Urteil des OLG Düsseldorf vom 13.01.2010

OLG Düsseldorf (einstweilige verfügung, auftraggeber, verfügung, bieter, verbot der diskriminierung, erlass, vergabe von aufträgen, angebot, zuschlag, zpo)

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-27 U 1/09
Datum:
13.01.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-27 U 1/09
Vorinstanz:
Landgericht Kleve, 1 O 212/09
Normen:
§ 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB, §§ 935 ff. ZPO
Leitsätze:
1. In Vergabeverfahren, deren Auftragsgegenstand den Schwellenwert
nicht er-reicht, bestehen Unterlassungsansprüche des unterlegenen
Bieters gegen den Auftraggeber, wenn dieser gegen Regeln, die er bei
der Auftragsvergabe einzuhalten versprochen hat, verstößt und dies zu
einer Beeinträchtigung der Chancen des Bieters führen kann. Auf eine
willkürliche Abweichung des Auftraggebers kommt es nicht an.
2. Derartige Unterlassungsansprüche können auch im Wege des
Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt
werden.
3. Dazu ist nicht erforderlich, dass der Antragsteller eine (echte) Chance
auf den Zuschlag hat. Jedoch kann im Rahmen der gebotenen
Abwägung der Verfügungsgrund fehlen, wenn unwahrscheinlich ist,
dass der Antragsteller den Zuschlag letztlich erhalten kann.
4. Bei der Verfahrensgestaltung sind die Besonderheiten des
Vergabeverfah-rens zu berücksichtigen. Es kann für das Gericht geboten
sein, dem Auftraggeber im Wege einer Zwischenverfügung aufzugeben,
befristet bis zur Entscheidung in erster Instanz eine Auftragsvergabe zu
unterlassen sowie das Unternehmen, dem der Auftraggeber den
Zuschlag erteilen will, von dem Verfahren zu benachrichtigen. Einer
lückenhaften Tatsachenkenntnis des Antragstellers ist durch eine
sachgerechte Handhabung der sekundären Darlegungslast und der
Glaubhaftmachungslast Rechnung zu tragen.
Tenor:
Die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des
Landgerichts Kleve vom 16. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Antragstellerin.
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
1
I.
2
Die Antragsgegnerin, deren Gesellschafter zu 50 % der Regionalverband Ruhr und zu
jeweils 25 % die Stadt Xanten sowie der Kreis Wesel sind, betreibt das Freizeitzentrum
Xanten. Sie plante den Neubau eines Mehrzweckgebäudes für den Hafen Xanten an
der Xantener Südsee. Der Auftragswert liegt unterhalb des nach § 2 VgV maßgebenden
Schwellenwerts für öffentliche Bauaufträge. Im Rahmen einer beschränkten
Ausschreibung übersandte sie u.a. der Antragstellerin die Verdingungsunterlagen mit
der Aufforderung, ein Angebot abzugeben. In den Bewerbungsbedingungen hieß es
u.a.:
3
Hinweis:
4
Der Auftraggeber verfährt nach der "Verdingungsordnung für Bauleistungen", Teil A
"Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen" (VOB/A). Die VOB/A
wird nicht Vertragsbestandteil; ein Rechtsanspruch des Bieters auf die Anwendung
besteht nicht.
5
6
3.3 Das Angebot muß vollständig sein; unvollständige Angebote können
ausgeschlossen werden. Das Angebot muß die Preise und die in den
Verdingungsunterlagen geforderten Erklärungen und Angaben enthalten.
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8
4.3 Nebenangebote sind nur in Verbindung mit einem Hauptangebot zugelassen.
9
Die Antragstellerin gab kein Hauptangebot, aber zwei Nebenangebote mit einer von der
Leistungsbeschreibung abweichenden Konstruktion (u.a. einer Fassade aus
Holzfenstern statt einer Pfosten-Riegel-Konstruktion aus Stahl) ab. Die Ablehnung eines
Hauptangebots begründete sie mit technischen Bedenken gegen die vorgesehene
Ausführungsart, insbesondere mit der Nichteinhaltung der nach den
Vertragsbedingungen einzuhaltenden EnEV und der Gefahr von
Durchfeuchtungserscheinungen.
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Die Antragsgegnerin teilte zunächst mit, die Bedenken prüfen zu wollen, und bat die
Bieter, ein Angebot über die Erstellung einer Aluminium-Glas-Fassade einzureichen.
Die Antragstellerin reichte zwei Nebenangebote ein. Es kam in der Folgezeit zu
Gesprächen der Antragsgegnerin mit den Bietern. Die Antragsgegnerin forderte die
Bieter, u.a. die Antragstellerin im Anschluss daran auf, ein weiteres Angebot
einzureichen, wobei dieses – neben der Aluminium-Glas-Fassade – auch eine
Sonnenschutzverglasung enthalten sollte. Daran beteiligte sich die Antragstellerin nicht
mehr.
11
Die Antragsgegnerin entschied daraufhin, den Zuschlag auf das Angebot eines dritten
Unternehmens - welches eine Aluminium-Glas-Fassade sowie eine
Sonnenschutzverglasung enthielt - zu erteilen.
