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VG Stuttgart - 3 S 1917/13
Verwaltungsgericht Stuttgart vom 03.07.2014
- Inhalt
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- standhalten wird. 131. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall
- ist, aber jedenfalls Einigkeit darin besteht, dass die unmittelbar mit der Wasserwirtschaft im
- folgen ist. Denn mit Blick auf die vom Beigeladenen aufgewandten Investitionen, die im vorliegenden Fall
- möglich ist. Es reicht deshalb nicht aus, wenn lediglich Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze
- angegriffenen Entscheidung nicht dargelegt werden und vorliegen. Es reicht aus, ist aber auch
§ 89 BBauG
Veräußerungspflicht
- Inhalt
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- ücksgleiche Rechte, Rechte nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder sonstige dingliche Rechte an
- ;cksgleiche Rechte oder Rechte nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder 3.sonstige dingliche Rechte
- begründet oder gewährt. Die Verschaffung eines Anspruchs auf den Erwerb solcher Rechte steht
- Grundstücke, die als Austauschland für beabsichtigte städtebauliche Maßnahmen, zur
- Entschädigung in Land oder für sonstige öffentliche Zwecke benötigt werden. Die
LSG Bayern - L 17 U 93/00
Bayerisches Landessozialgericht vom 19.10.2004
- Inhalt
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- Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Der Senat ist in Übereinstimmung mit den gehörten
- das rechte Kniegelenk erfolgte nicht. Wegen eines Unfalls vom 16.01.1995 mit Verletzung des linken
- . hat der Kläger geschildert, dass er im Knie nach außen eingeknickt und nach vorne rechts gefallen
- eines leichten Kniegelenksergusses rechts, ohne Meniskuszeichen und mit intakten Kreuzbändern. Frau
- einer Verletztenrente. Der 1946 geborene Kläger ist als Metzger selbständig mit einem eigenen
BGH - XI ZR 414/04
Bundesgerichtshof vom 24.11.2004
- Inhalt
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- Berufungsgericht, dessen Urteil in ZIP 2005, 698 ff. veröffentlicht ist, hat im Wesentlichen ausgeführt: 11Der
- , mit der es ein Aufklärungsverschulden angenommen hat, ist rechtlich aber nicht haltbar. 17aa) In
- Ansatz zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die finanzierende Bank, die den
- rechtlicher Überprüfung nicht stand. 35Die Revision beanstandet mit Recht die Feststellung des
- zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: 1Die Klägerin nimmt die beklagte Bausparkasse auf Schadensersatz im
LSG Sachsen - L 4 R 334/06
Sächsisches Landessozialgericht vom 06.11.2007
- Inhalt
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- Sozialgerichtsgesetz – SGG –) ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Mit Recht und
- erfasst war. Die Beklagte hat zu Recht im Bescheid vom 25.07.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
- Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Mit Recht hat die Beklagte mit dem Bescheid
- Recht den Feststellungsbescheid vom 25.07.2003 mit Wirkung vom 01.06.2005 mit dem Rücknahmebescheid
- ausgeführt: "Die Beklagte hat zu Recht mit Rücknahmebescheid vom 19.05.2005 den den Kläger
OVG Nordrhein-Westfalen - 12 A 1036/03
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31.08.2005
- Inhalt
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- , soweit es um Ansprüche der Klägerinnen zu 2. und 3. aus eigenem Recht sowie Ansprüche der Kläger im
- . beigeordnet. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt. Gründe: 1Der Senat hat in Auslegung des Klagebegehrens
- das Rubrum auf der Klägerseite neu gefasst. Dabei ist berücksichtigt, dass in einer
- Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO
- . aus eigenem Recht dürften hingegen ausscheiden, da sein eigener sozialhilferechtlicher Bedarf durch
Vergütungsvereinbarung. Honorarhöhe und Mandatierung.
