Urteil des BGH vom 19.02.2014

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X I I Z B 1 5 / 1 3
vom
19. Februar 2014
in der Abstammungssache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
FamFG §§ 81 Abs. 1 Satz 1, 169 Nr. 1
Bei einem erfolgreichen Antrag auf Feststellung der Vaterschaft entspricht es nicht
billigem Ermessen, dem Kindesvater allein aufgrund seines Unterliegens die gesam-
ten Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn dieser berechtigte Zweifel an seiner Vater-
schaft hatte, weil die Kindesmutter Mehrverkehr während der gesetzlichen Empfäng-
niszeit eingeräumt hatte.
BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 15/13 - OLG Stuttgart
AG Aalen
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2014 durch den
Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter,
Dr. Botur und Guhling
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird der
Beschluss des 11. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandes-
gerichts Stuttgart vom 12. Dezember 2012 aufgehoben.
Das Verfahren wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das
Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: bis 2.000
Gründe:
I.
Die am 20. Februar 2007 als nichteheliches Kind der Beteiligten zu 1 ge-
borene Antragstellerin hat den Antragsgegner auf Feststellung seiner Vater-
schaft in Anspruch genommen. Nachdem dieser sich auf Mehrverkehr der Be-
teiligten zu 1 und auf eine bei ihm bestehende Zeugungsunfähigkeit berufen
hatte, hat das Amtsgericht ein humangenetisches Abstammungsgutachten ein-
geholt. Dieses führte zu einer Wahrscheinlichkeit der Abstammung des Kindes
vom Antragsgegner von 99,999999 %.
Das Amtsgericht hat die Vaterschaft des Antragsgegners festgestellt und
ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die allein gegen die Kostenentschei-
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dung gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht
zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der An-
tragsgegner eine Abänderung der Kostenentscheidung erreichen.
II.
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-
scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung damit begründet,
dass das entscheidende Billigkeitskriterium bei der Kostenentscheidung nach
§ 81 FamFG der Erfolg oder Misserfolg des gestellten Antrags sei. Danach sei-
en dem Antragsgegner als Vater der Antragstellerin die gesamten gerichtlichen
und außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Dies entspreche der vor dem
1. September 2009 geltenden Rechtslage, als sich die Kostenentscheidung
noch nach § 91 ZPO gerichtet habe. Außerdem ergebe sich aus der Gesetzes-
begründung zur Änderung des § 81 Abs. 3 FamFG durch das Gesetz zur Ein-
führung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung ande-
rer Vorschriften, dass es bei einem erfolglosen Vaterschaftsfeststellungsverfah-
ren nunmehr möglich sein solle, auch dem Kind nach allgemeinen Grundsätzen
die Kosten aufzuerlegen, was sich bis zum Inkrafttreten des Gesetzes aus § 91
ZPO ergeben habe. Es bestehe daher kein Anlass, im Rahmen der Billigkeits-
abwägung von einer Auferlegung der gesamten Kosten auf den Vater in Fallge-
staltungen abzusehen, in denen aufgrund eines unter Beweis gestellten oder
zugestandenen Mehrverkehrs ohne sachverständige Klärung begründete nach-
vollziehbare Zweifel daran bestünden, wer der Vater des betroffenen Kindes sei
und deshalb eine im Interesse des Kindes durchzuführende Statusfeststellung
im gerichtlichen Verfahren für keinen Beteiligten vermeidbar erscheine.
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2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
a) Zutreffend ist das Beschwerdegericht allerdings zunächst davon aus-
gegangen, dass sich die Kostenentscheidung in den in § 169 Nr. 1 bis 3
FamFG genannten Abstammungssachen, zu denen das vorliegende Verfahren
zur Feststellung der Vaterschaft zählt (§ 169 Nr. 1 FamFG), nach der allgemei-
nen Bestimmung in § 81 FamFG richtet. Die spezielle Kostenvorschrift des
§ 183 FamFG gilt nur, wenn ein Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft (§ 169
Nr. 4 FamFG) Erfolg hat. Nach der demnach maßgeblichen Vorschrift des § 81
Abs. 1 Satz 1 FamFG kann das Gericht die Kosten des Verfahrens nach billi-
gem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen.
