Urteil des OLG Köln vom 15.11.2000

OLG Köln: lebensstellung, ehepartner, geburt, anerkennung, gerichtsgebühr, unterhalt, vergleich, konkurrenz, datum, erwerbseinkommen

Oberlandesgericht Köln, 27 WF 203/00
Datum:
15.11.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
27 WF 203/00
Vorinstanz:
Amtsgericht Schleiden, 12 F 75/99
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin vom 8. September 2000 gegen den
Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schleiden vom 4.
September 2000 - 12 F 75/99 - wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
1
Das nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige
Rechtsmittel ist nicht begründet. Zu Recht hat das Amtsgericht Prozesskostenhilfe nur in
dem unter Ziffer 1) des Beschlusses vom 18.10.2000 näher bezeichneten Rahmen
bewilligt.
2
Nach §§ 1615 l, 1610 BGB bestimmt sich das Maß des Unterhalts der Mutter eines
nichtehelichen Kindes nach deren Lebensstellung. Entgegen der Ansicht der Klägerin
kann hierbei nicht ohne Rücksicht auf ihre konkrete Lebensstellung von einem
Mindestbedarf von 1.300 DM ausgegangen werden. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs kann für einen unterhaltsbedürftigen Ehegatten ein
Mindestbedarfssatz nicht in Ansatz gebracht werden; der Bedarf ist vielmehr in einem
solchen Fall nach den individuell ermittelten Lebens-, Einkommens- und
Vermögensverhältnissen der Ehegatten zu bestimmen (vgl. BGH FamRZ 1997, 806,
808). Für den Fall einer Konkurrenz von Unterhaltsansprüchen der betreuenden Mutter
gegen den früheren Ehepartner und gegen den Vater eines nichtehelichen Kindes hat
der BGH einen einheitlichen Maßstab für die Beurteilung der Lebensverhältnisse, die
Grundlage für die Unterhaltsbemessung sind, angenommen (vgl. BGH FamRZ 1998,
1309). Bei dieser Sachlage kann im Ergebnis auch bei dem Unterhaltsanspruch aus
den §§ 1615 l, 1610 BGB ein Mindestbedarfssatz nicht zugrunde gelegt werden.
Ungeachtet der unterschiedlichen rechtlichen Ausgestaltung der Unterhaltsansprüche -
der Unterhaltsanspruch gegen den Ehepartner knüpft an die ehelichen
Lebensverhältnisse, derjenige gegen den Vater des nichtehelichen Kindes an die
Lebensstellung der Mutter an, die im Einzelfall wiederum durch eheliche
Lebensverhältnisse geprägt sein kann (vgl. BGH a.a.O.), - würde die Zubilligung eines
Mindestbedarfs zu einer nicht zu rechtfertigenden Besserstellung der mit dem
Kindesvater nicht verheiratet (gewesenen) Kindesmutter im Vergleich zu einem
unterhaltsbedürftigen Ehepartner führen.
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Hiernach ist dem Maß des Unterhalts jeweils im Einzelfall die konkrete Lebensstellung
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ohne Rücksicht auf etwaige Mindestbedarfssätze zugrunde zu legen. Die
Lebensstellung eines vor der Geburt des Kindes berufstätigen Elternteils bestimmt sich
maßgeblich - zumindest in der Regel - nach seinen tatsächlichen, die Lebensstellung
kennzeichnenden Einkommensverhältnissen. Zumindest im Regelfall wird es
demzufolge in erster Linie auf das vor der Geburt des Kindes erzielte
Erwerbseinkommen des Unterhaltsbedürftigen ankommen. Dessen Verlust wird von
dem Unterhaltsverpflichteten auszugleichen sein. Denn mit der Unterhaltsgewährung
soll die bisherige Lebensstellung aufrecht erhalten werden können; für eine
Verbesserung der Lebensstellung nach der Geburt durch Gewährung von Unterhalt fehlt
eine gesetzliche Grundlage. Sofern die - von der Klägerin in Bezug genommene -
Kommentierung bei Wendl/Pauling (Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen
Praxis, 5. Aufl., § 6 Rn. 764) im Sinn der Anerkennung eines Mindestbedarfs zu
verstehen sein sollte, folgt ihr der Senat nicht. Die Unterhaltsleitlinien des OLG Köln
(Stand 1.7.1999) sehen mit Recht einen Mindestbedarf des betreuenden Elternteils -
auch im Rahmen des Ehegattenunterhalts - nicht vor.
Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO entbehrlich.
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Gerichtsgebühr: 50 DM
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