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Art 4 WWSUVtr

Rechtsanpassung
Inhalt
  • Recht ist gemäß diesen Grund- und Leitsätzen auszulegen und anzuwenden. Die Deutsche
  • bezeichneten Vorschriften auf oder ändert sie und erläßt die in der Anlage IV bezeichneten
  • neuen Rechtsvorschriften, soweit nicht im Vertrag oder in den Anlagen ein anderer Zeitpunkt festgelegt
  • ist.(2) Die in der Bundesrepublik Deutschland beabsichtigten Änderungen von Rechtsvorschriften
  • (1) Für die mit der Errichtung der Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion erforderliche

OLG Hamm - 28 U 138/07

Oberlandesgericht Hamm vom 28.02.2008
Inhalt
  • recht ungeordneten Sachverhalt bezüglich einer Geldanlage in der Schweiz und umfangreicher
  • beruht nicht auf diesem Verfahrensmangel. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht
  • ). Zumindest ist ein solcher Hinweis nicht – mit der Beweisregel des § 139 Abs. 4 S. 2 ZPO in den
  • Berufungsverfahren bekannt ist, befassten sich gerade in der hier fraglichen Zeit Presseberichte mit
  • in den wirtschaftlichen Folgen tragbar war. Insoweit ist im Gegenzug auch zu bedenken, dass

§ 19a AZRG-DV

Auswirkungen späterer Rechtsänderungen auf den Registerbestand
Inhalt
  • aufenthaltsrechtlichen Status im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 6 oder
  • § 2 Absatz 3 Nummer 3 und 4 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 Nummer 6 des AZR-Gesetzes
  • gespeichert wurden, deren Speicherung aber in der neuen Fassung nicht mehr vorgesehen ist, ü
  • (1) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsänderung gespeicherte Angaben zum
  • bleiben auch dann gespeichert, wenn sie nach Inkrafttreten der Rechtsänderung nicht mehr oder nicht

§ 72 EStG

Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes an Angehörige des öffentlichen Dienstes
Inhalt
  • einem Dienstherrn oder Arbeitgeber im Bereich der Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts
  • Verzicht wirksam geworden ist, im Bundessteuerblatt. 6Hat eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung
  • ;bertragen, kann ein Verzicht nach Satz 3 nur durch die Bundes- oder Landesfamilienkasse im Einvernehmen mit
  • aus dem Kreis der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 Bezeichneten aus oder tritt er im Laufe eines
  • bei dem Berechtigten nach § 63 zu berücksichtigen ist. 3Ist in einem Fall des Satzes 1

LSG Sachsen - L 7 AS 43/10 B ER

Sächsisches Landessozialgericht vom 30.04.2010
Inhalt
  • wird, ist nur soweit als Einkommen zu berücksichtigen, als die SGB-II-Leistung im Einzelfall demselben
  • Recht die Umweltprämie nach der Richtlinie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen vom
  • dem SGB II nicht bestreiten könne. Den Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid
  • vom 24.11.2009 zurück. Die gewährte Umweltprämie sei mit einem monatlichen Betrag in Höhe von 208,33
  • mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. Im Fall der Antragstellerin sei der Betrag auf

VG Gelsenkirchen - 17 K 1616/09

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen vom 16.09.2010
Inhalt
  • Rechts in besonderem Maße an Recht und Gesetz gebunden mit der Folge, 45 dass sie sich berechtigten
  • Vorrangigkeit im Sinne einer Ausschließlichkeit ist nur dort anzunehmen, wo die jeweiligen Rechte die
  • . 21 Die beklagte AOK ist auskunftspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG NRW. Sie ist als in
  • ihrer im öffentlichen Recht wurzelnden Verwaltungsaufgabe als Sozialversicherungsträger zu
  • .: 162 IN 000/08) zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der H. H1. GmbH, S. 50, 45*** F. (im Folgenden

LSG Nordrhein-Westfalen - L 16 B 43/06 KR ER

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 11.07.2006
Inhalt
  • offen mit einer gewissen Tendenz zu Gunsten der ASt in zu beurteilen. Dies reicht als Grundlage für
  • , nicht ohne Weiteres bejahen. Allein ein BMI von mehr als 40 reicht insoweit nicht aus. 23 Die ASt in
  • : 1I. 23Streitig ist ein Anspruch der Antragstellerin (ASt in) auf operative Magenverkleinerung (Magen
  • -Bypass-Operation) als Sachleistung. 4Die am 00.00.1977 geborene ASt in, die verheiratet ist und ein
  • dreijähriges Kind hat, ist bei der Antragsgegnerin (AG in) gegen Krankheit versichert. Sie

OLG Düsseldorf - I-20 U 145/02

Oberlandesgericht Düsseldorf vom 21.10.2003
Inhalt
  • Berufungserwiderung darin Recht zu geben ist, das schon der Ausdruck "anpassen" in der Preisgarantie der
  • vollstreckbar. G r ü n d e 1Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. 2Zu Recht hat das
  • , das in der "Präambel" des Unterlassungsvertrages der Parteien auch erwähnt ist. In diesem Urteil
  • Wiederholungsgefahr eines Rabattverstoßes nach altem Recht ausgeräumt werden. Insoweit besteht nach dem
  • der Parteien ist deshalb im Wege der Auslegung ohne weiteres anzunehmen, dass die "allgemeine

