Urteil des LSG Sachsen vom 06.11.2007
LSG Fss: leiter, öffentliches interesse, ddr, rücknahme, zugehörigkeit, zukunft, anwendungsbereich, begriff, verordnung, wissenschaft
Sächsisches Landessozialgericht
Urteil vom 06.11.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Dresden S 26 RA 476/05
Sächsisches Landessozialgericht L 4 R 334/06
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 6. März 2006 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage
1 Nr. 1 und Nr. 4 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, die Zeit vom
01.09.1974 bis 30.06.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) oder
wissenschaftlichen Intelligenz (AVIwiss) festzustellen.
Der am ...1951 geborene Kläger studierte von September 1970 bis August 1974 erfolgreich an der Technischen
Universität D und erlangte dort mit Urkunde vom 24.09.1974 die Berechtigung, den akademischen Grad
"Diplomingenieur" in der Fachrichtung Elektrotechnik zu führen. Der Kläger arbeitete sodann bis August 1978 als
Fachingenieur beim VEB Kombinat Kraftwerksanlagenbau. Nach einem Studium an der Bezirksparteischule der SED
"." von September 1978 bis Juli 1979 war er bis November 1979 als Investingenieur beim VE Institut für
Mikroelektronik D. tätig. Von Dezember 1979 bis Januar 1981 arbeitete der Kläger als Objektleiter beim VEB
Generalauftragnehmer Elektroinvest J ... Von Februar 1981 bis August 1981 war der Kläger als Leiter der Abteilung
Grundfondsökonomie, im Anschluss bis Dezember 1988 als Leiter für Grundfondsreproduktion und schließlich bis
30.06.1990 als Leiter der Hauptabteilung Technik im Bereich ökonomisch-technische Versorgung jeweils bei der
Akademie der Wissenschaften der DDR, Zentralinstitut für Festkörperphysik und Werkstofffor-schung D. (ZFW) tätig.
Die inhaltliche Aufgabenzuweisung während seiner Tätigkeit beim ZFW blieb jeweils gleich, wobei die veränderten
Aufgabenbezeichnungen auf inner-betrieblichen Umstrukturierungen des Arbeitsbereiches beruhten, der zunächst als
Abteilung Grundfondsökonomie und dann als Abeilung Grundfondsreproduktion organisiert war mit den
untergeordneten Abteilungen Investition, Werterhaltung und Betriebstech-nik/Medienversorgung und schließlich der
Hauptabteilung Technik mit gleich bleibenden untergeordneten Abteilungen. Der Kläger war in seiner Funktion
ausweislich der vorlie-genden arbeitsvertraglichen Unterlagen verantwortlich für die Leitung und für die Planung der
Beschaffung und Erhaltung des Anlagenvermögens des ZFW (Bereich Investition und Werterhaltung des Grundfonds)
und für die Gewährleistung der kontinuierlichen Ener-gie- und Medienversorgung des ZFW (Bereich
Betriebstechnik/Medienversorgung); der Kläger hat in diesem Zusammenhang einen Funktionsplan vom 01.02.1983
vorgelegt, auf den im Übrigen Bezug genommen wird. Dem Kläger übergeordnetes Organ war der Direktor für Technik
und Ökonomie; ihm unterstellt waren alle Mitarbeiter des Arbeitsbereiches Grundfondsreproduktion. Der Kläger ist der
freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht beigetreten; eine Versorgungszusage ist ihm zu DDR-Zeiten nicht erteilt
wor-den.
Der Kläger beantragte am 24.07.2002 bei der Beklagten die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Der
Beklagten lagen im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens die Diplomurkunde des Klägers sowie arbeitsvertragliche
Unterlagen und Verdienstbescheinigungen der ehemaligen Arbeitgeber vor. Mit Bescheid vom 25.07.2003 stellte die
Beklagte die Zeit vom 01.09.1974 bis 30.11.1979 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech und die Zeit vom 01.01.1989
bis 30.06.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVIwiss und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Entgelte fest.
Eine Aussage über die Anwendbarkeit des AAÜG insgesamt über seinen § 1 Abs. 1 erfolgte nicht. Die Anerkennung
des Zeitraumes 01.12.1979 bis 31.01.1981 als Zugehörigkeitszeit zur AVItech wurde abgelehnt, da die Beschäftigung
nicht im Geltungsbereich des Zusatzversorgungssystems (volkseigener Produktionsbetrieb) ausgeübt worden sei;
ebenfalls wurde die Anerkennung des Zeitraums 01.02.1981 bis 31.12.1988 als Zugehörigkeitszeit zur AVIwiss
abgelehnt, da die Beschäftigung nicht im Geltungsbereich des Zusatzversorgungssystems ausgeübt worden sei.
