Urteil des BGH vom 01.04.1999

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 194/99
Verkündet am:
20. Oktober 2000
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
-----------------------------------
EGBGB (1986) Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 2
a) Das Gesetz über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Boden-
reform vom 6. März 1990 (GBl. I, 134) enthielt eine Regelungslücke, die der Ge-
setzgeber der Bundesrepublik Deutschland schließen konnte (Bestätigung von
BGHZ 140, 223, 231 ff).
b) Mit Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli
1992 schieden die Grundstücke vor dem 16. März 1990 verstorbener Begünstig-
ter aus der Bodenreform aus deren Nachlaß aus.
EGBGB (1986) Art. 233 § 13 Abs. 5 Satz 1
a) Die in Art. 233 § 13 Abs. 5 Satz 1 EGBGB i.d.F. des Registerverfahrensbeschleu-
nigungsgesetzes bestimmte Frist von vier Monaten begann für Vormerkungen, die
nach Art. 233 § 13 Abs. 1 EGBGB i.d.F. des Zwei-
ten Vermögensrechtsänderungsgesetzes bis zum Ablauf des 31. Mai 1994 einge-
tragen worden sind, am 1. Juni 1994.
b) Um das Erlöschen der Vormerkung zu verhindern, mußte die Erhebung der Klage
nicht innerhalb der Frist von vier Monaten ab Eintragung der Vormerkung bzw. In-
krafttreten von Art. 233 § 13 Abs. 5 EGBGB von dem Vormerkungsberechtigten
dem Grundbuchamt nachgewiesen werden.
BGH, Urt. v. 20. Oktober 2000 - V ZR 194/99 - Brandenburg. OLG
LG Frankfurt/Oder
- 2 -
- 3 -
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die
Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf, Dr. Klein und Dr. Lemke
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats
des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 1. April 1999 im
Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als gegenüber den Be-
klagten zu 1 bis 3 und 5 bis 8 zum Nachteil des Klägers erkannt
worden ist.
Die Berufung der Beklagten zu 1 bis 3 und 5 bis 8 gegen das
Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. März 1995 wird
insgesamt zurückgewiesen.
Von den außergerichtlichen Kosten des ersten und zweiten
Rechtszugs tragen die Beklagte zu 4 1/40 derjenigen des Klägers,
der Kläger 4/5 derjenigen der Beklagten zu 4, die Beklagten zu
1 bis 3 und 5 bis 8 je 5/40 derjenigen des Klägers. Von den ge-
richtlichen Kosten des ersten und zweiten Rechtszugs tragen die
Beklagte zu 4 1/40, der Kläger 4/40, die Beklagten zu 1 bis 3 und
5 bis 8 je 5/40.
Von den außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens tra-
gen der Kläger diejenigen der Beklagten zu 4, die Beklagten zu 1
bis 3 und 5 bis 8 je 14/104 derjenigen des Klägers. Von den ge-
richtlichen Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger
6/104, die Beklagten zu 1 bis 3 und 5 bis 8 je 14/104.
- 4 -
Ihre übrigen außergerichtlichen Kosten tragen die Parteien selbst.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Auflassung von Miteigentumsanteilen an
einem Grundstück aus der Bodenreform.
Bei Ablauf des 15. März 1990 war C. S. als Eigentümerin ei-
nes landwirtschaftlich genutzten Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Das
Grundstück war ihr aus dem Bodenfonds zugewiesen worden. Der Bodenre-
formvermerk war eingetragen. C. S. starb am 2. Juni 1983. Die Be-
klagten sind ihre Erben bzw. Erbeserben.
