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§ 10 WoEigG
Allgemeine Grundsätze
- Inhalt
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- rechtsgeschäftlich erworbenen Rechte und Pflichten. Sie übt die gemeinschaftsbezogenen
- Verwaltungsvermögen gehört der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Es besteht aus den im
- (1) Inhaber der Rechte und Pflichten nach den Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere des
- ücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Rechte und Interessen der
- gemeinschaftlichen Eigentums gegenüber Dritten und Wohnungseigentümern selbst Rechte
EuG - T-277/97
Gericht der Europäischen Union vom 15.06.1999
- Inhalt
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- wirtschaftlichem, sozialem, rechtlichem und administrativen Gebiet mit Schwerpunkt in Europa ist. 13. Im
- Srl, Gesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in Rom, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Sergio
- Rechts auf Anhörung seine Beurteilungsbefugnis und das Recht behalten, an seiner Auffassung
- belgischem Recht, die zur Wahrnehmung dieser Aufgabe von der Kommission gegründet wurde. Mit der technischen
- , Goldstein/Kommission, Slg. 1998, II-2175, Randnr. 22). 31. Im vorliegenden Fall wird in der
BGH - IX ZR 58/09
Bundesgerichtshof vom 01.07.2010
- Inhalt
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- der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: 1Die Klägerin ist Verwalterin in dem auf
- Beklagte allein mit der Behauptung des Vertrauens in eine - im Wesentlichen von den Angaben ihres
- Insolvenz befindlichen Grundstücksgesellschaft bürgerlichen Rechts (fortan: H. ), die auf einem in D
- BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 58/09 Verkündet am: 1. Juli 2010 Preuß
- BGHR: ja InsO § 133 Abs. 2 Satz 1 Auch im Zusammenhang mit güterrechtlichen Verträgen, die der
OLG Stuttgart - 16 WF 395/01
Oberlandesgericht Stuttgart vom 03.01.2002
- Inhalt
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- Vorschrift nicht im vereinfachten Verfahren erfolgen. 4 Das Familiengericht hat die Akten zu Recht nicht
- finanzielle Mehrbelastung mit sich, die sich, wie noch näher darzustellen ist, gerade in den untersten
- recht ist nicht zu erwarten, dass die Rechtspfleger, denen die Durchführung des Vereinfachten
- Fällen auf die Wahrnehmung seiner Rechte in einem von ihm selbst zeitnah anzustrengenden
- Durchsetzung des materiellen Rechts. Hinzu kommt, dass eine Anpassung des im Vereinfachten Verfahrens
§ 13 BLG
- Inhalt
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- Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung der Sache berechtigen. Im Fall des Absatzes 3 gilt bis zum
- Leistungsbescheid zugestellt worden ist, so erwirbt er das Eigentum erst mit der Zustellung.(3) Wird eine
- oder 3 erlöschen die bisherigen Rechte an der angeforderten Sache und die persönlichen
- Leistungsempfänger die angeforderte Sache herauszugeben. Übt ein anderer die tatsächliche
- Gewalt über die Sache aus, so ist auch dieser zur Herausgabe verpflichtet.(2) Der Leistungsempf
BFH - X B 3/07
Bundesfinanzhof vom 02.04.2008
- Inhalt
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- unrichtig entschieden habe. Fehler in der Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall
- beantworten lasse. Mit Recht hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) darauf
- klärungsbedürftig und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist. Dazu
- grundsätzlichen Bedeutung und des Übergehens von Beweisanträgen Gründe 1Die Beschwerde ist unzulässig
- ) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im
BVerfG - 1 BvR 432/00
Bundesverfassungsgericht vom 03.07.2001
- Inhalt
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- Entscheidungen BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 432/00 - Im Namen des Volkes In dem Verfahren über
- . Der Beklagte zu 1) ist überdies Eigentümer eines weiteren Grundstücks, das an das im Miteigentum
- im Stadtgebiet belegenen Kanzleiräume mit den Stadtwerken, der Beklagten zu 2) des
- angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Gasversorgung eines
- , müsse dieses erst recht auch für Duldungspflichten gelten. Überdies habe das Landgericht den
§ 332a LAG
Aufgebotsverfahren
- Inhalt
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- . Mit Ablauf der darin bezeichneten Aufgebotsfrist erlöschen die Rechte aus dem Antrag.(2) Das
- Aufgebot wird von der Ausgleichsbehörde erlassen. In das Aufgebot ist insbesondere aufzunehmen 1
