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OLG Frankfurt - 20 W 516/05

Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 23.11.2005
Inhalt
  • Grundbuchverfahren sind Rechtsmittel, bei denen nicht ausdrücklich angeben ist, in wessen Namen sie eingelegt
  • Eigentümerin" die Löschung der Post Abt. II Nr ... Mit Zwischenverfügung vom 29.08.2005 verlangte das
  • stellen wäre. Nachdem der Verfahrensbevollmächtigte ausgeführt hatte, es handele sich bei dem Recht
  • ausgeführt, dass jedenfalls feststehe, dass das Recht nicht auf Grund einer Todesvermutung bzw. bei
  • N1 als Notar diesbezügliche Urkunden aufgenommen habe. Da das Recht nicht löschbar bei

Stillstand der Rechtspflege, vorsätzlich erzeugt? Schlammschlacht in Stuttgart…

Rechtsanwalt Wolf J. Reuter vom 20.07.2011
Inhalt
  • erster Stelle die Betriebsrentner, die sich ihr Recht in jedem Einzelfall erstreiten müssen. Die
  • Dass sich ein ganzes Landesarbeitsgericht – als Institution, nicht in richterlicher Funktion – mit
  • . Wütend sind wir auch, wenn die Verfahren in anderer Sache deshalb länger brauchen. Mit demselben
  • -IV-Gesetzen ein Sozialrecht geschaffen, das praktisch zwangsläufig vor Gericht geht. In jedem
  • sind sie ihrer würdig. Und wenn es noch so knirscht: Jeder Kläger hat ein Recht, zu klagen, jeder

Urlaubsanspruch ist generell vererblich

Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder vom 07.11.2018
Inhalt
  • deutscher Arbeitnehmer könnten sich hier unmittelbar auf das EU-Recht berufen. In ihrer Begründung
  • Arbeitsverhältnis nicht untergeht. Gegenteiliges deutsches Recht sei nicht anwendbar, die Erben
  • auf die Erben über. Reguläres EU-Recht entfaltet direkte Wirkung nur gegenüber den Mitgliedsstaaten
  • Beschäftigungsverhältnisses stirbt, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag in Luxemburg betonte
  • (AZ: C-569/16 und C-570/16). Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt, das 2011 noch die

Art 135a GG

Inhalt
  • anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die mit dem Übergang von Verm
  • mit dem Übergang von Vermögenswerten nach Artikel 89, 90, 134 und 135 im Zusammenhang
  • nicht mehr bestehender Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts,2
  • .Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, welche
  • (1) Durch die in Artikel 134 Abs. 4 und Artikel 135 Abs. 5 vorbehaltene Gesetzgebung des Bundes

BGH - VIII ZR 110/08

Bundesgerichtshof vom 13.02.2008
Inhalt
  • Wohnung im ersten Obergeschoss eines 1Mehrfamilienhauses in L. . Die Klägerin ist Vermieterin dieser
  • . Das Berufungsgericht hat, wie die Revision mit Recht rügt, verkannt, 13dass bauliche Maßnahmen, die
  • Einführung des § 554 BGB im Rahmen des Mietrechtsreformgesetzes ist davon abgesehen worden, in Abs. 3
  • . Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagten sind Mieter einer
  • . Wolst und Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel für Recht erkannt: Auf die

Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH

Rechtsanwalt Udo Schwerd vom 17.07.2020
Inhalt
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  • -Geschäftsführer hat das Bundessozialgericht (BSG) beginnend in 2012 die bisherige, recht ungenaue
  • Gesellschaftsanteile an der Komplementär-GmbH rechtlich in der Lage ist, maßgeblich auf die Entscheidungen
  • gewöhnlichen Geschäftsführung notwendig. Ein Weisungsverbot im Geschäftsführeranstellungsvertrag ist dagegen
  • Der Geschäftsführer einer GmbH ist grundsätzlich selbständig tätig, wenn er aufgrund seiner

Löschung einer GmbH ohne Sperrjahr

Rechtsanwalt Udo Schwerd vom 11.03.2018
Inhalt
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  • . In der Praxis ist es ungeachtet dessen empfehlenswert, im Falle einer Sofort-Löschung vorab mit dem
  • Vermögen der Gesellschaft mehr vorhanden ist. Sinn und Zweck der Regelung in § 73 Abs. 1 GmbHG ist es
  • vermögenslos ist, kommt es entscheidend auf die mit der Anmeldung des Erlöschens der Firma verbundene
  • Versicherung des Liquidators an, nötigenfalls in Verbindung mit einer näheren Darstellung der

