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LG Bonn - 18 O 377/00
Landgericht Bonn vom 13.02.2001
- Inhalt
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- (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften Tenor: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits
- . Zivilkammer des Landgerichts Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 18 O 377/00 Sachgebiet: Recht
- allein das Recht, sich gegen persönlichkeitsrechtsverletzende Namensanmaßungen zur Wehr zu setzen
- Interessen des Klägers nicht vor. Zwar reicht es - soweit der Klägers sich auch auf den Schutz seines
§ 26 WoFG
Gegenstände und Arten der Belegungsrechte
- Inhalt
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- Belegungsrecht ist das Recht der zuständigen Stelle, von dem durch die Förderung berechtigten und
- aus einer Bescheinigung nach § 27 ergibt. Ein Benennungsrecht ist das Recht der zustä
- Recht der zuständigen Stelle, einen Wohnungssuchenden zu bestimmen, dem der Verfü
- Belegung) begründet werden.(2) Belegungsrechte können in der Förderzusage als allgemeine
BGH - V ZR 43/10
Bundesgerichtshof vom 22.10.2010
- Inhalt
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- einer bestimmten Störung wird der Beklagten zu Recht allgemein aufgegeben, das Betreten und Befahren
- einem im Grundbuch eingetragenen Recht nicht, wenn sich der Inhalt des Rechts aus dem Grundbuch ergibt
- Ansprüche die weitere Ausübung des Rechts nicht abhängt und das Grundbuch über die eingetragenen Rechte
- die Richterin Dr. Brückner für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des
- hält rechtlicher Nachprüfung stand. Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Duldungsanspruch der
Inhaltsübersicht DWG
- Inhalt
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- Abschnitt 1: Grundlagen der Anstalt Unterabschnitt 1: Allgemeine
- ;§ 22 - 23 Abschnitt 2: Struktur der Anstalt Unterabschnitt 1: Allgemeine
- : Rechte Dritter §§ 16 - 21 Unterabschnitt 5: Verantwortung für Sendungen §
§ 332a LAG
Aufgebotsverfahren
- Inhalt
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- Stelle, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist, und durch Bekanntmachung im
- . Mit Ablauf der darin bezeichneten Aufgebotsfrist erlöschen die Rechte aus dem Antrag.(2) Das
- Bestimmung der Aufgebotsfrist, 4.die Aufforderung, Rechte aus dem Antrag spätestens bis zum Ablauf
- der Aufgebotsfrist geltend zu machen, 5.der Hinweis, daß die nicht geltend gemachten Rechte aus
BAG billigt Corona-Testpflicht für Arbeitnehmer: Kein Vergütungsanspruch für Flötistin der Bayerischen Staatsoper
Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder vom 03.06.2022
- Inhalt
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- Vergütung nach. Die Tests seien unverhältnismäßig gewesen und griffen in ihr Recht auf körperliche
- konkretisiere die allgemeine Fürsorgepflicht der Arbeitgeber und erlaube im Interesse des
- Virologie der Technischen Universität München und dem Klinikum rechts der Isar ein Hygienekonzept
LG Stuttgart - 10 T 143/02
Landgericht Stuttgart vom 22.07.2002
- Inhalt
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- Anwendung von deutschem Recht. Insoweit leiteten sie aus der Anwendung des deutschen Rechts eine aus ihrer
- . Mit Wirkung vom 10. November 1995 richtet sich die Namensführung des Ehemannes nach deutschem Recht
- Ehefrau nach philippinischem Recht. Sie führt den Vornamen "I." und den Ehenamen "N.". Sie führt keinen
- richtet sich die Namensführung des Ehemannes nach deutschem Recht. Er führt den Ehenamen "N.". Mit
- Wirkung vom 10. November 1995 richtet sich die Namensführung der Ehefrau nach philippinischem Recht
§ 15 BKnEG
- Inhalt
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- Versorgungsempfänger allgemein erhöht oder vermindert, so erhöhen oder vermindern sich
- über. Diese tritt in die Rechte und Pflichten des nach dem Dienstvertrag zur Versorgung
OLG Hamm - 15 VA 4/03
Oberlandesgericht Hamm vom 19.01.2004
- Inhalt
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- geltend gemacht, der Beteiligte zu 2) habe ihm zu Unrecht das Recht auf Akteneinsicht entzogen. 6Der
- Akteneinsicht sei dem Kläger nicht generell, sondern nur deshalb verwehrt worden, weil das Recht auf