VG Minden - 8 L 442/04

Verwaltungsgericht Minden vom 29.06.2004
Inhalt
  • Antragsteller kein subjektiv-öffentliches Recht innehat, dessen Verletzung er mit dem vorliegenden Antrag
  • hierfür ist jedoch, dass der Dritte insoweit antragsbefugt ist. Im Hinblick auf die Akzessorietät
  • klagebefugt ist. 6Hieran fehlt es im vorliegenden Fall, denn der Antragsteller kann nicht geltend machen
  • , durch die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung zum Befahren des N. Sees mit Motorbooten in eigenen
  • derartiges Recht folgt für ihn zunächst nicht aus dem wasserrechtlichen 7Gemeingebrauch, zu dem vom

LSG Bayern - L 16 R 391/03

Bayerisches Landessozialgericht vom 02.02.2005
Inhalt
  • Gesetzes nachgewiesen ist. Wie der gerichtliche Sachverständige Dr.K. , ein mit dem Recht der
  • 1945 geborene Kläger ist jugoslawischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Serbien und Montenegro
  • erwerbsunfähig im Sinne der §§ 43, 44, 241 SGB VI in der alten und neuen Fassung ist. Der Kläger hat keinen
  • Berufsausbildung hat er im Rentenantrag verneint. In Serbien und Montenegro hat er zwischen
  • in der Leistungsbeurteilung. Die Beklagte wies deshalb den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom

OLG Hamm - 4 UF 224/05

Oberlandesgericht Hamm vom 16.02.2006
Inhalt
  • Recht in der Fassung bis zum 1. 1. 2002 anzuwenden, das einen Zugewinnausgleich nicht vorgesehen habe
  • Zugewinnausgleichsanspruch ist gem. Art. 14, 15 EGBGB nach dem türkischen Recht zu beurteilen, denn
  • Zugewinnausgleichsanspruch vorgesehen ist. Denn mit der zum 1. 1. 2002 in Kraft getretenen Neufassung des türkischen
  • Immobilie) mit 46.512 € an. 5Die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit im Wege der Stufenklage einen
  • Zugewinnausgleichsanspruch geltend gemacht mit der Behauptung, der Beklagte habe seine in der

OLG Brandenburg - 7 U 175/07

Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 23.07.2008
Inhalt
  • Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist
  • Feststellungsinteresse zur Seite stehe. Im Recht des Wettbewerbs, des gewerblichen Rechtsschutzes und des
  • entstandenen Schaden, den sie - wie bereits erwähnt - abstrakt zu beziffern in der Lage ist, im Wege
  • Auskunft im Hinblick auf die in Ziffer I Abs. 5 des Vermögensberaterertrags niedergelegten
  • 19.9.2007 begründet. 14 In der mündlichen Verhandlung am 27.2.2008 ist für den Beklagten niemand

§ 864 ZPO

Gegenstand der Immobiliarvollstreckung
Inhalt
  • Zwangsvollstreckung in den Bruchteil eines Grundstücks, einer Berechtigung der im Absatz 1 bezeichneten Art
  • oder eines Schiffes oder Schiffsbauwerks ist nur zulässig, wenn der Bruchteil in dem Anteil eines
  • Miteigentümers besteht oder wenn sich der Anspruch des Gläubigers auf ein Recht grü
  • ;ndet, mit dem der Bruchteil als solcher belastet ist.
  • (1) Der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen außer den Grundst

Eingangsformel GrÄndStVtr SN/TH

Inhalt
  • Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt II des Einigungsvertrages fortgeltendes Recht ist, folgenden Staatsvertrag:
  • Deutschlands - Einigungsvertrag - vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) in Verbindung mit § 2 Abs. 2 und
  • 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 51 S. 955), das aufgrund von Artikel 9 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage II
  • 3 des Verfassungsgesetzes zur Bildung von Ländern in der Deutschen Demokratischen Republik vom

Mein Anwalt ist zu teuer und sein Geld nicht wert……..

Rechtsanwältin Simone Weber vom 25.05.2012
Inhalt
  • Wahrung seiner Rechte überhaut einen Rechtsanwalt bedarf? Rechtsanwälte müssen sich und ihre Familien in
  • Mein Anwalt ist zu teuer und sein Geld nicht wert… Ab und an lese ich in verschiedenen Foren: Mein
  • ansonsten seine Zeit mit Dining und Wining, auf dem Tennisplatz oder in seinem Porsche auf dem Weg zu
  • Umsatz zu gewährleisten. Das ist aber oft, ich würde mal behaupten, in der Regel nicht der Fall
  • Recht gut vertreten wissen, wird es wohl Diskussionen um deren Vergütung geben. Das zeigt z.B. das