Urteil des VG Stuttgart vom 03.07.2014

VG Stuttgart: vorrang, trinkwasserversorgung, steigerung, anschluss, technische regel, stadt, unternehmen, begriff, konzept, sicherstellung

VGH Baden-Württemberg Beschluß vom 3.7.2014, 3 S 1917/13
Leitsätze
Getätigte Investitionen öffentlicher Wasserversorgungsunternehmen, die in unmittelbarem
Zusammenhang mit der Sicherung und Verbesserung der öffentlichen Trinkwasserversorgung
(hier: Nitratwertreduzierung) stehen, und der damit einhergehende Nutzen für die Allgemeinheit
sind als wasserwirtschaftlicher Belang anzusehen und daher dem wasserrechtlichen Begriff des
Wohls der Allgemeinheit im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 1 WG a.F. - wie auch § 94 WG -
zuzuordnen.
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
Freiburg vom 26. Juli 2013 - 4 K 280/12 - wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen
Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 100.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
1 Auf der Gemarkung Endenburg im Gemeindegebiet der Klägerin befinden sich die sog.
Wasenquellen, die zunächst von der Stadt Kandern und derzeit von dem Beigeladenen für
die Trinkwasserversorgung genutzt werden. Die Stadt Kandern ist Mitglied des
Beigeladenen. 2009 beantragte der Beigeladene beim Landratsamt Lörrach die
Verlängerung der der Stadt Kandern am 14.1.1980 erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis
zur weiteren Nutzung der Wasenquellen. Am 18.12.2009 stellte auch die Klägerin beim
Landratsamt Lörrach einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur
Nutzung der Wasenquellen für ihre Trinkwasserversorgung.
2 Das Landratsamt Lörrach lehnte mit Bescheid vom 9.3.2011 den Antrag der Klägerin ab
und erteilte unter dem gleichen Datum dem Beigeladenen die bis zum 31.3.2036 befristete
wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Quellwasser aus den Wasenquellen zum
Zwecke der Trinkwasserversorgung. Das Regierungspräsidium Freiburg wies mit
Widerspruchsbescheid vom 23.1.2012 die Widersprüche der Klägerin gegen die
Ablehnungsentscheidung des Landratsamts Lörrach vom 9.3.2011 sowie gegen die dem
Beigeladenen erteilte Erlaubnis vom gleichen Tage zurück.
3 Die von der Klägerin erhobene Klage auf Aufhebung der dem Beigeladenen erteilten
wasserrechtlichen Erlaubnis und auf Verpflichtung des Beklagten, ihr die Erlaubnis zur
Nutzung der Wasenquellen zu erteilen, hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom
26.7.2013 - 4 K 280/12 - abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im
Wesentlichen ausgeführt, Maßstab für die Entscheidung über konkurrierende
wasserrechtliche Anträge sei § 18 WG (a.F.). Danach habe zunächst das Vorhaben
Vorrang, das den größten Nutzen für das Wohl der Allgemeinheit erwarten lasse. Dieser
lasse sich nur anhand der Angaben der Antragsteller zum Zweck der beantragten
Gestattung beurteilen. Diene die beantragte Nutzung der Trinkwassergewinnung, sei auf
das Wasserversorgungskonzept und die Bedeutung der beantragten Nutzung für dieses
abzustellen.
4 Danach sei unter Zugrundelegung des Wasserversorgungskonzepts des Beigeladenen
die zu erwartende Qualitätssteigerung des Trinkwassers durch Nitratreduzierung infolge
der Beimischung des Wassers aus den Wasenquellen zu berücksichtigen. Allerdings liege
der Nitratwert auch ohne Beimischung der Wasenquellen unter 50 mg/l. Zwar begründe
der Umstand, dass sich der Beigeladene zur Lieferung von Trinkwasser an andere
Wasserverbände vertraglich verpflichtet habe, für sich genommen keinen Nutzen des
Quellwassers für das Allgemeinwohl. Es sei aber zu konstatieren, dass das Quellwasser
der Wasenquellen insbesondere in den Nachbarverbänden tatsächlich zu einer
Verbesserung der Qualität des Trinkwassers infolge Absenkung des Nitratwerts führe und
damit dem Wohl der Allgemeinheit diene. Für die quantitative Sicherstellung der
Trinkwasserversorgung im Verbandsgebiet einschließlich der Erfüllung der vertraglichen
Verpflichtungen gegenüber den Nachbarverbänden komme den Wasenquellen keine
entscheidende Bedeutung zu. Der Umstand, dass der Beigeladene die
Trinkwasserquellen sofort nutzen könne, während die Klägerin sie erst noch anschließen
müsse, stelle einen Allgemeinwohlbelang dar. Denn die ressourcenschonende und
effiziente Ausnutzung von Trinkwasser sei wasserwirtschaftlich sinnvoll. Allerdings
komme diesem Belang im Vergleich zur 25jährigen Laufzeit der wasserrechtlichen
Erlaubnis nur ein untergeordneter Rang zu. Kein Allgemeinwohlbelang sei dagegen darin
zu sehen, dass der Beigeladene in der Vergangenheit zur Nitratreduzierung in die
Beileitung der Wasenquellen und die Vermischung dieses Quellwassers mit nitratreichem
Tiefbrunnenwasser Investitionen von insgesamt 13.700.000,00 EUR getätigt habe.
