Urteil des OLG Dresden vom 13.03.2017

OLG Dresden: hausarzt, materielles recht, stationäre behandlung, ärztliche behandlung, ambulante behandlung, lege artis, behandlungsfehler, zeugenaussage, patient, wahrscheinlichkeit

Oberlandesgericht Dresden
4 U 574/02
Leitsatz:
1. Nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutach-
tens im ersten Rechtszug trifft die Patientenseite - auch
unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Anforderun-
gen an den Vortrag des Patienten im Arzthaftungsprozess
maßvoll sein müssen, um die Chancengleichheit zwischen Pa-
tient und Behandlungsseite zu wahren - eine angepasste
Substantiierungspflicht.
2. Einem Arzt in Ausbildung darf die Selbstbestimmungsaufklä-
rung des Patienten nur dann übertragen werden, wenn er
aufgrund seines Ausbildungsstandes in der Lage ist, die
konkret bei dem Patienten vorliegende Erkrankung und die
erforderliche Behandlung zu beurteilen.
3. Nach dem neuen § 529 ZPO ist das OLG als Berufungsgericht
im Grundsatz an die Tatsachenfeststellung des Landgerichts
gebunden, es sei denn, das Erstgericht habe die Tatsachen
aufgrund Verletzung materiellen Rechts oder aufgrund von
Verfahrensfehlern unrichtig
erfasst oder aus Sicht des
Senats besteht eine gewisse - nicht notwendig überwiegen-
de - Wahrscheinlichkeit dafür, dass die erstinstanzlichen
Feststellungen im Falle der Wiederholung der Beweisaufnah-
me keinen Bestand haben würden.
Normen: §§ 823, 847 BGB, § 529 ZPO n.F.
2
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Oberlandesgericht
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Dresden
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Aktenzeichen: 4 U 574/02
6 O 7148/00 LG Leipzig
Verkündet am 11.07.2002
Die Urkundsbeamtin:
Reinhardt
Justizsekretärin
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
Kläger u. Berufungskläger
Prozessbevollmächtigter:
gegen
Beklagter u. Berufungsbeklagter
Prozessbevollmächtigte:
wegen Schadensersatz u. Schmerzensgeld
3
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden auf-
grund der mündlichen Verhandlung vom 27.06.2002 durch
Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Boie,
Richterin am Oberlandesgericht Möhring und
Richter am Landgericht Klerch
für Recht erkannt:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts
Leipzig vom 16.01.2002 - 6 O 7148/00 - wird zurückgewie-
sen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tra-
gen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 15 338,76 EUR
(30 000,00 DM = 20 000,00 DM + 10 000,00 DM).
A.
Der Kläger begehrt von dem Beklagten, einem niedergelassenen
Chirurgen, Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatz-
pflicht zukünftiger materieller Schäden aufgrund der in der
Praxis des Beklagten vom 26.03. bis 14.05.1998 durchgeführ-
ten ärztlichen Behandlung. Er wirft dem Beklagten vor, ihn
fehlerhaft behandelt und ohne Aufklärung und deswegen ohne
wirksame Einwilligung operiert zu haben. Zur Darstellung des
Tatbestandes
einschließlich
der
erstinstanzlich
gestellten
Anträge
wird
auf
das
angefochtene
Urteil
Bezug
genommen
(§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage ab-
gewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Beklagte habe
bewiesen, dass der Kläger vor der Operation am 15.04.1998
ausreichend aufgeklärt worden sei; eine besondere Aufklärung
vor der Operation am 05.05.1998 sei nicht erforderlich gewe-
sen. Einen Behandlungsfehler habe der Kläger nicht bewiesen.
4
Hiergegen richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte
Berufung des Klägers, der sowohl den Vorwurf unterlassener
Aufklärung als auch von Behandlungsfehlern nach der Erstope-
ration aufrechthält.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten
nach den erstinstanzlichen Anträgen zu verurteilen, wo-
bei
er
den
bezifferten
Schmerzensgeldantrag
geändert
hat in einen unbezifferten, allerdings den bezifferten
Betrag nunmehr als Mindestbetrag geltend macht.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und
vertieft den erstinstanzlichen Vortrag.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird Bezug ge-
nommen auf die gewechselten Schriftsätze.
B.
Der Kläger hat gegen den beklagten Arzt keinen Anspruch auf
Erstattung des ihm entstandenen immateriellen und des ihm
zukünftig entstehenden materiellen Schadens, weder aus dem
Behandlungsvertrag noch aus Delikt, §§ 823, 847 BGB. Der
Kläger hat weder bewiesen, dass dem Beklagten überhaupt ein
Behandlungsfehler vorzuwerfen ist, noch, dass der von ihm
beklagte
und
ihn
tatsächlich
wesentlich
beeinträchtigende
Gesundheitsschaden auf die Behandlung des Beklagten, gar auf
einen Behandlungsfehler, zurückzuführen ist (I.). Demgegen-
über hat der Beklagte bewiesen, den Kläger aufgrund einer
wirksamen
Einwilligung
behandelt
und
operiert
zu
haben
(II.).
