Urteil des VG Gelsenkirchen vom 14.10.2003

VG Gelsenkirchen: friedhof, vorbehalt des gesetzes, gestaltung, stadt, anzeige, gemeinde, bestattung, grab, begriff, eingriff

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 K 3668/01
Datum:
14.10.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 3668/01
Tenor:
Der Bescheid des Zentralen Betriebshofs I. vom 7. Juni 2001 in der
Gestalt dessen Widerspruchsbe- scheides vom 2. August 2001 wird
aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die
Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin in
gleicher Höhe vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
T a t b e s t a n d :
1
Die Klägerin ist die Inhaberin des Nutzungsrechtes an der Urnenreihengrabstelle Feld-
Nr. 25, Grab-Nr. 46 auf dem Friedhof in I. - T. /M. . In dieser Grabstelle wurde am 24.
März 2001 die Urne ihres am 19. Februar 2001 verstorbenen Ehemannes Norbert L.
beigesetzt.
2
Bereits mit Anzeige vom 9. März 2001 zeigte die Klägerin gegenüber der
Friedhofsverwaltung des Beklagten gem. § 21 Abs. 2 der Friedhofssatzung der Stadt I.
(Friedhofssatzung - FS) die Errichtung eines Urnensteines auf der vorgenannten
Grabstelle an. Anlässlich eines späteren Kontrollganges stellte der Beklagte fest, dass
über die Errichtung des Urnengrabsteines hinaus die Grabstelle mit einer
Grabeinfassung versehen war. Nachdem durch die Friedhofsverwaltung ein Schild mit
der Aufforderung, sich mit dem Zentralen Betriebshof in Verbindung zu setzen, an dem
Grab angebracht worden war, teilte dieser der Klägerin in einem Telefonge-spräch Mitte
April/Anfang Mai 2001 mit, dass die Aufstellung einer Reihengrabeinfas-sung nicht
zulässig sei. Am 16. Mai 2001 stellte die Friedhofsverwaltung fest, dass die Einfassung
nicht entfernt worden war. Demgemäß forderte der Zentrale Betriebs-hof des Beklagten
mit Bescheid vom 7. Juni 2001 die Klägerin zur Entfernung der Grabeinfassung auf, mit
dem Hinweis, dass die Aufstellung der Grabeinfassung nicht angezeigt worden sei.
Wäre dies der Fall gewesen, wäre der Anzeige sofort widersprochen worden. Gem. § 19
Abs. 11 der „Allgemeinen Gestaltungs- und Pflegegrundsätze" der Friedhofssatzung
seien Grabeinfassungen nicht zugelassen.
3
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 29. Juni 2001 Widerspruch.
4
Mit Widerspruchsbescheid vom 2. August 2001 wies der Zentrale Betriebshof I. sodann
den Widerspruch unter Verweis darauf, dass gem. § 19 Abs. 11 der Fried-hofssatzung
Grabeinfassungen grundsätzlich nicht zugelassen seien, als unbegrün-det zurück. Gem.
§ 20 Abs. 1 der Friedhofssatzung seien Grabstätten mit freier Ge-staltung ausschließlich
auf dem Friedhof X. zulässig. Damit hätte ihr zum Zeitpunkt der Anmeldung der
Bestattung auf einem anderen Friedhof im Gemeinde-gebiet eine Grabstätte zur
Verfügung gestanden, auf der sie die Einfassung hätte aufstellen können. Ein
Ausweichen auf diesen Friedhof sei ihr auch zumutbar ge-wesen. Der Sinn und Zweck
der Regelung bestehe darin, ein einheitliches und ästhetisch ansprechendes
Friedhofsbild gewährleisten zu können. Der Friedhof T. -M. sei parkähnlich ausgerichtet
und angelegt. Die Umfrie-dungen würden durch Bepflanzungen vorgenommen. Es
werde nicht verkannt, dass die Klägerin als Angehörige des Verstorbenen grundsätzlich
frei in der Gestaltung der Grabstätte sei. Allerdings bleibe zu beachten, dass ihr Recht
zur freien Gestal-tung begrenzt bleibe durch den Vorbehalt des Gesetzes und somit
auch durch die Friedhofssatzung der Stadt I. . Die Satzung sei unter anderem
erforderlich, um eine der Würde des Ortes entsprechende Gestaltung der Grabstätte
sicherzustellen. Demgegenüber stelle es keine unverhältnismäßige Einschränkung der
Rechte der Klägerin dar, sich entsprechend ihrer mit der Grabmalanzeige erfolgten
Einverständ- niserklärung zur Friedhofssatzung zu verhalten und die einschlägigen
Bestimmungen zu beachten.