5 Den Belangen des Beigeladenen seien diejenigen der Klägerin gegenüber zu stellen.
Soweit sich die Klägerin darauf berufe, dass die Wasenquellen auf ihrer Gemarkung
lägen, komme dem keine Bedeutung zu. § 18 WG (a.F.) räume den Gewässereigentümern
keine Vorrangstellung ein. Aus dem Begriff der ortsnahen Wasserversorgung folge nichts
anderes. In die Abwägung sei aber zugunsten der Klägerin einzustellen, dass der
Fließweg des Wassers bei einer Nutzung der Wasenquellen durch die Klägerin mit vier
bis über fünf Kilometer geringer sei als derjenige zu dem vom Beigeladenen genutzten
Hochbehälter Erlenboden. Angesichts der geringen Unterschiede in der Länge der
Fließwege komme dem aber nur ein geringes Gewicht zu. Auf der Grundlage des ihrem
Erlaubnisantrag zugrundeliegenden Wasserversorgungskonzepts sei allerdings nicht
ersichtlich, welchen signifikanten wasserwirtschaftlichen Vorteil die Beileitung der
Wasenquellen für die Klägerin habe. Denn dieses Konzept sehe zugleich den Anschluss
von Endenburg, Kirchhausen und Lehnacker an den Wasserverbund Steinen mit seinem
qualitativ hochwertigen und quantitativ in ausreichendem Umfang zur Verfügung
stehenden Wasser vor. Nur dadurch könne eine 100%ige Versorgungssicherheit
gewährleistet werden. Die Beileitung von Quellwasser sei kein wasserwirtschaftlicher
Wert an sich. Das erst im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens vorgestellte geänderte
Versorgungskonzept der Klägerin, nach der nunmehr die Schlüchtequelle doch weiter
genutzt werden und dafür der Anschluss an den Tiefbrunnen Steinen unterbleiben solle,
ändere hieran nichts. Ungeachtet der Bedenken, inwieweit dieses neue Konzept im
Rahmen des vorliegenden Verfahrens überhaupt zu berücksichtigen sei, führe dies zu
keinem anderen Ergebnis. Für eine vollständige Versorgungssicherheit sei auch nach
dem geänderten Wasserversorgungskonzepts ein Anschluss an das Verbundsystem
Steinen weiterhin unumgänglich. Ein Verzicht hierauf und eine vollständige Abhängigkeit
der Ortsteile Endenburg, Kirchhausen und Lehmacker von Quellen bedeute keine sichere
Grundversorgung.
6 Da nach Abwägung aller Umstände der wasserwirtschaftliche Nutzen für das
Allgemeinwohl bei beiden Antragstellern als in etwa gleich groß anzusehen sei, gebühre
dem Beigeladenen als dem schon vorhandenen Unternehmen der Vorrang. Dem stehe
nicht entgegen, dass die vom Beigeladenen ausgenutzte wasserrechtliche Erlaubnis der
Stadt Kandern erteilt worden sei. Denn die Nutzung der Wasenquellen durch den
Beigeladenen erfolgte nicht nur im Einvernehmen mit der Stadt Kandern, sondern auch mit
Wissen des Beklagten als zuständiger Wasserrechtsbehörde. Eine andere Beurteilung sei
auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die der Stadt Kandern erteilte wasserrechtliche
Erlaubnis einen anderen Umfang gehabt und teilweise andere Quellfassungen betroffen
habe.
II.
7 Der rechtzeitig gestellte (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) und begründete (vgl. § 124a
Abs. 4 Satz 4 VwGO) Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das
vorbezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg bleibt ohne Erfolg.
8 Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der
Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der tatsächlichen und rechtlichen
Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie der grundsätzlichen
Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen aus den mit dem
Antrag angeführten Gründen die Zulassung der Berufung nicht.
9 1. Auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124
Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg stützen.
10 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind
begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche
Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt werden
(vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000,
1163; Beschl. v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77, 83; Beschl. v. 10.9.2009 -
BvR 814/09 - NJW 2009, 3642), dass ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den
Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich erscheint (vgl. BVerwG,
Beschl. v. 15.12.2003 - 7 AV 2.03 - Buchholz 310, § 124 VwGO Nr. 32). Das
Darlegungsgebot des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte
Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff
entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch
erfolgen, dass konkret auf die angegriffene Entscheidung bezogen aufgezeigt wird, was im
Einzelnen beanstandet wird und warum dies als fehlerhaft erachtet wird (OVG Sachsen-
Anhalt, Beschl. v. 22.10.2008 - 1 L 122/08 - NVwZ-RR 2009, 136). Eine Bezugnahme auf
früheren Vortrag genügt dabei regelmäßig nicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v.
19.5.1998 - 4 S 660/98 - juris).
11 § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO öffnet den Zugang zur Rechtsmittelinstanz mit Blick auf das
prognostizierte Ergebnis des angestrebten Rechtsmittels. Die maßgebliche Frage geht
also dahin, ob die Rechtssache richtig entschieden worden ist. Die Vorschrift will
demgemäß den Zugang zu einer inhaltlichen Überprüfung des angefochtenen Urteils in
einem Berufungsverfahren in den Fällen eröffnen, in denen die Richtigkeit des
angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach
den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. Es reicht
deshalb nicht aus, wenn lediglich Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze
bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an
der Richtigkeit des Ergebnisses begründen. Das ist nicht der Fall, wenn sich das
angefochtene Urteil aus anderen Gründen als richtig darstellt. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
verlangt nicht, die Berufung wegen eines Fehlers zuzulassen, der für den Ausgang des
Berufungsverfahrens und damit für das Ergebnis des Prozesses mit Sicherheit
bedeutungslos bleiben wird (BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004,
542; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.4.2013 - 3 S 2404/12 -).