Hiergegen hat der Kläger am 08.08.2003 bei der Beklagten Widerspruch eingelegt. Während seiner Tätigkeit beim
VEB Institut für Mikroelektronik und beim VEB GAN Elektroinvest hätten sich Mitarbeiter einen entsprechenden
Anspruch erworben. Das Institut habe sich mit der Forschung, Entwicklung und Produktion von mikroelektronischen
Bauelementen befasst. Er sei dort als Ingenieur tätig gewesen und dann zur Investbauleitung im VEB GAN
Elektroinvest delegiert worden. Im Zentralinstitut für Festkörperphysik und Werkstoffforschung der Akademie der
Wissenschaften sei er als Leiter einer technischen Abteilung für die materiell-technische Sicherstellung der
Forschungsarbeiten in diesem Institut verantwortlich gewesen. Hierzu hätten auch konzeptionelle Arbeiten und
Zuarbeiten für die forschungsstrategische Ausrichtung des Instituts gehört. Der Widerspruch des Klägers blieb
erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 08.03.2004). Der Kläger sei in der Zeit von Februar 1981 bis Dezember 1988
nicht als Ingenieur, sondern als Abteilungsleiter Grundfondsökonomie und Leiter Grundfondsreproduktion beschäftigt
gewesen, wobei es sich nicht um eine ingenieurtechnische Beschäftigung im Sinne der Versorgungsordnung
gehandelt habe. Die Tätigkeit von Dezember 1979 bis Januar 1981 im VEB Generalauftragnehmer Elektroinvest J. sei
in einem Betrieb erfolgt, der weder ein volkseigener Produktionsbetrieb (In-dustrie oder Bau) noch ein gleichgestellter
Betrieb gewesen sei.
Hiergegen hat der Kläger am 23.03.2004 Klage zum Sozialgericht Dresden erhoben, mit der er sein Begehren
hinsichtlich der Feststellung weiterer Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum
AAÜG in der Zeit vom 01.12.1979 bis 31.12.1988 weiter verfolgt hat. Er sei ab Februar 1981 bei dem Zentralinstitut für
Fest-körperphysik und Werkstoffforschung Grundfondsreproduktion tätig gewesen. Insoweit bestehe ein Anspruch auf
Zugehörigkeitszeit zur AVIwiss. Der Kläger sei im Rahmen der wissenschaftlichen Tätigkeit für das Zentralinstitut für
Festkörperphysik und Werkstoff-forschung für die Grundfondsreproduktion und die Durchführung von Investitionen
verantwortlich gewesen. Teil der Aufgabe sei die Werterhaltung, die Instandsetzung und die Durchführung technischer
Investitionen gewesen. Dem Kläger hätten 6 bis 7 Ingenieure, 30 Betriebshandwerker sowie 3 Ökonomen
unterstanden. Die Verantwortung habe weiterhin für die Betriebstechnik und Medienversorgung, die Planung und
Bilanzierung von Investitionen sowie für den Einsatz der EDV für Aufgaben der Grundfondsökonomie bestanden.
Hilfsweise lägen jedenfalls die Voraussetzungen als gleichgestellter Betrieb im Sinne der AVItech vor, da es sich
insoweit um ein wissenschaftliches Institut und damit um ein Forschungsinstitut gehandelt habe.
Während des Klageverfahrens hat die Beklagte nach Anhörung des Klägers mit Bescheid vom 19.05.2005 den
Feststellungsbescheid vom 25.07.2003 mit Wirkung für die Zukunft ab 01.06.2005 nach § 45 SGB X vollständig
zurückgenommen, da der Kläger bei Inkrafttreten des AAÜG am 01.08.1991 keine Versorgungsanwartschaft im Sinne
von § 1 Abs. 1 AAÜG gehabt habe. Eine tatsächliche Einbeziehung sei nicht erfolgt, ebenso liege kein Fall der
nachträglichen Rehabilitation vor. Am 30.06.1990 habe er als Leiter einer technischen Abteilung keine der von der
Versorgungsordnung der wissenschaftlichen Intelligenz erfassten Tätigkeiten ausgeübt. Auch lägen nicht die
Voraussetzungen für die Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz vor, da er als
Leiter einer technischen Abteilung für die materiell-technische Sicherstellung der Forschungsarbeiten des ZFW
verantwortlich und damit nicht im unmittelbaren Forschungsprozess des Instituts beteiligt gewesen sei. Die
Rücknahme des Verwaltungs-aktes sei nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X zulässig, wenn das Vertrauen, dass der
Empfän-ger des Verwaltungsaktes auf den Bestand des Verwaltungsaktes gesetzt habe, nicht größer sei als das
öffentliche Interesse an der Rücknahme des Verwaltungsaktes. Zwar habe der Kläger auf den Bestand vertrauen
dürfen. Sein Vertrauen sei jedoch unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme, welches auf
dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung mit der Verpflichtung zur zweckentsprechenden Verwendung der
Mittel beruhe, nicht schutzwürdig. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger eine Vermögensdisposition getroffen habe,
die er nicht oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen könne. Mit dem Feststellungsbescheid seien
ihm keine Leistungen zugebilligt oder zugesichert worden. Auch sei der Feststellungsbescheid nicht Grundlage einer
Rentenberechnung gewesen. Das öffentliche Interesse an der Herstellung der wahren Rechtslage überwiege daher.
