Urteil des BGH vom 15.11.2001

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 403/01
Verkündet am:
11. März 2003
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
_____________________
GG Art. 1 Abs. 3, 3 Abs. 1, 21
BGB § 134
AGB Sparkassen Nr. 26 Abs. 1
a) Sparkassen sind als Anstalten des öffentlichen Rechts im Bereich staatlicher
Daseinsvorsorge unmittelbar an die Grundrechte (Art. 1-19 GG) gebunden.
b) Die ohne sachgerechten Grund erklärte Kündigung eines Girovertrages
durch eine Sparkasse gemäß Nr. 26 Abs. 1 AGB Sparkassen verstößt
gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommende Willkürverbot
und ist gemäß § 134 BGB nichtig.
c) Eine Sparkasse kann ihren Girovertrag mit einer politischen Partei nicht
mit der Begründung, diese verfolge verfassungsfeindliche Ziele, kündi-
gen, solange das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit
der Partei nicht festgestellt hat.
BGH, Urteil vom 11. März 2003 - XI ZR 403/01 - OLG Dresden
LG Leipzig
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 11. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Bungeroth, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter
Dr. Appl
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Dresden vom 15. November 2001
wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger, der Landesverband S. der NPD, nimmt die beklagte
Sparkasse auf Fortführung eines Girokontos, hilfsweise auf Feststellung
der Unwirksamkeit der Kündigung des Girovertrages und der Rechtswid-
rigkeit der Auflösung des Kontos, in Anspruch.
Der Kläger ließ am 23. März 1999 ein Girokonto bei der Beklagten
eröffnen. Am 21. August 2000 berichtete das ARD-Magazin "Report" im
Zusammenhang mit der öffentlichen Diskussion über einen Verbotsan-
trag gegen die NPD über Geschäfte dieser Partei mit Kreditinstituten. Die
Beklagte kündigte am 22. August 2000 unter Bezugnahme auf Nr. 26
Abs. 1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen ohne Angabe von Grün-
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den die Geschäftsbeziehung mit dem Kläger. In einem als "Offener Brief"
bezeichneten Schreiben vom 29. August 2000 teilte der Kläger der Be-
klagten u.a. mit, daß er diese Handlungsweise weder vergessen noch
akzeptieren werde und mit juristischen Mitteln dagegen vorgehen wolle.
In dem daraufhin eingeleiteten Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen
Verfügung machten die Prozeßbevollmächtigten des Klägers geltend, die
Kündigung sei sittenwidrig und verstoße gegen mehrere Straftatbestän-
de. Wegen dieser Äußerungen erklärte die Beklagte am 26. und
27. September 2000 die fristlose Kündigung. Am 9. April 2001 stellte sie
die Fortführung des Kontos vorübergehend ein.
Die Beklagte hat die ordentliche Kündigung mit einer verfas-
sungsfeindlichen Zielsetzung der NPD und des Klägers begründet, auf
den Verbotsantrag der Bundesregierung vom 29. Januar 2001 verwiesen
und geltend gemacht, die Fortführung des Kontos sei ihr wegen eines
drohenden Imageschadens nicht zumutbar.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Fortführung des Kontos ver-
urteilt. Das Berufungsgericht (W M 2002, 486 = NJW 2002, 757) hat den
Hauptantrag der Klage abgewiesen und auf den Hilfsantrag festgestellt,
daß der Girovertrag durch die Kündigungen vom 22. August 2000 sowie
vom 26. und 27. September 2000 nicht beendet worden ist und daß die
Auflösung des Girokontos rechtswidrig war. Mit der Revision verfolgt die
Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung,
soweit es der Klage stattgegeben hat, im wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger habe ein rechtliches Interesse an der Feststellung der
Unwirksamkeit der Kündigungen und der Rechtswidrigkeit der Kontoauf-
lösung.