12 Nach Maßgabe dessen genügt zwar das Vorbringen der Klägerin in ihrem
Zulassungsantrag den Anforderungen an die Darlegung des benannten
Zulassungsgrundes; die von ihr vorgebrachten Gründe rechtfertigen indessen nicht den
Schluss, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil im Ergebnis einer rechtlichen Prüfung
wahrscheinlich nicht standhalten wird.
13 1. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall
streitentscheidende Rechtsnorm § 18 WG in der Fassung der Bekanntmachung vom
20.1.2005 (nachfolgend WG a.F.) ist. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift hat bei
Zusammentreffen von Anträgen auf Erteilung einer Erlaubnis oder einer Bewilligung für
Benutzungen, die sich auch dann nicht nebeneinander ausüben lassen, wenn den
Anträgen nur teilweise oder unter Bedingungen oder Auflagen stattgegeben wird, das
Vorhaben den Vorrang, das den größten Nutzen für das Wohl der Allgemeinheit erwarten
lässt (ebenso nunmehr § 94 Abs. 1 WG in der Fassung vom 3.12.2013 [GBl. S. 389] - in
Kraft getreten am 1.1.2014). Das Verwaltungsgericht ist bei der Auslegung dieses -
unbestimmten - Rechtsbegriffs ferner zutreffend davon ausgegangen, dass zwar dessen
inhaltliche Reichweite nach wie vor nicht abschließend geklärt ist, aber jedenfalls
Einigkeit darin besteht, dass die unmittelbar mit der Wasserwirtschaft im Allgemeinen in
Zusammenhang stehenden Belange und ferner insbesondere die im
Wasserhaushaushaltsgesetz selbst ausdrücklich erfassten Belange dem Wohl der
Allgemeinheit zuzuordnen sind (BVerfG, Beschl. v. 15.7.1981 - 1 BvL 77/78 - BVerfGE 58,
300 = ZfW 1982, 283; Kotulla, WHG, § 3 Rn. 85; Berendes, in:
Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 6 Rn. 17; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 3 Rn. 30;
Faßbender, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht I, § 3 Rn. 78; Bulling/Finkenbei-
ner/Eckardt/Kibele, WG BW, Stand 10/2012, § 18 Rn. 13 ff.).
14 Dem Verwaltungsgericht nicht zu folgen vermag der Senat indessen, soweit dieses die
vom Beigeladenen in der Vergangenheit aufgewendeten Investitionen in Höhe von
13.700.000 EUR zur Reduzierung des Nitratwerts im Trinkwasser als nicht dem Wohl der
Allgemeinheit zuordnungsfähig ansieht. Wasserwirtschaftlicher Teil des Allgemeinwohls
sind - allgemein - die in § 6 WHG aufgeführten Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung
und - im Besonderen und in deren Konkretisierung - die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 WHG
aufgeführte und in § 3 Nr. 10 WHG ausdrücklich dem Wohl der Allgemeinheit zugeordnete
öffentliche Wasserversorgung. § 50 Abs. 1 WHG definiert die öffentliche
Wasserversorgung als die der Allgemeinheit dienende Wasserversorgung und normiert
sie als Aufgabe der Daseinsvorsorge, in deren Interesse insbesondere gemäß § 51 WHG
Wasserschutzgebiete festgesetzt werden können (vgl. zur öffentlichen
Trinkwasserversorgung als überragendes Schutzgut des Wasserrechts VGH Bad.-Württ.,
Urt. v. 24.3.2014 - 3 S 280/10 - juris; Urt. v. 26.11.2009 - 3 S 140/07 - juris = ESVGH 60,
248 [Ls.]; Urt. v. 7.12.2009 - 3 S 170/07 - NuR 2010, 659). Vor diesem Hintergrund hat der
Senat keinen Zweifel daran, dass - jedenfalls - Investitionen öffentlicher
Wasserversorgungsunternehmen, die - wie vorliegend - in unmittelbaren Zusammenhang
mit der Sicherung und Verbesserung der öffentlichen Trinkwasserversorgung stehen, als
wasserwirtschaftlicher Belang anzusehen und dem wasserrechtlichen Begriff des Wohls
der Allgemeinheit im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 1 WG a.F. (wie auch § 94 WG)
zuzuordnen sind. Diese Erkenntnis bedarf nicht erst der Klärung in einem
Berufungsverfahren, sondern ergibt sich zwangsläufig bereits aus der gesetzgeberischen
Entscheidung in § 3 Nr. 10 WHG, wonach die öffentliche Wasserversorgung ausdrücklich
als Belang des Allgemeinwohls aufgeführt wird. In der dortigen - regelungstechnischen -
Hervorhebung kommt die herausgehobene Stellung der gesamten öffentlichen
Wasserversorgung zum Ausdruck.
15 Die vom Beigeladenen getätigten Investitionen in Höhe von 13.700.000 EUR, um mit dem
Quellwasser aus den streitigen Wasenquellen die Nitratwerte des Trinkwassers zu
reduzieren, sind danach als wasserwirtschaftlicher Allgemeinwohlbelang bei der
Entscheidung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 WG a.F. zu berücksichtigen. Aufgrund dessen ist im
Ergebnis nicht zweifelhaft, dass das Vorhaben des Beigeladenen eine größeren Nutzen
für das Wohl der Allgemeinheit erwarten lässt als das konkurrierende Vorhaben der
Klägerin. Dies gilt mit Blick auf die Höhe der Investitionen auch dann, wenn sich die Kritik
der Klägerin an der Bewertung des Verwaltungsgerichts bezüglich der von ihm in die
Abwägung gestellten Belange als berechtigt darstellte.
