Urteil des OLG Frankfurt vom 11.02.2010

OLG Frankfurt: erblasser, gemeinschaftliches testament, erbeinsetzung, nachlass, erbrecht, erbschein, urkunde, form, anfechtung, auto

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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 234/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 2102 Abs 1 BGB
Testamentsauslegung: Auslegungsfähigkeit eines in
notarieller Form errichteten gemeinschaftlichen
Ehegattentestaments
Tenor
Die weitere Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 3) hat die den Beteiligten zu 1) und 2) im weiteren
Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu tragen.
Der Gegenstandswert des weiteren Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000,-- EUR
festgesetzt.
Gründe
Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die Töchter des am ….2008 gestorbenen
Erblassers aus dessen erster Ehe. Die Mutter der Beteiligten zu 1) und 2), die
erste Ehefrau des Erblassers, ist am …1977 vorverstorben. Die Beteiligte zu 3) ist
die zweite Ehefrau des Erblassers. Kinder sind aus dieser Ehe nicht
hervorgegangen.
Der Erblasser hat mit seiner ersten Ehefrau im Jahre 1976 ein notarielles
Testament errichtet (Bl. 22 ff. der Testamentsakte) in dem sie wie folgt testierten:
„Unser letzter Wille!
§ 1
Wir, die Eheleute X, setzen uns für den Fall unseres Todes gegenseitig zu Erben
ein.
Der jeweils Längstlebende erhält in vollem Umfang das gesamte Vermögen
des Erstversterbenden als Vorerbe und wird insoweit von allen gesetzlichen
Beschränkungen des Vorerben befreit, soweit diese Befreiung gesetzlich zulässig
ist.
§ 2
Wir erklären beide, dass die jeweiligen Nacherben des Überlebenden die
gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen sein sollen. Es handelt sich hierbei um
unsere Kinder BX (Beteiligte zu 1)), CX (Beteiligte zu 2)). Sollten aus unserer Ehe
noch weitere Kinder vorgehen, so sollen diese ebenfalls Nacherben zu gleichen
Anteilen sein.
§ 3
Für den Fall, dass wir gemeinsam versterben, so bestimmen wir schon jetzt,
dass der gesamte vorhandene Nachlass an die vorhandenen gemeinsamen
Kindern zu gleichen Teil übergehen soll. Soweit eines unserer Kinder Vorleistungen
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Kindern zu gleichen Teil übergehen soll. Soweit eines unserer Kinder Vorleistungen
erhalten hat, so sollen diese berücksichtigt werden.
§ 4
Sollte eines unserer Kinder vor uns versterben, so sind jeweils Ersatznacherben
die jeweiligen Abkömmlinge unserer Kinder.
Für den Fall, dass zum Zeitpunkt des Todes eines der beiden Ehegatten keine
Kinder mehr leben und auch keine Abkömmlinge der gemeinsamen Kinder, so ist
der jeweils längstlebende Ehegatte Erbe ohne Einschränkung und hat auch das
Recht, frei zu testieren. Die Regelung der Vor- bzw. Nacherbschaft gilt für diesen
Fall nicht.
…..
§ 6
Wir heben alle etwa noch von uns errichteten letztwilligen Verfügungen hiermit
auf und erklären ausdrücklich, dass dieses Testament wechselseitig bindende
Verfügungen enthält und unseren letzten Willen darstellt.“
Mit Datum vom 17.07.2003 errichtete der Erblasser gemeinsam mit seiner zweiten
Ehefrau, der Beteiligten zu 3), ein notarielles gemeinschaftliches Testament, in
dem sie sich gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzten. Eine
Schlusserbeneinsetzung erfolgte ausdrücklich nicht.
Dieses gemeinschaftliche Testament wurde von der Beteiligten zu 3) mit
notarieller Urkunde vom 23.07.2007, die dem Erblasser am 26.07.2007 zugestellt
wurde (Bl. 14/15, 16/17 d. A.), widerrufen.
An seinem Todestag errichtete der Erblasser ein weiteres, eigenhändig
geschriebenes Testament, das sowohl in Deutsch/Jiddisch als auch in Hebräisch
formuliert ist und wie folgt lautet:
„Freitag, der … 2008
Testament
Für BX und CX – mein letzter Wille
Ich will auf dem jüdischen Friedhof in Ort2 begraben werden. Das Auto (xxx)
könnt ihr verkaufen, um Unkosten zu decken (es befindet sich zur Zeit bei der
Familie Y).
Das Auto gehört mir allein, d. h. dass ihr allein darüber verfügen und es
verkaufen könnt.