§ 106 SachenRBerG

Entscheidung
Inhalt
  • Regelung, die von den Parteien nicht in den Rechtsstreit einbezogen worden ist, widerspricht.(2) Im Urteil
  • sind die Rechte und Pflichten der Parteien festzustellen. Die rechtskräftige Feststellung ist f
  • vom Klageantrag abweichende Rechte und Pflichten der Parteien feststellen. Vor dem Ausspruch sind die
  • (1) Das Gericht kann bei einer Entscheidung über eine Klage nach § 104 im Urteil auch
  • , die 1.einem von beiden Parteien beantragten Grundstücksgeschäft, 2.einer Verständigung

BGH - V ZR 194/99

Bundesgerichtshof vom 01.04.1999
Inhalt
  • . Wenzel und die Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf, Dr. Klein und Dr. Lemke für Recht erkannt: Auf die
  • Grundstücks mit einem Anteil von je 1/8 in das Grundbuch eingetragen. Gleichzeitig erfolgte die Eintragung
  • (Kläger) aus Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 EGBGB in das Grundbuch eingetragen. Die Beklagte zu 4 ist Erbin
  • hat im angenommenen Umfang Erfolg. II. Der Kläger kann nach Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1, § 12 Abs. 2
  • Grundstücke aus der Bodenreform im Urteil vom 17. Dezember 1998 (BGHZ 140, 223, 231 ff) bejaht. Hieran ist

AG Heilbronn - 7 C 1928/04

Amtsgericht Heilbronn vom 04.08.2004
Inhalt
  • Regelung diene, mit dem vermieden werden solle, dass auf Jahre hinaus doppeltes Recht gelte. Die
  • wurde im Mietrecht also bewusst die Vereinheitlichung abgelehnt und eine Geltung doppelten Rechts
  • Gesamtschuldner auf Zahlung von Mietzins aus einem Wohnraummietvertrag in Anspruch. 2 Mit
  • Wohnungsinteressenten übersandt. Mit einem von ihnen schlossen die Kläger ab 01.06.2004 einen im Termin
  • . 15 Die Beklagten sind der Auffassung, nach neuem Recht gelte eine Kündigungsfrist von drei Monaten

OLG Hamm - 15 W 399/03

Oberlandesgericht Hamm vom 16.10.2003
Inhalt
  • Entscheidung zu überprüfen ist. 15Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass die Haftanordnung des
  • Haft entlassen und in sein Heimatland abgeschoben worden. Er hat im Erstbeschwerdeverfahren daraufhin
  • ). 10In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht in Bezug auf den Feststellungsantrag zu
  • Ziffer 1) zu Recht von einer zulässigen sofortigen Erstbeschwerde des Betroffenen ausgegangen. Der
  • ergibt sich mit Deutlichkeit aus der Begründung der gesetzlichen Vorschrift (BT-Drucksache 12/2062 S

§ 6 UAG

Unabhängigkeit
Inhalt
  • öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Fälle, ausübt, soweit nicht
  • , kapital- oder personalmäßig mit Dritten verflochten ist, ohne dass deren Einflussnahme auf die
  • Rechts, die eine Selbsthilfeeinrichtung für Unternehmen ist, die sich an dem Gemeinschaftssystem
  • Gruppe gemäß NACE Revision 2 in der jeweils geltenden Fassung ist, auf die sich seine T
  • Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 zuständig ist oder Weisungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 unterliegt.

EuGH - C-336/00

Europäischer Gerichtshof vom 19.09.2002
Inhalt
  • österreichischen Landwirte zu bewirken, ist in erster Linie anhand des nationalen Rechts zu beantworten. 46
  • der durch das Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen; danach dürfen die im nationalen Recht
  • als dem Gemeinschaftsrecht widersprechend angesehen werden, wenn das nationale Recht im Bereich der
  • gezahlten Beihilfe nach dieser Verordnung ein Vergleich zwischen den im nationalen Recht vorgesehenen
  • nationalen Behörden die im Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Form- und

§ 29 SGB 4

Rechtsstellung
Inhalt
  • örperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.(2) Die Selbstverwaltung wird
  • maßgebenden Rechts ihre Aufgaben in eigener Verantwortung.
  • , soweit § 44 nichts Abweichendes bestimmt, durch die Versicherten und die Arbeitgeber ausgeübt
  • .(3) Die Versicherungsträger erfüllen im Rahmen des Gesetzes und des sonstigen für sie

§ 94 BNotO

Inhalt
  • . § 75 Abs. 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.(3) Die Mißbilligung läßt das Recht
  • Aufsichtsbehörde von diesem Recht Gebrauch, wird die Mißbilligung unwirksam. Hat jedoch das
  • Aufsichtsbehörde. Die Entscheidung ist zu begründen und dem Notar oder Notarassessor
  • der Aufsichtsbehörden zu Maßnahmen im Disziplinarwege unberührt. Macht die
  • festgestellt hat, ist eine Ausübung der Disziplinarbefugnis wegen desselben Sachverhalts nur auf Grund