16 2. Die Einwände der Klägerin vermögen aber auch unabhängig davon keine
durchgreifenden ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen
Urteils zu begründen.
17 a) Die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht habe den Umstand, dass der Beigeladene
die Wasenquellen sofort nutzen könne, während sie diese erst noch - nach ihren eigenen
Angaben - binnen eines Jahres anschließen müsse, zu Unrecht unter Hinweis auf eine
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 6.9.2004 - 7 B 62.04 -) als einen
Allgemeinwohlbelang angesehen. Die Frage der zeitlichen Umsetzung einer
wasserrechtlichen Erlaubnis dürfe im Rahmen einer Entscheidung nach § 18 Abs. 1 Satz
1 WG a.F. keine Rolle spielen. Durch diese Sichtweise würden die bereits bestehenden
Unternehmen begünstigt.
18 Mit diesem Vorbringen werden keine ernstlichen Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen
Entscheidung aufgezeigt. Die Klägerin nimmt die Entscheidungsgründe des
Verwaltungsgerichts insoweit nicht hinreichend zur Kenntnis. Denn diese hat die
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht im Zusammenhang mit dem von der
Klägerin bezeichneten „Zeitmoment“ zitiert, sondern im Rahmen der allgemeinen
Bestimmung des Begriffs des Wohls der Allgemeinheit. Insoweit hat das
Bundesverwaltungsgericht in dem angegebenen Beschluss festgestellt, dass zum Wohl
der Allgemeinheit auch die effiziente und sinnvolle Nutzung der Gewässer zähle. Das
Verwaltungsgericht hat das „Zeitmoment“ deshalb als einen Allgemeinwohlbelang
gewertet, weil die ressourcenschonende und effiziente Ausnutzung von Trinkwasser
wasserwirtschaftlich sinnvoll sei. Hiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern. Diese
Rechtsauffassung steht auch nicht im Widerspruch zur Systematik des § 18 WG a.F. Denn
die Berücksichtigung des „Zeitmoments“ führt auch nach Auffassung des
Verwaltungsgerichts nicht zwingend zu einer Begünstigung eines bereits bestehenden
Unternehmens. Maßgebend sind auch insoweit die Umstände des Einzelfalls. Im Übrigen
hat das Verwaltungsgericht diesem Belang lediglich eine nur untergeordnete Bedeutung
zugemessen.
19 b) Die Klägerin hält dem verwaltungsgerichtlichen Urteil weiter entgegen, es habe zu
Unrecht einen Gemeinwohlbelang zu Gunsten des Beigeladenen darin gesehen, dass
dieser das Wasser aus den Wasenquellen auch zur Erfüllung der vertraglichen
Verpflichtungen nutze. Bei der Beurteilung, welches Vorhaben Vorrang genieße, dürften
vertragliche Verpflichtungen nicht berücksichtigt werden. Nur der Nutzen für den
Antragsteller selbst bzw. der Gemeinwohlnutzen im vom antragstellenden öffentlichen
Wasserversorger verantworteten Gebiet dürfe für diese Frage entscheidend sein.
Andernfalls bestünde die Möglichkeit, durch den Abschluss von
Wasserversorgungsverträgen mit Dritten konkurrierende Anträge zu verdrängen.
20 Dieses Vorbringen begründet gleichfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der
angefochtenen Entscheidung. Denn das Verwaltungsgericht hat nicht auf die
Lieferverpflichtung an sich abgestellt, sondern darauf, dass das Quellwasser der
Wasenquellen in den Nachbarverbänden tatsächlich zu einer Verbesserung der Qualität
des Trinkwassers führe, weil dadurch der Nitratwert abgesenkt werde. Die Reduzierung
des Nitratgehalts dient aber im Rahmen der öffentlichen Wasserversorgung der Sicherung
des Wasserhaushalts hinsichtlich der Beschaffenheit des Wassers und damit
unzweifelhaft dem Wohl der Allgemeinheit i.S.d. § 18 Abs. 1 Satz 1 WG a.F. Allein der
Umstand, dass Verträge auch gekündigt werden können, steht der Bewertung dieses
Belangs als zum Wohl der Allgemeinheit gehörig im maßgebenden Zeitpunkt der
Entscheidung nicht entgegen. Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten
sind weder ersichtlich noch von der Klägerin vorgetragen und mit Blick auf die vom
Beigeladenen getätigten Investitionen auch fernliegend.
21 c) Die Klägerin meint ferner, eine Senkung des Nitratgehalts könne - entgegen der
Auffassung des Verwaltungsgerichts - als Gemeinwohlbelang nicht mehr in Betracht
kommen, wenn die beantragte wasserrechtliche Nutzung nur dazu dienen könne, das
nach der Trinkwasserverordnung bezüglich der Nitratwerte unbedenkliche Wasser in
seiner Zusammensetzung durch Beimischung noch weiter unter die jeweiligen Grenzwerte
„zu drücken“.
22 Mit diesem Vorbringen werden ebenfalls keine ernstlichen Zweifel aufgezeigt. Denn in der
Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch - TrinkwV - in
der Fassung vom 2.8.2013 werden lediglich Grenzwerte (vgl. Anlage 2 Teil I Nr. 9)
festgesetzt, die nicht überschritten werden dürfen. Es bestehen indessen keine Zweifel
daran, dass die weitere Reduzierung der Nitratwerte in Trinkwasser, auch wenn dieses die
in der Trinkwasserverordnung festgelegte Obergrenze nicht überschreitet, dem Wohl der
Allgemeinheit dient. Denn je weniger Nitrat das Trinkwasser aufweist, umso höher ist
seine Qualität.
