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VG Stuttgart - 3 S 1917/13

Verwaltungsgericht Stuttgart vom 03.07.2014
Inhalt
  • standhalten wird. 131. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall
  • ist, aber jedenfalls Einigkeit darin besteht, dass die unmittelbar mit der Wasserwirtschaft im
  • folgen ist. Denn mit Blick auf die vom Beigeladenen aufgewandten Investitionen, die im vorliegenden Fall
  • möglich ist. Es reicht deshalb nicht aus, wenn lediglich Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze
  • angegriffenen Entscheidung nicht dargelegt werden und vorliegen. Es reicht aus, ist aber auch

§ 89 BBauG

Veräußerungspflicht
Inhalt
  • ücksgleiche Rechte, Rechte nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder sonstige dingliche Rechte an
  • ;cksgleiche Rechte oder Rechte nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder 3.sonstige dingliche Rechte
  • begründet oder gewährt. Die Verschaffung eines Anspruchs auf den Erwerb solcher Rechte steht
  • Grundstücke, die als Austauschland für beabsichtigte städtebauliche Maßnahmen, zur
  • Entschädigung in Land oder für sonstige öffentliche Zwecke benötigt werden. Die

LSG Bayern - L 17 U 93/00

Bayerisches Landessozialgericht vom 19.10.2004
Inhalt
  • Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Der Senat ist in Übereinstimmung mit den gehörten
  • das rechte Kniegelenk erfolgte nicht. Wegen eines Unfalls vom 16.01.1995 mit Verletzung des linken
  • . hat der Kläger geschildert, dass er im Knie nach außen eingeknickt und nach vorne rechts gefallen
  • eines leichten Kniegelenksergusses rechts, ohne Meniskuszeichen und mit intakten Kreuzbändern. Frau
  • einer Verletztenrente. Der 1946 geborene Kläger ist als Metzger selbständig mit einem eigenen

BGH - XI ZR 414/04

Bundesgerichtshof vom 24.11.2004
Inhalt
  • Berufungsgericht, dessen Urteil in ZIP 2005, 698 ff. veröffentlicht ist, hat im Wesentlichen ausgeführt: 11Der
  • , mit der es ein Aufklärungsverschulden angenommen hat, ist rechtlich aber nicht haltbar. 17aa) In
  • Ansatz zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die finanzierende Bank, die den
  • rechtlicher Überprüfung nicht stand. 35Die Revision beanstandet mit Recht die Feststellung des
  • zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: 1Die Klägerin nimmt die beklagte Bausparkasse auf Schadensersatz im

LSG Sachsen - L 4 R 334/06

Sächsisches Landessozialgericht vom 06.11.2007
Inhalt
  • Sozialgerichtsgesetz – SGG –) ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Mit Recht und
  • erfasst war. Die Beklagte hat zu Recht im Bescheid vom 25.07.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
  • Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Mit Recht hat die Beklagte mit dem Bescheid
  • Recht den Feststellungsbescheid vom 25.07.2003 mit Wirkung vom 01.06.2005 mit dem Rücknahmebescheid
  • ausgeführt: "Die Beklagte hat zu Recht mit Rücknahmebescheid vom 19.05.2005 den den Kläger

OVG Nordrhein-Westfalen - 12 A 1036/03

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31.08.2005
Inhalt
  • , soweit es um Ansprüche der Klägerinnen zu 2. und 3. aus eigenem Recht sowie Ansprüche der Kläger im
  • . beigeordnet. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt. Gründe: 1Der Senat hat in Auslegung des Klagebegehrens
  • das Rubrum auf der Klägerseite neu gefasst. Dabei ist berücksichtigt, dass in einer
  • Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO
  • . aus eigenem Recht dürften hingegen ausscheiden, da sein eigener sozialhilferechtlicher Bedarf durch

Vergütungsvereinbarung. Honorarhöhe und Mandatierung.

Rechtsanwalt Nikolaus Lutje vom 11.01.2012
Inhalt
  • . Dieser ist in der Ausgabe 11/2011 erschienen. Viele Anwältinnen und Anwälte, mit denen ich im Laufe
  • eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Immer mehr Anwälte werben mit der Angabe ihres Tätigkeits
  • Zugang zu der benötigten Information und ist in Folge seines Wissens fähig, das Problem seines
  • Mandanten zu dessen Gunsten zu lösen. Man spricht in dem Zusammenhang mit der unterschiedlichen
  • Rechtsanwalt in Kontakt zu treten und bei diesem Rat einzuholen oder diesen, wenn nötig, gleich mit der

AG Bonn - 12 C 302/98

Amtsgericht Bonn vom 22.12.1998
Inhalt
  • unberechtigter Ansprüche als schuldhafte Vertragsverletzung. Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
  • 24.07.1998 mit ihrer Kaufpreiszahlung in Verzug geraten. 8Soweit der Beklagte einwendet, die
  • Seite 4 unter Punkt c) des Notarvertrages ist festgelegt, daß entweder eine Eigentumsvormerkung im
  • verletzt. 17Nach Auffassung des Gerichtes besteht im Grundsatz für den zu Unrecht in Anspruch
  • dieser Schutz nicht. 24Wehrt der zu Unrecht in Anspruch Genommene sich erfolgreich mit Hilfe eines