Am 10. September 1992 verkauften die Beklagten zu 1 bis 3 und 5 bis 8
sowie der am 22. Februar 1994 nachverstorbene Sohn von C. S. ,
G. S. , das Grundstück an die Firma B. G. - P. - und
V. mbH (im folgenden: B. ) und bewilligten die Ein-
tragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Auflassung. Die
nicht zuteilungsfähigen Verkäufer wurden am 3. Februar 1993 als Miteigentü-
mer des Grundstücks mit einem Anteil von je 1/8 in das Grundbuch eingetra-
gen. Gleichzeitig erfolgte die Eintragung der Vormerkung zugunsten der
B. . Aufschiebend bedingt durch den Rücktritt vom Kaufvertrag mit der
B. verkauften sie mit Vertrag vom 10. September 1993 das Grundstück für
- 5 -
5.137.100 DM an die Firma E. -F. Aktiengesellschaft (im folgenden:
E. -F. ) und bewilligten die Eintragung einer Auflassungsvormerkung.
Die zugunsten der B. eingetragene Vormerkung wurde am 21. Dezember
1993 gelöscht, die der E. -F. bewilligte Vormerkung wurde am
20. Januar 1994 eingetragen. Mit Rang nach dieser Vormerkung wurde am
8. Februar 1994 eine Vormerkung zur Sicherung des Auflassungsanspruchs
des klagenden Landes (Kläger) aus Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 EGBGB in das
Grundbuch eingetragen.
Die Beklagte zu 4 ist Erbin nach G. S. . Durch Verträge vom 3.,
14. und 17. März 1994 übertrugen sämtliche Beklagten ihre Anteile am Nach-
laß von C. S. auf W. M. . Am 23. November 1994 wurde er
im Wege der Grundbuchberichtigung, am 7. September 2000 aufgrund Auflas-
sung der Miteigentumsanteile durch die Beklagten als Eigentümer des Grund-
stücks in das Grundbuch eingetragen.
Der Kläger hat die Verurteilung der Beklagten zur Auflassung ihrer Mit-
eigentumsanteile und zur Bewilligung seiner Eintragung in das Grundbuch be-
antragt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat
sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen und den im Berufungsrechts-
zug vom Kläger hilfsweise erhobenen Anspruch auf Zahlung von 5.137.100 DM
zuzüglich Zinsen, höchst hilfsweise auf Abtretung des Kaufpreisanspruches
aus dem Vertrag vom 10. September 1993 zurückgewiesen. Hiergegen richtet
sich die Revision des Klägers. Er erstrebt die Wiederherstellung des landge-
richtlichen Urteils, hilfsweise die Verurteilung der Beklagten nach den im Be-
rufungsverfahren weiter gestellten Anträgen. Der Senat hat die Revision, so-
weit sie die Verurteilung der Beklagten zu 4 erstrebt, und die von den Beklag-
- 6 -
ten zu 1 bis 3 und 5 bis 8 wegen eines anderen Streitgegenstandes eingelegte
Anschlußrevision nicht angenommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht meint, den Beklagten sei aufgrund der zugunsten
der E. -F. eingetragenen Vormerkung die Auflassung an den Kläger
und die Bewilligung seiner Eintragung als Eigentümer in das Grundbuch un-
möglich geworden. Die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche seien verjährt.
Die Revision hat im angenommenen Umfang Erfolg.
II.
Der Kläger kann nach Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1, § 12 Abs. 2 Nr. 2
Buchst. c EGBGB als Besserberechtigter von den Beklagten zu 1 bis 3 und 5
bis 8 die Auflassung ihrer Miteigentumsanteile an dem Grundstück und die Be-
willigung seiner Eintragung als Miteigentümer verlangen.
1. Die Ausführungen der Revisionserwiderung zur Verfassungswidrigkeit
der in Art. 233 §§ 11 ff bestimmtem Auflassungs- und Zahlungsansprüche ge-
ben dem Senat keinen Anlaß zur Änderung seiner Rechtsprechung. Der Senat
hat die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen der Vorschriften zur Abwicklung
- 7 -
der Bodenreform auch angesichts des Irrtums des Gesetzgebers über die Ver-
erblichkeit der Grundstücke aus der Bodenreform im Urteil vom 17. Dezember
1998 (BGHZ 140, 223, 231 ff) bejaht.