Für meinen Schritt bitte ich mir zu verzeihen. Bleibt ihr stark.
Bitte um Verzeihung . Es ist mir schwergefallen mich von euch zu trennen.
Euer Vater AX“
Unter Bezugnahme auf das handschriftliche Testament vom …2008 sowie das
gemeinschaftliche Testament von 1976 beantragten die Beteiligten zu 1) und 2)
einen Erbschein, der sie kraft testamentarischer Erbfolge als Erben zu je ½
ausweist, den das Amtsgericht mit Beschluss vom 20.02.2009 (Bl. 41 d. A.) erteilt
hat.
Hiergegen legte die Beteiligte zu 3) Beschwerde ein und beantragte, den
Erbschein einzuziehen. Sie ist der Auffassung, dass die Beteiligten zu 1) und 2)
nicht Erben nach dem Erblasser geworden seien, sondern vielmehr das Testament
aus dem Jahre 2003, in dem sie vom Erblasser als Alleinerbin eingesetzt worden
sei, noch wirksam sei und im Übrigen ihr gesetzliches Erbrecht einer alleinige
Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1) und 2) entgegenstehe.
Mit Beschluss vom 15.07.2009 (Bl. 98 ff. d. A.) wies das Landgericht die
Beschwerde zurück. Zu Recht habe das Amtsgericht den Beteiligten zu 1) und 2)
einen Erbschein aufgrund testamentarischer Erbfolge erteilt, da das
wechselbezügliche Testament aus dem Jahre 1976 über die Einsetzung der Vor-
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wechselbezügliche Testament aus dem Jahre 1976 über die Einsetzung der Vor-
und Nacherben hinaus auch eine Erbeinsetzung nach dem Letztversterbenden
enthalte, was sich bereits aus der Auslegung des Testaments letztlich jedoch auch
aus der gesetzlichen Auslegungsregelung des § 2102 Abs. 2 BGB ergebe.
Mit ihrer hiergegen eingelegten weiteren Beschwerde macht die Beteiligte zu 3) im
Wesentlichen geltend, die vom Landgericht vorgenommene Auslegung des
Testaments von 1976 sei rechtsfehlerhaft. Es habe dem klaren Willen des
Erblassers entsprochen, von der Beteiligten zu 3) beerbt zu werden, was sich dem
Testament vom 07.06.2003 entnehmen ließe. Darüber hinaus habe er nicht
geschieden werden wollen und weiter mit ihr zusammenleben wollen. Auch habe
das Landgericht die Regelung des § 2109 BGB nicht hinreichend berücksichtigt,
nach der die Einsetzung eines Nacherbens mit Ablauf von 30 Jahren nach dem
Erbfall unwirksam werde, wenn nicht vorher der Fall der Nacherbfolge eingetreten
sei. In jedem Fall sei die Beteiligte zu 3) gesetzliche Erbin neben den Beteiligten zu
1) und 2) geworden und habe dieses gesetzliche Erbrecht auch nicht durch das
von ihr eingeleitete Scheidungsverfahren verloren, da der Erblasser erkennbar bis
zuletzt nicht habe geschieden werden wollen.
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3), die sich trotz in Krafttreten des
FamFG zum 01.September 2009 gemäß Art. 111 FGG-RG nach dem bis zu diesem
Zeitpunkt geltenden FGG richtet, ist zwar zulässig, insbesondere formgerecht
erhoben, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung des
Landgerichts hält der dem Senat allein möglichen Überprüfung auf Rechtsfehler
(§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO) stand.
Rechtsfehlerfrei ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass den Beteiligten
zu 1) und 2) ein Erbschein aufgrund testamentarischer Erbfolge auf der Grundlage
des Testaments des Erblassers vom 17.02.1976 zu erteilen ist.
Die Auslegung des Landgerichts, dass der Erblasser in der gemeinschaftlichen
letztwilligen Verfügung mit seiner ersten Ehefrau bindend die Beteiligten zu 1) und
2) als Erben eingesetzt hat, ist nicht zu beanstanden.
Die Auslegung rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen und damit auch von
Testamenten ist dem Tatrichter vorbehalten. Die Auslegung des Landgerichts
kann im Verfahren der weiteren Beschwerde nur beschränkt, nämlich dahin
überprüft werden, ob sie nach den Denkgesetzen und der feststehenden Erfahrung
möglich ist – sie muss nicht zwingend sein -, mit den gesetzlichen
Auslegungsregeln in Einklang steht, dem klaren Sinn und Wortlaut der Erklärung
nicht widerspricht und alle wesentlichen Tatsachen des Falles berücksichtigt (vgl.