12
Die Antragstellerin hat daraufhin das Landgericht angerufen mit dem Ziel, der
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Antragsgegnerin einstweilen den Zuschlag zu untersagen. Letztere habe sich
vergaberechtswidrig verhalten. Sie habe eine Leistungsbeschreibung mit erheblichen
technischen Fehlern erstellt, die eine Vergleichbarkeit der Angebote ausgeschlossen
habe. Zudem habe sie unzulässigerweise Nachverhandlungen geführt und plane, den
Zuschlag auf ein nicht der ursprünglichen Leistungsbeschreibung entsprechendes
Angebot zu erteilen. Sie hat – soweit im Berufungsverfahren noch von Belang -
beantragt,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, es bei
Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs
Monaten, es zu unterlassen,
14
im Rahmen der beschränkten Ausschreibung zum Neubau eines
Mehrzweckgebäudes im Hafen Xanten an der Xantener Südsee(Vergabe-Nr.
22.11.3.3.1.1.) auf der Grundlage der "Leistungsbeschreibung mit
Leistungsprogramm, Vergabe-Nr. 22.11.3.3.1.1., Bauherr und Verfasser:
Freizeitzentrum Xanten GmbH, …" (Anlage Ast 2 zum Schriftsatz vom 19.06.2009)
einen Vertrag abzuschließen.
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Die Antragsgegnerin hat beantragt,
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den Antrag zurückzuweisen.
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Sie hat die technischen Bedenken der Antragstellerin gegen die Leistungsbeschreibung
zurückgewiesen und darauf aufmerksam gemacht, diese habe nur Nebenangebote
abgegeben. Im Übrigen sei sie nicht an die VOB/A gebunden gewesen, sie habe sich
eine eigene Verdingungsordnung gegeben, die auch Nachverhandlungen zulasse.
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Das Landgericht hat – unter Aufhebung einer Zwischenverfügung – den Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die von der Antragstellerin
vorgebrachten Bedenken führten nicht zu einer fehlenden Vergleichbarkeit der
Angebote; es sei allein Sache der Antragsgegnerin zu entscheiden, ob sie ein –
gegebenenfalls mangelhaftes – Gebäude errichten lassen wolle. Die Antragsgegnerin
habe die Bieter im Rahmen der – nach § 24 VOB/A an sich nicht zulässigen -
Nachverhandlungen nicht ungleich behandelt. Sie habe die Antragstellerin auch nicht
willkürlich benachteiligt.
19
Dagegen wendet sich die Berufung der Antragstellerin. Unter Ergänzung und Vertiefung
ihres erstinstanzlichen Vorbringens macht sie weiterhin geltend, das Vergabeverfahren
der Antragsgegnerin sei rechtswidrig.
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Sie hat zunächst den Antrag angekündigt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils der Antragsgegnerin im Wege der
einstweiligen Verfügung aufzugeben, es bei Meidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €,
ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, es zu unterlassen,
22
im Rahmen der Beschränkten Ausschreibung zum Neubau eines
Mehrzweckgebäudes im Hafen Xanten an der Xantener Südsee(Vergabe-Nr.
23
22.11.3.3.1.1.) auf der Grundlage der "Leistungsbeschreibung mit
Leistungsprogramm, Vergabe-Nr. 22.11.3.3.1.1., Bauherr und Verfasser:
Freizeitzentrum Xanten GmbH, …" einen Vertrag abzuschließen.
Nachdem die Antragsgegnerin dem Drittunternehmen den Auftrag erteilt und erklärt hat,
keinen weiteren Auftrag für den Neubau eines Mehrzweckgebäudes, insbesondere mit
der ursprünglichen Leistungsbeschreibung, zu erteilen, hat die Antragstellerin das
Verfahren für in der Hauptsache erledigt erklärt.
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Die Antragsgegnerin hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen und
beantragt,
25
die Berufung zurückzuweisen.
26
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils
sowie die Schriftsätze verwiesen.
28
II.
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Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Verfahren ist nicht auf den Antrag der
Antragstellerin hin für erledigt zu erklären. Denn ihr Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung war unbegründet (zum Prüfungsmaßstab bei streitiger Erledigungserklärung
s. Vollkommer, in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 91a Rdnrn. 43/44).
30
1.
31
Der Senat ist allerdings der Auffassung, dass grundsätzlich auf den Antrag des
unterlegenen Bieters hin der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen einen
Auftraggeber, gerichtet auf die Untersagung eines geplanten Zuschlages an einen
Dritten, unter noch näher zu erörternden Bedingungen außerhalb des
Anwendungsbereichs der §§ 97 ff. GWB in Betracht kommt.
32
a) In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob und unter welchen Umständen ein
Primärrechtsschutz des unterlegenen Bieters bei Vergaben außerhalb des
Anwendungsbereichs der §§ 97 ff. GWB besteht.