Die ordentliche Kündigung vom 22. August 2000 sei als unzulässi-
ge Rechtsausübung im Sinne des § 242 BGB unwirksam, weil sie allein
wegen der politischen Zielsetzung des Klägers ausgesprochen worden
sei. Bei der Anwendung des § 242 BGB sei die mittelbare Drittwirkung
der Grundrechte zu berücksichtigen. Die Beklagte könne sich zwar auf
die durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Privatautonomie berufen. Die-
se werde jedoch durch die Grundrechte des Klägers gemäß Art. 5 Abs. 1,
9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 GG und sein Recht auf Chan-
cengleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1, 21 Abs. 1 GG begrenzt. Bei der Ab-
wägung dieser Grundrechtspositionen gebühre der Freiheit der politi-
schen Betätigung der Vorrang. Die Betätigung des Klägers als politischer
Partei vollziehe sich außerhalb des Giroverhältnisses der Parteien. Der
Kläger sei auf das Girokonto essentiell angewiesen, um seine Aufgaben
erfüllen zu können. Die Beklagte nehme als Anstalt des öffentlichen
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Rechts Aufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge wahr und dürfe die
Geschäftsbeziehung zum Kläger nicht allein wegen dessen politischen
Standorts kündigen. Die verfassungsfeindliche Ausrichtung des Klägers
sei wegen des Parteienprivilegs gemäß Art. 21 Abs. 2 GG belanglos,
solange das Bundesverfassungsgericht die NPD nicht für verfassungs-
widrig erklärt habe. Auf einen Imageschaden könne die Beklagte sich
nicht berufen, weil die bloße Führung eines Girokontos auf Guthabenba-
sis in der Öffentlichkeit nicht als Förderung der politischen Ziele des
Kontoinhabers verstanden werde.
Die ordentliche Kündigung vom 22. August 2000 sei auch deshalb
unwirksam, weil dem Kläger der Abschluß eines neuen Girovertrages mit
einem anderen Kreditinstitut nicht möglich und der Beklagten die Auf-
rechterhaltung der Geschäftsverbindung zumutbar sei. Der Kläger habe
Schreiben zahlreicher Kreditinstitute vorgelegt, die den Abschluß eines
Girovertrages abgelehnt hätten. Daß der Kläger über ein anderes Giro-
konto verfüge, sei nicht ersichtlich. Die Beklagte habe die Geschäftsbe-
ziehung zum Kläger erst am 23. März 1999 aufgenommen, als die politi-
schen Aktivitäten des Klägers bereits Gegenstand öffentlicher Diskussio-
nen gewesen seien.
Die außerordentlichen Kündigungen vom 26. und 27. September
2000 seien unwirksam, weil kein wichtiger Grund zur Kündigung vorliege.
Das Schreiben des Klägers vom 29. August 2000 sei nicht als verhüllte
Drohung zu verstehen. Der Vorwurf, die Beklagte habe gegen Straftatbe-
stände verstoßen, sei als Wahrnehmung prozessualer Rechte gemäß
§ 193 StGB gerechtfertigt.
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II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis
stand.
1. Der Kläger hat, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ange-
nommen hat und die Revision nicht in Zweifel zieht, ein rechtliches Inter-
esse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO an den mit dem Hilfsantrag be-
gehrten Feststellungen.
2. Der Feststellungsantrag ist auch in der Sache begründet.
a) Die Kündigung vom 22. August 2000 verstößt gegen das in
Art. 3 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommende Willkürverbot und ist gemäß
§ 134 BGB nichtig (vgl. zur Anwendbarkeit des § 134 BGB auf Grund-
rechtsverstöße:
BGHZ 65,
284,
287;
MünchKomm/Mayer-Maly/
Armbrüster, BGB 4. Aufl. § 134 Rdn. 33).
aa) Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien unterliegt, an-
ders als das Berufungsgericht meint, nicht nur einer mittelbaren Drittwir-
kung der Grundrechte. Die Beklagte ist vielmehr unmittelbar an die
Grundrechte gebunden (vgl. Boemke JuS 2001, 444, 446; Brömmelmeyer
WuB I A 3 Nr. 26 AGB-Sparkassen 1993 - 1.02), ohne selbst grund-
rechtsfähig zu sein (BVerfGE 75, 192, 197).
