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Art 4 WWSUVtr
Rechtsanpassung
- Inhalt
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- Recht ist gemäß diesen Grund- und Leitsätzen auszulegen und anzuwenden. Die Deutsche
- bezeichneten Vorschriften auf oder ändert sie und erläßt die in der Anlage IV bezeichneten
- neuen Rechtsvorschriften, soweit nicht im Vertrag oder in den Anlagen ein anderer Zeitpunkt festgelegt
- ist.(2) Die in der Bundesrepublik Deutschland beabsichtigten Änderungen von Rechtsvorschriften
- (1) Für die mit der Errichtung der Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion erforderliche
OLG Hamm - 28 U 138/07
Oberlandesgericht Hamm vom 28.02.2008
- Inhalt
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- recht ungeordneten Sachverhalt bezüglich einer Geldanlage in der Schweiz und umfangreicher
- beruht nicht auf diesem Verfahrensmangel. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht
- ). Zumindest ist ein solcher Hinweis nicht – mit der Beweisregel des § 139 Abs. 4 S. 2 ZPO in den
- Berufungsverfahren bekannt ist, befassten sich gerade in der hier fraglichen Zeit Presseberichte mit
- in den wirtschaftlichen Folgen tragbar war. Insoweit ist im Gegenzug auch zu bedenken, dass
§ 19a AZRG-DV
Auswirkungen späterer Rechtsänderungen auf den Registerbestand
- Inhalt
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- aufenthaltsrechtlichen Status im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 6 oder
- § 2 Absatz 3 Nummer 3 und 4 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 Nummer 6 des AZR-Gesetzes
- gespeichert wurden, deren Speicherung aber in der neuen Fassung nicht mehr vorgesehen ist, ü
- (1) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsänderung gespeicherte Angaben zum
- bleiben auch dann gespeichert, wenn sie nach Inkrafttreten der Rechtsänderung nicht mehr oder nicht
§ 72 EStG
Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes an Angehörige des öffentlichen Dienstes
- Inhalt
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- einem Dienstherrn oder Arbeitgeber im Bereich der Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts
- Verzicht wirksam geworden ist, im Bundessteuerblatt. 6Hat eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung
- ;bertragen, kann ein Verzicht nach Satz 3 nur durch die Bundes- oder Landesfamilienkasse im Einvernehmen mit
- aus dem Kreis der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 Bezeichneten aus oder tritt er im Laufe eines
- bei dem Berechtigten nach § 63 zu berücksichtigen ist. 3Ist in einem Fall des Satzes 1
LSG Sachsen - L 7 AS 43/10 B ER
Sächsisches Landessozialgericht vom 30.04.2010
- Inhalt
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- wird, ist nur soweit als Einkommen zu berücksichtigen, als die SGB-II-Leistung im Einzelfall demselben
- Recht die Umweltprämie nach der Richtlinie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen vom
- dem SGB II nicht bestreiten könne. Den Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid
- vom 24.11.2009 zurück. Die gewährte Umweltprämie sei mit einem monatlichen Betrag in Höhe von 208,33
- mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. Im Fall der Antragstellerin sei der Betrag auf
VG Gelsenkirchen - 17 K 1616/09
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen vom 16.09.2010
- Inhalt
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- Rechts in besonderem Maße an Recht und Gesetz gebunden mit der Folge, 45 dass sie sich berechtigten
- Vorrangigkeit im Sinne einer Ausschließlichkeit ist nur dort anzunehmen, wo die jeweiligen Rechte die
- . 21 Die beklagte AOK ist auskunftspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG NRW. Sie ist als in
- ihrer im öffentlichen Recht wurzelnden Verwaltungsaufgabe als Sozialversicherungsträger zu
- .: 162 IN 000/08) zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der H. H1. GmbH, S. 50, 45*** F. (im Folgenden
LSG Nordrhein-Westfalen - L 16 B 43/06 KR ER
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 11.07.2006
- Inhalt
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- offen mit einer gewissen Tendenz zu Gunsten der ASt in zu beurteilen. Dies reicht als Grundlage für
- , nicht ohne Weiteres bejahen. Allein ein BMI von mehr als 40 reicht insoweit nicht aus. 23 Die ASt in
- : 1I. 23Streitig ist ein Anspruch der Antragstellerin (ASt in) auf operative Magenverkleinerung (Magen
- -Bypass-Operation) als Sachleistung. 4Die am 00.00.1977 geborene ASt in, die verheiratet ist und ein
- dreijähriges Kind hat, ist bei der Antragsgegnerin (AG in) gegen Krankheit versichert. Sie
OLG Düsseldorf - I-20 U 145/02
Oberlandesgericht Düsseldorf vom 21.10.2003
- Inhalt
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- Berufungserwiderung darin Recht zu geben ist, das schon der Ausdruck "anpassen" in der Preisgarantie der