Der Versorgungsträger habe gemäß § 45 Abs. 1 SGB X in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden,
ob und ab welchem Zeitpunkt der rechtswidrige Verwaltungsakt zurückzunehmen sei. Dies erfordere eine Abwägung
und angemessene Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles. Eine solche Ermessensabwägung der für und
gegen eine Rücknahme sprechenden Tatsachen ergebe, dass der Bescheid nur für die Zukunft ab 01.06.2005
zurückzunehmen sei.
Hiergegen hat der Kläger vorgetragen, dass er sich auf Vertrauensschutz berufe, da er seine gesamte
Altersversorgung auf die festgestellten Versorgungszeiten und die damit einhergehende Rentenhöhe abgestellt habe.
Auch liege eine unzulässige Rücknahme für die Vergangenheit vor.
Dem Sozialgericht lagen der Funktionsplan des Klägers als Leiter Grundfondsreproduktion vor, Auszüge aus dem
Register der volkseigenen Wirtschaft zum VEB Generalauftragnehmer Elektroinvest J. , Unterlagen zum Statut des
VEB GAN Elektroinvest J. sowie Registerunterlagen zum Rechtsnachfolger, der Elektroinvest J. GmbH.
Das Sozialgericht hat auf mündliche Verhandlung mit Urteil vom 06.03.2006 die Klage abgewiesen. Der Kläger
verfolge sein Begehren zulässig in Kombination von Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG). Die
Klagen seien jedoch unbegründet. Die Beklagte habe zu Recht den Feststellungsbescheid vom 25.07.2003 mit
Wirkung vom 01.06.2005 mit dem Rücknahmebescheid vom 19.05.2005 zurückgenommen und mit Bescheid vom
25.07.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.03.2004 die Feststellung weiterer Zugehörigkeitszeiten zu
einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG abgelehnt, denn der Kläger falle schon nicht unter den
persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG. Das Sozialgericht hat sodann die inzwischen ständige Recht-sprechung
des Bundessozialgerichts zur Feststellung fiktiver Zugehörigkeitszeiten für Versicherte, die zu DDR-Zeiten keine
Versorgungszusage erhalten hatten, dargestellt (BSG, Urteil vom 29.07.2004 – B 4 RA 12/04 R) und sodann
ausgeführt: "Die Beklagte hat zu Recht mit Rücknahmebescheid vom 19.05.2005 den den Kläger begünstigenden
Feststellungsbescheid vom 25.07.2003 mit Wirkung ab dem 01.06.2005 zurückgenommen, denn die im
zurückgenommenen Bescheid erfolgte Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zur AVItech und AVIwiss im Sinne von
§ 5 Abs. 1 AAÜG war mangels Anwendbarkeit des AAÜG auf den Kläger rechtswidrig. Erst wenn das AAÜG nach § 1
Abs. 1 auf den Kläger anwendbar wäre, ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob Tatbestände von
Zugehörigkeitszeiten im Sinne von § 5 Abs. 1 AAÜG und damit Tatbestände von gleichgestellten Pflichtbeitragszeiten
im Sinne des SGB VI vorliegen, auf deren Feststellung der Kläger nach § 8 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 und 3 AAÜG einen
Anspruch gegen die Beklagte haben könnte.
Vom persönlichen Anwendungsbereich werden nach der Maßstabsnorm des § 1 Abs. 1 AAÜG die
Versorgungsberechtigungen (Ansprüche oder Anwart-schaften) erfasst, die aufgrund der Zugehörigkeit zu
Versorgungssystemen im Beitragsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am
01.08.1991 bestanden haben (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). War ein Verlust der Versorgungsanwartschaften deswegen
eingetreten, weil die Regelungen des Versorgungssystems ihn bei einem Ausscheiden vor dem Leistungsfall
vorsahen, gilt dieser Anwartschaftsverlust nach Satz 2 dieser Vorschrift als nicht eingetreten. Geht man von dem
Wortlaut der Vorschrift aus, erfüllt der Kläger beide Tatbestände nicht. Der Kläger war nicht Inhaber einer bei
Inkrafttreten des AAÜG am 01.08.1991 bestehenden Versorgungsanwartschaft. Eine Einzelfallentscheidung, durch die
ihm eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden wäre, liegt nicht vor. Weder hatte er eine positive
Statusentscheidung der Beklagten erlangt, noch ist aus der beigezogenen Verwaltungsakte oder aus den Mitteilungen
des Klägers ersichtlich, dass er eine frühere Versorgungs-zusage in der DDR in Form eines nach Artikel 19 Satz 1
Einigungsvertrag bindend gebliebenen Verwaltungsaktes erlangt hatte. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür,
dass der Kläger aufgrund eines Einzelvertrages oder einer späteren Rehabilitationsentscheidung in ein
Versorgungssystem der Zusatz-versorgung einbezogen worden wäre. Für den Kläger gilt auch nicht § 1 Abs. 1 Satz 2
AAÜG, denn es ist auch für die Zeit vor dem 30.06.1990 keine Ein-beziehung ersichtlich, die in der Zeit bis zum
30.06.1990 verloren gegangen wäre.
