Urteil des LSG Bayern vom 04.08.2005

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Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 04.08.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 14 R 376/04 A
Bayerisches Landessozialgericht L 14 R 175/05
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 25. Januar 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch auf Erstattung der Arbeitnehmer-Anteile zur gesetzlichen
Rentenversicherung in Höhe von 2.461,62 EUR.
Der 1944 geborene Kläger, ein Staatsangehöriger Serbien-Montenegros mit dortigem Wohnsitz und - laut seinen
Angaben - Invalidenrentner in seinem Heimatland, betrieb im Februar 2003 die Feststellung seiner in der
Bundesrepublik Deutschland (BRD) zurückgelegten Versicherungszeiten. Die Beklagte stellte mit Bescheid vom
03.12.2003 42 Monate an Pflichtbeitragszeiten von November 1970 bis einschließlich November 1974 fest, womit der
Kläger auch einverstanden war.
Mit einem bei der Beklagten am 29.12.2003 eingegangenen Schreiben beantragte er die Erstattung der
Rentenversicherungsbeiträge. Dies lehnte der Versicherungsträger mit streitgegenständlichem Bescheid vom
12.01.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2004 ab, weil der Kläger wegen seiner Berechtigung
zur freiwilligen Versicherung die in § 210 Sozialgesetzbuch Teil VI (SGB VI) genannten Voraussetzungen für die
Erstattung nicht erfülle.
Die hiergegen eingelegte Klage wies das Sozialgericht Landshut mit Gerichtsbescheid vom 25.01.2005 ab. Unter
Darlegung der drei Möglichkeiten der Beitragserstattung des § 210 Abs.1 SGB VI führte es aus, dass für den Kläger
nur die Nr.1 dieser Vorschrift in Betracht käme, d.h. wenn keine Versicherungspflicht vorliege, das Recht zur
freiwilligen Versicherung nicht bestehe und seit Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate
verstrichen seien. Ein Recht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung sei aber gegeben.
Deutsche könnten sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern; dies gelte auch für
Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hätten. Ein serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger
mit Aufenthalt in seinem Heimatland sei nach Artikel 3 Abs.1 des deutsch-ju- goslawischen Abkommens über Soziale
Sicherheit vom 12.10.1968 einem Deutschen gleichgestellt und somit zur freiwilligen Versicherung nach deutschen
Rechtsvorschriften berechtigt.
Mit dem Rechtsmittel der Berufung wendet sich der Kläger hiergegen und behauptet, im SGB VI sei bestimmt, dass
ein Recht für eine einmalige Auszahlung der Rentenversicherungsbeträge bestehe, wenn der Versicherte neben
Pflichtbeitragszeiten keine freiwilligen Versicherungsbeiträge habe.
Er beantragt, den Gerichtsbescheid vom 25.01.2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12.01.2004 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Arbeitnehmer-Anteile
zur deutschen Rentenversicherung zu erstatten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Beide Beteiligten habe sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs.2
Sozialgerichtsgesetz - SGG -) einverstanden erklärt.
Dem Senat lagen zur Entscheidung die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die zu Beweiszwecken beigezogene
Versichertenakte der Beklagten vor. Zur Ergänzung des Tatbestands wird hierauf Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143 ff., 151 SGG) ist auch im Übrigen zulässig, aber nicht
begründet.
Auch der Senat ist zu der Überzeugung gekommen, dass dem Kläger ein Anspruch auf Beitragserstattung nicht
zusteht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird vollinhaltlich auf die Ausführungen des Sozialgerichts Bezug
genommen (§ 153 Abs.2 SGG). Die vom Kläger behauptete Rechtsvorschrift des SGB VI über die Beitragserstattung
bei fehlenden freiwilligen Beiträgen existiert nicht. Er verkennt, dass es nicht darauf ankommt, ob er freiwillige
Beiträge zur Rentenversicherung einbezahlt hat oder nicht, sondern allein darauf, dass er nach deutschen Vorschrifte
berechtigt ist, solche Beiträge zu entrichten.
In seinem Fall könnte allenfalls mit Vollendung des 65. Lebensjahres ein Anspruch auf Beitragserstattung gemäß §
210 Abs.1 Nr.2 SGB VI entstehen, wenn der Kläger die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (60 Kalendermonaten)
nicht erfüllt hat, wobei allerdings die in der BRD zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten (42 Monate) und die nach dem
deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen anrechenbaren Versicherungszeiten in Serbien-Montenegro
zusammenzurechnen sind. Ergeben sich dann 60 oder mehr Monate an Pflichtbeitragszeiten und besteht deswegen
kein Anspruch auf Beitragserstattung, kann der Kläger die Gewährung einer Altersrente aus der deutschen
Rentenversicherung beantragen.
Sein jetziges Begehren konnte allerdings keinen Erfolg haben, so dass die Berufung mit der Kostenfolge aus § 193
SGG zurückzuweisen ist.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.