5
I.
Der
Kläger
hat
den
ihm
als
Patienten
obliegenden
Beweis
nicht erbracht, dass die bei ihm nach der Behandlung durch
den Beklagten eingetretene Verschlechterung seines Gesund-
heitszustandes auf einem Behandlungsfehler des Beklagten be-
ruht.
1.
Das Landgericht hat auf der Grundlage der überzeugenden
Ausführungen
des
Gerichtssachverständigen
Prof. Dr.
, die beide Parteien letztlich nicht
angreifen,
einen
Behandlungsfehler
mit
zutreffenden
Gründen
verneint;
auf
die
angefochtene
Entscheidung
wird verwiesen.
a)
Die
Diagnose
eines
Ganglions
durch
den
Zeugen
Dr.
war
zutreffend,
die
Entscheidung
zu
seiner operativen Entfernung war fehlerfrei, die
Operation am 15.04.1998 wurde lege artis durchge-
führt. Die beim Kläger nach der Operation aufge-
tretene Infektion ist auch möglich, wenn alle Re-
geln
strikt
eingehalten
werden;
sie
ist
als
schicksalhaft anzusehen, da die Krankenunterlagen
keine Hinweise auf Regelverstöße bei der Operation
und dem aseptischen Regime enthalten. Dieser Be-
wertung durch den Gerichtssachverständigen ist der
Kläger in der Berufungsbegründung nicht entgegen-
getreten.
b)
Aber auch die sich anschließende Behandlung weist
keinen
nachweisbaren
Behandlungsfehler
auf.
Die
Vornahme
der
Wundrevisionen
am
28.04.
und
am
05.05.1998 war nach den Ausführungen des Gerichts-
sachverständigen nicht fehlerhaft. Die Entfernung
von nekrotischem Gewebe und gegebenenfalls Eiter
aus einer Wunde ist notwendig und verlangt häufig
mehrzeitige Eingriffe. Auch diese Bewertung akzep-
tiert der Kläger in der Berufungsinstanz.
6
Die
vom
Hausarzt
angeordnete
und
vom
Beklagten
weitergeführte
Antibiotikatherapie
ist
entgegen
dem
Berufungsvorbringen
des
Klägers
als
ausrei-
chend
anzusehen.
Der
Gerichtssachverständige
hat
die Antibiotikatherapie im Blick gehabt und für
nicht
kritikwürdig
befunden.
Darüber
hinaus
hat
der vom MDK eingeschaltete Sachverständige - das
Gutachten wurde vom Kläger vorgelegt - ausgeführt,
der Wundabstrich vom 28.04.1998 habe keine patho-
logischen Keime ergeben, so dass die Gabe von An-
tibiotika
nicht
einmal
als
notwendig
erscheine.
Mit diesen Feststellungen zweier Sachverständiger
setzt sich der Kläger in seiner Berufung nicht
auseinander.
Aufgrund des Wundbefundes am 28.04.1998 war eine
stationäre Behandlung nicht erforderlich. Nieder-
gelassene
Chirurgen
verfügen
- der
Senat
folgt
auch insoweit dem Gerichtssachverständigen - über
die für die weitere Behandlung erforderliche ope-
rationstechnische Ausrüstung und die ausreichende
Erfahrung. Letzteres gilt auch für den beim Be-
klagten angestellten Arzt, den Zeugen Dr.
,
der sich in der Ausbildung zum Facharzt befand.
c)
Die Berufung hat auch nicht insoweit Erfolg, als
der Kläger dem Beklagten vorwirft, er hätte weite-
re Maßnahmen zur Behandlung und Diagnostik ergrei-
fen
müssen,
nachdem
sein
Hausarzt
bereits
am
27.04.1998
eine
Entzündung
am
rechten
Fußrücken
diagnostiziert
habe.
Soweit
der
Gerichtssachver-
ständige in seinem Gutachten diese Frage verneint
hat, ist diese Behauptung schon widerlegt. Dies
gilt
für
die
unterlassene
Antibiosebehandlung.
Nach den Ausführungen des Gerichtssachverständigen
liegt
die
Entscheidung,
eine
Antibiosebehandlung
durchzuführen,
in
der
ärztlichen
Entscheidungs-
freiheit.
Dass
die
Entscheidung
des
Beklagten
falsch war, ist nicht beweisbar.
