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Internethandelsplattformen und Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung
martina heck vom 22.07.2013
- Inhalt
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- Veranlagung. Wie der Bundesfinanzhof bereits im Beschluss in BStBl. II 2002, 495 ausgeführt hat, dürfen
- Rechts auf informationelle Selbstbestimmung sind im überwiegenden Allgemeininteresse hinzunehmen
- Steuerfahndung zu verweigern, so der Bundesfinanzhof in einer aktuellen Entscheidung. Im Streitfall ging es
- Klägerin der Zugriff auf die Daten aus technischen Gründen unmöglich ist. Dass die Datenserver im
- verstößt insbesondere nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Einschränkungen des
§ 2 LwAltschV
Vorzulegende Unterlagen
- Inhalt
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- ;cksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken im Sinne des
- ;fungsverband, vereidigter Buchprüfer, Buchprüfungsgesellschaft) ist in zweifacher Ausfertigung
- -Altschuldengesetzes vorgesehenen Absetzungen für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen ist der
- des Jahresüberschusses ergibt, kann diese berücksichtigt werden. Ist mit dem Kreditnehmer
- in der Höhe anzusetzen, die sich nach der Vereinbarung ergeben hätten. Im Hinblick auf
AG Bonn - 9 C 396/01
Amtsgericht Bonn vom 03.04.2002
- Inhalt
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- Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 9 C 396/01 Sachgebiet: Recht (allgemein - und (Rechts
- die Klägerin sodann von der Beklagten aus übergegangenem Recht ein. Mit Schreiben vom 18.4.2001
- Nichtwissen, daß die Klägerin Transportversicherer der H2 OHG ist sowie daß in dem Paket Schmuck im
- dem Postpaketabkommen für Trinidad am 16.10.1992 in Kraft getreten ist ( vgl. BGBl. 1993 Teil II
- . Die Sendung kam nicht bei dem Empfänger in Trinidad an. Die Beklagte erstattete der H2 OHG mit
OLG Düsseldorf - I-6 U 121/04
Oberlandesgericht Düsseldorf vom 08.05.2006
- Inhalt
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- hat keinen Erfolg. 15Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. 161.1718Die Klage ist
- Recht angewendet. Im Berufungsrechtszug haben die Parteien hiergegen keine Einwände erhoben. Sie
- haben sich daher mit der Anwendung deutschen Rechts auf ihre schuldrechtlichen Beziehungen jedenfalls
- Beziehungen der Parteien sind nach deutschem materiellen Recht zu beurteilen. Das Landgericht hat deutsches
- , bedeutet dies nicht, dass mit ihnen im Ergebnis ein Gewinn erzielt wird. Es besteht nämlich die Gefahr
OLG Düsseldorf - I-22 U 73/04
Oberlandesgericht Düsseldorf vom 14.01.2005
- Inhalt
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- ersten Rechtszug. 21B. Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Mit Recht und weitgehend
- . 742) in ihrer jeweils gültigen Fassung gelten soll. Im Jahre 1996 vereinbarte die Klägerin mit dem
- , Band II, Rn 28 zu § 31 AVBV). Das Recht des Kunden auf Zahlungsaufschub und -verweigerung regelt § 30
- bisherigen Kunden ein anderer Kunde in die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte und
- aus, dass dies jeder sein kann, der (vollständig) in die Rechte und Pflichten des bisherigen Kunden
BGH - X ZR 128/99
Bundesgerichtshof vom 19.12.2000
- Inhalt
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- regelmäßiger Wiederkehr zu erbringen sind. Insofern reicht es nicht aus, daß in den hier
- . Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck für Recht erkannt: Die Revision
- mit zwei Häusern bebautes Grundstück. Im Gegenzug bestellte der Beklagte für seine Mutter an dem
- . November 1997 leistete die Klägerin an die Mutter des Beklagten Sozialhilfe in erheblichem Umfang. Mit
- zugestellten Klage in Höhe von 34.223,70 DM nebst 7,06 % Zinsen stattgegeben. Mit seiner Berufung hat
Ideengeschichte des Privacy by Design – Teil 7: Herausforderungen erkennen und gestalten
Dr. Sebastian Kraska vom 23.11.2016
- Inhalt
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- mit Schwerpunkt Recht der Technik und des Umweltschutzes“ hält, ist kein Zufall. Immer wieder übernahm
- Herausforderungen durch die IT werden gerade erst formuliert – und ihre Implikationen sind mit dem
- : Brückenbauer zwischen Informatik und Recht Teil 3: Entwicklungswege Teil 4: Wege in die Gestaltung Teil 5
- BDSG, der den Datenschutzaufsichtsbehörden das Recht einräumt zu prüfen, ob der Berechnung ein
- Technikfolgenabschätzungen beschäftigen. Im Moment haben sie aber keinen Maßstab mit dem sie bewerten könnten, ob die, die
BGH - KZR 26/05
Bundesgerichtshof vom 10.10.2006
- Inhalt
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- die Revision zu Recht nicht in Frage. Die Beklagte ist daher verpflichtet, ihren Wettbewerbern
- laden und dieses Formular ausfüllen, unterzeichnen und versenden zu müssen. Erst recht ist unerheblich
- Verbindungsnetzes. Wie das Bundeskartellamt in der mündlichen Verhandlung zu Recht ausgeführt hat
- Beklagte habe ein Recht zur außerordentlichen Kündigung, wenn in einem Zeitraum von 30 Tagen bei mehr
- . Dr. Meier-Beck für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 1. Kartellsenats des
LG Limburg - 4 O 333/08
Landgericht Limburg vom 20.02.2009
- Inhalt
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- 24 Die Klage hat im Wesentlichen Erfolg. 25 Die Beklagte zu 3. hat sich zu Recht dem Grunde nach
- betrachten. Mit einer wesentlichen Besserung des Befundes ist nicht zu rechnen ist. Dr. … hat im Rahmen der
- 26.1.2007, sondern nur 169,90 Euro. Die Beklagtenseite wendet zu Recht ein, dass in dem Fahrtkostenbetrag
- entsprach es billigem Ermessen, die Beklagtenseite mit den Kosten zu belasten. Es ist in der
- ) gewesen und sei auf die rechte Seite umgefallen. … sei in er Mitte auf das Motorrad drauf. Der Zeuge
Waren Sie um 7:30 Uhr beim ersten Kunden? Morgenstund hat Gold im Mund!
