Rechtsanwalt Bernfried Rose

20354, Hamburg
Rechtsgebiete
Erbrecht Mediation
21.04.2020

Abgeordneten-Status allein kein Freifahrtschein zur Grundbucheinsicht

Nur weil man Abgeordneter ist, heißt das noch lange nicht, dass freier Zugang zum Grundbuch zu gewähren ist. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) und stellt sich so gegen die Forderung einer Berliner Linken-Politikerin.

Abgeordnete verlangt Einsicht in Grundbuch

Zum Streit war es gekommen, als einer Linken-Abgeordneten aus Berlin die Grundbucheinsicht versagt wurde. Hintergrund war der Zusammenschluss eines Bündnisses von Mieterinitiativen. Dieses strebt ein Volksbegehren zur Enteignung von Unternehmen mit mehr als 3.000 Wohnungen an. Im Fokus dieser Initiative steht unter anderem auch der Konzern Deutsche Wohnen, der in Berlin mehr als 100.000 Wohnungen bewirtschaftet.

Die Sprecherin für Stadtentwicklung und Wohnen der Linke-Fraktion, Gaby Gottwald, hatte im Zuge der Vorbereitungen des Volksbegehren versucht, beim Berliner Amtsgericht Einsicht in die dort geführten Grundbücher zu erlangen – aus Recherchezwecken wie sie selbst angab. Sie wollte für sämtliche Grundstücke, die der Deutschen Wohnen oder einer Tochtergesellschaft gehören, Einblicke in die Grundbücher erhalten. So wollte sie sich auf die politische Debatte vorbereiten und dabei Kenntnis über die genauen Immobilienbestände des Unternehmens erlangen. Wirksame Kontrolle sei nur bei genauer Kenntnis der Anzahl und Lage der betroffenen Immobilien möglich, so die Argumentation der Politikerin.

Grundbuchamt verweigert Einsicht

Doch der Abgeordneten wurde sowohl vom Grundbuchamt, als später auch vom Berliner Kammergericht die Einsicht in die betreffenden Grundbücher verweigert. Begründet wurde diese Entscheidung mit einem fehlenden berechtigten Interesse der Politikerin an einer Einsicht. Allein aufgrund ihrer Stellung als Abgeordnete sei ihr kein Einblick in die Grundbücher zu gewähren. Gegen diese Entscheidungen zog Gottwald bis vor den BGH, der nun letztinstanzlich über die Rechtsbeschwerde zu entscheiden hatte.

Kein Sonderstatus für Abgeordnete

Dass das Grundbuchamt und das Berliner Kammergericht Gottwald die Einsicht zu Recht verweigert hatten, entschied nun der BGH. Im Ergebnis stellt dieser klar, dass nur weil man Abgeordneter ist, nicht einfach ins Grundbuch schauen kann.

Hier ging es konkret um eine Vorschrift aus der Grundbuchordnung. Danach ist es grundsätzlich nur jedem mit einem „berechtigten Interesse“ gestattet, Einsicht in das Grundbuch zu nehmen. Doch wann liegt ein solches berechtigtes Interesse vor? In jedem Fall ergibt sich ein solches nicht allein aus der Stellung als Abgeordneter, so der BGH. Denn in erster Linie soll die Vorschrift Personen beim Grundstückserwerb die Möglichkeit verschaffen, Gewissheit über die Eintragungen des Grundstückes im Grundbuch zu erlangen. Die Vorschrift dient damit insbesondere dem Schutz von Kaufinteressenten.

Für einen Abgeordneten des Deutschen Bundestages oder eines Landesparlamentes, der nicht gerade als Käufer eines Grundstückes auftritt, greift dieses Interesse also zunächst nicht. Ein berechtigtes Interesse sei deshalb nur anzunehmen, "wenn ein konkretes Aufklärungsinteresse der Öffentlichkeit in Bezug auf das konkrete Grundstück dargelegt wird“.

Zwar könne es somit auch ein öffentliches Interesse eines Abgeordneten geben, welches sich aus dem mit ihrem Mandat verbundenen Frage- und Informationsrecht ableite. Aber auch dafür müsse ein Zusammenhang bestehen, beispielsweise wenn es um ein Immobiliengeschäft der öffentlichen Hand gehe.

BGH verneint berechtigtes Interesse

Grundsätzlich könne damit auch die Kontrollfunktion der Parlamente gegenüber der Regierung und Verwaltung ein erforderliches öffentliches Interesse an der Einsicht begründen. Zu fordern sei aber, dass die Einsicht dann der Aufklärung von konkreten Missständen oder Fehlverhalten diene. Der Verfassungsgeber habe dem Abgeordneten so ein wirksames Werkzeug zur Kontrolle in die Hand gegeben. Eine Einsicht zu allgemeinen Informationszwecken oder, um die erlangten Informationen in einer öffentlichen Debatte zu nutzen oder daraus politische Forderungen abzuleiten, dagegen ist von dieser Kontrollmöglichkeit nicht gedeckt, so der BGH. Dem würde das Recht auf informationeller Selbstbestimmung der Betroffenen entgegenstehen. Auch deren persönlichen, familiären, sozialen und wirtschaftlichen Daten seien schutzbedürftig, so die Auffassung des BGH.

Festzuhalten bleibt damit, dass ein Abgeordneter nicht per se ein Recht auf Einsicht ins Grundbuch inne haben kann (Urteil v. 09.01.2020;  Az.: V ZB 98/19).

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