33
Teilweise wird angenommen, ein Unterlassungsanspruch komme nur bei Willkür oder
einem bewusst diskriminierenden Verhalten des Auftraggebers in Betracht (vgl. die
Überlegungen des BVerfG (NJW 2006, 3701 = NZBau 2006, 791= VergabeR 2006, 871;
VergabeR 2008, 924; LG Düsseldorf NZBau 2009, 142 m.w.N. [für den Fall der
Aufhebung eines Vergabeverfahrens]). Dies wird damit begründet, dass als An-
spruchsgrundlagen (bei öffentlichen Auftraggebern) nur die Vorschriften der Art. 3 Abs. 1
GG (vgl. BVerwG NZBau 2007, 389) oder § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 UWG (vgl. BGH GRUR
2008, 810 = NZBau 2008, 664 = VergabeR 2008, 925) in den Blick genommen werden.
34
Demgegenüber werden in Teilen der Rechtsprechung unterlegenen Bietern auch
weitergehende Unterlassungsansprüche zuerkannt (vgl. OLG Jena VergabeR 2009,
524: § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2, § 280 Abs. 1 i.V.m. § 249 Abs. 1 S. 1 BGB; vgl. auch LG
Frankfurt NZBau 2008, 599 = VergabeR 2008, 513: § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit
35
dem Gleichbehandlungs- und Transparenzgebot - dazu Generalanwalt beim EuGH,
Schlussanträge vom 27.10.2009 – C-91/08).
b) Der Senat ist der Auffassung, dass sich auch aus § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB
Unterlassungsansprüche des (potentiellen) Bieters gegen den Auftraggeber ergeben
können.
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aa) Durch eine Ausschreibung, in der der Auftraggeber die Einhaltung bestimmter
Regeln bei der Auftragsvergabe – insbesondere der VOB/A und der VOL/A - verspricht,
kommt ein schuldrechtliches (vorvertragliches) Verhältnis zwischen dem Auftraggeber
und dem interessierten Unternehmen mit diesen Regeln zustande (vgl. Gröning,
VergabeR 2009, 839 = GRUR 2009, 266). Das gilt auch bei einem privaten
Auftraggeber (vgl. BGH NJW-RR 2006, 963 = NZBau 2006, 1140 = VergabeR 2006,
963).
37
bb) Aus diesem Verhältnis folgt grundsätzlich auch ein Anspruch auf Unterlassung
rechtswidriger Handlungen.
38
Zwar sind bestimmte Nebenpflichten vielfach nicht einklagbar (vgl. Palandt/Heinrichs,
BGB, 68. Aufl., § 241 Rdnr. 7, § 242 Rdnr. 25; Roth, in Münchener Kommentar, BGB, 5.
Aufl., § 241 Rdnrn. 44 ff.). Das erklärt sich aber daraus, dass Unterlassungsansprüche in
bestimmten Situationen keinen Zweck erfüllen könnten. Das ist hier aber anders; der
unterlegene Bieter hat ein Interesse an der Durchsetzung der Pflicht als solcher, deren
Einhaltung die Transparenz des Vergabeverfahrens sichert und gewährleistet die
Chancengleichheit der Bieter (vgl. BVerfG NJW 2006, 3701 Rdnr. 65 = NZBau 2006,
763 = VergabeR 2006, 871).
39
Zur Herleitung eines Unterlassungsanspruchs bedarf es daher eines "Umweges" über §
280 BGB (vgl. OLG Jena a.a.O.), der auch auf Unterlassung gerichtet sein kann (vgl.
Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 280 Rdnr. 33), nicht. Ob ein Schadensersatzanspruch in
Form eines präventiven Unterlassungsanspruchs auch bei einer erst drohenden
rechtswidrigen Handlung bestehen kann, ist daher unerheblich.
40
Ein Grundsatz "dulde und liquidiere" besteht im deutschen Recht bei rechtswidrigen
Handlungen nicht (vgl. Braun, Anm. zu BVerfG VergabeR 2008, 924, 925; zu
enteignungsgleichen Eingriffen s. Palandt/Bassenge, a.a.O., Überbl. v. § 903 Rdnr. 14).
Vielmehr geht das deutsche Recht grundsätzlich davon aus, dass dem Gläubiger
gegenüber (drohendem) rechtswidrigem Handeln des Schuldners ein
Unterlassungsanspruch zusteht, und zwar unabhängig davon, aus welchem
Rechtsgrund das Handeln des Schuldners rechtswidrig ist (allgemein § 241 Abs. 1 S. 2
BGB und dazu Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 241 Rdnr. 4, § 242 Rdnr. 27; bei drohenden
unerlaubten Handlungen, auch solchen nach § 823 Abs. 2 BGB, Palandt/Thomas,
a.a.O., Einf. vor § 823 Rdnrn. 16, 18; bei Ausschließlichkeitsrechten § 1004 Abs. 1 BGB
und dazu Palandt/Thomas, a.a.O., Einf. vor § 823 Rdnr. 17, Palandt/Bassenge, a.a.O., §
1004 Rdnr. 4).
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Die Zuerkennung eines Unterlassungsanspruchs steht auch nicht in Widerspruch zur
Entscheidung des BVerfG vom 13.06.2006 (NJW 2006, 3701 = NZBau 2006, 763 =
VergaveR 2006, 871 Rdnr. 66 ff.). Das Gericht hat dort lediglich ausgeführt, es sei nicht
notwendig, bei Unterschwellenwert-Vergaben eine Informationspflicht entsprechend §
13 VgV a.F., § 101a GWB n.F. einzuführen, um es dem unterlegenen Bieter zu
42
ermöglichen, vor einem Zuschlag rechtzeitig um Primärrechtsschutz nachzusuchen (zu
Zweck und Umfang der vorherigen Informationspflicht s. zuletzt EuGH, Urteil vom
23.12.2009 – C-455/08 Rdnrn.31 – 34). Das BVerfG hat demgegenüber keine Stellung
dazu genommen, ob – einfachrechtlich – ein Primärrechtsschutz möglich ist oder nicht
(vgl. Rdnr. 72).