Hieran
ist festzuhalten.
a)
Das Urteil des Senats ist in der juristischen Literatur auf Kritik gesto-
ßen (Göhring, NJ 1999, 237 ff; Grün, VIZ 1999, 313 ff, dies., ZEV 1999, 279 f;
Tintelnot EwiR 1999, 455 f; Weber in Anm. zu LM EGBGB Art. 233 Nr. 36).
Diese gibt dem Senat jedoch keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung. Das
Gesetz über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenre-
form vom 6. März 1990 (GBl. I, 134) diente dazu, mit der Aufhebung der Be-
schränkungen beim Bodenreformeigentum vollwertiges Eigentum zu schaffen,
um den in der Landwirtschaft Tätigen die Möglichkeit zu eröffnen, am Grund-
stücksverkehr ungehindert teilzunehmen, und so die Voraussetzungen für die
Herstellung leistungs- und wettbewerbsfähiger Betriebsgrößen zu schaffen
(Senat, BGHZ 132, 71, 76). Es ging somit davon aus, daß die Bodenreform-
grundstücke auch "zweckentsprechend” landwirtschaftlich genutzt wurden, wie
dies für die Vergangenheit durch die Besitzwechselverordnung sichergestellt
sein sollte und für die Zukunft durch die Grundstücksverkehrsverordnung und
die Bodennutzungsverordnung weiterhin als gewährleistet angesehen wurde
(vgl. Grün, VIZ 1999, 313, 323). Von daher erfaßt das Gesetz schon von seiner
Zielsetzung her nicht die Sachverhalte, bei denen ein Besitzwechsel entgegen
dem geltenden Recht entweder nicht vollzogen war oder im Grundbuch nicht
gewahrt worden ist. Hierher gehören insbesondere die Fälle, in denen die Er-
ben eines verstorbenen Neubauern zu einer ordnungsgemäßen Bewirtschaf-
tung des Grundstücks nicht in der Lage waren oder in denen das Grundstück
ohne entsprechende Grundbucheintragung bereits einem geeigneten Bewerber
zugeteilt worden war; ferner die Fälle, in denen das Grundstück schon seit lan-
- 8 -
gem zum Städtebau, zur industriellen Bebauung bis hin zur Errichtung eines
Atomkraftwerks (Senat, BGHZ 132, 71), bzw. gewerblich genutzt wurde. Die
Vorstellung, der DDR-Gesetzgeber habe auch für alle diese Fälle das Boden-
reformeigentum in der Hand der Erben des noch im Grundbuch stehenden
Neubauern "aufwerten” und mit dem "Alteigentum” der Bauern gleichstellen
wollen (vgl. Grün aaO S. 322, 324), gegebenenfalls also auch einem durch Be-
sitzwechsel jahrelang begünstigten Erwerber das Eigentum zugunsten eines
Erben vorenthalten wollen, der das Grundstück selbst nicht zweckentspre-
chend nutzen konnte, ist ebenso fernliegend wie die Annahme, ein zwischen-
zeitlich zum Bau eines Atomkraftwerks genutztes Grundstück habe nur deswe-
gen in unbeschränktes Eigentum des Neubauernerben fallen sollen, weil die
Behörden der DDR seine Rückführung in den Bodenfonds und Übernahme in
das Volkseigentum versäumt hatten. Eine Gleichstellung dieser "hängenge-
bliebenen Alterbfälle” mit den übrigen Erbfällen war im Rahmen der im März
1990 anstehenden Umstrukturierung der Landwirtschaft weder veranlaßt noch
notwendig. Sie hätte die Aufwertung des Bodenreformeigentums an dem mehr
oder weniger zufällig entfalteten oder auch nicht entfalteten Eifer der DDR-
Behörden bei der Vollziehung der Besitzwechselverordnung angeknüpft und so
zu zweckwidrigen Zufallsergebnissen geführt (Senatsurt. v. 17. Dezember
1998, V ZR 200/97, NJW 1999, 1470, 1473). Eine solche Verletzung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes kann der Volkskammer nicht unterstellt werden
(vgl. Krüger, AgrarR 1999, 332, 334). Das Gesetz enthält daher objektiv eine
Lücke, die der Bundesgesetzgeber geschlossen hat.
b) Die Rüge der Revisionserwiderung, das Berufungsgericht hätte bei
zutreffender Rechtsanwendung den früheren Landwirtschaftsminister der DDR
- 9 -
als Zeugen hören müssen, betrifft nicht die vorstehend erläuterten Sachver-
halte und ist deswegen unerheblich.