Gemäß Art. 1 Abs. 3 GG binden die Grundrechte die vollziehende
Gewalt als unmittelbar geltendes Recht. Sparkassen sind als Anstalten
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des öffentlichen Rechts im Bereich staatlicher Daseinsvorsorge Teil der
vollziehenden Gewalt (BVerfGE 75, 192, 197 ff.; BGH, Urteil vom
10. März 1983 - 4 StR 375/82, NJW 1983, 2509, 2511; BVerwGE 41,
195, 196 f.; NRWVerfGH NVwZ 1987, 211, 212; BayVerfGH DVBl. 1986,
39, 41). Der Auftrag der Beklagten zur Daseinsvorsorge ergibt sich aus
§ 2 Abs. 1 Satz 1 SächsSparkG. Danach haben Sparkassen die Aufgabe,
in ihrem Geschäftsbereich die Versorgung mit geld- und kreditwirtschaft-
lichen Leistungen sicherzustellen. Dazu gehört auch die Eröffnung der
Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr durch die Führung von Gi-
rokonten.
Daß die Beklagte ihre Aufgaben der Daseinsvorsorge mit Mitteln
des Privatrechts erfüllt und der Girovertrag zwischen den Parteien privat-
rechtlicher Natur ist, ändert an der unmittelbaren Grundrechtsbindung
der Beklagten nichts. Die öffentliche Hand ist auch dann unmittelbar an
die Grundrechte gebunden, wenn sie öffentliche Aufgaben in privatrecht-
lichen Rechtsformen wahrnimmt (BGHZ 29, 76, 80; 33, 230, 233; 36, 91,
95 f.; 37, 1, 27; 52, 325, 328; 65, 284, 287; 91, 84, 96 f.).
bb) Die Kündigung vom 22. August 2000 ist mit Art. 3 Abs. 1 GG
nicht vereinbar.
(1) Die Grundrechtsverletzung ergibt sich allerdings nicht bereits
aus einem Verstoß gegen das durch Art. 3 GG in Verbindung mit Art. 21
GG gewährleistete Recht politischer Parteien auf Chancengleichheit (vgl.
BVerfGE 104, 14, 19 f. m.w.Nachw.). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ParteiG
sollen alle Parteien gleich behandelt werden, wenn ein Träger öffentli-
cher Gewalt politischen Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder
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andere öffentliche Leistungen gewährt. Dies gilt auch für die Eröffnung
der Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr aufgrund eines Giro-
vertrages (OVG Hamburg, Beschluß vom 16. September 2002 - 1 Bs
243/02, Umdr. S. 10). Ein Anspruch auf Gleichbehandlung setzt aber
voraus, daß eine bestimmte Leistung einer anderen Partei tatsächlich
erbracht wird. Daran fehlt es hier. Das Berufungsgericht hat nicht festge-
stellt, daß die Beklagte ein Girokonto für eine andere politische Partei
führt. Der Kläger hat dies auch nicht geltend gemacht.
(2) Auch eine Ungleichbehandlung des Klägers im Verhältnis zu
anderen Girokunden der Beklagten verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1
GG. § 5 Abs. 1 Satz 1 ParteiG bindet Träger öffentlicher Gewalt nicht in
der Entscheidung, ob sie für politische Parteien bestimmte Leistungen
erbringen wollen. Da die Beklagte gemäß § 5 SächsSpkVO nur gegen-
über natürlichen Personen verpflichtet ist, unter bestimmten Vorausset-
zungen Girokonten zu führen, ist sie nicht gehindert, diesen Personen-
kreis und andere Personen, zu denen auch politische Parteien zählen,
ungleich zu behandeln.
(3) Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG erschöpft sich nicht in
dem Verbot einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung verschiedener
Personen oder Personengruppen, sondern bringt als fundamentales
Rechtsprinzip ein Willkürverbot zum Ausdruck (BVerfGE 55, 72, 89; 78,
232, 248; 99, 367, 388; 105, 73, 110; jeweils m.w.Nachw.). Das Willkür-
verbot ist verletzt, wenn sich bei verständiger Würdigung der das Grund-
gesetz beherrschenden Gedanken ein sachgerechter Grund für eine
Maßnahme der öffentlichen Gewalt nicht finden läßt (BVerfGE 55, 72,
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89 f.; 78, 232, 248). Gemessen hieran hat die Beklagte mit der Kündi-
gung vom 22. August 2000 Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.
