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§ 10 WoEigG

Allgemeine Grundsätze
Inhalt
  • rechtsgeschäftlich erworbenen Rechte und Pflichten. Sie übt die gemeinschaftsbezogenen
  • Verwaltungsvermögen gehört der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Es besteht aus den im
  • (1) Inhaber der Rechte und Pflichten nach den Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere des
  • ücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Rechte und Interessen der
  • gemeinschaftlichen Eigentums gegenüber Dritten und Wohnungseigentümern selbst Rechte

EuG - T-277/97

Gericht der Europäischen Union vom 15.06.1999
Inhalt
  • wirtschaftlichem, sozialem, rechtlichem und administrativen Gebiet mit Schwerpunkt in Europa ist. 13. Im
  • Srl, Gesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in Rom, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Sergio
  • Rechts auf Anhörung seine Beurteilungsbefugnis und das Recht behalten, an seiner Auffassung
  • belgischem Recht, die zur Wahrnehmung dieser Aufgabe von der Kommission gegründet wurde. Mit der technischen
  • , Goldstein/Kommission, Slg. 1998, II-2175, Randnr. 22). 31. Im vorliegenden Fall wird in der

BGH - IX ZR 58/09

Bundesgerichtshof vom 01.07.2010
Inhalt
  • der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: 1Die Klägerin ist Verwalterin in dem auf
  • Beklagte allein mit der Behauptung des Vertrauens in eine - im Wesentlichen von den Angaben ihres
  • Insolvenz befindlichen Grundstücksgesellschaft bürgerlichen Rechts (fortan: H. ), die auf einem in D
  • BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 58/09 Verkündet am: 1. Juli 2010 Preuß
  • BGHR: ja InsO § 133 Abs. 2 Satz 1 Auch im Zusammenhang mit güterrechtlichen Verträgen, die der

OLG Stuttgart - 16 WF 395/01

Oberlandesgericht Stuttgart vom 03.01.2002
Inhalt
  • Vorschrift nicht im vereinfachten Verfahren erfolgen. 4 Das Familiengericht hat die Akten zu Recht nicht
  • finanzielle Mehrbelastung mit sich, die sich, wie noch näher darzustellen ist, gerade in den untersten
  • recht ist nicht zu erwarten, dass die Rechtspfleger, denen die Durchführung des Vereinfachten
  • Fällen auf die Wahrnehmung seiner Rechte in einem von ihm selbst zeitnah anzustrengenden
  • Durchsetzung des materiellen Rechts. Hinzu kommt, dass eine Anpassung des im Vereinfachten Verfahrens

§ 13 BLG

Inhalt
  • Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung der Sache berechtigen. Im Fall des Absatzes 3 gilt bis zum
  • Leistungsbescheid zugestellt worden ist, so erwirbt er das Eigentum erst mit der Zustellung.(3) Wird eine
  • oder 3 erlöschen die bisherigen Rechte an der angeforderten Sache und die persönlichen
  • Leistungsempfänger die angeforderte Sache herauszugeben. Übt ein anderer die tatsächliche
  • Gewalt über die Sache aus, so ist auch dieser zur Herausgabe verpflichtet.(2) Der Leistungsempf

BFH - X B 3/07

Bundesfinanzhof vom 02.04.2008
Inhalt
  • unrichtig entschieden habe. Fehler in der Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall
  • beantworten lasse. Mit Recht hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) darauf
  • klärungsbedürftig und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist. Dazu
  • grundsätzlichen Bedeutung und des Übergehens von Beweisanträgen Gründe 1Die Beschwerde ist unzulässig
  • ) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im

BVerfG - 1 BvR 432/00

Bundesverfassungsgericht vom 03.07.2001
Inhalt
  • Entscheidungen BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 432/00 - Im Namen des Volkes In dem Verfahren über
  • . Der Beklagte zu 1) ist überdies Eigentümer eines weiteren Grundstücks, das an das im Miteigentum
  • im Stadtgebiet belegenen Kanzleiräume mit den Stadtwerken, der Beklagten zu 2) des
  • angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Gasversorgung eines
  • , müsse dieses erst recht auch für Duldungspflichten gelten. Überdies habe das Landgericht den

§ 332a LAG

Aufgebotsverfahren
Inhalt
  • . Mit Ablauf der darin bezeichneten Aufgebotsfrist erlöschen die Rechte aus dem Antrag.(2) Das
  • Aufgebot wird von der Ausgleichsbehörde erlassen. In das Aufgebot ist insbesondere aufzunehmen 1
  • dem Antrag mit Ablauf der Aufgebotsfrist erlöschen. (3) Das Aufgebot ist durch Aushang an der
  • Stelle, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist, und durch Bekanntmachung im
  • die Person, der die Entscheidung zuzustellen wäre, oder ihr Aufenthalt nicht bekannt ist. Mit dem