2. Eine Treuwidrigkeit des Verlangens des Klägers im Hinblick auf eine
Unrechtsmaßnahme der Behörden der DDR gegen den als Nachfolger in den
Hof der Eltern bzw. Schwiegereltern der Beklagten ausersehenen Beklagten
zu 7 (vgl. Senatsurt. v. 13. Dezember 1996, V ZR 42/96, WM 1996, 783, 784)
kann nicht festgestellt werden. Konkrete Maßnahmen, die ihn veranlaßt hätten,
die DDR zu verlassen, sind nicht vorgetragen.
3. Gegenstand des Anspruchs des Besserberechtigten aus Art. 233 § 11
Abs. 3 Satz 1 EGBGB ist zwar das gemeinschaftliche Eigentum, über das die
Miteigentümer gemäß § 747 Satz 2 BGB nur gemeinschaftlich verfügen können
(Senatsurt. v. 31. Oktober 1997, V ZR 209/96, WM 1998, 402, 404). Das hin-
dert den Kläger jedoch nicht daran, statt sämtliche Miteigentümer auf eine ge-
meinschaftliche Verfügung über das Grundstück in Anspruch zu nehmen, von
jedem Miteigentümer die Verfügung über seinen jeweiligen Miteigentumsanteil
zu verlangen (Senatsurt. v. 21. November 1996, V ZR 137/96, WM 1998, 405,
406).
4. Den Beklagten ist die verlangte Verfügung über ihr jeweiliges Mitei-
gentum nicht unmöglich.
a) Die am 20. Januar 1994 zugunsten der E. -F. eingetragene
Vormerkung macht die Erfüllung der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche
nicht unmöglich. Der Wirksamkeit der Vormerkung steht nicht entgegen, daß
ihre Eintragung gemäß Art. 233 § 13 Abs. 1 Satz 2 EGBGB i. d. F. des Zweiten
- 10 -
Vermögensrechtsänderungsgesetzes nicht mit Rang vor der zugunsten des
Klägers eingetragenen Vormerkung hätte erfolgen dürfen (Palandt/Bassenge,
BGB, 55. Aufl., Art. 233 § 13 EGBGB Rdn. 5; ferner Senat, BGHZ 136, 283,
286).
Die Eintragung einer Vormerkung hindert den Eigentümer nicht an einer
Verfügung zugunsten eines Dritten (Erman/Hagen/Lorenz, BGB, 10. Aufl.
§ 883, Rdn. 34; MünchKomm-BGB/Wacke, 3. Aufl., § 883 Rdn. 47; RGRK-
BGB/Augustin, 12. Aufl., § 883 Rdn. 83; Staudinger/Gursky, BGB [1996], § 883
Rdn. 136). Seine Verfügung ist im Grundbuch zu vollziehen (RGZ 132, 419,
424). Die Wirkung der Vormerkung besteht gemäß § 883 Abs. 2 Satz 1 BGB
darin, daß sie den Rechtserwerb des Dritten dem Vormerkungsberechtigten
gegenüber unwirksam sein läßt, soweit der Rechtserwerb des Dritten dem
Rechtserwerb des Vormerkungsberechtigten entgegensteht. Abhängig von dem
Inhalt des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs ist der vormerkungs-
widrig Eingetragene daher gemäß § 888 Abs. 1 BGB zur Zustimmung der Ein-
tragung des Vormerkungsberechtigten oder zur Zustimmung zur Löschung des
vormerkungswidrig eingetragenen Rechts verpflichtet. Über Einwendungen und
Einreden gegen das Bestehen des durch die Vormerkung gesicherten An-
spruchs ist notwendigenfalls in einem Rechtsstreit zwischen dem Vormer-
kungsberechtigten und demjenigen zu entscheiden, der die mit der Vormerkung
belastete Rechtsstellung erworben hat (RGZ 53, 28, 32; 144, 281, 283; Senats-
urt. v. 10. Juni 1966, V ZR 117/64, WM 1966, 893, 894; Erman/Hagen/Lorenz,
§ 888 BGB Rdn. 8; MünchKomm-BGB/Wacke, § 888 Rdn. 4; RGRK-BGB/
Augustin, § 888 Rdn. 12; Staudinger/Gursky, § 888 BGB Rdn. 37).
