuletzt gestellten Antrag der Antragsgegnerin
verboten,
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bei der Tätigkeit im Fernabsatz Kontaktlinsen anzubieten und/oder zu verkaufen
bzw. anbieten und/oder verkaufen zu lassen, ohne Verbrauchern rechtzeitig vor
Abgabe von deren Vertragserklärung in einer dem eingesetzten
Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich
Informationen zur Verfügung zu stellen über die Bedingungen, Einzelheiten der
Ausübung sowie die Rechtsfolgen des fernabsatzrechtlichen Widerrufs bzw. der
Rückgabe, wie geschehen auf dem Online-Marktplatz eBay im Zusammenhang mit
dem Angebot unter der Artikelnummer #####/####.
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Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils
Bezug genommen.
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Die Antragsgegnerin greift das Urteil mit der Berufung an. Sie vertritt mit näheren
Ausführungen weiter die Ansicht, der Antrag sei zu weit und zu unbestimmt. Sie wendet
sich auch gegen die Auffassung des Landgerichts, der früher verwendete allgemeine
Hinweis auf das Rücktrittsrecht sei zu unbestimmt gewesen. Die Tatsache, dass in dem
Hinweis keine Frist angegeben worden sei, wirke sich für den Verbraucher nur positiv
aus, da daraus folge, dass die Ware auch nach Ablauf der gesetzlichen Frist noch
zurückgegeben werden könne. Soweit nichts dazu gesagt worden sei, welcher Betrag
im Falle der Rückgabe zu erstatten sei, verstehe es sich von selbst, dass der komplette
Kaufpreis mit etwaigen Versandkosten zu erstatten sei. Nach Meinung der
Antragsgegnerin hat deshalb der beanstandete Hinweis ein allgemeines Rückgaberecht
begründet, das weiter gehe als das gesetzliche Recht. Der Hinweis könne deshalb nicht
unlauter gewesen sein. Die Antragsgegnerin weist schließlich noch darauf hin, dass sie
die beanstandete Formulierung nicht gewählt hätte, wenn sie gewusst hätte, dass diese
zu Missverständnissen Anlass geben könnte. Sie habe den Hinweis auch sofort nach
der Abmahnung geändert.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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das erstinstanzliche Urteil abzuändern und das Versäumnisurteil
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aufrechtzuerhalten.
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Der Antragsteller beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Antragsteller verteidigt das angefochtene Urteil und weist darauf hin, dass die
Antragsgegnerin weiterhin Kontaktlinsen im Internet anbiete, ohne ihren zum Schutze
der Verbraucher erforderlichen Informationspflichten vollständig, also auch im Hinblick
auf Angaben zu den Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und den Rechtsfolgen
eines Widerrufs oder einer Rücknahme nachzukommen. Sie legt insoweit einen
Internetausdruck vom 17. Juli 2006 vor (Bl. 138 ff.), in dem weiterhin im Hinblick auf die
Rücknahme der im Fernabsatz angebotenen Waren nur angegeben sei, der Käufer
habe das Recht, den Artikel zurückzugeben.
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II.
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Die Berufung ist begründet, weil die Urteilsverfügung nicht hätte erlassen werden
dürfen, weil es schon an einem Verfügungsgrund fehlt.
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1) Der Antragsteller macht hier einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch
aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 312 d Abs. 1 BGB geltend. Im Hinblick
auf einen solchen Anspruch wird zwar nach § 12 Abs. 2 UWG die Dringlichkeit vermutet.
Hier liegt aber ein Fall vor, in dem die Dringlichkeitsvermutung widerlegt ist.
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a) Grundsätzlich ist die Vermutung der Dringlichkeit dann widerlegt, wenn der
Antragsteller durch sein Verhalten zu erkennen gegeben hat, dass es ihm doch nicht so
eilig war, die begehrte einstweilige Verfügung zu erlangen. Das ist zunächst der Fall,
wenn er vor der Antragstellung längere Zeit zuwartet, obwohl er vom
Wettbewerbsverstoß und von der Person des Störers in ausreichender Weise Kenntnis
erlangt hat. Davon ist hier allerdings nicht auszugehen. Es ist nicht ersichtlich, dass der
Antragsteller schon vor dem 3. März 2006 von dem entsprechenden Internetauftritt der
Antragsgegnerin Kenntnis erlangt hat. Am 27. März 2006 hat der Antragsteller deshalb
innerhalb angemessen kurzer Zeit den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt.
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b) Der Antragsteller hat aber durch sein späteres Prozessverhalten deutlich gemacht,
dass es ihm entgegen dem ersten Eindruck mit der vorläufigen Regelung doch nicht so
eilig war. Das ist regelmäßig der Fall, wenn der Antragsteller vor Erlass der
einstweiligen Verfügung gegen sich ein Versäumnisurteil ergehen lässt (vgl. OLG
Hamm OLGR 1992, 384; OLG Frankfurt WRP 1995, 502; Berneke, Die einstweilige
Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Auflage, Rdn. 87; Ahrens/Schmukle, Der
Wettbewerbsprozess, 5. Auflage, Kap. 45, Rdn. 47 m.w.N.). Zwar hat sich der
Antragsteller hier nicht aus prozesstaktischen Gründen versäumen lassen, um Zeit für
weiteres Vorbringen zu gewinnen, sondern weil im Büro seiner
Prozessbevollmächtigten der Termin nicht notiert worden ist. Das ändert aber nichts
daran, dass ein Nichterscheinen im Termin und ein Versäumnisurteil gegen den
Antragsteller auf besondere Weise fehlende Dringlichkeit im Hinblick auf die begehrte
Verfügung deutlich macht. Die Prozessbevollmächtigten hätten mit entsprechenden
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Maßnahmen sicher stellen müssen, dass der Termin in jedem Fall wahrgenommen
werden konnte. Dies gilt umso mehr, als es durch die Anrufung der allgemeinen
Zivilkammer in einer Handelssache und die zu erwartende Rüge der Antragsgegnerin
schon zu einer Vertagung gekommen war. Zwar lag es nicht im Verantwortungsbereich
des Antragstellers, dass der Vorsitzende der Kammer auch im nächsten Termin nicht
entscheiden konnte, weil die Antragsgegnerin mit einer Entscheidung durch den
Vorsitzenden nicht einverstanden gewesen ist. Dennoch war durch die beiden
Vertagungen schon so eine erhebliche Zeit vergangen, dass der Antragsteller alles ihm
mögliche dafür tun musste, eine weitere Verzögerung zu vermeiden. Dafür, dass das
Büroversehen nicht vermeidbar gewesen ist, hat der Antragsteller nichts vorgetragen.
Die Prozessbevollmächtigten hätten im Übrigen auch dann, als sie auf den vergessenen
Termin hingewiesen wurden, noch Maßnahmen ergreifen, etwa einen Rechtsanwalt am
Ort kurzfristig mit der Interessenvertretung ihres Mandanten beauftragen können. Sie
haben solche Anstrengungen aber nicht unternommen, sondern den Erlass des
Versäumnisurteils hingenommen. Danach kann der Antragsteller, der für ihr Verhalten
einstehen muss, eine Eilregelung nicht mehr beanspruchen.
2) Dafür, dass hier die Voraussetzungen der §§ 935, 940 ZPO gegeben sein könnten, ist
nichts vorgetragen oder aus den Umständen ersichtlich.
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3) Weil schon kein Verfügungsgrund vorliegt, kann dahin stehen, ob dem Antragsteller
der geltend gemachte Unterlassungsanspruch als Verfügungsanspruch zusteht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziffer 10, 711
ZPO.
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