5
Daraufhin hat die Klägerin am 13. August 2001 Klage erhoben. Zur Begründung lässt
sie vortragen, dass sie sich auch vor der eigentlichen Urnenbestattung auf dem Friedhof
in M. kundig gemacht habe und dort verschiedene Urnenreihengräber besichtigt habe.
Hierbei seien sie und ihre Schwester auch mit einem Mitarbeiter des Zentralen
Betriebshofes, der offensichtlich zuständig gewesen sei, ins Gespräch gekommen,
wobei dann auf ein bestimmtes Grab hingewiesen worden sei, das eine schwarze
Marmoreinfassung hatte. Der zuständige Mitarbeiter des Friedhofes habe geäußert,
solche Gräber würden regelmäßig angelegt, was auch bei anderen Gräbern erkennbar
gewesen sei, die sich in unmittelbarer Nähe befunden hätten. Sie sei dann zusammen
mit ihrer Schwester zur Firma Reinhard L1. , Steinmetzmeister, in I. -X. gefahren und
habe mit diesem über die Gestaltung des Grabmales gesprochen. Dieser sei ein
erfahrener Steinmetz und seit Jahren auf den Friedhöfen der Stadt I. tätig. Er habe ihr
eine bestimmte Gestaltung des Grabmales nebst Einfassung gezeigt und diese dann
Mitte April entsprechend geliefert. Vorher habe ihr Herr L1. mitgeteilt, dass eine derartige
Gestaltung des Grabmales durchaus zulässig sei.
6
Anfang Mai 2001 sei ihr dann von dem Zentralen Betriebshof mitgeteilt worden, dass die
vorliegende Grabeinfassung nicht zulässig sei. Auf ihren Hinweis, auch andere Gräber
in unmittelbarer Nähe seien mit Einfassungen versehen, habe sie keinerlei detaillierte
Auskunft erhalten, auch nicht auf den weiteren Hinweis, dass nicht nur
Urnengrabstätten, sondern auch Reihengräber eingefasst seien. Ebenso seien auch auf
anderen Gräbern, die schon seit 1998 bzw. seit dem Jahre 2000 entsprechend
ausgestaltet gewesen seien, entsprechende Hinweisschilder der Friedhofsverwaltung
nicht angebracht gewesen.
7
Hinzuweisen sei darauf, dass die Grabstätte so gestaltet und auch der Umgebung so
angepasst sei, dass sie die Würde und den Charakter des Friedhofes in seinen
Einzelteilen oder seiner Gesamtanlage wahre und in keinster Weise die Nutzung
benachbarter Grabstätten beeinträchtige.
8
Im Übrigen sei § 19 Abs. 11 der Friedhofssatzung zu unbestimmt. Offensichtlich sollten,
wie aus den weiteren Anmerkungen zu entnehmen sei, zaunartige Einfriedungen und
Ketten, also Gegenstände, die ein deutliches Hindernis darstellten und deutlich die
Gestaltung störten, verhindert werden, nicht jedoch kleine, nur flach über den Boden
hinaus ragende Eingrenzungen. Diese verhinderten lediglich, dass die Erde abgespült
werde und bewirkten darüber hinaus, dass die zwischen den einzelnen Urnengräbern
gelegenen Wege ordnungsgemäß begehbar seien.
9
Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Zentralen Betriebshofs I. vom 7. Juni 2001 in
der Gestalt dessen Widerspruchsbe- scheides vom 2. August 2001 aufzuheben.