(a) Die Beklagte kann sich zur Rechtfertigung der Kündigung nicht
auf eine verfassungsfeindliche Zielsetzung des Klägers berufen. Dem
steht die Sperrwirkung des Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG entgegen. Nach
dieser Bestimmung entscheidet über die Verfassungswidrigkeit einer
Partei das Bundesverfassungsgericht. Hierbei handelt es sich nicht um
eine bloße Zuständigkeitsregelung, sondern - in Verbindung mit Art. 21
Abs. 1 GG - um eine Privilegierung der politischen Parteien gegenüber
anderen Vereinigungen und Verbänden. Bis zu einer Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts kann deshalb niemand die Verfassungswid-
rigkeit einer Partei rechtlich geltend machen (BVerfGE 12, 296, 304; 40,
287, 291). Die Partei soll in ihren politischen Aktivitäten von jeder recht-
lichen Behinderung frei sein, solange sie mit allgemein erlaubten Mitteln
arbeitet (BVerfGE 13, 123, 126; 39, 334, 357; 40, 287, 291; 47, 130, 139;
BVerfG NJW 2001, 2076, 2077).
Die Kündigung vom 22. August 2000 stellt eine unzulässige recht-
liche Behinderung dar. Sie greift zwar nicht unmittelbar in die politische
Tätigkeit des Klägers ein, beeinträchtigt seine Betätigungsfreiheit aber
wesentlich. Der Kläger ist bei seiner Arbeit auf die Teilnahme am bar-
geldlosen Zahlungsverkehr angewiesen. Anders kann er Zahlungen von
existentieller Bedeutung, nämlich die staatliche Teilfinanzierung (§ 19
Abs. 1 Satz 2 ParteiG), nicht entgegennehmen. Auch die Begleichung
von Mieten, Telefongebühren oder von Rechnungen im Zusammenhang
mit Parteiveranstaltungen ist in weitem Umfang ohne Girokonto praktisch
nicht durchführbar.
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Ob eine rechtlich erhebliche Behinderung des Klägers ausge-
schlossen wäre, wenn er ein Girokonto bei einem anderen Kreditinstitut
unterhielte oder eröffnen könnte, bedarf keiner Entscheidung. Das Be-
rufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß dies nicht der Fall ist.
Anders als die Revision meint, kann eine unzulässige rechtliche Behin-
derung auch nicht mit der Begründung verneint werden, der Kläger kön-
ne ein Treuhandkonto, etwa seines Prozeßbevollmächtigten, in Anspruch
nehmen.
(b) Die Beklagte kann die Kündigung nicht mit einem Imagescha-
den rechtfertigen, der nach ihrer Darstellung bei Fortführung der Ge-
schäftsverbindung mit dem Kläger droht. Ein solcher Schaden ist nach
den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts
nicht zu erwarten. Zudem befürchtet die Beklagte diesen Schaden allein
aufgrund einer Verfassungsfeindlichkeit des Klägers, die, wie dargelegt,
vor einer entsprechenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
rechtlich nicht geltend gemacht werden kann.
(c) Auch die Forderung des Klägers nach "Überwindung der kapi-
talistischen Zinswirtschaft" ist kein begründeter Anlaß für eine Kündi-
gung. Sie ist Teil der mit allgemein erlaubten Mitteln arbeitenden partei-
offiziellen Tätigkeit, die wegen der Sperrwirkung des Art. 21 Abs. 2
Satz 2 GG nicht zum Anlaß rechtlicher Sanktionen genommen werden
darf (vgl. BVerfGE 40, 287, 291). Einen Verstoß gegen die allgemeinen
Strafgesetze, der eine andere Beurteilung rechtfertigen würde, hat die
Beklagte nicht dargetan. Anhaltspunkte dafür, daß die Guthaben auf dem
Girokonto für verbotene oder strafbare Aktivitäten genutzt werden, oder
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daß die für den Kläger handelnden Personen Straftaten begangen ha-
ben, sind nicht vorgetragen.