b) Die Frage, welche Kostenverteilung bei erfolgreichen Vaterschafts-
feststellungsverfahren billigem Ermessen entspricht, ist in der Rechtsprechung
und im Schrifttum umstritten.
aa) Teilweise wird die Auffassung vertreten, die Kosten seien gemäß
dem Grundsatz des § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG zwischen Kindesvater und Kin-
desmutter zu teilen bzw. es habe eine Kostenaufhebung zu erfolgen. Die ge-
samten Verfahrenskosten könnten einem Beteiligten nur bei Verwirklichung ei-
nes der in § 81 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 FamFG genannten Regelbeispiele oder einem
damit vergleichbaren Fall auferlegt werden. Von einem groben Verschulden des
Vaters könne jedoch nicht ausgegangen werden, wenn dieser vor der Kenntnis
des Ergebnisses des Abstammungsgutachtens nicht sicher sein konnte, der
Vater des beteiligten Kindes zu sein (OLG Naumburg FamRZ 2012, 734 [LS]).
Außerdem hätten die Kindeseltern das Verfahren in gleicher Weise veranlasst,
weil sie in der gesetzlichen Empfängniszeit miteinander geschlechtlich verkehrt
haben (OLG Düsseldorf FamRZ 2012, 1827, 1829; OLG Brandenburg FamRZ
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2012, 1966, 1967; OLG Bamberg FamRZ 2013, 1059, 1060, 24 f.; Schulte-
Bunert/Weinreich/Keske/Schwonberg FamFG 4. Aufl. § 183 Rn. 4).
bb) Nach anderer Ansicht entspricht es nicht der Billigkeit, die Kindes-
mutter an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen, wenn der Feststellungsan-
trag Erfolg hat. Die Kosten seien dann von dem Kindesvater allein zu tragen,
zumal dieser die Möglichkeit gehabt habe, die Vaterschaft kostenfrei urkundlich
anzuerkennen (OLG München FamRZ 2011, 923, 924; OLG Stuttgart Be-
schluss vom 6. Juni 2012 - 15 WF 119/12 - juris Rn. 4). Ein mögliches Interesse
der Mutter an der Klärung der väterlichen Abstammung des Kindes sei für sich
nicht ausreichend, um diese mit den Kosten des Verfahrens zu belasten (OLG
Stuttgart FamRZ 2011, 1321, 1322 [für ein postmortales Abstammungsverfah-
ren]). Außerdem könne bei einem durchgeführten Abstammungsverfahren ein
klares Obsiegen oder Unterliegen festgestellt werden, so dass einem Beteilig-
ten - wie bisher nach § 91 ZPO - die vollen Kosten des Abstammungsverfah-
rens auferlegt werden könnten (vgl. OLG Schleswig SchlHA 2012, 352).
cc) Nach einer weiteren Meinung ist bei der Kostenentscheidung zwi-
schen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten zu trennen. Das Verfah-
ren in Abstammungssachen sei nach der gesetzlichen Neuregelung nicht mehr
als einseitiges streitiges Antragsverfahren, sondern als ein Verfahren der freiwil-
ligen Gerichtsbarkeit ohne formellen Gegner und ohne ein Obsiegen oder Un-
terliegen ausgestaltet (OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1922, 1923). Deshalb sei
bei Streitigkeiten unter Familienangehörigen - wie nach früherem Recht gemäß
§ 13 a FGG - bei der Anordnung einer Kostenerstattung Zurückhaltung gebo-
ten. Die außergerichtlichen Kosten seien daher in der Regel gegeneinander
aufzuheben. Die Gerichtskosten (insbesondere die Kosten des Abstammungs-
gutachtens) könnten dagegen bei einer erfolgreichen Vaterschaftsfeststellung
dem Vater auferlegt werden, weil dieser die Möglichkeit habe, seine Vaterschaft
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vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens urkundlich anzuerkennen
(OLG Celle FamRZ 2010, 1840, 1841; OLG Oldenburg FamRZ 2012, 733 f.; für
die Kosten des Abstammungsgutachtens auch OLG Frankfurt FamRZ 2013,
1922, 1924; MünchKommFamFG/Schindler 2. Aufl. § 81 Rn. 16; Musielak/Borth
FamFG 4. Aufl. § 183 Rn. 5 f.; Nickel in BeckOK FamFG [Stand: 1. Oktober
2013] § 81 Rn. 10).