10
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
11
Er macht geltend: Soweit die Klägerin anführe, die Grabeinfriedung dem Zentralen
Betriebshof I. angezeigt zu haben, sei dieses nicht richtig. Lediglich eine Anzeige über
die Grabgestaltung sei durch die Firma Reinhard L1. , Steinmetzmeister, I. , vorgelegt
worden. Die in der Anzeige ausgeführte Grabgestaltung habe den allgemeinen
Vorgaben entsprochen, weshalb keine Beanstandung erfolgt sei. Die nicht angezeigte
Grabeinfassung widerspreche jedoch der Regelung des § 19 Abs. 11 der
Friedhofssatzung. Sie sei daher, wie der Klägerin mit Bescheid vom 7. Juni 2001
aufgegeben worden sei, wieder zu entfernen. Hierauf sei die Klägerin auch in der von
ihr unterschriebenen Grabmalanzeige hingewiesen worden. Soweit die Klägerin bereits
bestehende Gräber aus den Jahren 1998 und 2000 an-gesprochen habe, welche
ebenfalls eine Grabeinfassung besäßen, verwies der Beklagte zunächst darauf, dass
die letzte Änderung der einschlägigen Friedhofssat-zung im Dezember 2000 erfolgt sei.
In dieser Fassung sei erstmalig die Regelung des § 19 Abs. 11 für die
Grabeinfassungen enthalten gewesen. Die von der Klägerin benannten Gräber hätten
deshalb unter der früheren Satzungsregelung in der vorliegenden Form ausgestaltet
werden können und könnten heute unter Bestandsschutzgesichtspunkten in dieser
Form verbleiben. Nach Hinweis der Klägerin darauf, dass bereits in der
Friedhofssatzung vom 10. Dezember 1998 Grabeinfassungen gem. § 19 Abs. 11 der
Friedhofssatzung nicht zugelassen gewesen seien, hat der Beklagte sodann ausgeführt,
es solle nicht bestritten werden, dass auch andere Nutzer gegen
Gestaltungsvorschriften verstoßen hätten. Daraus könne die Klägerin aber für sich
keinen Vorteil ziehen. Allein die Tatsache, dass mehrere Nutzer gegen Vorschriften
verstießen, mache diese Vorschriften nicht hinfällig. Im Übrigen verwies der Beklagte
darauf, dass sich „gestaltungsfreie Bereiche" auf dem Friedhof in X. befänden, wo die
Klägerin die von ihr gewünschte Gestaltung ohne Weiteres hätte umsetzen können. Er,
der Beklagte, sei nicht verpflichtet, auf allen kommuna-len Friedhöfen gestaltungsfreie
Bereiche einzurichten, sondern könne sich, wie er es getan habe, darauf beschränken,
solche lediglich auf einem Friedhof zuzulassen.
12
Schließlich hat der Beklagte auf gerichtliche Nachfrage mitgeteilt, dass sich auf dem
Friedhof in I. -M. derzeit zwei Urnengrabstätten mit einer kompletten Grabeinfassung
befänden. Diese Grabstätten seien am 27. Mai 2000 sowie am 24. März 2001 erworben
worden. Die Nutzer seien bereits zur Beseitigung aufgefordert worden, ohne dieser
Aufforderung bislang nachgekommen zu sein. Seinerseits sei nicht beabsichtigt, diese
Grabeinfassungen zu dulden. Allerdings seien vor dem Hintergrund des derzeit
anhängigen Streitverfahrens noch keine weiteren Maßnahmen eingeleitet worden.
13
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
14
auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der vorgelegten Verwaltungsvorgänge
(Beiakte Heft 1).
Entscheidungsgründe:
15
Die nach erfolgter Rubrumsumstellung zutreffend gegen den Beklagten gerichtete
Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist
zulässig und begründet.