Bei Personen, die wie der Kläger am 30.06.1990 nicht einbezogen waren und auch nicht nachfolgend aufgrund
originären Bundesrecht einbezogen wurden, ist allerdings aufgrund einer vom Bundessozialgericht vorgenommenen
erwei-ternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu prüfen, ob die Nichteinbezogenen aus der
Sicht des am 01.08.1991 gültigen Bundesrechts nach der am 30.06.1990 gegebenen Sachlage einen Anspruch auf
Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 29.07.2004, Az.: B
4 RA 12/04 R m.w.N.) Ein solcher Anspruch hängt im Bereich der AVIwiss gemäß §§ 2 und 6 VO-AVIwiss von zwei
Voraussetzungen ab. Generell war dieses System eingerichtet für
1. Angehörige der wissenschaftlich technischen Intelligenz (persön-lich/sachliche Voraussetzung), 2. die an den
Akademien, Instituten, wissenschaftlichen Bibliotheken und Museen und sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen
tätig waren (betriebliche Voraussetzung).
Der Kläger erfüllte am maßgeblichen Stichtag die betriebliche Voraussetzung, denn das ZFW fällt unter den
Anwendungsbereich der VO-AVIwiss.
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass das ZFW ein Forschungsinstitut der DDR war. Abzugrenzen ist dabei
zwischen den selbständigen staatlichen wissenschaftlichen Einrichtungen im Sinne des § 6 VO-AVIwiss und den zum
Anwendungsbereich der AVItech gehörenden Forschung betreibenden selbständigen Einrichtungen der Wirtschaft im
Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB (vgl. im Folgenden BSG Urt. v. 26.10.2004, Az.: B 4 RA 40/04 R). In der DDR wurde
zwischen (staatlicher) Forschung an der Akademie der Wissen-schaften und an den dem Ministerium für Hoch- und
Fachschulwesen unter-stellten Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen einerseits (vgl. Verordnung über
die Aufgaben der Universitäten, wissenschaftlichen Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen mit
Hochschulcharakter vom 25.02.1979, Gesetzblatt der DDR Seite 189; Verordnung über die Leitung, Planung und
Finanzierung der Forschung an der Akademie der Wissenschaften und an Universitäten und Hochschulen –
Forschungs-VO – vom 23.08.1972, Gesetzblatt der DDR Seite 589) und der Forschung an den Wirtschaftseinheiten
andererseits unterschieden. Die Akademie der Wissenschaften und die Hoch-schulen hatten die Aufgabe, "nach
neuen Erkenntnissen über bisher unbekannte objektive gesetzmäßige Zusammenhänge sowie nach neuen Prozessen
und Eigenschaften und ihre Nutzungsmöglichkeiten planmäßig zu forschen, neue wissenschaftliche Methoden und
Erfahrungen zu entwickeln und wissenschaft-liche Grundlagen für die Beherrschung technologischer Prozesse und
Verfah-ren zu schaffen sowie die wissenschaftlichen Grundlagen für die angewandte Forschung, die Entwicklung und
die Überleitung ihrer Ergebnisse in die gesell-schaftliche Praxis ständig zu erweitern" (§ 2 Abs. 2 Forschungs-VO).
Den Wirtschaftseinheiten oblag die zweck- und betriebsbezogene Forschung und Entwicklung. Die Kombinate als
grundlegende Wirtschaftseinheiten in der materiellen Produktion verfügten auch über wissenschaftliche-technische
Kapazitäten (vgl. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen
Betriebe – Kombinats-VO – vom 08.11.1979, Gesetzblatt der DDR S. 355). Sie hatten die Verantwortung nicht nur für
die bedarfsgerechte Produktion, sondern auch für die Entwicklung neuer Erzeugnisse mit wissenschaftlich-
technischem Höchststand (vgl. § 2 Kombinats-VO 1979; dazu auch §§ 1 Abs. 2, 8, 18, 19 der Verordnung über die
Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebes vom 09.02.1967, Gesetzblatt der DDR Seite
121). Das ZFW trat ausweislich der Arbeitsverträge des Klägers ausdrücklich als Teil der Akademie der
Wissenschaften der DDR auf und ist damit den Forschungsinstituten im Sinne des § 6 VO-AVIwiss eindeutig
zuzuordnen.