Rechtsanwalt Nikolaus Lutje vom 11.01.2012
- Inhalt
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- . Dieser ist in der Ausgabe 11/2011 erschienen. Viele Anwältinnen und Anwälte, mit denen ich im Laufe
- eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Immer mehr Anwälte werben mit der Angabe ihres Tätigkeits
- Zugang zu der benötigten Information und ist in Folge seines Wissens fähig, das Problem seines
- Mandanten zu dessen Gunsten zu lösen. Man spricht in dem Zusammenhang mit der unterschiedlichen
- Rechtsanwalt in Kontakt zu treten und bei diesem Rat einzuholen oder diesen, wenn nötig, gleich mit der
AG Bonn - 12 C 302/98
Amtsgericht Bonn vom 22.12.1998
- Inhalt
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- unberechtigter Ansprüche als schuldhafte Vertragsverletzung. Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
- 24.07.1998 mit ihrer Kaufpreiszahlung in Verzug geraten. 8Soweit der Beklagte einwendet, die
- Seite 4 unter Punkt c) des Notarvertrages ist festgelegt, daß entweder eine Eigentumsvormerkung im
- verletzt. 17Nach Auffassung des Gerichtes besteht im Grundsatz für den zu Unrecht in Anspruch
- dieser Schutz nicht. 24Wehrt der zu Unrecht in Anspruch Genommene sich erfolgreich mit Hilfe eines
OLG Frankfurt - 19 U 233/07
Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 19.12.2008
- Inhalt
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- Feststellungsinteresses ist allein die gegenwärtige Rechtslage in Verbindung mit der von dem Beklagten geltend
- Recht zur außerordentlichen Kündigung ist den Gesellschaftern auch nach § 11.3 des
- Durchführung der Fondsziele zur Erreichung des Gesellschaftszwecks ist dabei in Zusammenhang mit dem, dem
- eigenen Vortrag zu Folge der Prospekt vor seiner Beitrittserklärung nicht vorgelegt worden ist. Zu Recht
- “ evident unrichtig ist und dem Beklagten ein Recht zur außerordentlichen Kündigung einräumt. Die Berufung
§ 23 LBG
- Inhalt
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- (1) Wird die Entschädigung in Land festgesetzt, so sollen die Inhaber der dinglichen Rechte
- . Soweit dieser Erfolg nicht erreicht werden kann, ist eine gesonderte Entschädigung in Geld
- Verpflichteten nicht zumutbar ist, ist eine gesonderte Entschädigung in Geld oder eine
- ganz oder teilweise durch Begründung gleicher Rechte an dem Ersatzland entschädigt werden
- Rechte nicht durch eine dem Eigentümer gemäß § 24 zu gewährende zusätzliche
OLG Hamm - 12 U 155/08
Oberlandesgericht Hamm vom 25.11.2009
- Inhalt
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- Beziehung der Parteien nach dem 01.01.2002 begründet worden ist, findet vorliegend neues Recht
- die in Rechnung gestellten Arbeiten zu Recht abrechnet. 43Diesen Beweis hat sie nicht erbracht. Ihre
- 29.05.2006 befand sich die Beklagte seit dem 30.05.2006 in Verzug. III. 69Die zulässige Widerklage ist im
- November 2005 still gelegen hatte, die Beklagte hatte im Einvernehmen mit der Klägerin lediglich noch
- zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. 31Das Landgericht hat im Ergebnis
BFH - II R 53/06
Bundesfinanzhof vom 02.04.2008
- Inhalt
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- II 2005, 780, m.w.N.). In den Fällen des § 1 Abs. 3 GrEStG ist im Feststellungsbescheid u.a. über
- unberücksichtigt. Diese Erwägungen gelten in gleicher Weise für die nach deutschem Recht erhobene
- BUNDESFINANZHOF Urteil vom 2.4.2008, II R 53/06 Anteilsvereinigung in der Person einer Gesamthand
- . Tatbestand 1I. An der KT-GmbH (GmbH) waren im Jahr 1996 S und T zu jeweils 50 v.H. beteiligt. Die
- Einbringung aller Anteile an der GmbH durch S und T mit Vertrag vom 30. September 1996 haben sich in der
LSG Essen: Kein „Recht auf ein gesundes Kind“
Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder vom 17.02.2012
- Inhalt
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- Eltern haben kein „Recht auf ein gesundes Kind“. Daher müssen die Krankenkassen keine
- Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in Essen mit einem am Freitag, 17.02.2012
- 26.01.2012. „Der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung garantiert kein ‚Recht auf
- eine Abtreibung zu klären. Die Antragstellerin ist schwanger. Ebenso wie ihr Vater hat sie einen
- Fortsetzung der Schwangerschaft nicht unzumutbar, betonten die Essener Richter in ihrem Beschluss vom
§ 11 SCEAG
Gläubigerschutz bei Sitzverlegung; Negativerklärung
- Inhalt
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- ährdet wird. Die Gläubiger sind im Verlegungsplan auf dieses Recht hinzuweisen.(2) Das
- Recht auf Sicherheitsleistung nach Absatz 1 steht den Gläubigern nur im Hinblick auf solche
- ihren Sitz, ist den Gläubigern der Europäischen Genossenschaft soweit Sicherheit zu
- dem der Verlegungsplan offen gelegt worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich
- /2003 nur aus, wenn 1.bei einer Europäischen Genossenschaft mit dualistischem System die
§ 21 TierGesG
Entschädigungsberechtigter, Forderungsübergang
- Inhalt
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- gezahlt, in dessen Gewahrsam sich das Tier zum Zeitpunkt des Todes befand.(2) Mit der Zahlung ist jeder
- Dritten oder ein zur Sicherung des Anspruches dienendes Recht auf, so wird der zur Entschädigung
- Verpflichtete insoweit frei, als er aus dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen k
- in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, so ist der Übergang
- (1) Die Entschädigung wird, soweit ein anderer Berechtigter nicht bekannt ist, demjenigen