16
Die angefochtene Entfernungsanordnung des Zentralen Betriebshofs I. , einer
eigenbetriebsähnlichen Einrichtung der Stadt I. , vom 7. Juni 2001 in der Gestalt des
hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 2. August 2001 ist rechtswidrig und
verletzt die Klägerin dadurch in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
17
Nach § 21 Abs. 2 der im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Friedhofssatzung der
Stadt I. für die kommunalen Friedhöfe vom 10. Dezember 1998 (im Folgenden: FS)
bedarf die Errichtung und jede Änderung von Grabmalen der vorherigen schriftlichen
Anzeige an die Friedhofsverwaltung. Nicht satzungsgemäß errichtete Grabmale können
gemäß § 21 Abs. 5 FS auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der
Friedhofsverwaltung beseitigt werden, wenn diese den Nutzungsberechtigten zuvor
erfolglos unter Fristsetzung zur Einreichung einer Grabmalanzeige bzw. Nachbesserung
aufgefordert hat. Daneben berechtigt § 19 Abs. 7 FS die Friedhofsverwaltung nach
vorheriger schriftlicher Anmahnung zur Entfernung von Gegenständen von den
Grabstätten, sofern diese den Bedingungen der Satzung widersprechen.
18
Auf welche der angeführten Rechtsgrundlagen die streitige Beseitigungsaufforderung
gestützt ist, ergibt sich weder aus dem angefochtenen Bescheid und dem hierzu
ergangenen Widerspruchsbescheid selbst noch aus der Stellungnahme des Beklagten
im Klageverfahren. Zweifel an der Einschlägigkeit einer der beiden Normen folgen
daraus, dass eine Grabeinfassung weder Teil eines anzeige- bzw.
genehmigungspflichtigen Grabmals ist (§ 21 Abs. 5 FS) noch als auf oder an der
Grabstätte befindlicher Gegenstand (§ 19 Abs. 7 FS) anzusehen sein dürfte.
19
Selbst wenn man - über den bloßen Wortlaut hinaus - einer der genannten Vorschriften
bzw. der aus ihrem Zusammenhang zu entnehmenden Regelungsintention des
Friedhofsträgers in Wahrnehmung seiner Anstaltsgewalt dessen Berechtigung
unterstellt, den Inhaber eines Grabnutzungsrechts zur Beseitigung einer
satzungswidrigen Grabgestaltung aufzufordern, ergibt sich vorliegend keine die
angefochtene Entfernungsaufforderung tragende Rechtsgrundlage. Denn ein Verstoß
gegen eine - wirksame - Satzungsbestimmung ist vorliegend nicht gegeben.
20
Der Beklagte kann seinen angefochtenen Bescheid nicht darauf stützen, dass gemäß §
19 Abs. 11 FS für alle Grabstätten auf dem Friedhof T. /M1. -, auf dem sich die
Grabstätte des verstorbenen Ehemannes der Klägerin befindet, die besonderen
Gestaltungsvorschriften des § 19 Abs. 11 FS gelten und damit auf diesem Friedhof die
Anbringung einer steinernen Grabeinfassung nicht zulässig ist. Diese Regelung ist
unwirksam, weil sie gegen das Grundrecht der all-gemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2
Abs. 1 GG) verstößt.
21
Das Recht des Verstorbenen und seiner Angehörigen, über Bestattungsort sowie
Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden, ist eine Ausprägung der
22
allgemeinen Handlungsfreiheit. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2001 - 19 A
3966/99 - unter Verweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 29. September 2000 - 3 B 156.00
-, 7. Dezember 1990 - 7 B 160.90 -, Buchholz 408.2, Friedhofsbenutzung, Nr. 14, S. 4 (4
f.) und 31. Mai 1990 - 7 CB 31.80 -, BayVBl. 1991, 220 sowie Urteile vom 26. September
1986 - 7 C 27.85 -, NVwZ 1987, 679 (679) und 8. November 1963 - VII C 148.60 -,
BVerwGE 17, 119 (121); OVG NRW, Urteil vom 26. Mai 2000 - 19 A 2015/99 - und
Beschluss vom 11. April 1997 - 19 A 1211/96 -, NVwZ 1998, 869 (869).