Ein Ausschluss des Primärrechtsschutzes in Gestalt eines Unterlassungsanspruchs
ergibt sich auch nicht aus den vom BVerfG angeführten Gründen für eine
Differenzierung zwischen dem Rechtsschutz gemäß §§ 97 ff. GWB unterliegenden
Vergaben und sonstigen Vergaben. Der - verhältnismäßig hohe – Verwaltungsaufwand
sowie die Gefahr der Verzögerung einer Zuschlagsverzögerung rechtfertigen den
Ausschluss von Primäransprüchen nicht. Diesen Bedenken ist durch eine sachgerechte
Handhabung Rechnung zu tragen. Insbesondere kann eine Abwägung ergeben, dass
das Interesse des Auftraggebers an einer zügigen Fortführung der geplanten
Maßnahme den Vorzug vor den Belangen des unterlegenen Bieters hat und damit ein
Verfügungsgrund fehlt. Das mag insbesondere dann in Betracht kommen, wenn der
unterlegene Bieter zwar in seinen Rechten verletzt ist und Schaden drohen kann (vgl.
für Auftragsvergaben "oberhalb" der Schwellenwerte § 107 Abs. 2 GWB und dazu jüngst
BGH, Beschluss vom 10.11.2009 – X ZB 8/09 - Endoskopiesystem), aber
unwahrscheinlich ist, dass der Bieter den Zuschlag letztlich erlangen kann.
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Auch die Ausführungen in der Begründung des Regierungsentwurfs zum Gesetz zur
Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 stehen dem nicht entgegen. Der
Gesetzgeber hat zwar ausdrücklich – möglicherweise nur vorübergehend – davon
abgesehen, den Primärrechtsschutz bei sonstigen Vergaben ausdrücklich zu regeln,
dabei jedoch nur darauf verwiesen, es sei kein spezieller Rechtsschutz notwendig,
vielmehr reichten die allgemeinen Regeln des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts
aus (BT-Dr. 16/10117 S. 14). Zu diesen allgemeinen Regeln gehört auch ein im Wege
der einstweiligen Verfügung zu sichernder Unterlassungsanspruch.
44
c) Für die grundsätzliche Anerkennung eines Unterlassungsanspruchs sprechen auch
europarechtliche Gründe. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind auch
außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG bei
der Vergabe von Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber im weitesten Sinne auf der
Grundlage der Warenverkehrs- und Dienstleistungsfreiheit der
Gleichbehandlungsgrundsatz, das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der
Staatsangehörigkeit und das Transparenzgebot zu wahren (s. zuletzt Urteile vom
10.09.2009 – C-206/08 – Eurawasser, NZBau 2009, 729 = EuZW 2009, 810 Rdnr. 44,
vom 15.10.2009 – C-196/08 – Acoset, NZBau 2009, 804 = EuZW 2009, 849 Rdnrn. 46 ff.
für Dienstleistungskonzessionen, vom 23.12.2009 – C-376/09 – Serrantoni und
Consorzio stabile edili, Rdnrn. 21 ff., 31 ff. für einen Unterschwellenwertauftrag). Dies
erfordert einen effektiven Rechtsschutz (vgl. Sauer/Hollands, NZBau 2006, 763 und
Niestedt/Hölzl, NJW 2006, 3680 jeweils unter Hinweis auf EuGH NJW 2002, 2935 –
Unión de Pequenos Agricultores, Rdnr. 39). Auch wenn das europäische Recht bei der
Durchsetzung europarechtlich gewährleisteter Rechte in gewissem Umfang Rücksicht
auf die nationale Rechtsordnung nimmt (vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 06.10.2009 – C-
40/08 – Asturcom Telecommunicaciones, EuZW 2009, 852), zählt dazu jedenfalls dann,
wenn – wie das deutsche Recht - das nationale Recht einen Unterlassungstitel gegen
die öffentliche Hand grundsätzlich kennt, auch der Primärrechtsschutz (vgl. GA beim
EuGH, Schlussanträge vom 27.10.2009 – C-91/08 – Wall, Rdnrn. 120 ff.).
45
Nach Ansicht des Senats ist hinsichtlich des Rechtsschutzes nicht zu differenzieren
zwischen Aufträgen, bei denen "ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse
besteht" (Binnenmarktrelevanz, vgl. EuGH, Urteil vom 23.12.2009 – C-376/08 –
Serrantoni und Consorzio stabile edili – Rdnr. 24 m.w.N.), und anderen Aufträgen sowie
ausländischen Bietern (die sich auf die Warenverkehrs- und Dienstleistungsfreiheit
berufen können) und inländischen Bietern. Die maßgeblichen nationalen Vorschriften
geben für eine solche Unterscheidung nichts her. Im Übrigen bestand im vorliegenden
Falle ein derartiges eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse; das Baugrundstück
liegt nur rund 45 Kilometer von der deutsch-niederländischen Grenze entfernt, sowohl
die Geschäftssitze der Antragstellerin als auch des Drittunternehmens, welchem die
Antragsgegnerin mittlerweile den Auftrag erteilt hat, sind von Xanten weiter entfernt als
größere niederländische Städte wie z.B. Nijmegen oder Venlo.