Rechtsanwalt Wolf J. Reuter vom 13.09.2012
- Inhalt
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- gewerkschaftsfaul. Bei hoher Mitarbeiterzufriedenheit gelingt es der IG Metall seit Jahren nicht so recht, den
- großen Aufstand bei Würth zu proben – da ist jeder PR-Gag recht. Nur der Anlass, den verstehe hier
- , trennen müssten“. Einen Ratschlag gibt der Chef auch: Die Angestellten in der Zentrale seien mit
- nur Gold im Mund hat (sie erinnert an den schwedischen Geschäftsführer in Sachsen-Anhalt, der die
- Reinhold Würth wird im Südwesten gerne als „Schraubenkönig“ tituliert: Ohne die Würth-Gruppe würde
Art 12 BGBEG
Schutz des anderen Vertragsteils
- Inhalt
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- eine natürliche Person, die nach den Sachvorschriften des Rechts dieses Staates rechts-, gesch
- äfts- und handlungsfähig wäre, nur dann auf ihre aus den Sachvorschriften des Rechts
- eines anderen Staates abgeleitete Rechts-, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit berufen
- , wenn der andere Vertragsteil bei Vertragsabschluß diese Rechts-, Geschäfts- und Handlungsunf
- Wird ein Vertrag zwischen Personen geschlossen, die sich in demselben Staat befinden, so kann sich
Art 12 BGBEG
Schutz des anderen Vertragsteils
- Inhalt
-
- eine natürliche Person, die nach den Sachvorschriften des Rechts dieses Staates rechts-, gesch
- äfts- und handlungsfähig wäre, nur dann auf ihre aus den Sachvorschriften des Rechts
- eines anderen Staates abgeleitete Rechts-, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit berufen
- , wenn der andere Vertragsteil bei Vertragsabschluß diese Rechts-, Geschäfts- und Handlungsunf
- Wird ein Vertrag zwischen Personen geschlossen, die sich in demselben Staat befinden, so kann sich
LAG Rheinland-Pfalz - 5 Sa 358/04
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 28.09.2004
- Inhalt
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- ordentliche Kündigung erklärt wurde - keine Rechte her. Festzuhalten ist freilich, dass die Beklagte im
- des Vertrauens in die Person des Klägers reicht unter den gegebenen Umständen nicht aus. b) Im
- . Mit dem Feststellungsantrag ist die Klage zulässig und begründet. Im Zeitpunkt des Zugangs der hier
- 04.09.2003 (hilfsweise auch) erklärte ordentliche Kündigung (zum 31.03.2004) ist gem. § 85 SGB IX in
- Kündigung zu hören ist. Es ist anerkanntes Recht, dass eine einmal erfolgte Betriebsratsanhörung gem
SozG Berlin - S 9 RA 2189/02
Sozialgericht Berlin vom 27.09.2005
- Inhalt
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- angefochtenen Bescheides keine Anhörung, die nach § 24 SGB X vorgeschrieben ist, wenn in Rechte eines
- . Im ersten Schritt sei eine Berechnung nach dem Recht des Sozialgesetzbuch VI (SGB VI
- zurückgelegt sind, nicht in das Ausland gezahlt werden. Nach deutschem Recht ergibt sich durch den
- nicht nach über- oder zwischenstaatlichem Recht etwas anderes bestimmt ist. 46 Es ist nicht nach über
- - oder zwischenstaatlichem Recht etwas anderes bestimmt im Sinne des Absatzes 3 des § 110 SGB VI, da
OLG Stuttgart - 9 U 140/10
Oberlandesgericht Stuttgart vom 13.07.2011
- Inhalt
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- Begründung versehene Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht und mit
- Anspruch begründenden Umständen ist. Das Landgericht hat zu Recht auf den im Juni 2005 übersandten
- Falschberatung im Zusammenhang mit der Zeichnung eines Anteils an dem geschlossenen Fonds DG
- angeordnet. II. 15Die gem. § 511 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und mit einer
- der Entscheidung rechtfertigen. 1. 16Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass auf Grund der