b) Die fristlosen Kündigungen vom 26. und 27. September 2000
sind unwirksam, weil, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei erkannt
hat, kein wichtiger Grund im Sinne der Nr. 26 Abs. 2 Satz 1 der Allge-
meinen Geschäftsbedingungen der Beklagten vorliegt.
aa) Ob ein bestimmtes Verhalten als ein die fristlose Kündigung
rechtfertigender wichtiger Grund zu werten ist, ist weitgehend eine Tat-
sachenfrage (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1994 - II ZR 9/94, W M 1995,
709, 710). Die revisionsrechtliche Nachprüfung dieser Entscheidung ist
im wesentlichen darauf beschränkt, ob das Berufungsgericht den
Rechtsbegriff des wichtigen Grundes verkannt hat, ob ihm von der Revi-
sion gerügte Verfahrensfehler unterlaufen sind und ob es den Tatsa-
chenstoff vollständig gewürdigt hat (BGH, Urteil vom 17. Januar 2001
- VIII ZR 186/99, WM 2001, 1031, 1032).
bb) Dieser Überprüfung hält das Berufungsurteil stand. Das Beru-
fungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß ein wichtiger
Grund zur Kündigung nur vorliegt, wenn bei einer Gesamtwürdigung aller
Umstände des Einzelfalles und einer Abwägung der Interessen beider
Vertragsparteien dem Kündigenden die Fortsetzung der Geschäftsbezie-
hung nicht zugemutet werden kann (BGH, Urteile vom 6. März 1986
- III ZR 245/84, W M 1986, 605, 606 und vom 9. November 1992 - II ZR
234/91, WM 1992, 2142, 2143; Bunte, in: Schimansky/Bunte/Lwowski,
Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 24 Rdn. 28; jeweils m.w.Nachw.). Diese
Voraussetzungen hat das Berufungsgericht unter vollständiger Würdi-
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gung der von der Beklagten vorgetragenen Tatsachen rechtsfehlerfrei
verneint.
(1) Das Berufungsgericht hat in dem Schreiben des Klägers vom
29. August 2000 zu Recht keine verhüllte Drohung gesehen. Die Äuße-
rung, der Kläger werde die Handlungsweise der Beklagten nicht verges-
sen, steht in unmittelbarem Sachzusammenhang mit der Ankündigung, er
werde mit juristischen Mitteln gegen die Kündigung vorgehen. Die An-
drohung wirtschaftlicher Sanktionen oder körperlicher Gewalt kommt
darin nicht zum Ausdruck.
(2) Die vom Kläger im vorausgegangenen Verfahren der einstweili-
gen Verfügung vertretene Auffassung, die Kündigung vom 22. August
2000 verstoße gegen die guten Sitten sowie gegen Straftatbestände und
sei deshalb nichtig, war, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt
hat, gemäß § 193 StGB gerechtfertigt und stellt deshalb ebenfalls keinen
wichtigen Grund zur Kündigung dar.
cc) Die fristlosen Kündigungen vom 26. und 27. September 2000
bleiben auch dann unwirksam, wenn sie gemäß § 140 BGB in ordentliche
Kündigungen gemäß Nr. 26 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingun-
gen der Beklagten umgedeutet werden. Das Verhalten des Klägers, in
dem die Beklagte einen wichtigen Grund zur Kündigung sieht, ist, wie
dargelegt, rechtlich nicht zu beanstanden und stellt insbesondere unter
Berücksichtigung des Umstands, daß der Kläger lediglich auf vertrags-
widriges Verhalten der Beklagten reagiert hat, keinen sachgerechten
Grund zur Kündigung des Girovertrages dar.
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c) Da die Kündigungen der Beklagten unwirksam sind, hat das Be-
rufungsgericht zu Recht festgestellt, daß die Auflösung des Girokontos
rechtswidrig war.
III.
Die Revision der Beklagten war daher als unbegründet zurückzu-
weisen.
Nobbe Bungeroth Joeres
Mayen Appl