46
d) Bei dem Erlass von Unterlassungsverfügungen sind allerdings die Grenzen
einzuhalten, die auch bei den den Vorschriften der §§ 97 ff. GWB unterliegenden
Vergaben der Einwirkung auf die Willensbildung und das Verfahren des Auftraggebers
gesetzt sind. So ist das ausschließliche Bestimmungsrecht des Auftraggebers zu
berücksichtigen, ob, wann und mit welchem Inhalt er einen Auftrag erteilen will. Auch
bei dem Angriff gegen die Aufhebung eines Vergabeverfahrens bestehen Grenzen (vgl.
LG Düsseldorf NZBau 2009, 142; allgemein Dieck-Bogatzke, VergabeR 2008, 392). Bei
der Abwägung, ob eine einstweilige Verfügung zu erlassen ist, können auch die in §
115 Abs. 2, § 118 Abs. 2 und § 121 Abs. 2 GWB genannten Kriterien eine Rolle spielen.
47
e) Der Senat verkennt nicht, dass die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach §§
935 ff. ZPO, gerichtet auf die Unterlassung einer Zuschlagsentscheidung, gewisse
Verfahrensprobleme mit sich bringt, die den Besonderheiten des Vergaberechts –
anders als das Kartellvergaberecht – nicht gerecht wird (vgl. allgemein BVerfG NJW
2006, 3701 = NZBau 2006, 791 = VergabeR 2006, 871 Rdnr. 85). Das führt aber nicht
dazu, dass dieses Verfahren von vornherein ungeeignet wäre.
48
aa) Die Antragstellerin ist mangels Akteneinsicht sowie vielfach mangels einer
hinreichend spezifischen Vorabinformation (zu deren Bedeutung für einen wirksamen
Rechtsschutz s. neuerdings EuGH, Urteil vom 23.12.2009 – C-455/08, Rdnrn. 31 – 34)
oft nicht in der Lage, sofort einen Unterlassungsanspruch schlüssig darzulegen oder gar
glaubhaft zu machen, was den Erlass einer Beschlussverfügung ausschließt.
Andererseits kann ein derartiger Anspruch vielfach auch nicht von vornherein
ausgeschlossen werden. Das Landgericht hat sich in dieser Situation zur
Gewährleistung eines wirksamen Primärrechtsschutzes veranlasst gesehen, einen
mündlichen Verhandlungstermin anzuberaumen, aber gleichzeitig eine bis zur
Entscheidung in erster Instanz befristete einstweilige Anordnung zu erlassen, eine
Verfahrensweise, die im Gesetz zwar so nicht vorgesehen ist (das Gesetz sieht in § 936
i.V.m. § 922, § 937 Abs. 2 ZPO lediglich die Wahl zwischen dem Erlass eines
Beschlusses und der Terminierung vor, bereits die Zulässigkeit der schriftlichen
Anhörung des Antraggegners vor Erlass eines Beschlusses ist streitig, vgl. Berneke, Die
einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl., Rdnr. 169; Scharen, in Ahrens,
Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap. 51 Rdnrn. 19 ff; Teplitzky,
Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 55 Rdnr. 3), jedoch
unter dem Gesichtspunkt der Rechtsschutzgewährung angemessen und nicht zu
beanstanden ist (s. dazu noch später).
49
bb) Das Gericht ist, anders als in Verfahren gemäß §§ 97 ff. GWB (§ 120 Abs. 2 i.V.m.
50
§ 70 Abs. 1 GWB, für die Vergabekammer s. auch § 110 GWB), auf die Angaben der
Verfahrensbeteiligten angewiesen. Unzuträglichkeiten im Vortrag, insbesondere beim
Antragsteller, der nur beschränkte Kenntnisse von den Vorgängen im Bereich des
Auftraggebers hat, kann nur durch eine sachgerechte Handhabung der sekundären
Darlegungslast und den Anforderungen an die Glaubhaftmachungslast Rechnung
getragen werden.
cc) Die Position desjenigen Unternehmens, dem der Auftraggeber den Auftrag erteilen
will, bedarf der Klärung (zu den besonderen Problemen eines einstweiligen
Rechtsschutzes bei multipolaren Rechtsverhältnissen s. BVerfG NJW 2006, 3701 =
NZBau 2006, 791 Rdnrn. 75 ff.). Während es beim Kartellvergabeverfahren nach § 109
GWB, gegebenenfalls noch vom Vergabesenat, von Amts wegen beizuladen ist, kann
es in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nur durch eine
Nebenintervention (§§ 66 ff. ZPO) seine Rechte wahrnehmen. Zu erwägen ist, dass das
Gericht zumindest dann, wenn es kurzfristig terminiert und so die Gefahr besteht, dass
der Antragsgegner das drittbetroffene Unternehmen nicht oder nicht rechtzeitig über das
Verfahren informiert, letzteres von Amts wegen über das Verfahren benachrichtigt. Das
setzt allerdings voraus, dass die Antragstellerin jenes Unternehmen namhaft machen
kann und macht.