23 d) Die Klägerin wendet gegen das angefochtene Urteil ferner zu Unrecht ein, das
Verwaltungsgericht habe der Forderung des Gesetzgebers nach einer ortsnahen
Wasserversorgung im Sinne des § 50 Abs. 2 WHG i.V.m. § 43 WG a.F. keine hinreichende
Beachtung geschenkt. Seine Beurteilung, dass „ortsnah“ weiter zu verstehen sei als
„örtlich“, sei zu kurz gegriffen. Es sei zwar richtig, dass „ortsnah“ nicht „örtlich“ bedeute,
zugleich zeige sich aber auch, dass eine ortsnahe Wasserversorgung in den Augen des
Gesetzgebers umso mehr Wert habe, je örtlicher sie sei.
24 Selbst wenn der Auslegung der Klägerin im Ansatz zu folgen wäre, rechtfertigte dies nicht
die Zulassung der Berufung. Denn die Klägerin übersieht insoweit, dass die Nutzung der
Wasenquellen durch den Beigeladenen gleichfalls als ortsnah angesehen werden muss.
Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht im Rahmen der Abwägung zu Gunsten der
Klägerin berücksichtigt, dass - ihren Angaben zufolge - der Fließweg des Wassers bei
einer Nutzung der Wasenquellen durch die Klägerin mit vier bis fünf Kilometer geringer sei
als derjenige zum vom Beigeladenen genutzten Hochbehälter Erlenboden.
25 Soweit die Klägerin mit diesem Vorbringen in Wahrheit einen Vorrang für ihr Vorhaben
deshalb beansprucht, weil die Quellen auf ihrer Gemarkung liegen, rechtfertigt dies keine
andere Beurteilung. Das Verwaltungsgericht hat insoweit unter Hinweis auf § 4 Abs. 2
WHG überzeugend ausgeführt, dass der Umstand, dass sich die Wasenquellen auf der
Gemarkung der Klägerin befinden, nicht bedeute, dass sie auch Eigentümerin des
Quellwassers wäre.
26 e) Auch die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe - ausgehend von dem im
Antrag ursprünglich zugrunde gelegten wasserwirtschaftlichen Konzept - der Steigerung
der Wasserversorgungssicherheit auf 98 % in den drei Teilorten Endenburg, Kirchhausen
und Lehnacker keine hinreichende Bedeutung beigemessen, führt nicht zur Zulassung der
Berufung.
27 Die Klägerin übersieht insoweit, dass Bestandteil ihres ursprünglichen
Wasserversorgungskonzepts nicht nur die Beileitung von Wasser der Wasenquellen für
diese Ortsteile, sondern darüber hinaus auch der Neubau einer Verbindungsleitung vom
Hochbehälter Hofen zum Hochbehälter Kirchhausen und damit der Anschluss von
Endenburg, Kirchhausen und Lehnacker an den Tiefbrunnen Steinen ist. Die von der
Klägerin insoweit behauptete Steigerung der Versorgungssicherheit betrifft deshalb -
lediglich - die Versorgung mit Quellwasser, nicht aber die Versorgung mit qualitativ
hochwertigem und quantitativ in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehendem
Trinkwasser. Das Verwaltungsgericht hat daher zu Recht ausgeführt, dass für die hier
maßgeblichen Orte Endenburg, Kirchhausen und Lehnacker mit dem Anschluss an den
den Tiefbrunnen Steinen bereits eine 100 %-ige Versorgungssicherheit gewährleistet und
deshalb nicht ersichtlich sei, welchen signifikanten wasserwirtschaftlichen Vorteil die
Beileitung der Wasenquellen für die Klägerin im Rahmen ihre ursprünglichen
wasserwirtschaftlichen Konzepts habe.
28 Der weitere Einwand, durch eine Beileitung der Wasenquellen könnte das nach dem
ursprünglichen Konzept vorgesehene aus dem Tiefbrunnen beizuleitende Volumen
verringert und damit eine ressourcenschonendere Nutzung des Wassers stattfinden,
vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Denn die Klägerin zeigt nicht auf, worin der
entscheidende Unterschied besteht, ob das Wasser der Wasenquellen oder das Wasser
aus den Tiefbrunnen in die Trinkwasserversorgung eingespeist wird.
29 f) Die weitere Kritik der Klägerin, die sich gegen die Bewertung ihres im gerichtlichen
Verfahren geänderten Wasserversorgungskonzepts durch das Verwaltungsgericht richtet,
begründet gleichfalls keine ernstlichen Zweifel an dem angefochtenen Urteil.
30 Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, unter Zugrundelegung
des im gerichtlichen Verfahren geänderten Wasserversorgungskonzepts wäre auf Seiten
der Klägerin zwar eine Erhöhung der Versorgungssicherheit in den Ortsteilen Endenburg,
Lehnacker und Kirchhausen infolge der Beileitung der Wasenquellen - unter Beibehaltung
der Schlüchtequellen - festzustellen. Das Versorgungskonzept - ohne Anschluss an den
Tiefenbrunnen - sei jedoch letztlich nicht tragfähig. Vollständige Versorgungssicherheit für
die genannten Ortsteile erfordere nach wie vor einen Anschluss an den Tiefbrunnen
Steinen, dieser aber wiederum mache die Beileitung der Wasenquellen überflüssig. Das
Verwaltungsgericht hat sich hierbei auf das DVG-Regelwerk „Technische Regel
Arbeitsblatt W 410“ und „Merkblatt W 410“ sowie der gutachterlichen Stellungnahme des
von der Klägerin beauftragten Ingenieurbüros „Diewald Bauingenieure“ gestützt.