Jedoch erfüllt der Kläger am maßgeblichen Stichtag nicht die persönlich-sachliche Voraussetzung, denn er gehörte
nicht zur wissenschaftlich tätigen Intelligenz. Die als Angehörige der wissenschaftlich tätigen Intelligenz gelten-den
Beschäftigten sind in § 2 VO-AVIwiss gesetzlich definiert. Der Kläger hat keine Beschäftigung ausgeübt, die einer der
dort genannten Beschäftigungen entspricht. Insbesondere war der Kläger kein hauptberuflich tätiger Wissen-schaftler,
denn nach dem von ihm vorgelegten Funktionsplan, aber auch nach der vorgenommenen Aufgabenbeschreibung
bestand seine wesentliche Auf-gabe darin, die materiellen und technischen Voraussetzungen für die wissen-
schaftliche Arbeit anderer zu schaffen, nicht jedoch darin, eigenständig Forschungsleistungen im wissenschaftlichen
Prozess zu erbringen. Der Kläger ist auch nicht als Leiter an dem Institut zu qualifizieren. Der Begriff des Leiters in §
2 Buchst. a VO-AVIwiss ist in dieser gesetzlichen Vorschrift nicht näher definiert. Jedoch ergibt sich aus der
Präambel der VO-AVIwiss, dass das Zusatzversorgungssystem der wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogi-
schen und medizinischen Intelligenz zur Förderung von Wissenschaftlern, Künstlern, Lehrern, Erziehern und Ärzten
eingerichtet ist, die sich durch ihr erfolgreiches und aufopferndes Wirken um den friedlichen Aufbau der DDR verdient
gemacht haben. Danach vermag der Begriff des Leiters nur dahinge-hend verstanden zu werden, dass eine
Leitungstätigkeit einer wissenschaft-lichen Einrichtung die Zugehörigkeit zur wissenschaftlich tätigen Intelligenz
begründet. Demgegenüber war der Kläger als Hauptabteilungsleiter einer Abteilung, die die materiell-technische
Sicherung des Forschungsbetriebes zu gewährleisten hatte, im Rahmen seines Aufgabenbereiches nicht vorrangig mit
der Leitung wissenschaftlich arbeitender Struktureinheiten befasst. Bei vergleichender Betrachtung mit den sachlichen
Anforderungen zur Feststellung der Zugehörigkeit zur technischen Intelligenz dürfte der Begriff des Leiters im Sinne
des § 2 VO-AVIwiss sogar noch enger beschränkt auf den jeweiligen Instituts- oder Akademieleiter zu verstehen sein.
Für die AVItech wird in § 1 Abs. 1 der 2. DB zwar ausdrücklich festgestellt, dass die Werkdirektoren zur technischen
Intelligenz zählen, nicht jedoch andere Personen mit verwaltungs-technischen Funktionen wie stellvertretende
Direktoren, Produktionsleiter, Abteilungsleiter, Laboratoriumsleiter, Leiter von produktionstechnischen Abteilungen
usw. Der Kläger hat eine derartige institutsleitende Aufgabe nicht wahrgenommen.
Soweit sich der Kläger hilfsweise auf eine Zuordnung des ZFW zum Anwen-dungsbereich der VO-AVItech stützt,
scheitert diese schon an der institutionellen Zuordnung zur Akademie der Wissenschaften, die die Anwendbarkeit der
VO-AVIwiss begründet. Auf die Frage, inwieweit die Forschungsprojekte des ZFW auch betrieblichen und
angewandten wirtschaftlichen Zwecken dien-ten, kommt es angesichts dieser klaren Zuordnung nicht mehr an.
Ohnehin umfasste die staatliche Forschung neben der reinen Grundlagenforschung gemäß § 2 Abs. 2 Forschungs-VO
auch die anwendungsorientierte Forschung, insbesondere nach neuen Prozessen und Eigenschaften und ihren
Nutzungs-möglichkeiten.
Die Rücknahme des Feststellungsbescheides vom 25.07.2003 erfolgte mit Bescheid vom 19.05.2005 rechzeitig
innerhalb der Frist des § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X. Entgegen der Einschätzung des Klägers erfolgt durch die Beklagte
lediglich eine Rücknahme für die Zukunft mit Wirkung ab 01.06.2005, ohne dass der Bestand des zurückgenommenen
Bescheides für den Wirkungszeitraum bis zum 31.05.2005 betroffen gewesen wäre. Die Anwen-
dungsvoraussetzungen für die kürzere Aufhebungsfrist des § 45 Abs. 4 SGB X sind damit nicht eröffnet. Maßgeblich
für die Frage des Vorliegens einer Rück-nahme nur für die Zukunft oder zudem für die Vergangenheit ist nicht der
betroffene Zeitraum, für den im Bescheid vom 25.07.2003 Zusatzversorgungs-zugehörigkeiten festgestellt wurden,
sondern die von dem Bescheid ausgehen-den Wirkungen. Bei dem von der Beklagten durchgeführten
Feststellungsverfahren gemäß § 8 AAÜG handelt es sich um ein dem Vormerkungs-verfahren nach § 149 Abs. 5 SGB
VI ähnliches und außerhalb des Renten-feststellungsverfahrens des Rentenversicherungsträgers durchzuführendes
Verwaltungsverfahren. Seine Wirkung entsteht mit der in § 8 Abs. 5 (AAÜG) normierten Bindung des
Rentenversicherungsträgers an die vom Zusatz-versorgungsträger festgestellten Daten. Die Beklagte hat im
Rücknahme-bescheid vom 19.05.2005 diese Rechtswirkung ausdrücklich auf den Zeitraum ab dem 01.06.2005 und
damit auf einen in der Zukunft gelegenen Zeitraum begrenzt. Wirkungen für vor dem 01.06.2005 gelegene und damit in
der Vergangenheit im Sinne des § 45 Abs. 4 SGB X gelegene Zeiträume entfaltet der Bescheid nicht.
