Urteil des OLG Frankfurt vom 23.11.2005

OLG Frankfurt: vollmacht, ermessen, beschwerdeschrift, post, eigentümer, gerichtsbarkeit, begünstigung, bevollmächtigung, vertretung, dokumentation

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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 516/05, 20 W
516/2005
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 13 GBO, § 30 GBO, § 71
GBO, § 80 Abs 1 S 2 GBO, § 13
FGG
(Grundbuchverfahren: Bezeichnung des
Beschwerdeführers; Erforderlichkeit des
Vollmachtsnachweises eines im Rechtsmittelverfahren
beauftragten Rechtsanwalts)
Leitsatz
1. Auch im Grundbuchverfahren sind Rechtsmittel, bei denen nicht ausdrücklich
angeben ist, in wessen Namen sie eingelegt werden, als von dem Antragsberechtigten
eingelegt anzusehen. Die Formulierung "lege ich Beschwerde ein" in der
Beschwerdeschrift eines Rechtsanwalts oder Notars steht dem nicht entgegen.
2. Bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt steht es im Ermessen des
Rechtsmittelgerichts, ob eine Vollmachtsvorlage verlangt wird. Die Zurückweisung eines
durch einen Rechtsanwalt eingelegten Rechtsmittels als unzulässig mangels
Vollmachtsnachweises setzt voraus, dass erfolglos die Vorlage einer Vollmacht mit
angemessener Fristsetzung verlangt worden ist.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung
und Entscheidung an das Landgericht Hanau zurückverwiesen.
Gründe
Unter dem 24.08.2005 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte der
Antragstellerin "im Namen der Eigentümerin" die Löschung der Post Abt. II Nr ...
Mit Zwischenverfügung vom 29.08.2005 verlangte das Grundbuchamt die
Löschungsbewilligungen der Erben des eingetragenen Berechtigten bzw.
entsprechende Erbnachweise in der Form des § 29 GBO und wies darauf hin, dass
der Löschungsantrag vom Eigentümer zu stellen wäre. Nachdem der
Verfahrensbevollmächtigte ausgeführt hatte, es handele sich bei dem Recht,
dessen Löschung beantragt worden ist, um eine grundsätzlich nicht übertragbare
und nicht vererbliche beschränkte persönliche Dienstbarkeit, weshalb der
Grundbuchinhalt mit der materiellen Rechtslage nicht in Einklang stehe, und um
rechtsmittelfähige Entscheidung gebeten hatte, wies der Grundbuchrechtspfleger
den Löschungsantrag "des Notars N1" mit Beschluss vom 16.09.2005 zurück. Zur
Begründung wird ausgeführt, dass jedenfalls feststehe, dass das Recht nicht auf
Grund einer Todesvermutung bzw. bei Todesnachweis des eingetragenen
Berechtigten gelöscht werden könne. Außerdem sei ein Löschungsantrag durch
den bzw. die Berechtigten oder die Eigentümerin selbst zu stellen. Es sei nicht
erkennbar, dass N1 als Notar diesbezügliche Urkunden aufgenommen habe. Da
das Recht nicht löschbar bei Todesnachweis des eingetragenen Berechtigten sei,
sei auch kein Antragsrecht zur Grundbuchberichtigung gegeben.
Der als Erinnerung bezeichneten Beschwerde gegen den Beschluss vom
16.09.2005 hat der Grundbuchrechtspfleger nicht abgeholfen und die Akten dem
Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.
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Das Landgericht hat die Beschwerde als von dem Verfahrensbevollmächtigten im
eigenen Namen eingelegt angesehen und mit Beschluss vom 14.10.2005
zurückgewiesen. Zwar sei der Löschungsantrag im Namen der Eigentümerin des
betroffenen Grundbesitzes gestellt worden, eine entsprechende Vollmacht sei aber
nicht vorgelegt worden. Da der Verfahrensbevollmächtigte weder selbst
Eigentümer, noch Berechtigter der Post Abt. II, lfde. Nr. ...sei und auch nicht als
Urkundsnotar tätig geworden sei, fehle seine Antragsberechtigung.
Dagegen ist unter Vorlage einer Vollmacht der Antragstellerin weitere Beschwerde
eingelegt worden, mit der der Löschungsantrag weiter verfolgt wird.
