Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
03.06.2022

BAG billigt Corona-Testpflicht für Arbeitnehmer: Kein Vergütungsanspruch für Flötistin der Bayerischen Staatsoper

Um der Verbreitung des Coronavirus im Betrieb entgegenzuwirken, durften Arbeitgeber ihren Beschäftigten auch Tests einseitig vorschreiben. Ein entsprechendes Hygienekonzept kann sich aus der arbeitsschutzrechtlichen Fürsorgepflicht der Arbeitgeber ergeben, urteilte am Mittwoch, 01.06.2022, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 5 AZR 28/22). Es wies damit eine Flötistin der Bayerischen Staatsoper ab.

Für die Spielzeit 2020/21 hatte die Staatsoper in Kooperation mit dem Institut für Virologie der Technischen Universität München und dem Klinikum rechts der Isar ein Hygienekonzept entwickelt, das neben baulichen und weiteren Maßnahmen auch regelmäßiger PCR-Tests vorsah.

Der Abstand der Tests war je nach Tätigkeit unterschiedlich. Sie wurden von der Staatsoper organisiert und waren für die Beschäftigten kostenfrei.

Die Flötistin hatte die Tests verweigert und durfte daher nicht an den Proben und Aufführungen teilnehmen. Zwei Monate wurde sie deswegen auch nicht bezahlt. Ab Ende Oktober 2020 legte sie dann PCR-Testbefunde vor.

Mit ihrer Klage forderte sie die nicht ausbezahlte Vergütung nach. Die Tests seien unverhältnismäßig gewesen und griffen in ihr Recht auf körperliche Unversehrtheit ein. Eine rechtliche Grundlage habe es hierfür nicht gegeben. Es bestehe die Gefahr von Verletzungen im Nasen- und Rachenbereich. Gerade Spieler von Blasinstrumenten könnten bereits bei kleineren Verletzungen arbeitsunfähig werden.

LAG und BAG entscheiden zugunsten des Arbeitsgebers

Die Klage hatte vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) München keinen Erfolg. Der Arbeitgeber habe zum Schutz der Orchesterkollegen die Corona-Tests anordnen dürfen, so das LAG in seinem Urteil vom 26.10.2021 (Az.: 9 Sa 332/21).

Auch das BAG wies die Flötistin mit Verweis auf das Arbeitsschutzgesetz ab. Dies konkretisiere die allgemeine Fürsorgepflicht der Arbeitgeber und erlaube im Interesse des Arbeitsschutzes auch Weisungen an die Arbeitnehmer. Davon könne auch die Anweisung zu Coronatests gedeckt sein.

Hier sei dies der Fall. Die Tests seien Teil eines umfassenden Hygienekonzepts gewesen. Zu dessen Entwicklung habe sich die Staatsoper medizinisch beraten lassen. Demgegenüber sei der mit den Tests verbundene Eingriff in die körperliche Unversehrtheit „minimal“. Die Anordnung der Coronatests sei daher rechtmäßig gewesen, urteilte das BAG. Wegen ihres „fehlenden Leistungswillens“ habe die Flötistin einen Anspruch auf Vergütung nicht gehabt.

 

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