51
dd) Ein Unterschied besteht auch in der Absicherung des Antragstellers während des
laufenden Nachprüfungsverfahrens. Während im Kartellvergabeverfahren bereits der
Zugang des Nachprüfungsantrages zu einer Zuschlagssperre führt (§ 115 Abs. 1 GWB),
die auch bei einer Abweisung des Antrages durch die Vergabekammer zunächst
andauert und durch das Beschwerdegericht verlängert werden kann (§ 118 Abs. 1
GWB), ist dies bei einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht der
Fall.
52
Die bereits angesprochene Lösung des Landgerichts, zunächst eine einstweilige
Anordnung bis zur Entscheidung nach mündlicher Verhandlung zu treffen, ist zwar im
Gesetz nicht vorgesehen (die Handbücher zum Verfahren auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung schweigen zu dieser Möglichkeit), aber zur Gewährleistung effektiven
Rechtsschutzes gerechtfertigt.
53
Schwerer zu begründen dürfte dagegen die vom Landgericht und den
Verfahrensbeteiligten erwogene Auffassung sein, dass trotz Ablehnung des Erlasses
einer einst-weiligen Verfügung durch Urteil des erstinstanzlichen Gerichts dieses - oder
nach Berufungseinlegung das Berufungsgericht - eine weitere einstweilige Anordnung
treffen könne; die ganz h.M. geht davon aus, dass durch ein den Erlass der
einstweiligen Verfügung ablehnendes Urteil eine frühere Beschlussverfügung sofort
unwirksam wird (Berneke, a.a.O., Rdnr. 195; Bähr, in Ahrens, a.a.O., Kap. 52 Rdnr. 42;
Teplitzky, a.a.O, Kap. 55 Rdnrn. 14 ff., jeweils m.w.N.) und das Berufungsgericht auch
keine Zwischenverfügung treffen kann (vgl. Berneke, a.a.O., Rdnr. 224; Bähr, a.a.O.,
Kap. 53 Rdnr. 21; Teplitzky, a.a.O., Kap. 55 Rdnr. 15, jeweils m.w.N.; anders ist die
Situation im Beschwerdeverfahren, s. § 570 Abs. 3 ZPO). Begründet wird dies damit,
dass der Antragsteller bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem erstinstanzlichen
Gericht rechtliches Gehör erhalten habe und das Grundgesetz im Allgemeinen (s. aber
BVerfG NJW 2003, 1924 bei Verletzung rechtlichen Gehörs) Rechtsschutz dann nicht
verlangt.
54
ee) Ein Verstoß des Auftraggebers gegen die Zuschlagssperre der § 13 VgV a.F.,
55
§ 101a GWB n.F., § 115 Abs. 1 GWB führt zur Rechtsunwirksamkeit des verbotswidrig
geschlossenen Vertrages. Ein trotz eines durch einstweilige Verfügung
ausgesprochenen Zuschlagsverbots geschlossener Vertrag ist nur im Falle des § 138
BGB nichtig. Dieser Unterschied führt aber nicht dazu, dass eine auf Unterlassung des
Zuschlags gerichtete gerichtliche Anordnung von vornherein ungeeignet wäre.
2.
56
Auch unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze stand der Antragstellerin ein
Unterlassungsanspruch nicht zu. Dabei ist unerheblich, ob sich ihr Unterlassungsantrag
nur auf die Unterlassung eines Bauvertragsabschlusses über den ur-sprünglichen
Gegenstand (darauf deutete der Wortlaut des Antrages hin) oder auf den Abschluss
eines das Projekt als solchen betreffenden Bauauftrages – also einschließlich der
späteren (von der Antragstellerin als vergaberechtswidrig gerügten) Änderungen der
Leistungsbeschreibung - bezog (darauf deutete teilweise die Antragsbegründung hin).
57
a) Allerdings hat die Antragsgegnerin versprochen, bei der Vergabeentscheidung nach
den Regeln der VOB/A und den den Bietern übersandten "Bewerbungsbedingungen
(BWB)" zu verfahren. Sie hat eine entsprechende Erklärung ausdrücklich in Satz 1 des
"Hinweises" abgegeben. Der Vorbehalt in Satz 2, "ein Rechtsanspruch des Bieters auf
die Anwendung besteh[e] nicht", steht dem nicht entgegen. Das von der
Antragsgegnerin vertretene Verständnis des Satzes 2, wonach sie deswegen nach
Belieben vom der VOB/A abweichen könne, würde die Bestimmung in Satz 1
vollständig überflüssig machen. Ein derartiges Verständnis liegt bereits deswegen fern,
weil es sich bei der Antragsgegnerin zwar nicht um eine Körperschaft öffentlichen
Rechts, aber doch um eine durch die öffentliche Hand im Rahmen ihrer Zuständigkeiten
(vgl. § 107 Abs. 2 Nr. 2 GO, auch i.V.m. § 2 Abs. 2, § 53 Abs. 1 KrO, § 4 Abs. 2 Nr. 3, §
20 Abs. 1 RVRG) errichtete und vollständig kontrollierte juristische Person handelt, wie
sich auch aus ihren Geschäftsvordrucken ergibt.
