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KG Berlin - 2 Ss 139/07

Kammergericht vom 22.03.2007
Inhalt
  • Inhaber dieses subjektiven Rechts selbst verfügt werden kann. Eine abweichende Regelung ist nur für den
  • , 49 Abs. 1 Nr. 7 StVO in Tateinheit mit einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung gegen §§ 37 Abs. 3 Satz
  • Schrägbalken" in Tateinheit mit gefährdendem Fahrstreifenwechsel erlassen, in dem eine Geldbuße in Höhe
  • Hauptverhandlung gestellt hat. 8Durch diese Verfahrensweise wurde das Recht des Betroffenen auf rechtliches Gehör
  • Betroffenen durchgeführt werden darf, nicht vorliegt. 10Gemäß § 73 Abs. 1 OWiG ist der Betroffene in

§ 6 SchaumwZwStG 2009

Registrierte Empfänger
Inhalt
  • des Absatzes 1 Nummer 2 ist die Erlaubnis von einer Sicherheit in Höhe der im Einzelfall
  • ;ig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. In
  • den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 ist die Erlaubnis davon abhängig, dass Sicherheit in H
  • öhe der während eines Monats entstehenden Steuer geleistet worden ist. In den Fällen
  • ) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht

§ 135 BranntwMonG

Registrierte Empfänger
Inhalt
  • Absatzes 1 Nummer 2 ist die Erlaubnis von einer Sicherheit in Höhe der im Einzelfall
  • . In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 ist die Erlaubnis davon abhängig, dass Sicherheit in
  • ) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht
  • des öffentlichen Rechts steht dem Empfang zu gewerblichen Zwecken gleich.(2) Registrierte Empf
  • nicht für die Erlaubnis, die einer Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird.(3

LSG Nordrhein-Westfalen - L 6 AS 297/10 B

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 23.04.2010
Inhalt
  • . II. 1011Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht (SG) den Antrag
  • zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Gründe: 1I. 2Streitig ist, ob
  • orientiertes Leben benötige (Münder in LPK- SGB II, 2. Aufl. 2007, jetzt: 3. Aufl. 2009, § 23 Rn 29
  • sichergestellt werden könnten. Bezieher von Leistungen nach dem SGB II hätten keinen Anspruch im Rahmen der
  • ist (vgl. Meyer- Ladewig, SGG, 9. Aufl. 2008, § 73 a Rn 7a; st. Rspr. LSG NRW, z.B. Beschluss vom

BGH - 1 StR 188/06

Bundesgerichtshof vom 11.07.2006
Inhalt
  • eingeräumten Umgangsrechts verzichtet. Als er im März 2005 dieses Recht nach längerer Zeit aber dann
  • ) Unklar im Zusammenhang mit dem Stich ist auch Folgendes: 22Der Sachverständige hat ausgeführt, da der
  • BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 188/06 vom 11. Juli 2006 in der Strafsache
  • Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts
  • , den Nebenkläger, mit einem Messer in der Nähe des Herzens verletzt. Von einem Tötungsvorsatz konnte

VG Berlin - 21 A 192.07

Verwaltungsgericht Berlin vom 03.07.2008
Inhalt
  • ersichtlich. 16 Das Bundesverwaltungsgericht hat daher zu Recht in seiner neueren Rechtsprechung auf
  • findet. Nach § 31 SGB I dürfen Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses
  • Vormieterin, in den er als Erbe eingetreten ist, allein. Er lebt erklärtermaßen von dem Verzehr und
  • angefochtene Bescheid, mit dem der Beklagte die Gewährung von Wohngeld abgelehnt hat, ist
  • kann, die Inanspruchnahme von Wohngeld dürfte in Fällen eines entsprechend großen Vermögens im Sinne

BGH - VIII ZR 74/03

Bundesgerichtshof vom 21.01.2004
Inhalt
  • , Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil
  • Beklagte mit der B. GmbH L. , der G. und der Bau-GmbH in L. verschmolzen. Die Klägerin hat die Beklagte
  • verurteilt worden ist. Im übrigen ist die Revision zurückzuweisen. 1. Das Berufungsgericht hat die
  • (Senat, Urteil vom 27. Juni 2001 - VIII ZR 235/00, NJW 2001, 3775, unter II 2 a m.w.Nachw.). Das ist hier
  • Jahre 1994 ausmachte. 3. Entgegen der Ansicht der Revision hält das Berufungsgericht zu Recht diese

LSG Bayern - L 8 AL 152/04

Bayerisches Landessozialgericht vom 28.01.2005
Inhalt
  • ) liegt nicht vor. In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Zu Recht hat das SG
  • eine Vermittlung im Sinne des § 421 g nicht stattgefunden hat. Zu Recht weisen die Beklagte und das SG
  • die Kosten des Verfahrens. I II. Die Revision wird nicht zugelassen. IV. Der Streitwert wird auf
  • 03.06.2002 stellte ihm die Beklagte einen Vermittlungsgutschein mit der Gültigkeitsdauer bis 02.09.2002 in
  • unabhängig sei. Anderenfalls läge keine Vermittlung im Sinne des § 421 g Abs.1 Satz 2 SGB III in