7
Die weitergehenden Vorwürfe (Unterlassung weiterer
Maßnahmen zur Diagnose und Therapie) sind - auch
unter
Berücksichtigung
des
Umstandes,
dass
im
Arzthaftungsprozess die Anforderungen an den Vor-
trag eines Patienten maßvoll sein müssen, um die
Chancengleichheit
zwischen
Patient
und
Behand-
lungsseite
zu
wahren
(Geiß/Greiner
Arzthaft-
pflichtrecht
4. Aufl.
Rdn. E 2;
OLG
Oldenburg
OLGR 1999, 61) - für den zweiten Rechtszug unter
Beachtung
der
beiden
vorliegenden
Gutachten
un-
substantiiert;
nach
sachverständiger
Sachaufklä-
rung im ersten Rechtszug trifft auch die Patien-
tenseite eine dementsprechend angepasste Substan-
tiierungspflicht
(vgl.
OLG
Oldenburg
MedR 1992,
166).
Dieser
angepassten
Substantiierungspflicht
ist
der
Kläger
nicht
nachgekommen,
nachdem
dem
Gutachten des Gerichtssachverständigen keine Hin-
weise auf unterlassene Behandlungs- und/oder Diag-
nosemaßnahmen zu entnehmen sind und das Gutachten
des MDK zu der abschließenden Bewertung kommt, die
Behandlung in der Praxis des Beklagten sei nach
dem üblichen medizinischen Standard erfolgt, eine
Sorgfaltspflichtverletzung in der Therapiestrate-
gie lasse sich nicht erkennen. Der Kläger hätte
sich mit den Gutachten auch insoweit auseinander-
setzen und konkrete Unterlassungen vortragen müs-
sen.
d)
Aus dem Gutachten des Gerichtssachverständigen er-
gibt sich lediglich ein einziger Ansatz für die
Annahme eines Behandlungsfehlers, und zwar im Zu-
sammenhang mit der Revisionsoperation (Gegeninszi-
sion)
am
05.05.1998.
Diesen
Hinweis
greift
der
Kläger mit seiner Berufung auf, der Beweis eines
Behandlungsfehlers ist jedoch auch insoweit nicht
zu erbringen.
8
Die Nachoperation am 05.05.1998 war zunächst ein-
mal
eine
adäquate
ärztliche
Reaktion.
Der
Ge-
richtssachverständige hat jedoch für den Fall ei-
nen Behandlungsfehler angenommen, dass die Wunde
nach der Operation primär verschlossen worden ist.
Diese Bewertung ist zwischen den Parteien zumin-
dest im zweiten Rechtszug unstreitig. Der Beklagte
wiederholt
nur
seinen
erstinstanzlichen
Vortrag,
die Wunde sei entgegen den früheren Annahmen des
Gerichtssachverständigen
nie
primär
verschlossen
worden. Von der Richtigkeit dieses Vortrags hat
sich das Landgericht aufgrund der Aussage der Zeu-
gin
und der schriftlichen Aussage des Haus-
arztes des Klägers überzeugt. An dieser Beweiswür-
digung ist im Ergebnis nicht zu zweifeln, auch
wenn
die
protokollierte
Aussage
des
Zeugen
Dr.
, die Wunde sei geschlossen gewesen, in
die Würdigung mit einbezogen wird, von der schon
nicht sicher ist, dass sie sich auf den Zustand
der Wunde nach der Operation bezieht. Auf keinen
Fall ist an der schriftlichen Äußerung des Haus-
arztes
vom
23.12.2001
(Bl. 211)
vorbeizukommen,
der die Wunde am 12.05.1998 - also wenige Tage
nach dem beanstandeten Wundverschluss - begutach-
ten
konnte:
Nach
dieser
Aussage
war
die
Wunde
nicht primär verschlossen!
Es gibt keinen Grund für den (früheren) Hausarzt,
hier zum Nachteil des Klägers die Unwahrheit zu
sagen. Er stützt die Aussage auf seine Aufzeich-
nungen in den Krankenunterlagen und interpretiert
diese authentisch. Der Senat musste deswegen keine
Erinnerungsfehler besorgen. Die schriftliche Zeu-
genaussage stimmt in dem wesentlichen Punkt mit
der Eintragung des Hausarztes in den Krankenunter-
lagen überein, nämlich dass er beim Kläger liegen-
de Fäden vorgefunden hat. In seiner schriftlichen
Zeugenaussage hat er nur ergänzend, erklärend hin-
9
zugefügt,
dass
liegende
Nähte
keinen
primären
Wundverschluss darstellen.