Die Angehörigen, denen die Ehrung des Verstorbenen obliegt, sind grundsätzlich frei,
die Grabstätte nach ihren eigenen Anschauungen von Pietät, Ästhetik und
Zweckmäßigkeit zu gestalten. Begrenzt ist dieses Recht durch den Vorbehalt der
verfassungsmäßigen Ordnung, d.h. durch jede Rechtsnorm, die formell und materiell mit
der Verfassung in Einklang steht. Dazu gehören friedhofsrechtliche
Gestaltungsvorschriften durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes, die bereits
erforderlich sind, um eine der Würde des Ortes entsprechende Gestaltung der
Grabstätten sicherzustellen und den Friedhofsbenutzern die ungestörte Totenandacht
zu ermöglichen. Regelungen dieser Art sind, soweit sie durch den allen Friedhöfen
gemeinsamen Zweck geboten sind, in sämtlichen Abteilungen eines oder mehrerer
Friedhöfe zu beachten und werden üblicherweise als allgemeine
Gestaltungsvorschriften bezeichnet. OVG NRW; Urteil vom 26. Mai 2000 - 19 A 2015/99
- und Beschluss vom 11. April 1997 - 19 A 1211/96 - , a.a.O.; VGH Baden-Württemberg,
Urteile vom 16. Oktober 1996 - 1 S 3164/95 -, DVBl. 1997, 1278 (1278) = NVwZ- RR
1997, 359 (359) und 26. September 1989 - 1 S 3401/88 -, NVwZ-RR 1990, 308 (308);
OVG Niedersachsen, Urteil vom 27. September 1995 - 8 L 1219/93 -, NVwZ 1996, 810
(811); Hessischer VGH, Urteil vom 17. September 1984 - 11 UE 671/84 -, ESVGH 35,
45 (46 f.).
23
Der allgemeine Friedhofszweck besteht in der geordneten und würdigen Bestattung der
Toten, einem ungestörten Totengedenken sowie in der Gewährleistung einer
ungehinderten Leichenverwesung innerhalb der Ruhezeiten. Vgl. OVG NRW,
Beschluss vom 30. April 2001 - 19 A 3966/99 -, Urteil vom 26. Mai 2000 - 19 A 2015/99 -
und Beschluss vom 11. April 1997 - 19 A 1211/96 - , a.a.O., m.w.N.
24
Danach gehört das Verbot einer Grabeinfassung in § 19 Nr. 11 FS nicht zu den
allgemeinen Gestaltungsvorschriften. Das Verbot rechtfertigt sich nicht aus dem
allgemeinen Friedhofszweck. Das wäre nur dann der Fall, wenn durch eine
Grabeinfassung die geordnete und würdige Bestattung der Toten oder ein ungestörtes
Totengedenken beeinträchtigt würde. Dafür fehlt es an greifbaren Anhaltspunkten.
25
Allerdings ist die Stadt I. als Friedhofsträgerin nicht schlechthin gehindert, Verbote oder
Einschränkungen zu erlassen, die, wie das Verbot in § 19 Abs. 11 FS, durch den
generellen Friedhofszweck nicht geboten, aber mit ihm vereinbar sind und dem weiteren
möglichen Zweck eines Friedhofs dienen, bestimmte ästhetische Vorstellungen des
Friedhofsträgers oder der Mehrheit der örtlichen Bevölkerung zu verwirklichen. Es
gehört zum Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden und ist Bestandteil ihrer Autonomie,
mit ihren öffentlichen Einrichtungen über deren allgemeinen und primären Zweck hinaus
weitere Ziele, etwa ein besonderen ästhetischen Ansprüchen genügendes Ortsbild oder
besonderen landschaftspflegerischen Ansprüchen genügende Grünanlagen zu
schaffen, zu verfolgen, soweit das mit dem allgemeinen Ziel der öffentlichen Einrichtung
vereinbar ist, insbesondere deren Zweck nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wird.
Soweit der Friedhofsträger besondere, durch den allgemeinen Friedhofszweck nicht
26
gebotene Gestaltungsvorschriften erlässt, muss er aber in ausreichendem und
angemessenem Maße „gestaltungsfreie Friedhofsflächen", vgl. zu diesem Begriff:
BVerwG, Beschluss vom 29. September 2000 - 3 B 156.00 -, ausweisen, auf denen eine
Grab- und Grabmalgestaltung zulässig ist, die nur den vom allgemeinen Friedhofszweck
gebotenen Grenzen unterliegt. Andernfalls liegt ein Verstoß gegen das durch Art. 2 Abs.
1 GG verfassungsrechtlich geschützte Recht des Verstorbenen und seiner Angehörigen
vor, über die Gestaltung der Grabstätte zu entscheiden.