Keidel/Kuntze/Winkler/ Meyer-Holz, FGG, 15. Aufl., § 27 Rn. 42, 49 jeweils m.w.N.).
Einen solchen Rechtsfehler lässt die Entscheidung des Landgerichts nicht
erkennen.
Zutreffenderweise hat die Kammer bei der Auslegung des gemeinschaftlichen
Testaments anhand des Wortlauts den subjektiven Erblasserwillen beider
Ehegatten ermittelt. Es hat hierbei insbesondere berücksichtigt, dass der Wortlaut
der notariellen Urkunde eine Einsetzung der Kinder als Ersatzerben für den
Nachlass des letztversterbenden Ehegatten nicht enthält. Auslegungsmethodisch
hat sich die Kammer durch diesen Gesichtspunkt zu Recht nicht gehindert
gesehen festzustellen, dass die Ehegatten gleichwohl ihre Kinder auch zu Erben
des letztversterbenden Ehegatten einsetzen wollten. Die notarielle
Belehrungspflicht (§ 17 BeurkG) kann die Möglichkeit, dass der vom Notar
formulierte Wortlaut den Willen der testierenden Ehegatten nur unpräzise erfasst,
nicht ausschließen. Dies gilt insbesondere, wenn der Wortlaut des Testaments eine
naheliegende Regelung nicht enthält. Dies ist hier der Fall, weil bei einem
gemeinschaftlichen Ehegattentestament, das der Trennungslösung folgt,
sprachlich neben der angeordneten Vor- und Nacherbfolge für den Nachlass des
erstversterbenden Ehegatten eine zusätzliche Regelung für die Erbfolge nach dem
letztversterbenden Ehegatten erforderlich ist, wenn sie von den Ehegatten gewollt
ist. Denn nach dem letztversterbenden Ehegatten kommt es in beiden Fällen
gerade nicht zu einer Vor- und Nacherbfolge. Wenn der überlebende Ehegatte sich
nach notarieller Belehrung eine gesonderte Regelung für seinen Nachlass
vorbehalten will, so wird dies regelmäßig in einer notariellen Urkunde entsprechend
zum Ausdruck kommen. Die Vielzahl obergerichtlicher Entscheidungen, die sich
immer wieder mit der Frage einer Auslegung - auch in notarieller Form errichteter -
gemeinschaftlicher Ehegattentestamente zu befassen hatten, in denen die
Trennungslösung angeordnet worden, jedoch eine ausdrückliche Erbeinsetzung für
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Trennungslösung angeordnet worden, jedoch eine ausdrückliche Erbeinsetzung für
den Nachlass des letztversterbenden Ehegatten nicht getroffen worden war (BGH
FamRZ 1987, 475; NJWE-FER 1999, 37; KG a.a.0.; OLG Hamburg FG-Prax 1999,
225; OLG Köln FG-Prax 2000, 89; OLG Celle FamRZ 2003, 887; OLG Hamm FG-Prax
2005, 74) spricht für die Auslegungsfähigkeit und Auslegungsbedürftigkeit eines
solchen Testamentes.
Das Landgericht hat seine konkrete Auslegung des Testaments im Wesentlichen
darauf gestützt, dass im gemeinschaftlichen Testament neben der Einsetzung der
Beteiligten zu 1) und 2) als Nacherben darüber hinaus noch geregelt ist, dass bei
gleichzeitigem Ableben der Ehegatten das gesamte Vermögen beider Eheleute an
die Beteiligten zu 1) und 2) fallen soll. Dies hat das Landgericht zutreffender Weise
als Indiz dafür gesehen, dass die Beteiligten zu 1) und 2) auch als Ersatzerben des
zuletzt Versterbenden bestimmt sein sollen, für den jeweils umgekehrt
stattfindenden Fall des Wegfalls des eingesetzten Vorerben. Darüber hinaus
spricht auch für die vom Landgericht vorgenommene Auslegung die Formulierung
im Testament unter § 4. Wenn beim Tod eines der beiden Ehegatten keine
gemeinsamen Kinder und auch keine Abkömmlinge der gemeinsamen Kinder
mehr leben, soll der längstlebende Ehegatte nach dieser Regelung
uneingeschränkt - auch letztwillig - verfügen können. Hieraus ergibt sich, dass eine
freie Testierung des Überlebenden im Falle des Überlebens der Kinder nicht gewollt
war, so dass die Testierenden offensichtlich davon ausgingen, dass sie eine
Regelung auch für den Tod des Letztversterbenden und dessen Vermögen bereits
getroffen hatten.