OLG Frankfurt - 19 U 233/07

Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 19.12.2008
Inhalt
  • Feststellungsinteresses ist allein die gegenwärtige Rechtslage in Verbindung mit der von dem Beklagten geltend
  • Recht zur außerordentlichen Kündigung ist den Gesellschaftern auch nach § 11.3 des
  • Durchführung der Fondsziele zur Erreichung des Gesellschaftszwecks ist dabei in Zusammenhang mit dem, dem
  • eigenen Vortrag zu Folge der Prospekt vor seiner Beitrittserklärung nicht vorgelegt worden ist. Zu Recht
  • “ evident unrichtig ist und dem Beklagten ein Recht zur außerordentlichen Kündigung einräumt. Die Berufung

§ 23 LBG

Inhalt
  • (1) Wird die Entschädigung in Land festgesetzt, so sollen die Inhaber der dinglichen Rechte
  • . Soweit dieser Erfolg nicht erreicht werden kann, ist eine gesonderte Entschädigung in Geld
  • Verpflichteten nicht zumutbar ist, ist eine gesonderte Entschädigung in Geld oder eine
  • ganz oder teilweise durch Begründung gleicher Rechte an dem Ersatzland entschädigt werden
  • Rechte nicht durch eine dem Eigentümer gemäß § 24 zu gewährende zusätzliche

OLG Hamm - 12 U 155/08

Oberlandesgericht Hamm vom 25.11.2009
Inhalt
  • Beziehung der Parteien nach dem 01.01.2002 begründet worden ist, findet vorliegend neues Recht
  • die in Rechnung gestellten Arbeiten zu Recht abrechnet. 43Diesen Beweis hat sie nicht erbracht. Ihre
  • 29.05.2006 befand sich die Beklagte seit dem 30.05.2006 in Verzug. III. 69Die zulässige Widerklage ist im
  • November 2005 still gelegen hatte, die Beklagte hatte im Einvernehmen mit der Klägerin lediglich noch
  • zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. 31Das Landgericht hat im Ergebnis

BFH - II R 53/06

Bundesfinanzhof vom 02.04.2008
Inhalt
  • II 2005, 780, m.w.N.). In den Fällen des § 1 Abs. 3 GrEStG ist im Feststellungsbescheid u.a. über
  • unberücksichtigt. Diese Erwägungen gelten in gleicher Weise für die nach deutschem Recht erhobene
  • BUNDESFINANZHOF Urteil vom 2.4.2008, II R 53/06 Anteilsvereinigung in der Person einer Gesamthand
  • . Tatbestand 1I. An der KT-GmbH (GmbH) waren im Jahr 1996 S und T zu jeweils 50 v.H. beteiligt. Die
  • Einbringung aller Anteile an der GmbH durch S und T mit Vertrag vom 30. September 1996 haben sich in der

LSG Essen: Kein „Recht auf ein gesundes Kind“

Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder vom 17.02.2012
Inhalt
  • Eltern haben kein „Recht auf ein gesundes Kind“. Daher müssen die Krankenkassen keine
  • Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in Essen mit einem am Freitag, 17.02.2012
  • 26.01.2012. „Der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung garantiert kein ‚Recht auf
  • eine Abtreibung zu klären. Die Antragstellerin ist schwanger. Ebenso wie ihr Vater hat sie einen
  • Fortsetzung der Schwangerschaft nicht unzumutbar, betonten die Essener Richter in ihrem Beschluss vom

§ 11 SCEAG

Gläubigerschutz bei Sitzverlegung; Negativerklärung
Inhalt
  • ährdet wird. Die Gläubiger sind im Verlegungsplan auf dieses Recht hinzuweisen.(2) Das
  • Recht auf Sicherheitsleistung nach Absatz 1 steht den Gläubigern nur im Hinblick auf solche
  • ihren Sitz, ist den Gläubigern der Europäischen Genossenschaft soweit Sicherheit zu
  • dem der Verlegungsplan offen gelegt worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich
  • /2003 nur aus, wenn 1.bei einer Europäischen Genossenschaft mit dualistischem System die

§ 21 TierGesG

Entschädigungsberechtigter, Forderungsübergang
Inhalt
  • gezahlt, in dessen Gewahrsam sich das Tier zum Zeitpunkt des Todes befand.(2) Mit der Zahlung ist jeder
  • Dritten oder ein zur Sicherung des Anspruches dienendes Recht auf, so wird der zur Entschädigung
  • Verpflichtete insoweit frei, als er aus dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen k
  • in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, so ist der Übergang
  • (1) Die Entschädigung wird, soweit ein anderer Berechtigter nicht bekannt ist, demjenigen