58
Soweit die Antragsgegnerin auf ihre eigene – teilweise von der VOB/A abweichende -
"Vergabeordnung der Freizeitzentrum Xanten GmbH (FZX)" verweist, ist sie für auf
§ 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB gestützte Ansprüche unerheblich. Diese
Vergabeordnung ist der Ausschreibung in Ermangelung einer Bezugnahme nicht
zugrunde gelegt worden. Erheblich könnte sie – bei Praktizierung – nur für auf Art. 3
Abs. 1 GG gestützte Ansprüche sein.
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b) Die Abänderung der Leistungsbeschreibung während des laufenden
Vergabeverfahrens und der Zuschlag auf ein diese Abänderungen enthaltendes
Angebot eines Drittunternehmens widersprechen nicht der VOB/A.
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Der Auftraggeber ist während eines laufenden Vergabeverfahrens nicht nur berechtigt,
erkannte Ausschreibungsfehler zu berichtigen, sondern die Leistungsbeschreibung
auch in sonstigen Punkten zu ändern. Da allein der Auftraggeber seinen Bedarf definiert
und entscheidet, ob, wann und in welcher Form er seinen Bedarf befriedigen will, kann
er während des laufenden Vergabeverfahrens die Leistungsbeschreibung auch
deswegen ändern, weil er entweder nunmehr einen anderen Bedarf hat oder er seinen
Bedarf besser in anderer Form zu befriedigen glaubt (vgl. Beschlüsse des
Vergabesenats des OLG Düsseldorf vom 30.11.2009 – VII-Verg 41/09 und vom
23.12.2009 – VII-Verg 30/09). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die
Antragsgegnerin aufgrund nachträglich erhaltener Hinweise nunmehr ein Gebäude mit
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Aluminiumfassade und Schiebelementen sowie Sonnenschutzglas beauftragt hat.
Ein derartiges Verfahren setzt lediglich voraus, dass es transparent und nicht
diskriminierend erfolgt und den Bietern genügend Zeit zur Neukalkulation ihrer
Angebote verbleibt. Etwaige Fehler in dieser Hinsicht sind nicht ersichtlich und werden
auch nicht gerügt. Insbesondere ist auch die Antragstellerin zur Abgabe eines
abgeänderten Angebotes aufgefordert worden.
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c) Die Rüge der Antragstellerin, die Leistungsbeschreibung führe infolge ihrer
technischen Mangelhaftigkeit – und zwar, wie sie in der mündlichen Verhandlung vom
02. Dezember 2009 geltend gemacht hat, auch in ihrer abgeänderten Fassung - zu einer
fehlenden Vergleichbarkeit der Angebote (§ 9 Nr. 1 VOB/A), greift nicht durch. Die
Antragstellerin war daher nicht daran gehindert, auch ein Hauptangebot – und nicht nur
zunächst ein nach den Ausschreibungsbedingungen unzulässiges isoliertes
Nebenangebot abzugeben, und zwar sowohl zur ursprünglichen als auch zur
abgeänderten Leistungsbeschreibung.
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Die Vorschrift des § 9 Nr. 1 VOB/A soll lediglich sicherstellen, dass die Bieter die
Leistungsbeschreibung in gleicher Weise verstehen und daher miteinander
vergleichbare Angebote einreichen. Nur so ist gewährleistet, dass der Auftraggeber die
Angebote unter Berücksichtigung der Zuschlagskriterien diskriminierungsfrei werten
kann. Mängel der Leistungsbeschreibung sind daher vergaberechtlich nur insoweit
relevant, als sie diese Funktion beeinträchtigen. Soweit das LG Frankfurt/Oder (NZBau
2008, 206) allgemein eine Kontrolle daraufhin vorgenommen hat, ob die
Leistungsbeschreibung den allgemein anerkannten technischen Regeln entspricht,
insbesondere nicht zu Sachmängeln des geplanten Baus (§ 633 Abs. 2 BGB) führt, ist
dem nicht zu folgen. Es ist allein Sache des Auftraggebers, den Gegenstand des
Auftrages zu bestimmen. Das Vergaberecht dient, jedenfalls soweit es den Schutz der
Bieter betrifft, nicht dazu, den Auftraggeber vor technisch oder wirtschaftlich unsinnigen
Aufträgen zu schützen. Wenn die Leistungsbeschreibung zu technischen Mängeln des
Werks führt, hat dies der Auftragnehmer – nach Anmeldung seiner Bedenken (vgl. nach
Vertragsabschluss § 4 Nr. 3 VOB/B und im Vergabeverfahren gemäß der
vorvertraglichen Hinweispflicht, vgl. BGH, Urt. v. 18.12.2008 – VII ZR 201/06, NZBau
2009, 232, Rn. 15, 23; BGH NJW-RR 1987, 1306, 1307; OLG Frankfurt a.M., Beschl. v.