- 11 -
b) Die Übertragung ihrer Anteile am Nachlaß von C. S. auf
W. M. ließ das Miteigentum der Beklagten an dem Grundstück unbe-
rührt. Mit dem Tod von C. S. wurde das Grundstück Bestandteil
ihres Nachlasses (Senat, BGHZ 140, 232, 235 ff). Es stand den Beklagten zu 1
bis 3 und 5 bis 8 und dem nachverstorbenen G. S. als Miterben zur
gesamten Hand zu (§ 400 Abs. 1 ZGB, § 2032 Abs. 1, § 2040 Abs. 1 BGB). Mit
Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli
1992 schied das Grundstück jedoch kraft Gesetzes aus dem Nachlaß aus (vgl.
BT-Drucks. 12/2480 S. 86). An die Stelle der gesamthänderischen Berechti-
gung der Miterben trat gemäß Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 2 EGBGB Miteigentum
eines jeden von ihnen in Höhe seiner Beteiligung an dem Nachlaß (Senatsurt.
v. 17. Dezember 1998, V ZR 341/97, WM 1999, 453, 455). Die aus der Zuge-
hörigkeit des Grundstücks zum Nachlaß folgende gemeinschaftliche Berechti-
gung der Miterben (§ 2040 Abs. 1 BGB) endete. Jeder der Miteigentümer
konnte fortan über seinen Anteil an dem Grundstück ohne Mitwirkung der übri-
gen Miteigentümer verfügen (§ 747 Satz 1 BGB). Deswegen war die Übertra-
gung der Anteile am Nachlaß von C. S. auf W. M. für das
Fortbestehen des Miteigentums der Beklagten an dem Grundstück ohne Be-
deutung. Das Grundstück war schon vor der Übertragung der Anteile der Be-
klagten am Nachlaß von C. S. aus diesem ausgeschieden. Der im
Wege der Berichtigung erfolgten Eintragung von W. M. als Eigentü-
mer am 23. November 1993 kommt keine konstitutive Wirkung zu. Die Eintra-
gung ließ das Grundbuch vielmehr unrichtig werden.
c) Auch die am 7. September 2000 erfolgte Eintragung von W. M.
führte nicht dazu, daß die Beklagten nicht mehr zur Auflassung an den
Kläger in der Lage wäre.
- 12 -
Die am 7. September 2000 vorgenommene Eintragung ist zwar erst im
Laufe des Revisionsverfahrens erfolgt. Als Eintragung in ein öffentliches Regi-
ster ist sie vom Senat jedoch zu beachten. Durch die Eintragung vom
7. September 2000 wurde W. M. Eigentümer des Grundstücks. Der
Eigentumserwerb beruht nach der Eintragung auf der Umdeutung der Erklä-
rungen der Vertragsparteien in den Erbteilsübertragungsverträgen vom
3., 14. und 17. März in eine Auflassung der Miteigentumsanteile der Beklagten
an dem Grundstück und auf einer am 31. Juli 1994 ausdrücklich erklärten neu-
erlichen Auflassung. Aufgrund der am 8. Februar 1994 zugunsten des Klägers
eingetragenen Auflassungsvormerkung ist der Eigentumsübergang jedoch dem
Kläger gegenüber unwirksam (§ 883 Abs. 2, § 888 Abs. 1 BGB).