c) Der Senat hält es für verfehlt, bei der Ermessensausübung im Rah-
men des § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG von einem Regel-Ausnahme-Verhältnis
auszugehen. Die Vorschrift stellt es in das pflichtgemäße Ermessen des Ge-
richts, ob (für Familiensachen vgl. aber § 81 Abs. 1 Satz 3 FamFG) und in wel-
chem Umfang eine Kostenentscheidung sachgerecht ist. Dabei räumt die Vor-
schrift dem Gericht, falls es eine Kostenentscheidung trifft, einen weiten Gestal-
tungsspielraum dahingehend ein, welchem Beteiligten welche Kosten des Ver-
fahrens auferlegt werden (Prütting/Helms/Feskorn FamFG 3. Aufl. § 81 Rn. 6).
Das Gericht kann beispielsweise die Kosten ganz oder teilweise zwischen den
Beteiligten aufteilen, die Kosten gegeneinander aufheben oder die Kostenrege-
lung getrennt in Bezug auf die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kos-
ten der Beteiligten vornehmen. Die Vorschrift erlaubt es auch, nur bestimmte
Kosten einem der Beteiligten aufzuerlegen (OLG München FamRZ 2012,
1895 f.; Prütting/Helms/Feskorn FamFG 3. Aufl. § 81 Rn. 6; Thomas/Putzo/
Hüßtege ZPO 34. Aufl. § 81 FamFG Rn. 7) oder von der Erhebung der Kosten
ganz oder teilweise abzusehen (§ 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Dieses weite Er-
messen des Gerichts bei der Entscheidung über die Verfahrenskosten erfährt
nur eine Beschränkung durch § 81 Abs. 2 FamFG, wonach in den dort genann-
ten Fällen die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise
auferlegt werden sollen (vgl. Schulte-Bunert/Weinreich/Keske FamFG 4. Aufl.
§ 81 Rn. 23; Prütting/Helms/Feskorn FamFG 3. Aufl. § 81 Rn. 19).
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Der Reformgesetzgeber wollte mit der Umgestaltung der Regelung zur
Kostenentscheidung für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit erreichen,
dass das Gericht nicht nur
– wie nach bisherigem Recht - die Erstattung der
außergerichtlichen Kosten, sondern auch die Verteilung der Gerichtskosten
nach billigem Ermessen vornehmen kann. Damit soll den Gerichten die Mög-
lichkeit gegeben werden, im jeweiligen Einzelfall darüber zu entscheiden, ob
und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Kostenentscheidung sachgerecht
ist (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 215). Die nach früherem Recht in § 13 a Abs. 1
Satz 1 FGG enthaltene Grundregel, dass in Verfahren der freiwilligen Gerichts-
barkeit jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat,
wurde deshalb bewusst nicht in die Neuregelung übernommen.
Mit dieser im Hinblick auf die Ermöglichung einer für den jeweiligen Ein-
zelfall sachgerechten Kostenentscheidung in Verfahren der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit eingeräumten Gestaltungsfreiheit der Gerichte ist es nicht zu ver-
einbaren, die Kostenverteilung in Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft
nach einem von dem konkreten Einzelfall unabhängigen Regel-Ausnahme-
Verhältnis vorzunehmen (vgl. dazu auch MünchKommFamFG/Schindler 2. Aufl.
§ 81 Rn. 8; OLG München FamRZ 2012, 1895; OLG Düsseldorf FGPrax 2011,
207, 208). Das Gericht hat vielmehr in jedem konkreten Einzelfall unter Berück-
sichtigung sämtlicher maßgeblichen Umstände die Kostenentscheidung zu tref-
fen.
Ist die Kostenentscheidung solchermaßen in das Ermessen des Tatrich-
ters gestellt, kann die Entscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren nur einge-
schränkt darauf überprüft werden, ob das Gericht die gesetzlichen Grenzen
überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. Senatsbe-
schluss vom 15. Februar 2012 - XII ZB 133/11 - FamRZ 2012, 960 Rn. 9 mwN).