Die weitere Beschwerde, die auf Grund der vorgelegten Vollmacht der
Antragstellerin als in deren Namen eingelegt anzusehen ist, ist formgerecht (§ 80
Abs. 1 Satz 2 GBO) eingelegt und auch sonst zulässig, insbesondere ist die
Antragstellerin durch den angefochtene Beschluss beschwert, da bei
rechtsfehlerfreier Auslegung bereits die Erstbeschwerde als in ihrem Namen und
nicht namens ihres Verfahrensbevollmächtigten eingelegt anzusehen war.
Wie die Kammer insoweit zutreffend festgestellt hat, ist der Löschungsantrag
ausdrücklich namens der Eigentümerin gestellt worden. Diese ist als diejenige,
deren unmittelbare Begünstigung die Löschung bezweckt, nach § 13 Abs. 1 Satz 2
GBO antragsberechtigt und konnte sich bei der Antragstellung durch einen
Bevollmächtigten vertreten lassen, wie sich aus § 30 GBO ergibt. Trotz der
missverständlichen Formulierung im amtsgerichtlichen Beschluss vom 16.09.2005
ist darin der Löschungsantrag der Antragstellerin und nicht derjenige ihres
Verfahrensbevollmächtigten zurückgewiesen worden, denn letzterer hatte in
eigenem Namen keinen Antrag gestellt. Dementsprechend war auch die
Erinnerung bzw. Beschwerde vom 27.09.2005 als im Namen der Antragstellerin
eingelegt anzusehen, weil dann, wenn der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich
bezeichnet wird, davon ausgegangen werden kann, dass das Rechtsmittel für den
eingelegt wird, der dazu auch berechtigt ist. Dies gebietet schon der im Verfahren
der Freiwilligen Gerichtsbarkeit allgemein geltende Grundsatz, dass Erklärungen so
auszulegen sind, dass das damit bezweckte Ziel nach Möglichkeit erreicht wird.
Werden in einer Beschwerdeschrift vom Bevollmächtigten die Worte "lege ich
Beschwerde ein" gebraucht - wie vorliegend "lege ich...Erinnerung ein" -, so lässt
dies nicht unbedingt auf die Ausübung eines eigenen Beschwerderechts schließen,
vielmehr handelt es sich in der Regel um ein mit Wirkung für den Vertretenen
eingelegtes Rechtsmittel (Senat Rpfleger 1978, 411; Pfälz. OLG Zweibrücken
FGPrax 2000, 208; Keidel/Kuntze/Winkler: FGG, 15. Aufl., § 21, Rdnr. 36 und § 129,
Rdnr. 6).
Soweit die Kammer die Beschwerdezurückweisung mit der fehlenden
Vollmachtsvorlage begründet hat, beruht die Entscheidung auf einem Rechtsfehler
und die weitere Beschwerde ist begründet.
Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob es einen besonderen
Nachweis der Vollmacht verlangen will. Davon kann es absehen, wenn nach den
besonderen Verhältnissen, insbesondere mit Rücksicht auf die Stellung des
Bevollmächtigten als Rechtsanwalt oder Notar, anzunehmen ist, dass die
Bevollmächtigung vorliegt. Da die Vollmacht überhaupt nur auf Verlangen
vorzulegen ist, kann auch ein Antrag oder ein Rechtsmittel nicht ohne weiteres
zurück gewiesen werden, solange nicht die Vorlage mit angemessener
Fristsetzung erfolglos angeordnet worden ist (Demharter: GBO, 25. Aufl., § 71,
Rdnr. 73; Zimmermann in Keidel/Kuntze/Winkler: FGG, 15. Aufl., § 13, Rdnr. 15),
was die Kammer versäumt hat.
Die angefochtene Entscheidung hielt deshalb der Überprüfung auf Rechtsfehler
nicht stand und war aufzuheben.
Da die Kammer bisher lediglich über die Zulässigkeit der Erstbeschwerde
entschieden hat und zur Begründetheit der Erstbeschwerde keine Ausführungen
gemacht hat, die der Senat auf Rechtsfehler überprüfen könnte, war die Sache zur
erneuten Entscheidung in der Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.
die obersten Bundesgerichte erfolgt.