Danach bestehen, wie die Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung verdeutlicht
hat, nicht unerhebliche Bedenken dagegen, dass die Stadt I. nach § 20 Abs. 1 FS
ausschließlich auf dem Friedhof X. Grabfelder ausgewiesen hat, für die keine
besonderen Gestaltungsvorschriften gelten, nicht aber auf den übrigen im „B. -I1. „
Stadtgebiet regelmäßig genutzten Friedhöfen in I. -M. und in I. - Süd/Waldfriedhof (auf
dem Alten Friedhof und dem Friedhof C.---straße , für die die Satzungsregelung
ebenfalls gilt, werden nach Angaben des Beklagten nur noch alte Rechte
wahrgenommen). Zu diesem rechtlichen Zusammenhang hat der
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 16. Oktober 1996 - 1
S 3164/95 -, abgedr. in VBLBW 1997, 69 f., ausgeführt: „... Er (der Friedhofsträger) muss
rechtlich und tatsächlich gewähr-leisten, dass auf anderen Friedhöfen oder
Friedhofsteilen im Ge-meindegebiet Grabfelder zur Verfügung stehen, für die allein die
allgemeinen, d.h. durch den Friedhofszweck gebotenen Gestaltungsvorschriften gelten
(vgl. Senatsurteile v. 25.1.1988, DÖV 1988, 474 und v. 26.9.1989, BWVPr 1990, 90). Die
Frage, wo er diesen Ausgleich schaffen muss, ob auf einem bestimmten Grabfeld ohne
besondere Gestaltungsvorschriften auf demselben Friedhof oder auf einem anderen
Friedhof im selben Stadtteil, oder ob es gar ausreicht, eine Ausweichmöglichkeit auf
einem Friedhof in einem anderen Ortsteil der Gemeinde vorzusehen, kann nicht
einheitlich beantwortet werden. Die Antwort hängt davon ab, ob und inwieweit es für den
vom Friedhofsträger mit der besonderen Gestaltungsvorschrift verfolgten Zweck eine
Rechtfertigung gibt und inwieweit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch eine
Dispensregelung Rechnung getragen wird. Je weniger der dargelegte Zweck für eine
besondere Gestaltungsvorschrift den Eingriff in die Handlungsfreiheit der
Friedhofsbenutzer rechtfertigt, um so strengere Maßstäbe sind an die Schaffung der
Ausweichmöglichkeit anzulegen. Andererseits ist der Eingriff um so geringer, je
gleichwertiger die Ausweichmöglichkeit ist. Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass
die Friedhofsbesuche von Angehörigen einen wesentlichen Bestandteil der vom
Friedhofszweck mitumfassten Totenehrung darstellen und daher nicht mehr als
erforderlich erschwert werden dürfen. Die Friedhofsordnungen sind daher so
auszugestalten, dass Angehörige die Gräber ihrer Verstorbenen möglichst häufig
besuchen können. Daher ist regelmäßig mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
nicht zu verein-baren, Friedhofsbesucher allein zur Durchsetzung bestimmter
ästhetischer Anschauungen, die noch dazu einem Wandel unterliegen können, zu
zwingen, auf die Bestattung eines Verstorbenen auf dem örtlichen Friedhof, der
herkömmlich Bezugsfriedhof ist, zu verzichten und auf einen anderen Friedhof innerhalb
der Gemeinde auszuweichen, falls sie eine ungebundene Grabgestaltung wünschen.
Die Beachtung dieser Grundsätze führt regelmäßig dazu, dass die Wahlmöglichkeit auf
dem Friedhof selbst bestehen muss. Denn nur so ist gewährleistet, dass der Eingriff in
Art. 2 GG möglichst gering gehalten wird. Ausnahmen sind denkbar, wenn mindestens
auf einem Friedhof innerhalb eines Gemeinde- oder Stadtteils Grabfelder, für die keine
besonderen Gestaltungsvorschriften gelten, zur Verfügung gestellt werden. Ob und in
welchen Fällen es darüber hinaus ausreichen kann, dass lediglich eine
Ausweichmöglichkeit auf einem Friedhof in einem anderen Stadtteil der Gemeinde
27
geschaffen wird, was nur im Hinblick auf eine zusätzliche Gestaltungsvorschrift denkbar
erscheint, für die es eine besondere Rechtfertigung gibt, braucht hier nicht entschieden
zu werden."