Es kann dahinstehen, inwieweit der Kläger im Sinne des § 45 Abs. 2 SGB X auf den Bestand des
zurückgenommenen Bescheides vom 25.07.2003 vertraute, denn ein solches Vertrauen wäre jedenfalls objektiv unter
Abwägung mit dem öffentlichen Rücknahmeinteresse nicht schutzwürdig gewesen. Die Schutzwürdigkeit des
Vertrauens ist bei Rücknahmen für die Zukunft ohnehin gering. Aufgrund des Bescheides sind weder von der
Beklagten Leistungen erbracht, noch nach eigenen Angaben des Klägers in der mündlichen Verhand-lung
Vermögensdispositionen getroffen worden (vgl. BSG SozSich 1978, 113). Demgegenüber besteht ein erhebliches
öffentliches Interesse an der Rücknahme, denn der rechtswidrige Feststellungsbescheid vom 25.07.2003 würde im
Falle seines Fortbestandes aufgrund der Bindungswirkung gemäß § 8 AAÜG für den Rentenversicherungsträger die
Bewilligung überhöhter Dauerleistungen bei Eintritt des rentenversicherungsrechtlichen Leistungsfalls bewirken (von
Wulffen, Kommentar zum SGB X § 45 Rdz. 17). Mängel der von der Beklagten vorgenommenen Ermessensausübung
im Rück-nahmebescheid vom 19.05.2005 sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hat im Wege der Ermessensausübung
die Rücknahme zeitlich beschränkt auf einen Zeitraum ab dem 01.06.2005. Daneben ist vorliegend ohnehin von einer
Ermessensreduzierung auf Null auszugehen. Ein mögliches Vertrauen des Klägers auf den Bestand des
zurückgenommenen Bescheides war objektiv nicht schutzwürdig. Demgegenüber stand ein erhebliches öffentliches
Interesse an der Rücknahme. Eine teilweise Rücknahme vermag nicht zu erfolgen, denn die Entscheidung über die
Anwendbarkeit des AAÜG ist dem Umfang nach nicht teilbar. Mangels Leistungsbezugs durch den Kläger und
mangels von ihm getroffener Vermögensdispositionen im Hinblick auf den zurückgenommenen Bescheid sind auch
keine sachlichen Erwägungen nachvollziehbar, die der Beklagten ein weiteres Aufschieben der Rücknahmewirkung
hätten ermög-lichen können.
Die Beklagte hat zu Recht die Feststellung weiterer Zusatzversorgungszeiten gemäß § 5 AAÜG mit dem Bescheid
vom 25.07.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.03.2004 abgelehnt, denn der Kläger unterfällt nicht
dem persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG (siehe oben Ziffer 1). Infolge des rechtmäßigen
Rücknahmebescheides vom 19.05.2005 entfaltet der Bescheid vom 27.03.2003 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 08.03.2004, auch wenn er mangels Anwendbarkeit des AAÜG auf den Kläger materiell
rechtswidrig ist, im Rahmen des Bestandsschutzes noch Rechtswirkungen für den Zeitraum bis zum 31.05.2005.
Dieser Bestandsschutz umfasst jedoch lediglich die im Bescheid vom 25.07.2003 in Gestalt des
Widerspruchbescheides vom 08.03.2004 von der Beklagten getroffenen Feststellungen. Eine positive
Statusentscheidung hat die Beklagte in dem vor-genannten Bescheid nicht getroffen. Denn der Bescheid enthält
weder einen feststellenden Entscheidungssatz im Sinne von § 31 SGB X, noch lässt sich ihm unzweifelhaft
entnehmen, dass der Kläger zum 01.08.1991 Ansprüche oder Anwartschaften aufgrund der Zugehörigkeit zu einem
Versorgungssystem im Beitrittsgebiet erworben hat oder eine Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG fingiert ist.
Aus der bloßen Anwendung der Vorschriften des AAÜG kann auf eine derartige eigenständige Feststellung nicht
geschlossen werden (BSG Urt. v. 27.07.2004, Az.: B 4 RA 8/04 R). § 1 Abs. 1 AAÜG greift in direkter Anwendung
ebenfalls nicht ein, denn der Kläger war unstreitig zu keinem Zeitpunkt bis zum 30.06.1990 in ein Versorgungssystem
ein-bezogen. Mangels Anwendbarkeit des AAÜG auf den Kläger verbleibt damit kein Raum für die Feststellung
weiterer Zugehörigkeitszeiten zu Zusatz-versorgungssystemen der Anlage 1 zum AAÜG gemäß § 5 AAÜG.
