Urteil des LG Bonn vom 13.02.2001
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Landgericht Bonn, 18 O 377/00
Datum:
13.02.2001
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
18. Zivilkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 O 377/00
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000 DM vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand:
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Der Kläger trägt den Nachnamen "F" und praktiziert seit 28 Jahren unter diesem Namen
als Rechtsanwalt. Die Beklagte produziert und vertreibt F, sie ist unter ihrem
Firmennamen "T" am Markt bekannt.
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Im Auftrag des Klägers beantragte die Firma X GmbH Anfang April 2000 bei dem E (E)
die Registrierung der Internet-Domain "F.de" für den Kläger. Die Domain war
mindestens 6 Monate vor der Antragstellung nicht mit einer aufrufbaren
Homepage/Website belegt. Von der Firma X erhielt der Kläger kurze Zeit später die
Auskunft, eine Registrierung sei nicht möglich, da die Beklagte diese Adresse für sich
reserviert habe. Einem Löschungsbegehren stimmte die Beklagte nicht zu. Mit
Schreiben vom 19.04.2000 erkundigte sich der Kläger bei der Beklagten, ob diese zu
einer Übertragung der Domain bereit sei. Die Beklagte lehnte eine Übertragung mit
Schreiben vom 02.05.2000 mit der Begründung ab, sie produziere F und werde
demnächst unter der betreffenden Domain eine Homepage platzieren. Unter dem
07.07.2000 stellte der Kläger bei dem E einen Antrag auf Eintragung eines Disputes,
diesem Antrag wurde zwischenzeitlich entsprochen, so dass der Kläger im Fall der
Freigabe der Domain durch die Beklagte automatisch nachrückt. Die Beklagte hat
zwischenzeitlich eine Homepage im Internet installiert.
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Der Kläger behauptet, der Name F habe - im Zusammenhang mit der von ihm
gegründeten Rechtsanwaltssozietät - nicht nur regionale, sonder überregionale
Bekanntheit. Er ist der Ansicht, die Beklagte verletze durch Blockade der Domain sein
Namensrecht, denn sie mache ihm konkludent den Gebrauch seines Namens in der
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Weise streitig, sich durch eine Homepage im Internet vorzustellen; auf die Verwendung
eines Domain-Namens mit Zusatz müsse er sich nicht verweisen lassen, da die
Beklagte keine eigenen Namensrechte an "F.de" habe und somit das Prioritätsprinzip
nicht zur Anwendung komme.
Der Kläger beantragt,
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1.
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die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die von ihr bei dem E (E) reservierte
Internet-Domain "F.de" durch die Platzierung einer Homepage im Internet zu nutzen;
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2.
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der Beklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer
1. ausgesprochene Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,00 DM und für den
Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten
festgesetzt werden kann;
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3.
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die Beklagte zu verurteilen, durch Erklärung gegenüber
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dem E die Eintragung des Domain-Namens "F.de" zu Gunsten des Klägers freizugeben;
hilfsweise zu dem Antrag Ziffer 3.
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4.
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die Beklagte zu verurteilen, durch Erklärung gegenüber dem E in die Löschung der
oben genannten Internet-Domain einzuwilligen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Ansicht, es liege weder eine Namensleugnung noch eine Namensanmaßung
vor.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist unbegründet
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Der mit dem Antrag zu 1. geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht dem Kläger
unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
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Eine Namensanmaßung im Sinne des § 12 S. 1 2. Alt. BGB liegt mangels Verletzung
schutzwürdiger Interessen des Klägers nicht vor. Zwar reicht es - soweit der Klägers
sich auch auf den Schutz seines bürgerlichen Namens beruft - grundsätzlich aus, dass
der Namensträger durch den unbefugten Gebrauch des Namens durch einen Dritten mit
diesem in irgendeine Beziehung gebracht wird; dies kann vorliegend allerdings nicht
angenommen werden. Der Name F besitzt lediglich individualisierende
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Kennzeichnungskraft, die nicht über die normale Kennzeichnungskraft üblicher
unterscheidungskräftiger Namen hinausgeht. Dies wird deutlich dadurch belegt, dass es
- wie der Ausdruck aus einer handelsüblichen Telefonbuch-CD-ROM zum Namen "F"
zeigt - mehr als 400 Personen gibt, die den Namen des Klägers als bürgerlichen Namen
führen. Auch hat der Name des Klägers nicht auf andere Weise einen solchen
Bekanntheitsgrad erlangt, der dazu führt, dass die mit der zwischenzeitlich installierten
Homepage der Beklagten angesprochenen Personen eine Verbindung zu der Person
des Klägers herstellen. Ausweislich der von der Beklagten überreichten Ausdrucke lässt
zudem die konkrete Gestaltung der Homepage der Beklagten keinen Bezug zur Person
des Klägers erkennen. Im übrigen ist aufgrund der völlig unterschiedlichen
Tätigkeitsbereiche der Parteien eine konkrete Verwechslungsgefahr ausgeschlossen.
Der Umstand, dass der Kläger möglicherweise ein ideelles oder auch wirtschaftliches
Interesse daran hat, unter seinem Namen mit einer Adresse im Internet aufzutreten,
begründet für sich gesehen keinen Unterlassungsanspruch, denn § 12 BGB verschafft
dem Namensinhaber keine namensrechtliche Exklusivität, sondern gewährt ihm allein
das Recht, sich gegen persönlichkeitsrechtsverletzende Namensanmaßungen zur Wehr
zu setzen (vgl. zu den vorstehenden Ausführungen OLG Köln, OLG-Report 2000, 377).
Eine Verletzung des Namensrechts unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben
wegen eines sogenannten "domain-grabbing" liegt ebenfalls nicht vor., denn die
Beklagte hat den Namen "F" ersichtlich nicht gewählt, um den Kläger zu behindern oder
ihn wirtschaftlich unter Druck zu setzen und ihn zu veranlassen, ihr die Domain
abzukaufen.
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Ein Anspruch gemäß § 12 S. 1 1. Alt. BGB wegen einer Namensleugnung besteht
ebenfalls nicht; diesbezüglich hält die Kammer an ihrer noch im Verfügungsverfahren ##
0 ###/## LG C vertretenen Rechtsauffassung nicht fest. Dahinstehen kann insoweit, ob
durch die Reservierung einer Internet-Domain ein Namensrecht des rechtmäßigen
Namensträger bestritten werden kann, denn angesichts des Umstandes, dass der Name
des Klägers lediglich normale Kennzeichnungskraft besitzt und es mehr als 400
Personen mit dem gleichen Namen gibt, kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass
in der Reservierung und Benutzung des Domain-Namens des Klägers gerade ein
Angriff auf die Berechtigung des Klägers liegt (vgl. auch OLG Köln, OLG-Report 2000,
377 ff.).
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Ob die Verwendung einer Gattungsbezeichnung in einer Internet-Domain einen
Unterlassungsanspruch aus UWG § 1 begründen kann, bedarf hier keiner näheren
Erörterung, denn hierauf kann sich jedenfalls der Kläger mangels Stellung als
Wettbewerber der Beklagten nicht berufen.
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Die weiter mit der Klage geltend gemachten Ansprüche scheitern aus den gleichen
Erwägungen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
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