Die vom Kläger persönlich in der Verhandlung vor
dem Senat gegen den Hausarzt erhobenen Vorwürfe
begründen
keine
Zweifel
an
der
Zuverlässigkeit
seiner schriftlichen Aussage: Das Verhältnis des
Klägers auch zu seinem Hausarzt mag aufgrund sei-
ner nach der Behandlung beim Beklagten aufgetrete-
nen Gesundheitsbeeinträchtigung gestört sein, dies
erklärt aber nicht, warum der Hausarzt zu einem
Zeitpunkt, nämlich am 12.05.1998, als der Kläger
noch Vertrauen zu ihm hatte, die Eintragungen in
seinen
Krankenunterlagen
inhaltlich
verfälschen
sollte.
Wenn
die
schriftliche
Zeugenaussage
und
seine Eintragungen in den Arztunterlagen vergli-
chen werden, trifft es ebenfalls nicht zu, dass es
beim Hausarzt in Bezug auf die Beschreibung der
Wunde zu einem "Meinungsumschwung" gekommen sei.
Zutreffend weist der Kläger allerdings auf einen
Widerspruch zwischen der schriftlichen Zeugenaus-
sage des Hausarztes einerseits und der protokol-
lierten Aussage der Zeugin
und des Sachver-
ständigen andererseits hin. Der Hausarzt hat be-
zeugt,
am
12.05.1998
liegende,
nicht
adaptierte
Situationsnähte vorgefunden zu haben, während die
Zeugin
und der Sachverständige ausweislich
der Protokolle von adaptierten Nähten, von einem
adaptiven Wundverschluss gesprochen haben. Hierbei
handelt es sich jedoch nur um einen scheinbaren
Widerspruch: Die Beschreibung des Wundverschlusses
als nicht primär und die Nähte als liegend belegt,
dass die Wunde sowohl nach der Darstellung der
Zeugin
als auch des Hausarztes nicht primär
verschlossen war, so dass Sekret abfließen konnte.
Dies hat der Gerichtssachverständige in seiner An-
hörung vor dem Landgericht - bezogen auf die Aus-
sage der Zeugin
- deutlich gemacht.
10
2.
Darüber hinaus kann der Kläger die Kausalität zwischen
dem entstandenen Neurinom, das der Gerichtssachverstän-
dige für die eigentliche Ursache der Beschwerden hält,
und der ärztlichen Behandlung in der Praxis des Beklag-
ten nicht beweisen. Aus Sicht des Gutachters ist nicht
zu entscheiden, ob dieses Neurinom eine unmittelbare
Folge der operativen Eingriffe ist oder eine separate
Genese aufweist. Immerhin könnte das Ganglion selber
bereits Ausdruck einer krankhaften Veränderung des Ge-
lenks der Großzehe rechts gewesen sein. Zwar hält der
Gerichtssachverständige
es
für
denkbar
und
am
wahr-
scheinlichsten, dass das Neurinom Folge der operativen
Eingriffe während der Behandlung in der Praxis des Be-
klagten gewesen sei, weist aber darauf hin, dass der
Beweis nicht sicher zu erbringen ist.
Auch die vom Kläger beklagten Beschwerden, die durch
die Lendenwirbelsäule ausgelöst werden, sind nach den
Ausführungen des Gerichtssachverständigen nicht sicher
auf die ärztliche Behandlung in der Praxis des Beklag-
ten zurückzuführen.
Ebensowenig
ist
die
dauerhafte
Gelenkbeschädigung
-
zumindest in ihrem Umfang - durch die Behandlung des
Klägers in der Praxis des Beklagten und durch einen Be-
handlungsfehler verursacht worden. Der Gerichtssachver-
ständige hat diesbezüglich ausgeführt, es könne nicht
ausgeschlossen werden, dass nicht schon vor der Entfer-
nung des Ganglions ein krankhafter Prozess im Grundge-
lenk der Großzehe vorgelegen habe, der sich in der Bil-
dung eines Ganglions manifestiert habe. Selbst wenn die
Gelenkschädigung als Folge des primären operativen Ein-
griffs und der nachfolgenden notwendigen Behandlungs-
schritte mit ausreichender Sicherheit feststünde, wäre
die Erstoperation, deren Indikation und Fehlerfreiheit
der Kläger im zweiten Rechtszug zugestanden hat, zumin-
dest mitursächlich.
11
II.
Ebenso scheidet eine Haftung des Beklagten wegen einer un-
terlassenen oder unzureichenden Aufklärung aus.
1.