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d) Letzteres ist hier der Fall. Das Beschwerdegericht hat bei seiner Ent-
scheidung, die Verfahrenskosten vollständig dem Antragsgegner aufzuerlegen,
allein auf den Erfolg des Feststellungsantrags abgestellt und damit nicht alle für
die Ermessensentscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte angemessen be-
rücksichtigt.
aa) Das Maß des Obsiegens oder Unterliegens ist zwar ein Gesichts-
punkt, der in die Ermessensentscheidung nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG ein-
gestellt werden kann (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 215). Dies gilt aber vornehm-
lich für echte Streitverfahren, in denen sich die Beteiligten als Gegner gegen-
überstehen und daher eine gewisse Ähnlichkeit zu einem Zivilprozess besteht
(vgl. Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 81 Rn. 46; Prütting/Helms/Feskorn
FamFG 3. Aufl. § 81 Rn. 12; Schulte-Bunert/Weinreich/Keske FamFG 4. Aufl.
§ 81 Rn. 19). Das Verfahren in Abstammungssachen ist jedoch nach der ge-
setzlichen Neuregelung in den §§ 169 ff. FamFG nicht mehr als streitiges Ver-
fahren, das nach den Regelungen der Zivilprozessordnung geführt wird, son-
dern als ein einseitiges Antragsverfahren nach den Vorschriften der freiwilligen
Gerichtsbarkeit ausgestaltet. Neben einer größeren Flexibilität des Verfahrens
wollte der Gesetzgeber hierdurch erreichen, dass sich die Beteiligten in Ab-
stammungssachen nicht als formelle Gegner gegenüberstehen (vgl. BT-Drucks.
16/6308 S. 243). Das Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft (§ 169 Nr. 1
FamFG) kann daher einem Streitverfahren nicht mehr uneingeschränkt gleich-
gestellt werden. Daraus folgt, dass für die im Rahmen eines erfolgreichen Ver-
fahrens zur Vaterschaftsfeststellung zu treffende Entscheidung über die Verfah-
renskosten nicht mehr allein das Obsiegen oder Unterliegen der Beteiligten
maßgeblich sein kann, wenn weitere Umstände vorliegen, die für eine sachge-
rechte Kostenentscheidung von Bedeutung sein können.
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bb) Das Beschwerdegericht hätte daher bei seiner Ermessensentschei-
dung nicht unberücksichtigt lassen dürfen, dass die Beteiligte zu 1 bereits zu
Beginn des Verfahrens einen Mehrverkehr während der gesetzlichen Empfäng-
niszeit eingeräumt hat. Jedenfalls deshalb konnte der Antragsgegner vor
Kenntnis vom Ergebnis des Abstammungsgutachtens nicht sicher sein, ob er
der Vater der Antragstellerin ist. Ihm war aus diesem Grund auch nicht zuzumu-
ten, das Verfahren durch eine urkundliche Anerkennung seiner Vaterschaft
nach §§ 1594 Abs. 1, 1597 BGB zu vermeiden. Die Frage, inwiefern ein Betei-
ligter Anlass für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens gegeben hat,
ist indes ein Gesichtspunkt, der im Rahmen der Ermessensentscheidung nach
§ 81 Abs. 1 BGB von Bedeutung sein kann (Schulte-Bunert/Weinreich/Keske
FamFG 4. Aufl. § 81 Rn. 20; Prütting/Helms/Feskorn FamFG 3. Aufl. § 81
Rn. 11; Nickel in BeckOK FamFG [Stand: 1. Oktober 2013] § 81 Rn. 10). Da
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das Beschwerdegericht diesem Umstand ausdrücklich keine Bedeutung für die
Ermessensausübung beimessen wollte, leidet die Kostenentscheidung an ei-
nem Rechtsfehler, der zu ihrer Aufhebung führt.
Dose Klinkhammer Günter
Botur Guhling
Vorinstanzen:
AG Aalen, Entscheidung vom 03.08.2012 - 2 F 146/12 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12.12.2012 - 11 WF 211/12 -