Die Vormerkung ist entgegen der Meinung der Revisionserwiderung
nicht gemäß Art. 233 § 13 Abs. 5 Satz 1 a.F. EGBGB erloschen. Ihre Eintra-
gung beruhte auf dem Widerspruch des Klägers gegen die Eintragung der
Vormerkung zugunsten der E. -F. gemäß Art. 233 § 13 Abs. 1
EGBGB in der Fassung des Vermögensrechtsänderungsgesetzes. Die Wirkung
der nach dieser Vorschrift in das Grundbuch eingetragenen Vormerkung war
zunächst nicht zeitlich beschränkt. Die in Art. 233 § 13 Abs. 5 EGBGB be-
stimmte zeitliche Beschränkung von nach Art. 233 § 13 Abs. 1 EGBGB einge-
tragenen Vormerkungen erfolgte erst durch das Registerverfahrensbeschleuni-
gungsgesetz vom 20. Dezember 1993. Die in Art. 13 dieses Gesetzes be-
stimmten Änderungen von Art. 233 §§ 11 ff EGBGB traten zwar grundsätzlich
am 25. Dezember 1993 in Kraft, nicht jedoch die in Art. 13 Nr. 3 Buchst. k
RegVBG bestimmte Änderung und Ergänzung von Art. 233 § 13 EGBGB. Diese
wurde nach Art. 20 Satz 2 RegVBG erst mit Beginn des 1. Juni 1994 wirksam.
- 13 -
Hierdurch sollte den Vormerkungsberechtigten hinreichende Zeit eingeräumt
werden, sich auf das durch die Ergänzung des Gesetzes angeordnete Erlö-
schen der Vormerkung einzustellen (Soergel/Hartmann, Art. 233 § 13 EGBGB
Rdn. 106). Nach der Überleitungsvorschrift von Art. 19 Abs. 3 RegVBG ließ die
Neufassung von Art. 233 § 13 EGBGB durch das Registerverfahrensbeschleu-
nigungsgesetz die Wirksamkeit der vor dem 1. Juni 1994 nach Art. 233 § 13
Abs. 1 EGBGB in der Fassung des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgeset-
zes eingetragenen Vormerkungen unberührt. Die in Art. 233 § 13 Abs. 5 Satz 1
EGBGB durch das Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz bestimmte Frist
von vier Monaten zur Klageerhebung begann für diese Vormerkungen am
1. Juni 1994 (Soergel/Hartmann aaO.; Staudinger/Rauscher, EGBGB [1996],
Art. 233 § 13 Rdn. 51).
Die Frist ist durch die am 5. bzw. 7. November 1994 erfolgte Zustellung
der Klage an die Beklagten zu 1 bis 3 bzw. 4 bis 6 rechtzeitig unterbrochen
worden ( § 270 Abs. 3 ZPO). Die Einreichung der Klageschrift erfolgte am
8. August 1994. Die ungebührliche Verzögerung der Zustellung findet allein in
der Überlastung der Kanzlei des angerufenen Landgerichts ihren Grund. Dem
Kläger kann sie nicht vorgehalten werden (st. Rspr., vgl. BGHZ 103, 20, 28 f;
BGH, Urt. v. 7. April 1983, III ZR 193/81, WM 1983, 485, 486; v. 11. Dezember
1991, XII ZR 269/90, NJW 1992, 1280, 1281 f; u. v. 29. Juni 1993, X ZR 6/93,
NJW 1993, 2811, 2812; Musielak/Foerste, ZPO, § 270 Rdn. 16; Stein/Jonas/
Schumann, ZPO, 22. Aufl., § 270 Rdn. 47; Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl., § 270
Rdn. 5).