31 Der Einwand der Klägerin, den Berechnungen in der gutachterlichen Stellungnahme
lägen nur reine Planungswerte zugrunde, nach tatsächlichen Erfahrungen sei die
Wasserversorgung hingegen ausreichend, überzeugt nicht. Es ist rechtlich nicht zu
beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die von der Klägerin selbst vorgelegten
ingenieurfachlichen Bewertungen übernimmt, zumal diese weder behauptet noch gar
belegt, dass das von ihr vorgelegte Gutachten von unzutreffenden Planungsgrößen
ausgeht. Der Vorwurf der unkritischen Übernahme ist daher unberechtigt. Die Klägerin
beruft sich zwar auf gegenteilige tatsächliche Erfahrungswerte, nachvollziehbar dargelegt
werden diese jedoch nicht.
32 g) Schließlich rechtfertigt auch der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe
den Beigeladenen zu Unrecht als „schon vorhandenes Unternehmen“ im Sinne von § 18
Abs. 1 Satz 2 WG a.F. angesehen, nicht die Zulassung der Berufung. Gleiches gilt für das
in diesem Zusammenhang stehende Vorbringen der Klägerin zu dem Umstand, dass die
ursprüngliche wasserrechtliche Erlaubnis zur Nutzung der Wasenquellen nicht dem
Beigeladenen, sondern der Stadt Kandern erteilt wurde.
33 Stehen nach den in § 18 Abs. 1 Satz 1 WG a.F. genannten Kriterien des größten Nutzens
für das Wohl der Allgemeinheit die miteinander konkurrierenden Vorhaben gleich, so hat
nach § 18 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz WG a.F. das schon vorhandene Unternehmen den
Vorrang.
34 Der Senat kann danach offenlassen, ob den zu § 18 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz WG a.F.
gemachten Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu folgen ist. Denn mit Blick auf die
vom Beigeladenen aufgewandten Investitionen, die im vorliegenden Fall dem Wohl der
Allgemeinheit im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 1 WG a.F. dienen, hat sein Vorhaben für
dieses erkennbar schon deshalb einen größeren Nutzen als das konkurrierende Vorhaben
der Klägerin. Auf das (Hilfs)Kriterium „schon vorhandenes Unternehmen“ kommt es nach
der Auffassung des Senats daher nicht entscheidungserheblich an.
35 2. Der auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Zulassungsantrag rechtfertigt gleichfalls
nicht die Zulassung der Berufung.
36 Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs.
2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache auf den Ebenen der
Sachverhaltsermittlung oder der sich stellenden Rechtsfragen nicht nur allgemein oder
durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Der konkrete Fall muss sich vielmehr
zumindest auf einer der Ebenen vom Spektrum der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
zu entscheidenden Streitfälle nicht unerheblich abheben, ohne dass es dabei maßgeblich
auf die jeweiligen fachspezifischen Besonderheiten einer Materie ankommt. Die
besonderen Schwierigkeiten müssen sich jeweils auf Fragen beziehen, die für das
konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (vgl. Nachweise bei Kopp/Schenke,
VwGO, 15. Aufl., § 124 Rn. 9 m.w.N.). Hierin wird die Nähe zum Zulassungsgrund des §
124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO deutlich; im Gegensatz zu diesem muss jedoch eine bestimmte
Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht dargelegt
werden und vorliegen. Es reicht aus, ist aber auch erforderlich, dass sich durch die
überdurchschnittliche Komplexität der Rechtssache indizierte Richtigkeitszweifel im
Zulassungsverfahren nicht klären lassen. An Letzterem fehlt es vorliegend. Wie unter 1.
ausgeführt, erweisen sich die von der Klägerin in ihrem Zulassungsvorbringen geäußerten
Richtigkeitszweifel als unberechtigt, ohne dass es dazu der Durchführung eines
Berufungsverfahrens bedarf.
37 3. Die Zulassung der Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geboten.
38 Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn es für ihre Entscheidung
maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechts- oder
Tatsachenfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des
Rechts geboten erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.1.2007 - 1 BvR 382/05 - NVwZ 2007,
805). Die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotene Darlegung dieser Voraussetzungen
verlangt, dass unter Durchdringung des Streitstoffes eine - gegebenenfalls erneut oder
ergänzend - klärungsbedürftige konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufgezeigt wird, die
für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war und die auch für die
Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und dass ein Hinweis auf den
Grund gegeben wird, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll
(vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.11.2011 - 5 B 29.11 - juris).
39 An diesen Voraussetzungen fehlt es.
40 a) Die Klägerin hält zu Unrecht die Frage für grundsätzlich bedeutsam,
41 ob bei einer Entscheidung über konkurrierende Anträge nach § 18 Abs. 1 Satz 1 WG
(a.F.) nur die Angaben aus den wiederstreitenden Anträgen berücksichtigt werden dürfen
oder ob diese Anträge ggf. im Widerspruchsverfahren oder während des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens korrigiert, ergänzt oder ausgetauscht werden dürfen.
42 Denn diese Frage war für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich. Es hat -
wie die ausführlichen Erwägungen unter Ziff. 5 des angefochtenen Urteils (UA S. 48 ff.)
zeigen - trotz Bedenken im Ergebnis zugunsten der Klägerin unterstellt, dass eine
Änderung des Wasserversorgungskonzepts im vorliegenden Fall möglich war, und hat
dieses auch seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Ferner wäre diese Frage auch für den
Senat in einem Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich, wie sich aus seinen
Ausführungen unter II. 1. ergibt.
