Urteil des AG Bonn vom 22.12.1998
AG Bonn (anwaltskosten, kläger, forderung, eintragung, zpo, vertragsverletzung, bestand, zahlung, vertragsverhältnis, sorgfaltspflicht)
Amtsgericht Bonn, 12 C 302/98
Datum:
22.12.1998
Gericht:
Amtsgericht Bonn
Spruchkörper:
12. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 C 302/98
Schlagworte:
Geltendmachung unberechtigter Ansprüche als schuldhafte
Vertragsverletzung.
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:
In der außergerichtlichen Geltendmachung von unberechtigten
Ansprüchen auf Zahlung von Anwaltskosten und Verzugszinsen liegt
eine Pflichtverletzung durch den Beklagten.
Rechtskraft:
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Tenor:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 446,02 DM nebst 4 %
Zinsen seit dem 30.07.1998 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand gemäß § 495 a ZPO.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
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Die Klage ist begründet
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Der Anspruch der Kläger gegen den Beklagten auf FreisteIlung von der Verbindlichkeit
gegenüber ihren Prozeßbevollmächtigten ergibt sich aus einer positiven
Vertragsverletzung.
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Die Parteien haben am 26.05.1998 einen notariellen Kaufvertrag über das Grundstück
T-Straße ## in #### C abgeschlossen.
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Danach sollten die Kläger als Käufer des Grundstücks den Kaufpreis in 2 Raten
entrichten: Bis zum 30.06.1998 waren 200.000,- DM und bis zum 08.07.1998 waren
160.000,- DM an den Beklagten als Verkäufer zu zahlen.
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Unabhängig von dieser Vereinbarung trat jedoch nach Seite 4 des Notarvertrages die
Fälligkeit des gesamten Kaufpreises erst 2 Wochen nach der Mitteilung des Notars an
die Parteien ein, daß alle auf dieser Seite genannten Voraussetzungen vorlägen. Diese
Fälligkeitsmitteilung hat der Notar am 10.07.1998 an die Parteien versandt
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Danach konnten die Kläger erst am 24.07.1998 mit ihrer Kaufpreiszahlung in Verzug
geraten.
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Soweit der Beklagte einwendet, die Vorlage des Erbscheines sollte erkennbar nicht.
Voraussetzung der Fälligkeit sein, da über den Eintritt der Erbfolge zwischen den
Parteien kein Zweifel bestand und alle auf Seite 4 des Notarvertrages genannten
Voraussetzungen bereits am 13.07.1998 vorgelegen hätten, kann dem nicht gefolgt
werden.
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Auf Seite 4 unter Punkt c) des Notarvertrages ist festgelegt, daß entweder eine
Eigentumsvormerkung im Grundbuch eingetragen oder die Eintragung der Vormerkung
nach Überzeugung des Notars sichergestellt sein muß.
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Das Eintreten dieser Voraussetzung stand also nicht im Ermessen der Parteien;
vielmehr war die Ansicht des Notars maßgeblich.
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Nach seiner Überzeugung waren die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen zur
Eintragung der Eigentumsvormerkung erst sichergestellt, nachdem dieser am
02.07.1998 den Antrag auf Eintragung der Vormerkung unter Vorlage des Erbscheines
beim Grundbuchamt eingereicht hatte und ihm die Eintragung bestätigt worden war. Erst
danach konnte der Notar die Fälligkeitsmitteilung ordnungsgemäß an die Parteien
absenden.
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Somit lagen entgegen dem Vortrag des Beklagten nicht schon alle auf Seite 4 des
Notarvertrages genannten Voraussetzungen am 13.07.1998 vor, sondern erst nach
Ablauf der zweiwöchigen Frist beginnend mit dem 10.07.1998.
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Der Beklagte hat mit Schreiben seiner Prozeßbevollmächtigten vom 13.07.1998 den
Klägern gegenüber behauptet, sie befänden sich mit der Kaufpreiszahlung in Verzug
und sie unter Fristsetzung bis zum 20.07.1998 zur zusätzlichen Zahlung von
Anwaltskosten und Verzugszinsen aufgefordert.
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In der außergerichtlichen Geltendmachung dieser unberechtigten Ansprüche auf
Zahlung von Anwaltskosten und Verzugszinsen liegt eine Pflichtverletzung durch den
Beklagten.