Dem folgend führt Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 8. Auflage
2000, S. 190 aus: Seit einiger Zeit werden Bedenken erhoben, ob es in Flächen- und
Großgemeinden noch vertretbar ist, nur auf einem Friedhof Felder mit allgemeinen
Gestaltungsvorschriften auszuweisen, oder ob der jeweilige Friedhofsträger nicht
verpflichtet ist, ein ausgewogeneres Verhältnis herzustellen. Tatsächlich sprechen
gewichtige Gesichtspunkte dagegen, wenn ein Friedhofsträger mehrere oder nahezu
alle von ihm unterhaltenen Friedhöfe zusätzlichen Gestaltungsbestimmungen unterwirft
und die Bürger, die eine Grabstätte ohne Gestaltungszwang wünschen, auf den oder die
übrigen Friedhöfe verweist. Dies vor allem dann, wenn außer ästhetischen
Gesichtspunkten keine sachlichen Gründe erkennbar sind, dass es sich bei den
fraglichen Flächen um Gelände handelt, das aus Gründen des Landschaftsschutzes,
wegen des Ortsbildes oder aus sonstigen planerischen Gründen einschränkender
Gestaltungsvorschriften bedarf. Bei örtlichen Friedhöfen, die herkömmlich
Bezugsfriedhof für einen bestimmten Ortsbereich sind, sind Einschränkungen und
Gestaltungsmöglichkeiten dann unzulässig, wenn es mit dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit nicht zu vereinbaren ist, die Bürger des betreffenden Ortsbereichs
auf andere, entfernter liegende Friedhöfe zu verweisen, falls sie eine ungebundene
Grabgestaltung wünschen, Es ist nicht zumutbar, Friedhofsbenutzer allein aus
gestalterischen Gründen zu zwingen, auf die Bestattung eines Verstorbenen im
Heimatort zu verzichten und auf den Friedhof eines anderen, mehr oder weniger weit
entfernten Ortsteils auszuweichen, insbesondere dann nicht, wenn dies erhebliche
wege- oder verkehrsmäßige Erschwernisse mit sich bringen würde und die Bindung der
Bürger an den örtlichen Friedhof so stark ist, dass sie respektiert werden muss.
28
Ob es danach für Bürger aus dem Kerngebiet der „alten" Stadt I. zumutbar ist, sich zur
Wahrnehmung ihrer Gestaltungsfreiheit auf den Friedhof in dem Ortsteil X. verweisen zu
lassen, erscheint zumindest zweifelhaft. Der Ortsteil X. ist im Zuge der kommunalen
Neugliederung vor ca. 25 Jahren nach I. eingemeindet worden und es besteht rein
tatsächlich, mag auch die Eingemeindung kommunalrechtlich längst abgeschlossen
sein, ebenso wie in anderen Städten des Ruhrgebiets (vgl. etwa das Verhältnis C1. - X1.
) abgesehen von der räumlichen Abgegrenztheit und der daraus folgenden
zeitaufwändigeren verkehrlichen Anbindung vielfach noch immer eine besondere die
Eigenständigkeit betonende gefühlsmäßige Verbundenheit der Bürger mit „ihrem"
Ortsteil, der im hier vorliegenden Zusammenhang den satzungsmäßigen Verweis auf
den Friedhof in X. und damit zugleich den Ausschluss eines als herkömmlicher
Bezugsfriedhof in Betracht kommenden Friedhofs als rechtlich fragwürdig erscheinen
lässt.
29
Diese Frage bedarf vorliegend indes keiner abschließenden Entscheidung, denn die
Regelung in § 19 Abs. 11 FS ist jedenfalls auch aus einem anderen Grund unwirksam.