Der Kläger hatte somit am 01.08.1991 keine wirkliche oder fiktive Versor-gungsanwartschaft, so dass er bereits nicht
vom Anwendungsbereich des AAÜG erfasst war. Die Beklagte hat zu Recht im Bescheid vom 25.07.2003 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 08.03.2004 die Feststellung weiterer Zugehörigkeitszeiten zu einem
Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG abgelehnt und ebenfalls zu Recht mit Bescheid vom 19.05.2005
den Bescheid vom 25.07.2003 mit Wirkung ab 01.06.2005 zurückgenommen. Die Klage war als unbegründet
abzuweisen."
Gegen das am 12.04.2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 12.05.2006 eingelegte Berufung des Klägers mit der er
sein Begehren weiterverfolgt. Der Rücknahmebescheid vom 19.05.2005 sei gemäß § 96 SGG Gegenstand des
Klageverfahrens gewesen. Mit der Berufung wende sich der Kläger vornehmlich gegen die Auffassung des
Sozialgerichts, dass er am 30.06.1990 nicht die persönlich-sachliche Voraussetzung für die Zugehörigkeit zum
Zusatzversorgungssystem der wissenschaftlich tätigen Intelligenz erfüllt habe. Der Kläger sei am 30.06.1990 in einem
Forschungsinstitut der DDR beschäftigt gewesen. Da das ZFW Teil der Akademie der Wissenschaften der DDR
gewesen sei, sei davon aus-zugehen, dass es sich um ein Forschungsinstitut im Sinne von § 6 VO-AVIwiss
gehandelt habe. Soweit ersichtlich, habe sich das BSG bislang noch nicht eingehend damit auseinan-dergesetzt,
welche Voraussetzungen im Rahmen der Verordnung über die Altersversor-gung der Intelligenz an wissenschaftlichen
Einrichtungen erfüllt sein müssten, um die so genannte sachliche Voraussetzung zu bejahen. Nach § 2 der VO-
AVIwiss gehörten zur wissenschaftlich tätigen Intelligenz hauptberuflich tätige Hochschullehrer, Leiter und
hauptberuflich tätige Wissenschaftler an den Akademien, Instituten, wissenschaftlichen Bibliotheken und Museen und
sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen sowie Verlags-leiter, Chefredakteure, Cheflektoren. Weiterhin gehörten zu
dem Personenkreis Verwal-tungsdirektoren an Akademien, Universitäten, Hochschulen und bedeutenden wissen-
schaftlichen Einrichtungen und Herstellungsleiter in bedeutenden volkseigenen Verlagen. Der Kläger sei in seiner
Aufgabe verantwortlich gewesen für die gesamte technische Vorbereitung der Installation von Forschungsgeräten
sowie für die Laborrekonstruktion. Er sei stets in die Erarbeitung der Forschungspläne des Instituts mit einbezogen
gewesen, um die vorhandenen Kapazitäten für die Verwirklichung der Forschungsaufgaben gezielt und
schwerpunktbezogen einsetzen zu können. Der Kläger sei persönlich für die Vorbereitung der
Forschungsschwerpunkte verantwortlich gewesen. Der Kläger habe hierfür über Grundkenntnisse der
Forschungsaufgaben verfügen müssen. Er sei Teil der jeweiligen Forschungsgruppe gewesen, mit der er zusammen
die baulichen und technischen Voraussetzungen für die jeweilige Forschungsaufgabe geschaffen habe. Soweit diese
Tätigkeit als Vorbereitungsmaßnahme gewertet werde, gehe der Kläger davon aus, dass es sich sehr wohl um eine
wissenschaftliche Tätigkeit gehandelt habe. Es ergebe sich aus der Versorgungsordnung auch, dass
verwaltungsleitende Funktionen mit einbezogen werden sollten wegen des Hinweises auf den Verwaltungsdirektor,
Verlagsleiter und Herstellungs-leiter. Es werde nicht die Rechtsauffassung des Sozialgerichts geteilt, dass der Begriff
des Leiters nur dahingehend zu verstehen sei, dass eine Leitungstätigkeit einer wissenschaftlichen Einrichtung zu
fordern sei. Die Präambel zur Versorgungsordnung bringe zum Ausdruck, dass sämtliche Personen, die in der
Wissenschaft tätig seien, einer Verbesserung der materiellen Lebensbedingungen bedürften. Der Kläger folge nicht der
Auffassung des Sozialgerichts, dass der Begriff des Leiters so zu verstehen sei, dass es sich um den jeweiligen
Instituts- oder Akademieleiter handeln müsse.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 06.03.2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides
vom 19.05.2005 und unter Abänderung des Bescheides vom 25.07.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 08.03.2004 zu verpflichten, die Beschäftigungszeit des Klägers vom 01.09.1974 bis 30.06.1990 als Zeit der
Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich
erzielten Entgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und
die Verwaltungsakten der Beklagten, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) ist zulässig, in der Sache
jedoch nicht begründet. Mit Recht und zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.
