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BGH - VIII ZR 113/06
Bundesgerichtshof vom 23.05.2007
- Inhalt
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- und Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel für Recht erkannt: Die Revision der
- Beklagte ist seit 1985 Mieter einer Wohnung in B. . Vermieterin 1war die B. -AG, in deren Dienst der
- Interesse im Sinne dieser Vorschrift gegeben ist, erfordert eine umfassende Würdigung der Umstände des
- zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Der
- BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 113/06 Verkündet am: 23. Mai 2007 Ermel
LSG Berlin-Brandenburg - L 16 RA 16/98
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 12.03.2003
- Inhalt
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- der DDR geltenden Rechts umschrieben: Nach § 3 Buchstabe a) in Verbindung mit § 5 der Verordnung über
- gemacht, im Übrigen entsprächen die angefochtenen Bescheide dem geltenden Recht. Der Senat hat aus der
- Zeiten ab 1. Januar 1992. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht ist darin nicht zu sehen (BSG SozR
- keine Rechte herleiten. Der Nachweis dieser Zeit scheide aus, weil sie weder in einen
- nach DDR-Recht zustehenden Zahlbetrag zu erhalten. Durch Bescheid vom 6. September 1996 erkannte die
BGH - KZR 7/02
Bundesgerichtshof vom 13.03.2017
- Inhalt
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- Beklagte ist die Deutsche Telekom AG, die Klägerin ist ein mit ihr im Wettbewerb stehendes
- Literatur (s. Rudolf, Das Recht auf Netzzugang in der Telekommunikation, S. 92 f.) versucht wird, eine
- besonderer Netzzugang im Sinne des § 35 Abs. 1 TKG gewährt. b) Für in diesem Rahmen erbrachte
- . Dr. Goette, Ball, Prof. Dr. Bornkamm, und Dr. Meier-Beck für Recht erkannt: Auf die Revision der
- öffentlichen Telefonnetz ist er auf die Herstellung einer Verbindung mit diesem Netz angewiesen. Die Beklagte
BGH - IV ZR 5/09
Bundesgerichtshof vom 27.01.2010
- Inhalt
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- zurück. 20IV. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Ausgleichsanspruch in analoger
- , 639, 641 m.w.N.). Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Gründe, die im Mietrecht
- Senat im Wege der Rechtsfortbildung entwickelte Ausgleichsanspruch ist in seinen Voraussetzungen und
- BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 5/09 Verkündet am: 27. Januar 2010 Fritz
- Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des
EuGH verteilt Watschen an Kirche und Bundesverfassungsgericht
Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder vom 19.04.2018
- Inhalt
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- nationalen Recht in Einklang bringen, müsse es „jede entgegenstehende nationale Vorschrift unangewendet
- verwies nun auf das „Recht auf Autonomie der Kirchen“, betonte aber gleichzeitig das Recht der
- nationales Gericht nicht in der Lage sehen, die sich daraus ergebende EuGH-Rechtsprechung mit dem
- räumt mit häufigen Missverständnissen auf: Im Jahre 2016 habe ich mich entschlossen, Kooperationsparter
- EuGH am Dienstag, 17.04.2018, in Luxemburg (AZ: C-414/16). Für sein Urteil beansprucht er Vorrang
KG Berlin - 12 U 39/01
Kammergericht vom 05.12.2000
- Inhalt
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- Vertrages mit Vertragsschuss den Besitz am Kaufgegenstand sowie das Recht zur Nutzung der Grundstücke
- . O.) ist der erkennende Senat der Ansicht, dass eine fehlende Unterschrift jederzeit mit Wirkung für
- nicht gem. § 45 DDR-KommVerf genehmigungspflichtig ist. Dies wird von der Beklagten in zweiter
- gleichlautend oder ähnlich in vielen Gemeindeordnungen enthalten ist, bedarf die Begründung einer
- § 44 Absatz 6 DDR-KommVerf ist zunächst vom Begriff des in Absatz 1 dieser Vorschrift genannten
BPatG - 30 W (pat) 32/03
Bundespatentgericht vom 24.05.2004
- Inhalt
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- den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Es
- Recht zurückgewiesen worden. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt durch Gewichtung von in
- vorliegend, von der Inhaberin des älteren Rechts unwidersprochen behauptet worden ist. Vielmehr sind
- 2004, 235, 237 - Davidoff II jew mwN). Nach diesen Grundsätzen ist hier die Gefahr von
- " überein. Von Bedeutung ist jedoch zunächst, dass die Übereinstimmung in dem Endbestandteil "-POR" bei der
LSG Bayern - L 8 AL 7/04
Bayerisches Landessozialgericht vom 22.04.2005
- Inhalt
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- Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Zu Recht hat das SG München mit
- Bewilligung von Insolvenzgeld ab. Nach geltendem Recht hätten Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft
- Arbeitnehmer im Sinne des § 183 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) anzusehen. Mit dem Widerspruch
- Dingen dem Recht der GmbH angenähert worden. Aus diesem Grunde sei es nicht gerechtfertigt, unter
- Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor. In der
OLG Stuttgart - 6 U 30/04
Oberlandesgericht Stuttgart vom 18.05.2004
- Inhalt
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- folgendem Inhalt: 4 „Als Darlehnsnehmer steht mir/uns das gesetzliche Recht zum Widerruf zu. Danach ist die
- ist ein Nettokreditbetrag von 28.161,00 DM und in dem Darlehensvertrag Nummer xxx (Anlage K 2) über
- dieser Information über das Recht zum Widerruf. Hat der Darlehnsnehmer das Darlehen empfangen, gilt der
- ordnungsgemäß umgesetzt habe, kein unmittelbar zwischen den Parteien geltendes Recht. 3. 8 Der
- auszugehen, das Landgericht habe jedoch zu Recht ein Widerrufsrecht als verfristet bzw. verwirkt
Chattanooga und die illegalen Betriebsräte
Rechtsanwalt Wolf J. Reuter vom 20.06.2013
- Inhalt
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- kennt das amerikanische Recht nicht. Trotzdem gibt es viele ähnliche Gremien. In einer Untersuchung
- -Recht Gewerkschaften deshalb zu einem Modell, wie es in Deutschland praktiziert wird, also die nach
- eine Stadt im strukturschwachen US-Bundesstaat Tennessee, die in Deutschland Schlagzeilen macht
- illegal wäre? Das ist in den USA – cum grano salis – durchaus der Fall. Deshalb gibt der Fall
- Recht geben – der Umstand, dass es kostenlose Rechtsberatung für Arbeiter gibt, die sich gegen
LSG Hamburg - L 1 KR 34/06
Landessozialgericht Hamburg vom 24.09.2009
- Inhalt
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- zulässige Berufung (§§ 143, 151 SGG) ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht und mit
- Beurteilung. Dr. F. hat zu Recht darauf hingewiesen, dass Dr. G. in seinem im Rentenverfahren eingeholten
- ausführlichen Erörterung der Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten ist dem Kläger in der
- argumentierend seine Rechte verfolgt hat, und ist dementsprechend zu der nachvollziehbaren Einschätzung
- einen Herzinfarkt erlitten und im Moment kein Geld, ist die Frist zur Einzahlung des
LSG Bayern - L 5 KR 62/03
Bayerisches Landessozialgericht vom 23.03.2004
- Inhalt
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- Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe den Widerspruch der Klägerin zu Recht wegen
- Versäumnis der Widerspruchsfrist zurückgewiesen. Sie habe auch zu Recht Wiedereinsetzung in den vorigen
- . Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat die Beklagte den Widerspruch der Klägerin
- hat das Sozialgericht Landshut mit Urteil vom 08.11.2002 zu Recht bestätigt. Der streitige Bescheid
- Widerspruches als verfristet durch Widerspruchsbescheid vom 27.11.1998 ist zu Recht ergangen, weil der Klägerin
BGH - I ZR 106/08
Bundesgerichtshof vom 13.03.2017
- Inhalt
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- zugestanden und damit als unstreitig anzusehen ist. Dementsprechend ist das Berufungsgericht mit Recht
- ist (vgl. BGH, Urt. v. 29.6.1959 - II ZR 114/57, NJW 1959, 1679, zu § 34 lit. a ADSp a.F.). Im
- einen Rechtsstreit mit einer in Belgien ansässigen Partei begründet, wenn der Kläger eine im Inland
- ). 23b) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Klägerin schlüssig eine
- Absenders, dessen Besitz der Frachtführer mit Willen des Absenders - im Streitfall ist dies im Verhältnis
BGH - IX ZR 53/05
Bundesgerichtshof vom 18.05.2006
- Inhalt
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- günstiger als das neue Recht (vgl. im Einzelnen BFH DStR 2005, 1686, 1687). Das neue Recht bewirkte eine
- altem Recht ausgeschüttet werden. 28bb) Dass etwa im Jahr 2001 vorzunehmende Gewinnausschüttungen für
- BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 53/05 Verkündet am: 18. Mai 2006 Bürk
- . Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann für Recht erkannt: Die
- welcher der Kläger zu 2 beteiligt ist, beauftragt. Die Parteien hatten schon in den Jahren 1999 und 2000
BGH - XII ZB 15/13
Bundesgerichtshof vom 19.02.2014
- Inhalt
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- Recht in § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG enthaltene Grundregel, dass in Verfahren der freiwilligen
- Kostenverteilung bei erfolgreichen Vaterschaftsfeststellungsverfahren billigem Ermessen entspricht, ist in
- früherem Recht gemäß § 13 a FGG - bei der Anordnung einer Kostenerstattung Zurückhaltung geboten
- – wie nach bisherigem Recht - die Erstattung der außergerichtlichen Kosten, sondern auch die Verteilung
- gegeben werden, im jeweiligen Einzelfall darüber zu entscheiden, ob und gegebenenfalls in welchem