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BGH - VIII ZR 113/06

Bundesgerichtshof vom 23.05.2007
Inhalt
  • und Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel für Recht erkannt: Die Revision der
  • Beklagte ist seit 1985 Mieter einer Wohnung in B. . Vermieterin 1war die B. -AG, in deren Dienst der
  • Interesse im Sinne dieser Vorschrift gegeben ist, erfordert eine umfassende Würdigung der Umstände des
  • zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Der
  • BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 113/06 Verkündet am: 23. Mai 2007 Ermel

LSG Berlin-Brandenburg - L 16 RA 16/98

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 12.03.2003
Inhalt
  • der DDR geltenden Rechts umschrieben: Nach § 3 Buchstabe a) in Verbindung mit § 5 der Verordnung über
  • gemacht, im Übrigen entsprächen die angefochtenen Bescheide dem geltenden Recht. Der Senat hat aus der
  • Zeiten ab 1. Januar 1992. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht ist darin nicht zu sehen (BSG SozR
  • keine Rechte herleiten. Der Nachweis dieser Zeit scheide aus, weil sie weder in einen
  • nach DDR-Recht zustehenden Zahlbetrag zu erhalten. Durch Bescheid vom 6. September 1996 erkannte die

BGH - KZR 7/02

Bundesgerichtshof vom 13.03.2017
Inhalt
  • Beklagte ist die Deutsche Telekom AG, die Klägerin ist ein mit ihr im Wettbewerb stehendes
  • Literatur (s. Rudolf, Das Recht auf Netzzugang in der Telekommunikation, S. 92 f.) versucht wird, eine
  • besonderer Netzzugang im Sinne des § 35 Abs. 1 TKG gewährt. b) Für in diesem Rahmen erbrachte
  • . Dr. Goette, Ball, Prof. Dr. Bornkamm, und Dr. Meier-Beck für Recht erkannt: Auf die Revision der
  • öffentlichen Telefonnetz ist er auf die Herstellung einer Verbindung mit diesem Netz angewiesen. Die Beklagte

BGH - IV ZR 5/09

Bundesgerichtshof vom 27.01.2010
Inhalt
  • zurück. 20IV. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Ausgleichsanspruch in analoger
  • , 639, 641 m.w.N.). Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Gründe, die im Mietrecht
  • Senat im Wege der Rechtsfortbildung entwickelte Ausgleichsanspruch ist in seinen Voraussetzungen und
  • BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 5/09 Verkündet am: 27. Januar 2010 Fritz
  • Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des

EuGH verteilt Watschen an Kirche und Bundesverfassungsgericht

Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder vom 19.04.2018
Inhalt
  • nationalen Recht in Einklang bringen, müsse es „jede entgegenstehende nationale Vorschrift unangewendet
  • verwies nun auf das „Recht auf Autonomie der Kirchen“, betonte aber gleichzeitig das Recht der
  • nationales Gericht nicht in der Lage sehen, die sich daraus ergebende EuGH-Rechtsprechung mit dem
  • räumt mit häufigen Missverständnissen auf: Im Jahre 2016 habe ich mich entschlossen, Kooperationsparter
  • EuGH am Dienstag, 17.04.2018, in Luxemburg (AZ: C-414/16). Für sein Urteil beansprucht er Vorrang

KG Berlin - 12 U 39/01

Kammergericht vom 05.12.2000
Inhalt
  • Vertrages mit Vertragsschuss den Besitz am Kaufgegenstand sowie das Recht zur Nutzung der Grundstücke
  • . O.) ist der erkennende Senat der Ansicht, dass eine fehlende Unterschrift jederzeit mit Wirkung für
  • nicht gem. § 45 DDR-KommVerf genehmigungspflichtig ist. Dies wird von der Beklagten in zweiter
  • gleichlautend oder ähnlich in vielen Gemeindeordnungen enthalten ist, bedarf die Begründung einer
  • § 44 Absatz 6 DDR-KommVerf ist zunächst vom Begriff des in Absatz 1 dieser Vorschrift genannten

BPatG - 30 W (pat) 32/03

Bundespatentgericht vom 24.05.2004
Inhalt
  • den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Es
  • Recht zurückgewiesen worden. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt durch Gewichtung von in
  • vorliegend, von der Inhaberin des älteren Rechts unwidersprochen behauptet worden ist. Vielmehr sind
  • 2004, 235, 237 - Davidoff II jew mwN). Nach diesen Grundsätzen ist hier die Gefahr von
  • " überein. Von Bedeutung ist jedoch zunächst, dass die Übereinstimmung in dem Endbestandteil "-POR" bei der

LSG Bayern - L 8 AL 7/04

Bayerisches Landessozialgericht vom 22.04.2005
Inhalt
  • Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Zu Recht hat das SG München mit
  • Bewilligung von Insolvenzgeld ab. Nach geltendem Recht hätten Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft
  • Arbeitnehmer im Sinne des § 183 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) anzusehen. Mit dem Widerspruch
  • Dingen dem Recht der GmbH angenähert worden. Aus diesem Grunde sei es nicht gerechtfertigt, unter
  • Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor. In der