Streitgegenständlich sind einerseits der Bescheid vom 25.07.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
08.03.2004, mit dem die Beklagte es abgelehnt hat, die vom Kläger weiterhin begehrten Zeiten vom 01.09.1974 bis
30.06.1990 als weitere Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem anzuerkennen sowie der
Bescheid vom 19.05.2005, der seiner-seits die vorangegangenen Bescheide mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben
hat und insoweit nach § 96 SGG den Bescheid vom 25.07.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
08.03.2004 abgeändert und ersetzt hat. Sowohl der Aufhebungsbescheid vom 19.05.2005 als auch der Bescheid vom
25.07.2003 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 08.03.2004, soweit dieser die Anerkennung weiterer
Zeiten nach dem AAÜG abgelehnt hat, sind jedoch rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§
54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Mit Recht hat die Beklagte mit dem Bescheid vom 19.05.2005 auf Grundlage des § 45 SGB
X den Bescheid vom 25.07.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.03.2004 aufgehoben. Der Kläger
hat gegen die Be-klagte keinen Anspruch darauf, die Zeit vom 01.09.1974 bis 30.06.1990 als weitere Zeit der
Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem in einem Feststellungsverfahren des Versorgungsträgers nach § 8
AAÜG, welches einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ähnlich
und auch außerhalb des Renten-feststellungsverfahrens des Rentenversicherungsträgers durchzuführen ist (vgl. BSG,
Urteil vom 18.07.1996 – 4 RA 7/95 – in: SozR 3-8570 § 8 Nr. 2) festgestellt zu erhalten, da das AAÜG auf den Kläger
bereits insgesamt keine Anwendung findet. Der Senat nimmt in diesem Zusammenhang Bezug auf die zutreffenden
Ausführungen des Sozialgerichts und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2
SGG).
Nur ergänzend weist der Senat im Hinblick auf die Berufungsbegründung auf Folgendes hin: Auch und gerade unter
Bezugnahme auf die in der Versorgungsordnung der AVIwiss genannten verwaltungsleitenden Funktionen wird
deutlich, dass unter dem Begriff "Leiter" im Sinne von § 2a und b VO-AVIwiss nicht jedweder Leiter eines Instituts zu
erfassen ist, sondern nur solche Leiter, die einem wissenschaftlichen Institut vorgestanden haben. Anderenfalls wäre
es nicht erforderlich gewesen, in § 2b VO-AVIwiss ausdrücklich auf die Verwaltungsdirektoren und auch die
Herstellungsleiter in bedeutenden volkseigenen Verlagen oder in § 2a VO-AVIwiss Verlagsleiter, Chefredakteure oder
Cheflektoren hin-zuweisen und diese zum berechtigten Personenkreis der AVIwiss zu zählen. Wenn nämlich durch die
Formulierung "Leiter" in § 2a VO-AVIwiss jedwede Leiter eines jeden Instituts oder Einrichtung gemeint gewesen
wären, würde hierunter bereits automatisch auch ein Verlagsleiter fallen wie auch die Verwaltungsdirektoren. Vielmehr
ergibt sich aus der ausdrücklichen Nennung dieser Berufsgruppen gerade, dass der "Leiter" im Sinne von § 2a VO-
AVIwiss nur derjenige sein soll, der seinerseits einem wissenschaftlichen Institut vorgestanden hat. Hieran scheitert
es jedoch bei der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit als Leiter der Hauptabteilung Technik im Bereich ökonomisch-
technische Versorgung, wie das Sozialgericht mit zutreffender Begründung ausgeführt hat. Auch ergibt sich ein
derartiges Verständnis des Begriffs des Leiters in Zusammenschau mit den dort im 1. Teilsatz weiterhin genannten
berechtigten Personengruppen, nämlich den hauptberuflich tätigen Hochschullehrern und den hauptberuflich tätigen
Wissenschaftlern an den Akade-mien, Instituten, wissenschaftlichen Bibliotheken und Museen und sonstigen
wissenschaft-lichen Einrichtungen. Beiden Berufsgruppen (hauptberuflich tätige Berufsschullehrer und hauptberuflich
tätige Wissenschaftler) ist immanent, dass diese an wissenschaftlichen Einrichtungen tätig sind. Dies muss dann erst
recht für den Leiter gelten, der gegebenen-falls Dienstvorgesetzter der hauptberuflich tätigen Wissenschaftler gewesen
ist, auch wenn er als Leiter auf Grund dieser Funktion nicht nur wissenschaftliche Tätigkeiten, sondern zunehmend
und möglicherweise auch im überwiegenden Maße verwaltungsleitende Tätigkeiten verrichtet. Gleichwohl ist zu
fordern, dass es sich bei der konkreten Beschäftigungs-stelle, dessen Leiter der Betroffene ist, um ein selbst
unmittelbar wissenschaftlich tätiges Institut handelt und nicht um ein nachgeordnetes Institut, welches nur zur
Vorbereitung wissenschaftlicher Versuche und Produktionsabläufe gedient hat, wie es der Kläger selbst vorgetragen
hat.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.