Das Landgericht hat sich davon überzeugt, dass der Zeu-
ge
Dr.
den
Kläger
vor
der
Operation
am
15.04.1998 über die Operation und ihre Risiken aufge-
klärt hat. Der Kläger hat keine konkreten Anhaltspunkte
aufgezeigt, die an der Richtigkeit und Vollständigkeit
der entscheidungserheblichen Feststellungen Zweifel be-
gründen könnten, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Nach dem neuen
§ 529 ZPO ist das OLG als Berufungsgericht im Grundsatz
an die Tatsachenfeststellung des Landgerichts gebunden,
es sei denn, das Erstgericht habe die Tatsachen auf-
grund Verletzung materiellen Rechts (a.) oder aufgrund
von Verfahrensfehlern (b.) fehlerhaft erfasst oder aus
Sicht des Senats bestehe eine gewisse - nicht notwendig
überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Falle
der Wiederholung der Beweisaufnahme die erstinstanzli-
che Feststellung keinen Bestand haben werde (c). Diese
Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben (vgl. zur
neuen Rechtslage Gummer in Zöller ZPO 23. Aufl. § 529
Rdn. 1 und 2).
a)
Das Landgericht hat nicht gegen materielles Recht
verstoßen, als es die Aufklärung durch einen ande-
ren als den operierenden Arzt, der sich zudem zum
Zeitpunkt der Aufklärung noch in der Facharztaus-
bildung befunden hat, für zulässig angesehen hat.
Im Grundsatz ist es nicht zu beanstanden, wenn ein
anderer als der operierende Arzt die Selbstbestim-
mungsaufklärung durchführt. Dies geschieht im kli-
nischen Alltag häufig und ist aus organisatori-
schen Gründen oft nicht anders zu handhaben. So
ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH im Re-
gelfall die Aufklärung unmittelbar vor einer nicht
dringlich indizierten Operation nicht ausreichend.
12
Das aber kann zur Folge haben, dass der letztlich
operierende Arzt aus unterschiedlichen tatsächli-
chen Gründen die Aufklärung gegebenenfalls nicht
selbst
vornehmen
kann
(vgl.
hierzu
Geiß/Greiner
aaO. 4. Aufl. C Rdn. 108).
Vorliegend ist es auch nicht zu beanstanden, dass
die Aufklärung durch einen Arzt in der Facharzt-
ausbildung durchgeführt worden ist. Der Ausgangs-
punkt
des
Klägers
ist
allerdings
zutreffend:
Grundsätzlich muss ein Arzt den Patienten aufklä-
ren, er darf die Aufklärung nicht auf nichtärztli-
ches Personal delegieren (BGH NJW 1974, 604), weil
dieses aufgrund fehlender Sachkunde nicht in der
Lage ist, den Patienten konkret über die bei ihm
anstehende Behandlung und die bei ihm bestehenden
Risiken
zu
belehren.
Diese
Überlegungen
müssen
auch auf den Arzt in der Ausbildung übertragen
werden, wenn er aufgrund seines Ausbildungsstandes
nicht in der Lage ist, die konkret bei dem Patien-
ten vorliegende Erkrankung und die erforderliche
Behandlung zu beurteilen (vgl. BGH BGHR StGB § 223
Abs. 1 Heileingriff 2).
Jedoch durfte der Beklagte dem Zeugen Dr.
nach
diesen
Grundsätzen
das
Aufklärungsgespräch
überlassen. Der Zeuge war beim Beklagten seit dem
01.08.1996
in
der
Facharztausbildung,
also
zum
Zeitpunkt
des
Aufklärungsgesprächs
schon
20 Monate. Das Ganglion hat er zutreffend diagnos-
tiziert, was belegt, dass ihm die Erkrankung des
Klägers
bekannt
war.
Gleiches
gilt,
wie
seiner
Zeugenaussage zu entnehmen ist, für die von ihm
angeratene Operation, die im Übrigen zu den leich-
teren
Eingriffen
zählt
(vgl.
OLG
München
VersR 1980, 172).
13
b)
Die
Beweisaufnahme
des
Landgerichts
war
verfah-
rensfehlerfrei. Insbesondere hat es zur Frage der
Aufklärung sämtliche von den Parteien angebotenen
Beweise erhoben. Ein Sachverständigengutachten zur
Frage, ob der Hinweis über das Aufklärungsgespräch
erst später in die Arztunterlangen gelangt ist,
diese also manipuliert sind, musste das Landge-
richt nicht erheben. Ein entsprechendes Beweisan-
gebot des Klägers fehlt. Von Amts wegen (§ 114
ZPO)
ein
Schriftgutachten
einzuholen,
war
ange-
sichts der Arztunterlagen nicht erforderlich. Dort
finden
sich
Eintragungen
unterschiedlicher
Hand-
schriften und mit unterschiedlichen Schreibmateri-
alien, vorrangig jedoch Kugelschreiber. Hier er-
scheint der Beweis einer nachträglichen Manipula-
tion der Unterlagen durch ein Schriftgutachten als
ausgeschlossen.
c)
Es besteht auch keine gewisse Wahrscheinlichkeit,
dass der Senat nach Wiederholung der Beweisaufnah-
me zu einem vom Landgericht abweichenden Ergebnis
kommen würde.