- dem Antrag mit Ablauf der Aufgebotsfrist erlöschen. (3) Das Aufgebot ist durch Aushang an der
- Stelle, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist, und durch Bekanntmachung im
- die Person, der die Entscheidung zuzustellen wäre, oder ihr Aufenthalt nicht bekannt ist. Mit dem
§ 5 UmstGErwNwG
- Inhalt
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- ;fen, ob der Erwerb des Gesamtguthabens rechtmäßig erfolgte.(2) Rechtmäßigkeit
- Gesamtguthabens oder Teilen davon hat zur Folge, daß das nicht rechtmäßig erworbene Guthaben
- (1) Durch den zeitweiligen Sonderausschuß ist anhand der eingereichten Unterlagen zu prü
- äß Absatz 2 ist dem Kontoinhaber und dem kontoführenden Kreditinstitut spä
- der Verdacht einer Straftat ergibt, ist Anzeige bei der zuständigen Strafverfolgungsbehö
LSG Bayern - L 16 B 346/06 R
Bayerisches Landessozialgericht vom 05.03.2007
- Inhalt
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- Rechtsanwalts aufzuheben, ist die Beschwerde zurückzuweisen, denn das Sozialgericht hat zu Recht die
- zu Recht Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
- beantragt hat und die von der Beklagten mit Bescheid vom 20.09.2005 in der Gestalt des
- einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. II. Die Bescheide des Antragstellers entgegen den Beschluss des
- Verfahrens sind nicht zu erstatten. Gründe: I. In der Hauptsache streiten die Beteiligten über einen
LSG Bayern - L 14 R 175/05
Bayerisches Landessozialgericht vom 04.08.2005
- Inhalt
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- die Nr.1 dieser Vorschrift in Betracht käme, d.h. wenn keine Versicherungspflicht vorliege, das Recht
- Kalendermonate verstrichen seien. Ein Recht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen
- Staatsangehöriger Serbien-Montenegros mit dortigem Wohnsitz und - laut seinen Angaben - Invalidenrentner in
- seinem Heimatland, betrieb im Februar 2003 die Feststellung seiner in der Bundesrepublik Deutschland
- hätten. Ein serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger mit Aufenthalt in seinem Heimatland sei
Abgeordneten-Status allein kein Freifahrtschein zur Grundbucheinsicht
Rechtsanwalt Bernfried Rose vom 21.04.2020
- Inhalt
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- Kammergericht Gottwald die Einsicht zu Recht verweigert hatten, entschied nun der BGH. Im Ergebnis stellt
- zur Enteignung von Unternehmen mit mehr als 3.000 Wohnungen an. Im Fokus dieser Initiative steht
- in die betreffenden Grundbücher verweigert. Begründet wurde diese Entscheidung mit einem
- konkret um eine Vorschrift aus der Grundbuchordnung. Danach ist es grundsätzlich nur jedem mit
- Kontrollmöglichkeit nicht gedeckt, so der BGH. Dem würde das Recht auf informationeller
Anlage V WWSUVtr
Von der Bundesrepublik Deutschland zu
ändernde Rechtsvorschriften
- Inhalt
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- der noch fehlenden Angleichung des Rechts der Deutschen Demokratischen Republik an das Recht der
- , Schatzanweisungen und Schatzwechsel in erster Linie durch die Deutsche Bundesbank, andernfalls im Benehmen mit
- betreiben, soweit sie aus diesen Geschäften Rechte erwerben, die entsprechenden Rechten in der
- diesen Geschäften Rechte erwerben, die entsprechenden Rechten in der Bundesrepublik Deutschland
- gilt mit folgender Maßgabe:a)(1) Die Deutsche Bundesbank richtet in Berlin eine dem Direktorium
OLG Dresden - 4 U 574/02
Oberlandesgericht Dresden vom 13.03.2017
- Inhalt
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- nicht einmal darauf an, ob das fragliche Gespräch selber noch im Gedächtnis ist. Vielmehr reicht im
- Einzelfall in der gebotenen Weise geschehen ist; dies auch mit Rücksicht darauf, dass aus vielerlei
- , er könne in zwei bis drei Wochen wieder arbeiten, wenn alles gut gehe. Mit dieser Einschränkung ist
- . Dies hat er im Senatstermin zwar behauptet; die Behauptung ist aber angesichts der Eintragungen in den
- dann übertragen werden, wenn er aufgrund seines Ausbildungsstandes in der Lage ist, die konkret bei
§ 99 BBiG 2005
Personal
- Inhalt
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- . Es ist Dienstherr im Sinne des § 2 des Bundesbeamtengesetzes. Die Beamten und Beamtinnen sind
- und entlässt die Beamten und Beamtinnen des Bundesinstituts, soweit das Recht zur Ernennung und
- ist, nicht von dem Bundespräsidenten oder der Bundespräsidentin ausgeübt wird. Das
- ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen.
- Entlassung der Beamten und Beamtinnen, deren Amt in der Bundesbesoldungsordnung B aufgeführt