Nachdem bereits die konkrete Auslegung des Testaments dazu führt, dass die
Beteiligten zu 1) und 2) als die beiden Abkömmlinge der Testierenden auch zu
Ersatzerben des Letztversterbenden testamentarisch bestimmt sind, kommt es
auf die Frage der Anwendung der Auslegungsregelung des § 2102 Abs. 1 BGB
nicht mehr an. Gleichwohl würde auch die Anwendung dieser Regelung dazu
führen, dass die Beteiligten zu 1) und 2) als Ersatzerben berufen sind, denn wenn
der Vorerbe vor dem Erbfall wegfällt – was im Fall des gemeinschaftlichen
Testaments und der Einsetzung von Vor- und Nacherben für einen Erbfall
regelmäßig der Fall ist - so soll im Zweifel der Nacherbe an seine Stelle treten. Für
den Aufschub des Vermögensanfalls ist nämlich dann kein Anlass mehr, da die
Nacherbeneinsetzung im Regelfall als nur im Interesse des Vorerben verzögerte
Erbeinsetzung gewollt sein dürfte (BayObLG NJW-RR 2001, 950 ff. m. w. N.).
Zu Recht ist das Landgericht darüber hinaus davon ausgegangen, dass die
letztwilligen Verfügungen des Erblassers aus dem Jahre 2003 und aus dem Jahre
2008, unabhängig von ihrer Wirksamkeit bzw. ihrem Inhalt, insoweit keine Wirkung
entfalten können, als sie von der Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1) und 2) nach
dem Erblasser abweichen. Zu Recht ist das Landgericht nämlich davon
ausgegangen, dass es sich beim gemeinschaftlichen Testament aus dem Jahre
1976 um ein wechselbezügliches und damit bindendes Testament handelt, was
sich zum einen aus dem Testamentstext indirekt ergibt, aber auch ausdrücklich in
§ 6 des Testaments hervorgehoben ist. Damit können abweichende letztwillige
Verfügungen des Erblassers nicht wirksam werden (§ 2271 BGB), unabhängig
davon, ob diese überhaupt im Raume stehen. Soweit die weitere
Beschwerdeführerin meint, dass dem entgegenstünde, dass dann der Erblasser
mit ihr, seiner zweiten Ehefrau, gar kein Testament mehr hätte abschließen
können, was rechtlich gewollt sein könne, übersieht die Beschwerdeführerin, dass
der Erblasser die Möglichkeit gehabt hätte, nach der Eheschließung in
entsprechender Anwendung der §§ 2281 ff, 2078, 2079 BGB das Testament
anzufechten. Diese Anfechtung kann aber nur binnen der Frist des § 2283 BGB, d.
h. binnen eines Jahres nach Eheschließung erfolgen, die der Erblasser jedoch ohne
Anfechtung der wechselbezüglichen Verfügungen hat verstreichen lassen.
Auch steht der Ersatzerbeneinsetzung der Beteiligten zu 1) und 2) nicht die
Regelung des § 2109 BGB entgegen, nach der die Einsetzung eines Nacherben mit
Ablauf einer Frist von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam werden könnte. Es
kann hier dahinstehen, ob dem die Regelung des § 2109 Abs. 2 Ziff. 1 BGB
entgegensteht, denn hier handelt es sich – worauf das Landgericht zu Recht
abgestellt hat – nicht um die Einsetzung der Beteiligten zu 1) und 2) als
Nacherben. Vielmehr sind diese vom Erblasser nicht als Nacherben, sondern – wie
oben dargelegt - als Ersatzerben für die weggefallene Ehefrau eingesetzt, so dass
die Regelung des § 2109 BGB im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommen
kann.
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Auch steht ein etwaiges gesetzliches Erbrecht der Beteiligten zu 3) der
Erbscheinserteilung nicht entgegen, denn dieses käme nur dann zum tragen wenn
wirksame letztwillige Verfügungen nicht bestünden.
Nach alledem kann die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3) keinen Erfolg
haben, so dass sie mit der Kostenfolge des § 131 Abs. 1 Nr. 1 Kost0
zurückzuweisen war.
Gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG waren der Beteiligten zu 3) die
außergerichtlichen Auslagen der Beteiligten zu 1) und 2) aufzuerlegen.
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts hat sich der Senat an den Angaben
zum Nachlasswert im Erbscheinsantrag orientiert, den die Beteiligten zu 1) und 2)
mit 10.000,-- EUR beziffert haben und der von der Beteiligten zu 3) nicht in Frage
gestellt worden sind.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.