Das Landgericht hat den Zeugen Dr.
aus-
führlich zur Frage der Aufklärung vernommen. Der
Zeuge hat ausgesagt, den Kläger über die Notwen-
digkeit der Operation und ihre Risiken aufgeklärt
zu haben. Zwar hat er eingangs angegeben, sich nur
noch flüchtig an den Kläger erinnern zu können,
hat aber im Verlauf der Vernehmung so viele Ein-
zelheiten
mitgeteilt,
dass
der
Schluss
auf
ein
ausreichendes
Erinnerungsvermögen
gerechtfertigt
erscheint. Im Übrigen käme es nicht einmal darauf
an, ob das fragliche Gespräch selber noch im Ge-
dächtnis
ist.
Vielmehr
reicht
im
Regelfall
die
Darstellung
üblicher
und
durchweg
praktizierter
Aufklärung aus, wenn sich die Glaubhaftigkeit auf
andere Weise erhärten lässt. Denn an den dem Arzt
14
obliegenden Beweis der ordnungsgemäßen Aufklärung
dürfen keine unbilligen und übertriebenen Anforde-
rungen gestellt werden. Spricht eine gewisse Wahr-
scheinlichkeit für ein gewissenhaftes Aufklärungs-
gespräch - hier die Dokumentation in den Arztun-
terlagen -, sollte dem Arzt im Zweifel geglaubt
werden, dass die Aufklärung auch im Einzelfall in
der gebotenen Weise geschehen ist; dies auch mit
Rücksicht darauf, dass aus vielerlei verständli-
chen Gründen Patienten sich im nachhinein an den
genauen Inhalt solcher Gespräche, die für sie vor
allem von therapeutischer Bedeutung waren, nicht
mehr
erinnern
(so
ausdrücklich
BGH
NJW 1985,
1399).
Dafür, dass die Arztunterlagen, wie vom Kläger be-
hauptet, nachträglich manipuliert worden sind, er-
geben sich keine Anhaltspunkte. Deren äußerem Er-
scheinungsbild lassen sich keine Hinweise auf Ma-
nipulation oder Fälschung entnehmen. Die fragliche
Eintragung
befindet
sich
auf
der
Rückseite
der
ersten Dokumentationsseite, auch die weiteren Sei-
ten sind beidseitig beschrieben. Das erste Blatt
enthält auf der Vorderseite Eintragungen mit drei
verschiedenen Handschriften, eine stammt vom Zeu-
gen Dr.
(die letzte Eintragung), eine of-
fensichtlich vom Beklagten und eine weitere wohl
von einer Angestellten. Insbesondere die Eintra-
gung vom 14.07.1997 mit der Handschrift einer An-
gestellten spricht dagegen, dass das gesamte Blatt
mit Vor- und Rückseite nachträglich erstellt wor-
den ist, hätten dann doch nicht nur der Beklagte
und der Zeuge Dr.
, sondern auch eine drit-
te Person in Fälschungsabsicht zusammenwirken müs-
sen. Dagegen, dass allein der Zeuge Dr.
die
Eintragungen
nachträglich
erstellt
hat,
spricht,
dass
die
nächste
Eintragung
vom
15.04.1998, die selbst nach dem Vortrag des Klä-
gers nicht manipuliert sein soll, auf dem neuen
15
Blatt erscheint. Im Übrigen hätte dann ursprüng-
lich jegliche Eintragung über den Arztbesuch des
Klägers am 26.03.1998 gefehlt, obwohl er unstrei-
tig stattgefunden hat. Dass eine solche zentrale
Konsultation, bei der es um die Planung eines ope-
rativen Eingriffs ging, anders als alle übrigen
Termine keinerlei Erwähnung in der Ursprungsdoku-
mentation gefunden hätte, ist aber höchst unwahr-
scheinlich. Insgesamt spricht das Gesamtbild der
Arztunterlagen eher gegen als für eine Manipulati-
on.
Es
kommt
hinzu,
dass
der
Kläger
erstmals
am
07.02.2001 behauptet, die Arztunterlagen vom Be-
klagten
unvollständig,
nämlich
ohne
das
erste
Blatt, erhalten zu haben (Bl. 88), während er sich
in der Klagschrift noch darauf beschränkt zu rü-
gen, die "erst auf Drängen des Klägers ... mit
Schreiben vom 10.06.1998" herausgegebenen Unterla-
gen seien inhaltlich unzutreffend. Zu diesen Un-
terlagen zählt auch die fragliche Eintragung unter
dem 26.03.1998.
In Anbetracht dieser Eintragung in den Arztunter-
lagen und der Aussage des Zeugen Dr.
ist
die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht zu be-
anstanden.