§ 5 UmstGErwNwG

Inhalt
  • ;fen, ob der Erwerb des Gesamtguthabens rechtmäßig erfolgte.(2) Rechtmäßigkeit
  • Gesamtguthabens oder Teilen davon hat zur Folge, daß das nicht rechtmäßig erworbene Guthaben
  • (1) Durch den zeitweiligen Sonderausschuß ist anhand der eingereichten Unterlagen zu prü
  • äß Absatz 2 ist dem Kontoinhaber und dem kontoführenden Kreditinstitut spä
  • der Verdacht einer Straftat ergibt, ist Anzeige bei der zuständigen Strafverfolgungsbehö

LSG Bayern - L 16 B 346/06 R

Bayerisches Landessozialgericht vom 05.03.2007
Inhalt
  • Rechtsanwalts aufzuheben, ist die Beschwerde zurückzuweisen, denn das Sozialgericht hat zu Recht die
  • zu Recht Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
  • beantragt hat und die von der Beklagten mit Bescheid vom 20.09.2005 in der Gestalt des
  • einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. II. Die Bescheide des Antragstellers entgegen den Beschluss des
  • Verfahrens sind nicht zu erstatten. Gründe: I. In der Hauptsache streiten die Beteiligten über einen

LSG Bayern - L 14 R 175/05

Bayerisches Landessozialgericht vom 04.08.2005
Inhalt
  • die Nr.1 dieser Vorschrift in Betracht käme, d.h. wenn keine Versicherungspflicht vorliege, das Recht
  • Kalendermonate verstrichen seien. Ein Recht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen
  • Staatsangehöriger Serbien-Montenegros mit dortigem Wohnsitz und - laut seinen Angaben - Invalidenrentner in
  • seinem Heimatland, betrieb im Februar 2003 die Feststellung seiner in der Bundesrepublik Deutschland
  • hätten. Ein serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger mit Aufenthalt in seinem Heimatland sei

Abgeordneten-Status allein kein Freifahrtschein zur Grundbucheinsicht

Rechtsanwalt Bernfried Rose vom 21.04.2020
Inhalt
  • Kammergericht Gottwald die Einsicht zu Recht verweigert hatten, entschied nun der BGH. Im Ergebnis stellt
  • zur Enteignung von Unternehmen mit mehr als 3.000 Wohnungen an. Im Fokus dieser Initiative steht
  • in die betreffenden Grundbücher verweigert. Begründet wurde diese Entscheidung mit einem
  • konkret um eine Vorschrift aus der Grundbuchordnung. Danach ist es grundsätzlich nur jedem mit
  • Kontrollmöglichkeit nicht gedeckt, so der BGH. Dem würde das Recht auf informationeller

Anlage V WWSUVtr

Von der Bundesrepublik Deutschland zu ändernde Rechtsvorschriften
Inhalt
  • der noch fehlenden Angleichung des Rechts der Deutschen Demokratischen Republik an das Recht der
  • , Schatzanweisungen und Schatzwechsel in erster Linie durch die Deutsche Bundesbank, andernfalls im Benehmen mit
  • betreiben, soweit sie aus diesen Geschäften Rechte erwerben, die entsprechenden Rechten in der
  • diesen Geschäften Rechte erwerben, die entsprechenden Rechten in der Bundesrepublik Deutschland
  • gilt mit folgender Maßgabe:a)(1) Die Deutsche Bundesbank richtet in Berlin eine dem Direktorium

OLG Dresden - 4 U 574/02

Oberlandesgericht Dresden vom 13.03.2017
Inhalt
  • nicht einmal darauf an, ob das fragliche Gespräch selber noch im Gedächtnis ist. Vielmehr reicht im
  • Einzelfall in der gebotenen Weise geschehen ist; dies auch mit Rücksicht darauf, dass aus vielerlei
  • , er könne in zwei bis drei Wochen wieder arbeiten, wenn alles gut gehe. Mit dieser Einschränkung ist
  • . Dies hat er im Senatstermin zwar behauptet; die Behauptung ist aber angesichts der Eintragungen in den
  • dann übertragen werden, wenn er aufgrund seines Ausbildungsstandes in der Lage ist, die konkret bei

§ 99 BBiG 2005

Personal
Inhalt
  • . Es ist Dienstherr im Sinne des § 2 des Bundesbeamtengesetzes. Die Beamten und Beamtinnen sind
  • und entlässt die Beamten und Beamtinnen des Bundesinstituts, soweit das Recht zur Ernennung und
  • ist, nicht von dem Bundespräsidenten oder der Bundespräsidentin ausgeübt wird. Das
  • ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen.
  • Entlassung der Beamten und Beamtinnen, deren Amt in der Bundesbesoldungsordnung B aufgeführt