BGH - IX ZR 17/07

Bundesgerichtshof vom 05.06.2008
Inhalt
  • Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
  • , 174, 177). Mit Recht hat das Berufungsgericht daher auch eine Anfechtung wegen kongruenter Deckung
  • BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 17/07 Verkündet am: 5. Juni 2008 Bürk
  • Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape für Recht erkannt: Auf die
  • . in 38 Fällen des Anlagebetruges mit Zustimmung des Angeklagten K. und der Staatsanwaltschaft nach

BPatG - 32 W (pat) 311/99

Bundespatentgericht vom 12.04.2000
Inhalt
  • aus der Marke "Simmy" wird damit begründet, daß diese mit der angegriffenen Marke weder in
  • , als der Verkehr aufgrund der Darstellung eines Hundes mit grimmiger Miene in der Widerspruchsmarke
  • Plüschtier zeigen. Die Markeninhaberin ist der Auffassung, daß im Falle einer rechtserhaltenden Benutzung
  • Markeninhaberin in der mündlichen Verhandlung insoweit auch nicht ernsthaft in Abrede gestellt hat. Indes ist
  • Verbraucher in klanglicher Hinsicht mit den Vergleichsmarken konfrontiert werden, sorgen die

VG Gelsenkirchen - 14 K 3668/01

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen vom 14.10.2003
Inhalt
  • gestalten. Begrenzt ist dieses Recht durch den Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung, d.h. durch jede
  • aber auf den übrigen im „B. -I1. „ Stadtgebiet regelmäßig genutzten Friedhöfen in I. -M. und in I
  • ein Schild mit der Aufforderung, sich mit dem Zentralen Betriebshof in Verbindung zu setzen, an dem
  • Grabstätte sei. Allerdings bleibe zu beachten, dass ihr Recht zur freien Gestal-tung begrenzt bleibe durch
  • zusammen mit ihrer Schwester zur Firma Reinhard L1. , Steinmetzmeister, in I. -X. gefahren und habe mit

LSG Bayern - L 12 KA 172/01

Bayerisches Landessozialgericht vom 15.12.2004
Inhalt
  • -Leistungen nur in der Weise errechnet werden, dass die für B II-Leistungen angeforderten Punkte mit dem
  • gilt für die Ersatzkassen im Quartal 2/99, wo der B II-Punktwert bei 9,04 Pf. (lt. KVB
  • festzusetzen. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. II. Die Beklagte hat der Klägerin die Hälfte
  • Klägerin ein Viertel ihrer außergerichtlichen Kosten im Klageverfahrens mit dem Az: S 42 KA 3173/00
  • Neuntel ihrer außergerichtlichen Kosten im Klageverfahrens mit dem Az: S 42 KA 4541/00 zu erstatten. Die

OLG Köln - 27 WF 203/00

Oberlandesgericht Köln vom 15.11.2000
Inhalt
  • Rechtsmittel ist nicht begründet. Zu Recht hat das Amtsgericht Prozesskostenhilfe nur in dem unter Ziffer 1
  • Recht einen Mindestbedarf des betreuenden Elternteils - auch im Rahmen des Ehegattenunterhalts - nicht
  • werden; der Bedarf ist vielmehr in einem solchen Fall nach den individuell ermittelten Lebens
  • rechtfertigenden Besserstellung der mit dem Kindesvater nicht verheiratet (gewesenen) Kindesmutter im
  • Vergleich zu einem unterhaltsbedürftigen Ehepartner führen. Hiernach ist dem Maß des Unterhalts jeweils im

BPatG - 27 W (pat) 288/03

Bundespatentgericht vom 03.08.2004
Inhalt
  • , sondern beim Kontakt mit der einen Marke die andere nur in ihrer Erinnerung haben, ist zu erwarten
  • , in Übereinstimmung mit der bestehenden Rechtsprechung getroffen ist und keine neuen Rechtsfragen aufwirft. Dr. Schermer Schwarz Dr. van Raden Na
  • Verwechslungsgefahr reicht in aller Regel bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Hinsicht aus (vgl
  • Widersprechenden zurückzuweisen. Im Hinblick auf die mit der Beschwerdebegründung eingereichten weiteren
  • Nichtbenutzungseinrede erneut im Hinblick auf alle Waren, ausgenommen „Hausschuhe und Pantoffeln“, erhoben. II. Die

(XXXX) Münz2EuroBek 2014-02-28

Inhalt
  • (Schriftzug „EINIGKEIT UND RECHT UND FREIHEIT“ sowie eine stilisierte Darstellung des
  • Europasterne.Die für den Umlauf bestimmte Auflage der Münze beträgt 30 Millionen Stü
  • im Rahmen einer Serie „Bundesländer“ prägen zu lassen.Die Münze
  • wird ab dem 7. Februar 2014 in den Verkehr gebracht.Die Wertseite der Münze, die Randschrift
  • zeigt auf dem inneren Kern die Michaeliskirche in Hildesheim. Die Länderbezeichnung „