Ob und wann die Klagerhebung dem Grundbuchamt vom Kläger nach-
gewiesen worden ist, ist für den Fortbestand der eingetragenen Vormerkung
- 14 -
ohne Bedeutung. Zur Aufrechterhaltung der Wirkung der Vormerkung bedurfte
es nach Art. 13 Abs. 5 Satz 1 a.F. EGBGB der Erhebung der Klage auf Auflas-
sung innerhalb von vier Monaten seit Eintragung der Vormerkung bzw. Inkraft-
treten der Neufassung von Art. 233 § 13 EGBGB. Für den Nachweis der Kla-
geerhebung bestimmte das Gesetz keine Frist (Staudinger/Rauscher, Art. 233
EGBGB Rdn. 45; a.M. Böhringer DtZ 1994, 50, 55; ders. Rpfleger 1995, 51,
59). Die für die Klageerhebung bestimmte Frist auch auf das Nachweiserfor-
dernis zu beziehen, entbehrt eines vernünftigen Sinnes. Ein derartiges Ver-
ständnis des Gesetzes hätte zudem zur Folge, daß die Frist von vier Monaten
für die Erhebung der Klage nicht ausgenutzt werden konnte. Der Nachweis der
fristgerechten Klageerhebung ist allein für die Frage von Bedeutung, ob die
Vormerkung auf Antrag des Eigentümers oder des aus des aus dessen Verfü-
gung Berechtigten ohne die Zustimmung des Vormerkungsberechtigten ge-
löscht werden kann.
4. a) Soweit der Kläger die Beklagten zu 1 bis 3 und 5 bis 8 auf Auflas-
sung in Anspruch nimmt, ist der geltend gemachte Anspruch auch nicht ver-
jährt. Die Frist für die Verjährung des in Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 EGBGB
bestimmten Auflassungsanspruchs betrug gemäß Art. 233 § 14 1. Alt. a.F.
EGBGB sechs Monate vom Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung zur Si-
cherung des Auflassungsanspruches an. Die Eintragung der Vormerkung zur
Sicherung des Auflassungsanspruches des Klägers ist am 8. Februar 1994
erfolgt. Die damit am 8. August 1994 ablaufende Verjährungsfrist wurde durch
die Einreichung der Klage an diesem Tage und ihre Zustellung an die Beklag-
ten zu 1 bis 3 und 5 bis 8 am 5. bzw. 7. November 1994 rechtzeitig unterbro-
chen (§ 209 Abs. 1 BGB, § 270 Abs. 3 ZPO).
- 15 -
b) Der Anspruch des Klägers ist schließlich auch nicht verwirkt. Die Tat-
sache, daß er der Eintragung einer Vormerkung zugunsten der B. nicht
innerhalb der von Art. 233 § 13 Abs. 1 Satz 2 a.F. EGBGB bestimmten Frist
widersprochen hat, ließ den Bestand seines Auflassungsanspruchs unberührt.
Ohne einen Rücktritt der Verkäufer von dem Vertrag mit der B. hätte der
Kläger den Erwerb des Grundstücks durch die B. nur nicht verhindern
können. Er wäre den Beklagten gegenüber auf einen Anspruch auf Schadens-
ersatz wegen der Veräußerung des Grundstücks an die B. oder die Aus-
kehrung des Erlöses aus diesem Verkauf beschränkt gewesen (Art. 233 § 11
Abs. 3 Satz 1 EGBGB, §§ 280 Abs. 1, 281 BGB). Das ist keine Rechtslage, in
deren Bestand schutzwürdiges Vertrauen bestehen kann.
5. Einer Entscheidung über die hilfsweise geltend gemachten vom Be-
rufungsgericht zurückgewiesenen Ansprüche bedarf es nicht, weil das Urteil
des Landgerichts gegenüber den Beklagten zu 1 bis 3 und 5 bis 8 wiederher-
zustellen und damit im Umfang der Annahme der Revision nach dem Hauptan-
trag des Klägers zu erkennen ist.
- 16 -
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1
ZPO.
Wenzel
Lambert-Lang
Tropf
Klein
Lemke