Auch
nach
der
Auffassung
des
Senats
spricht nichts für eine wahrheitswidrige Aussage
des Zeugen. Ein eigenes Interesse am Prozessaus-
gang hat er nicht. Die Gefahr eigener finanzieller
Inanspruchnahme besteht für ihn auch nicht mittel-
bar. Es werden zwar die wesentlichen Aufklärungs-
punkte aufgezeigt, aber es findet sich keine lü-
ckenlose Aneinanderreihung sämtlicher auch nur ir-
gendwie in Betracht zu ziehender Risiken, wie es
für weniger verlässliche Schilderungen von Aufklä-
rungsgesprächen typisch wäre. Eine einseitige Ten-
denz zugunsten des Beklagten ist der Aussage eben-
falls nicht zu entnehmen. Da kein Anhalt für nach-
16
trägliche Dokumentationsverfälschung besteht, ist
die Aussage auch nicht mit einem hierauf bezogenen
Verschleierungsversuch
zu
erklären.
Im
Übrigen
hätte es in diesem Fall genügt, sich auf sein man-
gelndes Erinnerungsvermögen zurückzuziehen.
Nach alledem ist nicht zu erwarten, dass eine neu-
erliche Vernehmung des Zeugen zu einer anderen Be-
weiswürdigung führt.
Ausweislich der Eintragung in den Arztunterlagen,
die der Zeuge Dr.
bestätigt hat, ist der
Kläger über alle relevanten Risiken mit Ausnahme
der Gefahr von Embolien und Thrombosen aufgeklärt
worden. Es kann dahinstehen, ob er auch über diese
Gefahren hätte aufgeklärt werden müssen. Dies ist
fraglich, weil es sich um allgemeine Operationsri-
siken handelt, die im Regelfall als bekannt vor-
ausgesetzt werden dürfen, es sei denn, der Patient
hält den Eingriff ersichtlich für ganz ungefähr-
lich (vgl. Geiß/Greiner aaO. C Rdn. 47). Die Frage
kann offen bleiben, weil der Kläger nicht an einer
Thrombose oder Embolie erkrankt ist, sondern sich
die Risiken einer Wundinfektion und möglicherweise
einer Nervenverletzung verwirklicht haben, auf die
sich die Aufklärung bezieht. Hat sich gerade das
Risiko
verwirklicht,
über
das
aufgeklärt
werden
musste und tatsächlich aufgeklärt worden ist, so
spielt es regelmäßig keine Rolle, ob bei der Auf-
klärung auch andere Risiken der Erwähnung bedurf-
ten. Vielmehr kann aus dem Eingriff keine Haftung
hergeleitet werden, wenn der Patient in Kenntnis
des verwirklichten Risikos seine Einwilligung er-
teilt hat (so BGHZ 144, 1).
Über die Möglichkeit einer stationären Behandlung
musste der Kläger nicht aufgeklärt werden. Der Se-
nat folgt auch hier dem Gerichtssachverständigen,
wonach eine ambulante Behandlung üblich ist und
17
stationär keine besseren Behandlungsmöglichkeiten
bestehen. Auf welche weiteren Behandlungsmöglich-
keiten der Zeuge Dr.
ihn hätte hinweisen
müssen, zeigt der Kläger nicht auf. Konservative
Behandlungsalternativen soll es nach der Aussage
des Zeugen Dr.
nicht geben; dem ist der
Kläger zumindest nicht ausdrücklich entgegengetre-
ten. Die einzige Alternative hätte demnach nur in
einem
Zuwarten
bestanden,
was
nach
Aussage
des
Zeugen Dr.
jedoch nicht sinnvoll gewesen
wäre. Auch diese Äußerung greift der Kläger nicht
an.
Im
Übrigen
war
dem
Gerichtssachverständigen
diese Aussage bekannt, ohne dass er sie angezwei-
felt hätte.
Die Rüge des Klägers, ihm hätte zur Verschiebung
der Operation geraten werden müssen, um den An-
tritt der neuen Arbeitsstelle nicht zu gefährden,
bezieht sich nicht auf die Selbstbestimmungsauf-
klärung, sondern allenfalls auf eine Nebenpflicht
aus dem Behandlungsvertrag, deren Verletzung der
Kläger zu beweisen hat. Der Beweis ist ihm nicht
gelungen. Vielmehr hat der Zeuge Dr.
aus-
gesagt, dem Kläger mitgeteilt zu haben, er könne
in zwei bis drei Wochen wieder arbeiten, wenn al-
les gut gehe. Mit dieser Einschränkung ist die
Mitteilung völlig korrekt, wie der Gerichtssach-
verständige bestätigt hat. Eine Pflicht, dem Klä-
ger von der Operation im Hinblick auf den geplan-
ten
Arbeitsbeginn
abzuraten,
traf
den
Zeugen
Dr.
nicht.
2.