OLG Stuttgart - 6 U 30/04

Oberlandesgericht Stuttgart vom 18.05.2004
Inhalt
  • folgendem Inhalt: 4 „Als Darlehnsnehmer steht mir/uns das gesetzliche Recht zum Widerruf zu. Danach ist die
  • ist ein Nettokreditbetrag von 28.161,00 DM und in dem Darlehensvertrag Nummer xxx (Anlage K 2) über
  • dieser Information über das Recht zum Widerruf. Hat der Darlehnsnehmer das Darlehen empfangen, gilt der
  • ordnungsgemäß umgesetzt habe, kein unmittelbar zwischen den Parteien geltendes Recht. 3. 8 Der
  • auszugehen, das Landgericht habe jedoch zu Recht ein Widerrufsrecht als verfristet bzw. verwirkt

Chattanooga und die illegalen Betriebsräte

Rechtsanwalt Wolf J. Reuter vom 20.06.2013
Inhalt
  • kennt das amerikanische Recht nicht. Trotzdem gibt es viele ähnliche Gremien. In einer Untersuchung
  • -Recht Gewerkschaften deshalb zu einem Modell, wie es in Deutschland praktiziert wird, also die nach
  • eine Stadt im strukturschwachen US-Bundesstaat Tennessee, die in Deutschland Schlagzeilen macht
  • illegal wäre? Das ist in den USA – cum grano salis – durchaus der Fall. Deshalb gibt der Fall
  • Recht geben – der Umstand, dass es kostenlose Rechtsberatung für Arbeiter gibt, die sich gegen

LSG Hamburg - L 1 KR 34/06

Landessozialgericht Hamburg vom 24.09.2009
Inhalt
  • zulässige Berufung (§§ 143, 151 SGG) ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht und mit
  • Beurteilung. Dr. F. hat zu Recht darauf hingewiesen, dass Dr. G. in seinem im Rentenverfahren eingeholten
  • ausführlichen Erörterung der Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten ist dem Kläger in der
  • argumentierend seine Rechte verfolgt hat, und ist dementsprechend zu der nachvollziehbaren Einschätzung
  • einen Herzinfarkt erlitten und im Moment kein Geld, ist die Frist zur Einzahlung des

LSG Bayern - L 5 KR 62/03

Bayerisches Landessozialgericht vom 23.03.2004
Inhalt
  • Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe den Widerspruch der Klägerin zu Recht wegen
  • Versäumnis der Widerspruchsfrist zurückgewiesen. Sie habe auch zu Recht Wiedereinsetzung in den vorigen
  • . Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat die Beklagte den Widerspruch der Klägerin
  • hat das Sozialgericht Landshut mit Urteil vom 08.11.2002 zu Recht bestätigt. Der streitige Bescheid
  • Widerspruches als verfristet durch Widerspruchsbescheid vom 27.11.1998 ist zu Recht ergangen, weil der Klägerin

BGH - I ZR 106/08

Bundesgerichtshof vom 13.03.2017
Inhalt
  • zugestanden und damit als unstreitig anzusehen ist. Dementsprechend ist das Berufungsgericht mit Recht
  • ist (vgl. BGH, Urt. v. 29.6.1959 - II ZR 114/57, NJW 1959, 1679, zu § 34 lit. a ADSp a.F.). Im
  • einen Rechtsstreit mit einer in Belgien ansässigen Partei begründet, wenn der Kläger eine im Inland
  • ). 23b) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Klägerin schlüssig eine
  • Absenders, dessen Besitz der Frachtführer mit Willen des Absenders - im Streitfall ist dies im Verhältnis

BGH - IX ZR 53/05

Bundesgerichtshof vom 18.05.2006
Inhalt
  • günstiger als das neue Recht (vgl. im Einzelnen BFH DStR 2005, 1686, 1687). Das neue Recht bewirkte eine
  • altem Recht ausgeschüttet werden. 28bb) Dass etwa im Jahr 2001 vorzunehmende Gewinnausschüttungen für
  • BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 53/05 Verkündet am: 18. Mai 2006 Bürk
  • . Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann für Recht erkannt: Die
  • welcher der Kläger zu 2 beteiligt ist, beauftragt. Die Parteien hatten schon in den Jahren 1999 und 2000

BGH - XII ZB 15/13

Bundesgerichtshof vom 19.02.2014
Inhalt
  • Recht in § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG enthaltene Grundregel, dass in Verfahren der freiwilligen
  • Kostenverteilung bei erfolgreichen Vaterschaftsfeststellungsverfahren billigem Ermessen entspricht, ist in
  • früherem Recht gemäß § 13 a FGG - bei der Anordnung einer Kostenerstattung Zurückhaltung geboten
  • – wie nach bisherigem Recht - die Erstattung der außergerichtlichen Kosten, sondern auch die Verteilung
  • gegeben werden, im jeweiligen Einzelfall darüber zu entscheiden, ob und gegebenenfalls in welchem