23.12.2005 – 11 Verg 13/05, BeckRS 2006, 12 422) – ebenso hinzunehmen wie die
Ausschreibung einer – überflüssigen und den haushaltsrechtlichen Vorschriften
widerstreitenden - Luxusausführung. Der Auftraggeber trägt dann die sich daraus
ergebenden Risiken, und zwar unabhängig davon, ob er sie bewusst übernimmt oder
die Risiken – möglicherweise zu Unrecht – leugnet. In jedem Falle kann der
Auftraggeber aus etwaigen auf seine Leistungsbeschreibung zurückzuführende
technische Mängel keine Rechte gegen den Auftragnehmer herleiten (vgl. § 13 Nr. 3
VOB/B) und vielmehr nur die Herstellung eines Werks entsprechend den konkreten
Angaben in der Leistungsbeschreibung verlangen, und zwar auch dann, wenn diese mit
dem Risiko des Entstehens von Durchfeuchtung und der Nichteinhaltung der – in der
Leistungsbeschreibung allgemein als einzuhaltend aufgeführten - EnVO verbunden ist.
Die Angebote bleiben damit vergleichbar, und zwar auch dann, wenn die
Leistungsbeschreibung – unweigerlich oder möglicherweise – zu technischen Mängeln
des Werks führt.
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Anders wäre es nur, wenn der Auftraggeber die vorgebrachten Bedenken zum Anlass
nehmen sollte, nur von einzelnen Bietern eine vollständige Gewährleistung oder eine
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Garantie zu verlangen; dafür ist hier aber nichts ersichtlich.
Klärungsbedürftige europarechtliche Fragen sieht der Senat - anders als die
Antragstellerin in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 08. Dezember 2009 - in
diesem Zusammenhang nicht. Zwar ist aus europarechtlichen Gründen der
Transparenzgrundsatz zu wahren (vgl. oben unter 1.c)). Unabhängig davon, dass den
Mitgliedstaaten bei der Ausfüllung dieses Grundsatzes ein gewisses Ermessen
zukommt (vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 23.12.2009 – C376/08 – Serrantoni und
Consorzio stabile edili, Rdnrn.31 ff. m.w.N.), geht die Anregung der Antragstellerin von
falschen Voraussetzungen aus. Die Antragsgegnerin kann nach dem zuvor Gesagten
nach Erhebung von Bedenken durch die Antragstellerin von dem Auftragnehmer
nämlich nur eine Ausführung des Baus gemäß der konkreten Leistungsbeschreibung
verlangen, und zwar auch dann, wenn die Ausführung zu technischen Mängeln führen
wird und dies von ihr geleugnet wird; die Antragstellerin war daher nicht daran
gehindert, ein Hauptangebot zu einer Leistungsbeschreibung abzugeben, die nach ihrer
Auffassung zu technischen Mängeln führen würde. Die Folgen einer
Bedenkenanmeldung durch einen (potentiellen) Auftragnehmer auf den Umfang der
Ansprüche des Auftraggebers (§ 13 Nr. 3 VOB/B) sind durch die Rechtsprechung
hinreichend geklärt und damit transparent.
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Es bedarf daher keiner Prüfung, ob die von der Antragstellerin erhobenen
Beanstandungen, die sich jedenfalls schwerpunktmäßig mit der ursprünglichen
Leistungs-beschreibung befassen, technische Mängel auch an der abgeänderten
Leistungsbeschreibung substantiiert darlegen.
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d) Auch die Rüge, die Antragsgegnerin habe unzulässiger Weise Nachverhandlungen
durchgeführt, greift letztlich nicht durch.
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Zwar waren der Antragsgegnerin Nachverhandlungen nicht gestattet, § 24 VOB/A.
Soweit sie auf ihre Vergabeordnung verweist, lagen sie der fraglichen Ausschreibung
nicht zugrunde.
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Jedoch haben sich die mündlichen Nachverhandlungen letztlich nicht ausgewirkt. Durch
das Verbot von Nachverhandlungen soll die Gleichbehandlung der Bieter gesichert
werden. Die Antragsgegnerin hat jedoch im Anschluss an die unzulässigen
Nachverhandlungen sämtliche Bieter, u.a. die Antragstellerin, aufgefordert, ein
ergänzendes und finales Angebot abzugeben, und zwar unter Berücksichtigung einer
Sonnenschutzverglasung. Jeder Bieter hatte nunmehr die Möglichkeit, ein Angebot zu
der abgeänderten Leistungsbeschreibung abzugeben. Die Bieter wurden damit
gleichbehandelt. Dass die Antragstellerin in dieser Phase kein Angebot mehr
eingereicht hat (möglicherweise vor dem Hintergrund, dass sie die vorgenommenen
Änderungen der Leistungsbeschreibung für unzulässig hielt), war ihre freie
Entscheidung, die aber nichts daran änderte, dass ihr die gleiche Chance auf
Zuschlagserteilung zustand wie auch den übrigen Bietern.
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Einer Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, weil das Urteil
irrevisibel und damit rechtskräftig ist, § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO. Im Hinblick darauf kann
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auch die von der Antragstellerin angeregte Zulassung der Revision nicht erfolgen.
Der Streitwert wird auf 250.000 € festgesetzt, § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.
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Dicks Schüttpelz Frister
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