Eine Haftung des Beklagten kann auch nicht damit be-
gründet werden, dass der Kläger nicht wirksam in die
Wundrevision am 05.05.1998 eingewilligt hat. Grundsätz-
lich gilt: Auch in diese Operation hätte der Kläger
wirksam einwilligen müssen, was grundsätzlich eine Auf-
klärung voraussetzt, die für diesen Eingriff nicht be-
wiesen ist. Eine entsprechende Eintragung in den Arzt-
18
unterlagen fehlt. Der Zeuge Dr.
hat die Aufklä-
rung nicht bestätigt. Dem Antrag des Beklagten auf ei-
gene Parteivernehmung war aus Rechtsgründen nicht nach-
zugehen. Denn seine Haftung entfällt, weil der Senat
davon überzeugt ist, dass der Kläger die Operation auch
nach entsprechender Aufklärung hätte durchführen las-
sen.
Der
Gerichtssachverständige
hat
bestätigt,
dass
die
Operation
notwendig
war.
Der
Kläger
hat
sie
am
15.05.1998 (nach entsprechender Aufklärung) im Kreis-
krankenhaus
Oschatz
wiederholen
lassen.
Unter
diesen
Umständen wäre die Unterlassung der Aufklärung nur dann
im Rechtssinne kausal für die Operation, wenn sich der
Kläger nach erfolgter Aufklärung für einen stationären
Eingriff entschieden hätte. Dies hat er im Senatstermin
zwar behauptet; die Behauptung ist aber angesichts der
Eintragungen in den Arztunterlagen widerlegt. Bereits
am 30.04.1998 findet sich die Eintragung, der Patient
wünsche, in ambulanter Behandlung zu bleiben. Unter dem
04.05.1998 ist eingetragen, dem Kläger sei empfohlen
worden, sich stationär behandeln zu lassen, das habe er
abgelehnt, was zu einer langen Diskussion geführt habe.
Schon an diesem Tag ist - so die Eintragung in den
Arztunterlagen -
entschieden
worden,
die
Rezision
am
nächsten Tag "unter operativen Bedingungen mit Infusi-
on" durchzuführen. Diese Eintragungen belegen, dass der
Beklagte den Kläger lieber stationär hätte einweisen
wollen, der Kläger dies aber abgelehnt hat. Angesichts
dieser dokumentierten ablehnenden Haltung gegenüber ei-
ner stationären Einweisung erscheint die Behauptung des
Klägers, er hätte sich damals nach erfolgter Aufklärung
stationär operieren lassen, als widerlegt. Der Kläger
wird,
wofür
der
persönliche
Eindruck
von
ihm
auch
spricht, heute vom Gegenteil überzeugt sein. Dies er-
klärt sich aber aus der nachfolgenden negativen Ent-
wicklung, während es hier nur auf den damaligen Zeit-
punkt des Eingriffs ankommt.
19
Im
2. Rechtszug
hat
der
Kläger
bis
zum
Schluss
der
mündlichen
Verhandlung
nicht
(mehr)
behauptet,
auch
diese Eintragungen seien nachträglich eingefügt worden.
Hierauf kommt er - ohne Beweisantritt - erst im nicht
nachgelassenen
Schriftsatz
vom
08.07.2002
wieder
zu-
rück. Der Verdacht lässt sich in keiner Weise erhärten.
Seiner Behauptung, der Vermerk zu seiner Ablehnung sta-
tionärer
Behandlung
sei
inhaltlich
unzutreffend,
ist
gleichfalls nicht zu folgen. Zu dem Zeitpunkt der Ein-
tragung bestand zwischen den Parteien noch kein Streit.
Dem Senat ist auch kein Motiv ersichtlich, das die be-
handelnde Seite an dieser Stelle zu inhaltlich falschen
Eintragungen hätte veranlassen sollen.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Ent-
scheidung
zur
vorläufigen
Vollstreckbarkeit
auf
§§ 708
Nr. 10,
713,
542,
543,
544
ZPO,
§ 26
Nr. 8
EGZPO.
Der
Streitwert
des
Berufungsverfahrens
wurde
entsprechend
den
Angaben des Klägers nach seinem Interesse festgesetzt. Der
Streitwert des Schmerzensgeldantrages war trotz der Klageän-
derung nicht höher anzusetzen als der Streitwert des bezif-
ferten Klageantrags.
Der
Senat
sieht
keinen
Anlass,
nach
§ 543
Abs. 1
Nr. 1,
Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen. Mit der Entscheidung be-
wegt er sich in dem vom BGH in Arzthaftungsprozessen vorge-
gebenen Rahmen; die im Prozess angesprochenen Rechtsfragen
zur Aufklärungspflicht des Arztes und zu den Beweisregeln im
Arzthaftungsprozess
sind
höchstrichterlich
geklärt.
Mithin
hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch er-
fordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-
onsgerichts.
Boie
Möhring
Klerch