- vorliegenden Verfahrens ausdrücklich das Recht für sich in Anspruch, in seiner Funktion als
- wahrnehmen zu können. Dieses Recht auf Akteneinsicht steht ihm deshalb auch zu, solange er als
- Gewährung der Akteneinsicht ist im Rahmen des Anwendungsbereichs des § 34 Abs. 1 FGG allgemein, im Rahmen
OLG Dresden: Meinungsäußerungen in einem sozialen Netzwerk
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 23.01.2018
- Inhalt
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- schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt. Abzuwägen sind danach das Recht des Klägers auf
- Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit. Die Meinungsfreiheit
- , Urteil vom 16.11.2004 - VI ZR 298/03). Zu diesen gehört das Recht der persönlichen Ehre und auf
- als satirische Stellungnahme zu allgemein gehaltenen Themen verharmlost werden kann. In dem von ihm
- zum Ausdruck bringt. Als solche ist sie noch vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. 2.2
BGH - I ZR 150/01
Bundesgerichtshof vom 02.10.2003
- Inhalt
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- , Dr. Büscher und Dr. Schaffert für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen
- , da die Media- Analyse der allgemein anerkannte Maßstab für die Reichweite, also für den Lesermarkt
- Werbung nach § 3 UWG zu Recht bejaht. Die Feststellung der Verkehrsauffassung, die Aufgabe des
- Marktführerschaft von FOCUS“ sei „bestätigt“ worden, was – wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt – selbst von
- jedoch deutlich, daß sie sich nicht lediglich an potentielle Inserenten, sondern auch an die allgemeine
BGH - XI ZR 403/01
Bundesgerichtshof vom 15.11.2001
- Inhalt
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- unmittelbar geltendes Recht. Sparkassen sind als Anstalten des öffentlichen Rechts im Bereich staatlicher
- Mayen und den Richter Dr. Appl für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des
- Klägers gemäß Art. 5 Abs. 1, 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 GG und sein Recht auf
- aus einem Verstoß gegen das durch Art. 3 GG in Verbindung mit Art. 21 GG gewährleistete Recht
- Behinderung frei sein, solange sie mit allgemein erlaubten Mitteln arbeitet (BVerfGE 13, 123, 126; 39, 334
OLG Düsseldorf - I-27 U 1/09
Oberlandesgericht Düsseldorf vom 13.01.2010
- Inhalt
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- europäische Recht bei der Durchsetzung europarechtlich gewährleisteter Rechte in gewissem Umfang
- Recht bei rechtswidrigen Handlungen nicht (vgl. Braun, Anm. zu BVerfG VergabeR 2008, 924, 925; zu
- das deutsche Recht grundsätzlich davon aus, dass dem Gläubiger gegenüber (drohendem) rechtswidrigem
- Rechtsgrund das Handeln des Schuldners rechtswidrig ist (allgemein § 241 Abs. 1 S. 2 BGB und dazu
- – Asturcom Telecommunicaciones, EuZW 2009, 852), zählt dazu jedenfalls dann, wenn – wie das deutsche Recht
OLG Hamm - 2 U 106/00
Oberlandesgericht Hamm vom 29.03.2001
- Inhalt
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- privatrechtlich organisiert hat. Dazu ist sie im Rahmen der Daseinsvorsorge befugt (Nachweise bei KG, Recht
- JZ 1982, 288; siehe auch KG, Recht und Steuern im Gas– und Wasserfach, 1984, S. 44 ff.). b) 4647Es
- , Recht der Elektrizitäts, Gas- und Wasserversorgung, Kommentar, Band 2, § 30 AVBWasserV, unter
- "Inhaltsübersicht"; OLG Köln, Recht und Steuern im Gas- und Wasserfach, 1990, S. 26 f.). 49Die Voraussetzungen
- (OLG Düsseldorf, VKUNachrichtendienst Folge 436, Nr. 77, S. 5 f.; OLG Köln, Recht und Steuern im Gas
LG Duisburg - 8 O 129/93
Landgericht Duisburg vom 06.10.1994
- Inhalt
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- - 13waltungsgesellschaft), beide ansässig in . 14Beide haben die Satzung des Clubs gemäß dem Recht
- der 15beschlossen. Dieses Recht ist auch für den Wohnrechtskauf 16maßgeblich, was der Erwerber mit
- Teilen eigenständiges Rechtssetzungsgebiet dar mit der Folge, daß eine deutschsprachige, allgemein
- überwiegend unstreitigen Verkaufsmodalitäten mit hinzu, die in Deutschland nach deutschem Recht ein
- nach deutschem Recht sittenwidrigen und damit nichtigen Vertragsgestaltung kommt der Vereinbarung