43 b) Die weitere von der Klägerin als rechtsgrundsätzlich bedeutsam angesehene Frage,
44 ob Verträge bzw. die Auswirkungen von Verträgen, die ein öffentlicher Wasserversorger
mit anderen öffentlichen Wasserversorgern geschlossen hat, bei der Bewertung des
Nutzens für das Allgemeinwohl eines Antrags auf Erteilung einer wasserrechtlichen
Erlaubnis zur Nutzung einer Quelle berücksichtigt werden dürfen,
45 ist nicht allgemein klärungsfähig. Maßgeblich für die Entscheidung im Rahmen des § 18
Abs. 1 Satz 1 WG a.F. ist allein, welches Vorhaben den größten Nutzen für das Wohl der
Allgemeinheit erwarten lässt. Dies ist eine Frage des Einzelfalls und lässt sich nur im
Rahmen einer Gesamtwürdigung aller konkreten Umstände beantworten. Von den
Umständen des Einzelfalls abhängige Fragen entziehen sich aber einer allgemeinen
Klärungsfähigkeit.
46 Die aufgeworfene Frage war außerdem in ihrer Allgemeinheit für das Verwaltungsgericht
nicht entscheidungserheblich. Denn es hat den vertraglich geschuldeten
Lieferverpflichtungen des Beigeladenen kein maßgebliches Gewicht im Rahmen der
Abwägung beigemessen. Es hat insoweit entscheidungserheblich allein auf den dem
Gemeinwohl dienenden Nutzen des Wassers aus den Wasenquellen für die
Nitratreduzierung im Trinkwasser abgestellt.
47 c) Die Klägerin sieht weiterhin in der Frage rechtsgrundsätzliche Bedeutsamkeit,
48 ob bereits eine Steigerung der Versorgungssicherheit unterhalb der Schwelle der
Sicherstellung der Wasserversorgung als Gemeinwohlbelang beachtlich ist.
49 Die Klägerin trägt hierzu vor, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht entschieden, dass
auf der Grundlage ihres ursprünglichen Wasserversorgungskonzepts eine Steigerung der
Versorgungssicherheit bei Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis für die Frage des
Gemeinwohlnutzens unerheblich sei. Die Steigerung führe nämlich nicht zu einer
Sicherstellung der Wasserversorgung im ingenieurfachlichen Sinne.
50 Mit diesem Vorbringen wird die Rechtsgrundsätzlichkeit der aufgeworfenen Frage schon
nicht ausreichend dargelegt. Im Übrigen ist der Vortrag auch unzutreffend. Das
Verwaltungsgericht hat - anders als von der Klägerin wiedergegeben - angenommen, dass
nach dem ursprünglichen Wasserversorgungskonzept wegen der gleichzeitigen
Anbindung an den Wasserverbund Steinen auch ohne Beileitung von Wasser aus den
Wasenquellen eine 100 %-ige Versorgungssicherheit der Ortsteile Endenburg,
Kirchhausen und Lehnacker bestehe. Zwar gewährleiste die Beileitung zusätzlicher
Quellen per se eine höhere Versorgungssicherheit im Sinne einer Diversifikation; dies sei
jedoch ein Argument, dass der Beigeladene ebenso für sich in Anspruch nehmen könne.
Wie sich daraus ergibt, ist das Verwaltungsgericht der Ansicht, dass eine Steigerung der
Versorgungssicherheit unterhalb der Schwelle der Sicherstellung der Wasserversorgung
als Gemeinwohlbelang beachtlich sei. Gleiches hat das Verwaltungsgericht auch für das
geänderte Versorgungskonzept erkannt. Denn auch dann wäre - so das
Verwaltungsgericht - auf Seiten der Klägerin eine Erhöhung der Versorgungssicherheit in
den Ortsteilen Endenburg, Lehnacker und Kirchhausen infolge der Beileitung der
Wasenquellen - unter Beibehaltung der Schlüchtequellen - festzustellen. Es hat aber im
Weiteren festgestellt, dass das Versorgungskonzept letztlich nicht tragfähig sei, da
vollständige Versorgungssicherheit für die genannten Ortsteile nach wie vor einen
Anschluss an den Tiefbrunnen Steinen erfordere, dieser aber wiederum die Beileitung der
Wasenquellen überflüssig mache.
51 Die Klägerin wendet sich danach in Wahrheit mit ihrer Grundsatzrüge gegen die
Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass nach Abwägung aller Umstände im Rahmen
allein die Erhöhung des Quellwasseranteils innerhalb der zu 100% sichergestellten
Trinkwasserversorgung das Vorhaben der Klägerin gegenüber demjenigen des
Beigeladenen keinen größeren Nutzen für das Wohl der Allgemeinheit erwarten lasse. Ein
darüber hinausgehender Klärungsbedarf wird von der Klägerin nicht aufgezeigt.
52 d) Die nachfolgende Frage,
53 ob ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis, mit der ein öffentlicher
Wasserversorger die Sicherung bzw. Steigerung der Qualität des von ihm bezogenen
Wassers anstrebt, einem Antrag eines anderen öffentlichen Wasserversorgers auf
Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis gleichrangig ist, wenn Letzterer mit seinem
Antrag die Steigerung oder Sicherung der Wasserversorgung in seinem
Versorgungsgebiet erreichen will oder hat die Versorgungssicherheit regelmäßig Vorrang
vor der Qualitätsverbesserung,
54 ist ebenfalls nicht allgemein klärungsfähig. Die Frage, welches Vorhaben bei
konkurrierenden Anträgen auf Erteilung einer Erlaubnis oder einer Bewilligung für eine
Benutzung den Vorrang hat, erfordert eine Gewichtung aller im Einzelfall maßgebenden
Gesichtspunkte. Dies kann je nach Einzelfall die Versorgungssicherheit oder die
Qualitätsverbesserung allein oder im Zusammenhang mit einer Vielzahl anderer Kriterien
sein. Von den Umständen des Einzelfalles abhängige Fragen sind aber einer allgemeinen
Klärung nicht zugänglich.