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Aus dem zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnis bestand eine
besondere Sorgfaltspflicht bezüglich der vertraglichen Hauptpflichten. Diese hat der
Beklagte dadurch verletzt, daß er sich gegenüber den Klägern ernsthaft einer in
Wahrheit nicht bestehenden Forderung berühmt hat. An der Ernsthaftigkeit dieses
Verlangens besteht gerade bei Geltendmachung der Forderung mit Hilfe eines
Rechtsanwaltes kein Zweifel.
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Mit dem Aufforderungsschreiben seiner Prozeßbevollmächtigten vom 13.07.1998 hat
der Beklagte also die dem Vertragsverhältnis anhaftende Sorgfaltspflicht verletzt.
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Nach Auffassung des Gerichtes besteht im Grundsatz für den zu Unrecht in Anspruch
Genommenen die Möglichkeit, unter den Voraussetzungen einer positiven
Vertragsverletzung die ihm entstandenen Anwaltskosten vom Anspruchsteller erstattet
zu bekommen.
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Unter dem Druck eines solch unberechtigten Zahlungsbegehrens bestand vorliegend für
die Kläger durchaus Veranlassung, einen eigenen Rechtsanwalt zur Wahrung ihrer
Interessen zu beauftragen, um sich vorprozessual gegen den erhobenen Anspruch des
Beklagten zur Wehr zu setzen.
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Der Beklagte handelte bei der unberechtigten Inanspruchnahme der Kläger entgegen
seinem Vorbringen auch schuldhaft gemäß der §§ 276, 278 BGB.
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In diesem Zusammenhang ist auf den Vortrag des Beklagten einzugehen, wonach eine
vorgerichtliche Geltendmachung einer nicht bestehenden Forderung nicht pflichtwidrig
sein könne, da nach höchstrichterlicher Rechtsprechung schon die gerichtliche
Geltendmachung einer solchen Forderung allein nicht pflichtwidrig ist.
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Dabei verkennt der Beklagte den grundlegenden Unterschied zwischen diesen beiden
Formen der Geltendmachung.
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Bei einer gerichtlichen Geltendmachung von nicht bestehenden Forderungen wird der
zu Unrecht Beklagte bezüglich der ihm entstandenen Anwaltskosten hinreichend durch
die gerichtliche Kostengrundentscheidung geschützt, da der Unterlegene, in diesem Fall
also der zu Unrecht Klagende, gemäß § 91 Abs.1 ZPO auch die Anwaltskosten des
Beklagten zu zahlen hat. Bei dieser Art der Geltendmachung von unberechtigten
Ansprüchen übernimmt also das gerichtliche Verfahren selbst den Schutz des zu
Unrecht Beklagten.
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Wird die unberechtigte Forderung jedoch vorgerichtlich geltend gemacht, greift dieser
Schutz nicht.
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Wehrt der zu Unrecht in Anspruch Genommene sich erfolgreich mit Hilfe eines
beauftragten Rechtsanwaltes vorprozessual gegen den nicht bestehenden Anspruch, so
erreicht er damit noch nicht, daß ihm seine Anwaltskosten von der Gegenseite erstattet
werden.
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Gerade deshalb besteht nach Überzeugung des Gerichtes für diese Fälle grundsätzlich
ein Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Anwaltskosten unter dem
Gesichtspunkt der positiven Vetragsverletzung.
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Für den Beklagten war nach sorgfältiger Prüfung des notariellen Kaufvertrages das
Nichtbestehen der geltend gemachten Forderung zu erkennen. Da er dennoch durch
seine Prozeßbevollmächtigten ernsthaft einen erkennbar nicht bestehenden
Verzugsschaden geltend gemacht hat, hat er die aus dem Vertragsverhältnis sich
ergebende Sorgfaltspflicht schuldhaft verletzt.
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Durch die schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten, die in der unberechtigten
Geltendmachung eines Verzugsschadens durch das Schreiben vom 13.07.1998 trotz
Erkennbarkeit des Nichtbestehens zu sehen ist, ist den Klägern ein Schaden
entstanden.
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Dieser beläuft sich auf die den Klägern entstandenen Anwaltskosten in Höhe von
446,02 DM.
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Aufgrund dieser positiven Vertragsverletzung hat der Beklagte daher die Kläger gemäß
§ 249 BGB von der Verbindlichkeit gegenüber ihren Prozeßbevollmächtigten
freizustellen und an die Kläger einen Betrag von 446,02 DM zu zahlen.
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Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzugs.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr.11,
711, 713 ZPO.
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