- vollstreckbar. G r ü n d e 1Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. 2Zu Recht hat das
- , das in der "Präambel" des Unterlassungsvertrages der Parteien auch erwähnt ist. In diesem Urteil
- Wiederholungsgefahr eines Rabattverstoßes nach altem Recht ausgeräumt werden. Insoweit besteht nach dem
- der Parteien ist deshalb im Wege der Auslegung ohne weiteres anzunehmen, dass die "allgemeine
VG Minden - 8 L 442/04
Verwaltungsgericht Minden vom 29.06.2004
- Inhalt
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- Antragsteller kein subjektiv-öffentliches Recht innehat, dessen Verletzung er mit dem vorliegenden Antrag
- hierfür ist jedoch, dass der Dritte insoweit antragsbefugt ist. Im Hinblick auf die Akzessorietät
- klagebefugt ist. 6Hieran fehlt es im vorliegenden Fall, denn der Antragsteller kann nicht geltend machen
- , durch die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung zum Befahren des N. Sees mit Motorbooten in eigenen
- derartiges Recht folgt für ihn zunächst nicht aus dem wasserrechtlichen 7Gemeingebrauch, zu dem vom
LSG Bayern - L 16 R 391/03
Bayerisches Landessozialgericht vom 02.02.2005
- Inhalt
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- Gesetzes nachgewiesen ist. Wie der gerichtliche Sachverständige Dr.K. , ein mit dem Recht der
- 1945 geborene Kläger ist jugoslawischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Serbien und Montenegro
- erwerbsunfähig im Sinne der §§ 43, 44, 241 SGB VI in der alten und neuen Fassung ist. Der Kläger hat keinen
- Berufsausbildung hat er im Rentenantrag verneint. In Serbien und Montenegro hat er zwischen
- in der Leistungsbeurteilung. Die Beklagte wies deshalb den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
OLG Hamm - 4 UF 224/05
Oberlandesgericht Hamm vom 16.02.2006
- Inhalt
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- Recht in der Fassung bis zum 1. 1. 2002 anzuwenden, das einen Zugewinnausgleich nicht vorgesehen habe
- Zugewinnausgleichsanspruch ist gem. Art. 14, 15 EGBGB nach dem türkischen Recht zu beurteilen, denn
- Zugewinnausgleichsanspruch vorgesehen ist. Denn mit der zum 1. 1. 2002 in Kraft getretenen Neufassung des türkischen
- Immobilie) mit 46.512 € an. 5Die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit im Wege der Stufenklage einen
- Zugewinnausgleichsanspruch geltend gemacht mit der Behauptung, der Beklagte habe seine in der
OLG Brandenburg - 7 U 175/07
Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 23.07.2008
- Inhalt
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- Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist
- Feststellungsinteresse zur Seite stehe. Im Recht des Wettbewerbs, des gewerblichen Rechtsschutzes und des
- entstandenen Schaden, den sie - wie bereits erwähnt - abstrakt zu beziffern in der Lage ist, im Wege
- Auskunft im Hinblick auf die in Ziffer I Abs. 5 des Vermögensberaterertrags niedergelegten
- 19.9.2007 begründet. 14 In der mündlichen Verhandlung am 27.2.2008 ist für den Beklagten niemand
§ 864 ZPO
Gegenstand der Immobiliarvollstreckung
- Inhalt
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- Zwangsvollstreckung in den Bruchteil eines Grundstücks, einer Berechtigung der im Absatz 1 bezeichneten Art
- oder eines Schiffes oder Schiffsbauwerks ist nur zulässig, wenn der Bruchteil in dem Anteil eines
- Miteigentümers besteht oder wenn sich der Anspruch des Gläubigers auf ein Recht grü
- ;ndet, mit dem der Bruchteil als solcher belastet ist.
- (1) Der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen außer den Grundst
Eingangsformel GrÄndStVtr SN/TH
- Inhalt
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- Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt II des Einigungsvertrages fortgeltendes Recht ist, folgenden Staatsvertrag:
- Deutschlands - Einigungsvertrag - vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) in Verbindung mit § 2 Abs. 2 und
- 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 51 S. 955), das aufgrund von Artikel 9 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage II
- 3 des Verfassungsgesetzes zur Bildung von Ländern in der Deutschen Demokratischen Republik vom
Mein Anwalt ist zu teuer und sein Geld nicht wert……..
Rechtsanwältin Simone Weber vom 25.05.2012
- Inhalt
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- Wahrung seiner Rechte überhaut einen Rechtsanwalt bedarf? Rechtsanwälte müssen sich und ihre Familien in
- Mein Anwalt ist zu teuer und sein Geld nicht wert… Ab und an lese ich in verschiedenen Foren: Mein
- ansonsten seine Zeit mit Dining und Wining, auf dem Tennisplatz oder in seinem Porsche auf dem Weg zu
- Umsatz zu gewährleisten. Das ist aber oft, ich würde mal behaupten, in der Regel nicht der Fall
- Recht gut vertreten wissen, wird es wohl Diskussionen um deren Vergütung geben. Das zeigt z.B. das