55 e) Die weitere Frage,
56 ob als vorhandenes Unternehmen im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2, 1. Hs. WG (a.F.) auch
derjenige gilt, der eine wasserrechtliche Erlaubnis, die an einem Dritten erteilt wurde, mit
Billigung des Dritten und ggf. auch der Wasserbehörde nutzt,
57 ist schon deshalb nicht mehr klärungsbedürftig, weil § 94 WG in der nunmehr geltenden
Fassung vom 3.12.2013 (GBl. 3013, 389), der an die Stelle des § 18 WG a.G. getreten ist,
keine ausdrückliche Privilegierung „vorhandener Unternehmen“ mehr aufführt. Im Übrigen
wäre diese Frage für den Senat in einem sich anschließenden Berufungsverfahren auch
nicht entscheidungserheblich; insoweit ist auf die Ausführungen unter II. 1 g) zu verweisen.
58 f) Das Vorbringen der Klägerin zu den den Beteiligten mitgeteilten Erwägungen des
Senats, finanzielle Investitionen der hier in Rede stehenden Art dem Begriff des Wohls der
Allgemeinheit im Sinne von § 18 Abs. 1 S. 1 WG a.F. zuzuordnen, formuliert zwar nicht
ausdrücklich eine rechtsgrundsätzlich bedeutsame Frage. Den Ausführungen der Klägerin
kann aber bei entsprechender Auslegung die Frage entnommen werden,
59 ob fiskalische Interessen unter Umständen bei der Bewertung des Allgemeinwohlnutzens
konkurrierender Anträge nach § 18 Abs. 1 Satz 1 WG a.F. eine Rolle spielen.
60 Die Klägerin meint, fiskalische Erwägungen dürften bei der Bewertung einer
Gewässerbenutzung hinsichtlich ihres Nutzens für das Allgemeinwohl nicht zugunsten
des Investierenden berücksichtigt werden. Wasserwirtschaftliche Erwägungen stünden
dem entgegen. Bei der Berücksichtigung fiskalischer Gesichtspunkte bestünde die Gefahr,
dass die Regelung des § 18 Abs. 1 Satz 1 WG a.F. bzw. § 94 Abs. 1 WG leer laufe. Der
Erstinhaber einer Erlaubnis hätte es in der Hand, seine Position durch fortlaufende
Investitionen und Ausbaumaßnahmen immer weiter zu stärken. Dies widerspräche jedoch
der Zielsetzung von § 18 Abs. 1 Satz 1 WG a.F. bzw. § 94 Abs. 1 WG, gerade dem
größtmöglichen Nutzen im Sinne des Wasserrechts den Vorzug zu geben.
61 Die vom Senat den Ausführungen der Klägerin sinngemäß entnommene Frage rechtfertigt
gleichfalls keine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung.
62 aa) In dieser Allgemeinheit ist die genannte Frage schon nicht allgemein klärungsfähig.
Die Grundsätzlichkeit der Frage ist vorliegend am Maßstab des § 18 Abs. 1 WG a.F. zu
beurteilen. Danach hat bei konkurrierenden Anträgen auf Erteilung einer Erlaubnis oder
einer Bewilligung für eine Benutzung das Vorhaben den Vorrang, das den größten Nutzen
für das Wohl der Allgemeinheit erwarten lässt. Dies erfordert - wie bereits mehrfach
dargelegt - eine Gewichtung aller im Einzelfall maßgebenden Gesichtspunkte. Unter
welchen Umständen fiskalische Interessen hierbei zu berücksichtigen sind, entzieht sich
einer allgemeinen Klärung.
63 bb) Unabhängig davon hält der Senat ein Berufungsverfahren auch dann nicht für wegen
rechtsgrundsätzlicher Bedeutung für erforderlich, wenn die Frage darauf zugeschnitten
würde, ob unter wasserwirtschaftlichen Gesichtspunkten die im vorliegenden Fall konkret
in Rede stehenden Investitionen des Beigeladenen dem Begriff des Wohls der
Allgemeinheit im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 1 WG a.F. (§ 94 Abs. 1 WG) zuzuordnen
sind. Die Zulassung wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung ist auch im Falle des
Fehlens einer höchstrichterlichen Entscheidung dann nicht geboten, wenn die
aufgeworfene Frage sich mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter
Gesetzesinterpretation und auf dieser Grundlage ohne Weiteres beantworten lässt
(st.Rspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 16.11.2010 - 6 B 58/10 - Buchholz 402.44 VersG Nr
18; Beschl. v. 11.10.2000 - 6 B 47.00 - Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 10 S. 6 m.w.N.). Dies
ist - wie der Senat unter II. 1. dargelegt hat - vorliegend der Fall.
64 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entsprach der Billigkeit (§ 162
Abs. 3 VwGO), der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen
aufzuerlegen, da dieser einen Antrag gestellt und somit auch ein Kostenrisiko getragen hat
(§ 154 Abs. 3 VwGO)
65 Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 47 Abs. 1 u. 3, § 52 Abs. 1 und § 63
Abs. 2 GKG.
66 Der Beschluss ist unanfechtbar.