Zwar ist, wie bereits festgestellt, der Friedhofsträger grundsätzlich nicht gehindert, für
bestimmte Friedhöfe oder Friedhofsteile besondere Gestaltungsvorschriften zur
Umsetzung bestimmter ästhetischer Vorstellungen vorzusehen. Auch hierbei darf er
jedoch keine ungewöhnlichen Maßstäbe zu Grunde legen oder versuchen, bestimmte
ästhetische Anschauungen oder subjektive Geschmacksvorstellungen durchzusetzen,
die dem Durchschnittsempfinden fremd sind oder in ihrer Zielsetzung darüber
hinausgehen. Vgl. Gaedke, a.a.O., S. 188.
30
Über die Frage der Schaffung von Ausgleichsmöglichkeiten auf Friedhöfen oder
Friedhofsteilen ohne besondere Gestaltungsvorschriften hinaus müssen sich solche
Vorschriften in Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes an den allgemeinen
Grundsätzen für den Erlass rechtsbeschränkender Regelungen messen lassen. Das
bedeutet, dass Einschränkungen unter Berücksichtigung des mit ihnen verfolgten
Zwecks nur so weit gehen dürfen, wie dies zu dessen Erreichen erforderlich ist, ins-
besondere müssen sie hinreichend bestimmt sein. Jedenfalls an letzterem fehlt es hier.
31
Vorliegend ist in dem durch den Zentralen Betriebshof erlassenen
Widerspruchsbescheid vom 2. August 2001 ausgeführt, der Friedhof T. -M. sei
parkähnlich ausgerichtet und angelegt, Umfriedungen würden durch Bepflanzungen
vorgenommen. Der Sinn und Zweck der Regelung in § 19 Abs. 11 FS bestehe darin, ein
einheitliches und ästhetisch ansprechendes Friedhofsbild zu gewährleisten. Da-ran
gemessen ist das Verbot zaunartiger Einfriedungen und Ketten als hinreichend
bestimmt und zur Verfolgung des bezeichneten Zwecks geeignet anzusehen. Dies gilt
indessen nicht hinsichtlich des Verbots jeglicher Grabeinfassung. Der Begriff der
Grabeinfassung ist weder in § 19 Abs. 11 FS definiert noch lässt sich seine nähere
Bestimmung den sonstigen Vorschriften der Friedhofssatzung entnehmen. Unter den
Begriff, für den sich auch aus Regelungen außerhalb der Satzung oder dem allge-
meinen Sprachgebrauch keine weiteren Konkretisierungen finden, fallen daher Ein-
fassungen jeglicher Art, d.h. sowohl steinerne bzw. marmorne - wie vorliegend -, die aus
dem Boden herausragen, als auch solche, die in den Boden eingelassen oder aus ihm
selbst herausgearbeitet sind. Selbst die im Widerspruchsbescheid aus- drücklich als
einzig zulässig aufgeführten pflanzlichen Umfriedungen - dieser Begriff findet sich
übrigens an keiner Stelle der vorliegenden Friedhofssatzung - stellen eine
Grabeinfassung nach der pauschalen Bezeichnung in § 19 Abs. 11 FS dar. Ent-nimmt
man insbesondere dieser Einlassung des Beklagten, dass er selbst nicht von einem
Verbot pflanzlicher Grabeinfassungen ausgeht, so folgt daraus notwendig der Schluss,
dass selbst gemessen an seinen eigenen ästhetischen Vorstellungen die Bezeichnung
in § 19 Abs. 11 FS zu unbestimmt und damit unwirksam ist.
32
In diesem Zusammenhang sei lediglich ergänzend angemerkt, dass die vom Beklagten
für den Friedhof T. -M. hervorgehobene parkähnliche Anlage und Ausrichtung nur für
diesen Friedhof, nicht aber auch für den weiteren Friedhof in I. -Süd als Grund für die
dortige Geltung besonderer Gestaltungsvorschriften genannt worden ist.
33
Aus der Unwirksamkeit der Satzungsregelung in § 19 Abs. 11 FS folgt zwingend, dass
sich der Beklagte zur Begründung seiner Entfernungsaufforderung auch nicht auf die mit
dem Vordruck der Grabmalanzeige abgegebene Erklärung der Klägerin, die Vorgaben
der aktuellen Friedhofssatzung verbindlich zu beachten, berufen kann.
34
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung aus § 167 VwGO in Verbindung mit
§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
35
36