Urteil des OLG Stuttgart vom 13.07.2011

OLG Stuttgart: beratungsvertrag, anlageberater, vermittlungsvertrag, rückvergütung, immobilienfonds, rechenschaftsbericht, gespräch, anleger, emissionsprospekt, verjährungsfrist

OLG Stuttgart Urteil vom 13.7.2011, 9 U 140/10
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg
vom 30.07.2010, Az. 2 O 494/09 wird
zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei
denn, die Beklagte leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu
vollstreckenden Betrages.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwertbeschluss: 33.963,53 EUR
Gründe
I.
1 Der Kläger verlangt von der beklagten Bank Schadensersatz wegen Falschberatung im
Zusammenhang mit der Zeichnung eines Anteils an dem geschlossenen Fonds DG
Immobilien-Anlagegesellschaft Nr. 34 „B., D., F.“ S. & Dr. N. KG im Jahr 1994.
2 Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1
ZPO Bezug genommen.
3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Aufgrund des widersprüchlichen Vortrags des
Klägers sowie der nicht eindeutigen Angaben seiner als Zeugin vernommenen Ehefrau
sei nicht feststellbar, dass zwischen den Parteien ein Beratungsvertrag zustande
gekommen sei. Unstreitig habe kein Gespräch zwischen dem Kläger und dem seinerzeit
als Anlageberater tätigen Vorstandsmitglied der Beklagten stattgefunden. Ausreichende
Anhaltspunkte, dass das Gespräch der Ehefrau des Klägers, die seinerzeit Mitarbeiterin
der Beklagten gewesen sei, mit ihrem Vorgesetzten ein Beratungsgespräch zu Gunsten
des Klägers gewesen sei, seien nicht feststellbar. Es sei daher nur von einem
Vermittlungsvertrag auszugehen. Eine Pflichtverletzung sei, selbst bei Annahme eines
Beratungsvertrages, nicht festzustellen. Die Aussage der Zeugin sei nicht geeignet
gewesen, die Darstellung der Beklagten über die Aufklärung über das Totalverlustrisiko zu
entkräften. Im Übrigen seien darauf gestützte Ansprüche verjährt. Der Kläger habe
spätestens durch den Fonds-Geschäftsbericht 2003 (erstellt im Jahr 2005) Kenntnis von
dem Totalverlustrisiko gehabt bzw. grob fahrlässige Unkenntnis. Die Beklagte sei nicht
verpflichtet gewesen, auf eine kritische Berichterstattung im Brancheninformationsdienst
"kapital-markt intern" hinzuweisen. Eine nicht anlegergerechte Beratung - bei Annahme
eines Beratungsvertrages - lasse sich nicht feststellen. Die Darstellung der Beklagten, der
Kläger habe gezielt nach einem Steuersparmodell gesucht, sei auch durch die Aussage
der Zeugin nicht widerlegt worden. Im Übrigen sei die Ungeeignetheit der Anlage zur
Altersvorsorge ebenfalls aus dem im Jahr 2005 übersandten Rechenschaftsbericht 2003
erkennbar gewesen, so dass Schadensersatzansprüche, die sich auf diesen Fehler
stützen, verjährt seien. Der Kläger habe auch nicht widerlegen können, dass die
Rückvergütung, die die Beklagte für die Vermittlung des Fonds erhalten hätte, ihm und
insbesondere seiner Frau bekannt gewesen seien.
4 Gegen das ihm am 02.08.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26.08.2010 Berufung
eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Frist am 21.10.2010 mit einer Begründung
versehen.
5 Die Berufung wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Das Landgericht
habe nicht hinreichend den Beklagtenvortrag gewürdigt, dass diese den
Emissionsprospekt geprüft habe. Das Landgericht habe verkannt, dass die Beklagte für
den Abschluss eines Anlagevermittlungsvertrages (anstatt eines Beratungsvertrages)
darlegungs- und beweispflichtig sei. Die von der Beklagten behauptete Schulung der
Ehefrau über den geschlossenen Immobilienfonds spreche zusätzlich für das
Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrages. Das Landgericht habe übersehen,
dass der Beratungsvertrag über die Ehefrau des Klägers zustande gekommen sei.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts seien die Ansprüche nicht verjährt. Die
maßgebliche Kenntnis habe der Kläger nach den Feststellungen des Landgerichts erst
aus dem im April 2006 übermittelten Bericht von 2004 erlangt.
6 Der Kläger beantragt,
7
unter Abänderung des am 30.07.2010 verkündeten Urteils des Landgerichts Ravensburg,
Az. 2 O 494/09, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger
8
1. - Zug um Zug gegen Rückübertragung seiner Anteile an dem geschlossenen
Immobilienfonds: DG Immobilien-Anlagegesellschaft Nr. 34 „B., D., F.“ S. & Dr. N. KG zu
Stammnummer: 34.031780 mit einer Nominal-Beteiligung i.H.v. DM 30.000,00 -
9
EUR 20.792,54 nebst EUR 1236,18 nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5%-Punkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
10 2. festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger alle materiellen Schäden, soweit diese auf
dessen Beteiligung an der „DG Immobilien-Anlagegesellschaft Nr. 34 „B., D., F.“ S. & Dr.
N. KG KG“ zurückzuführen sind, zu ersetzen hat.
11 Die Beklagte beantragt,
12 Die Berufung zurückzuweisen.
13 Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres
erstinstanzlichen Vorbringens. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die
gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
14 Das Gericht hat mit Zustimmung der Parteien vom 31.05.2011 und 01.06.2011 das
schriftliche Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet.
II.
15 Die gem. § 511 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und mit einer Begründung
versehene Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht und mit
zutreffenden Gründen die Klage abgewiesen. Die Berufung zeigt keine Anhaltspunkte auf,
die eine Abänderung der Entscheidung rechtfertigen.
1.
16 Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass auf Grund der außergewöhnlichen
Umstände des vorliegenden Falles ein Beratungsvertrag zwischen den Parteien nicht
zustande gekommen ist, so dass die Beklagte auch nicht anlegergerecht beraten oder
über erhaltene Rückvergütungen hätte aufklären müssen.
17 Für das Vorliegen eines Beratungsvertrages und darauf gestützter Pflichtverletzungen ist
der Kläger darlegungs- und beweisbelastet. Die Auffassung des Klägers, die Beklagte
trage die Beweislast für die Behauptung, es sei "nur" einen Vermittlungsvertrag und nicht
ein Beratungsvertrag abgeschlossen worden, teilt der Senat nicht. Nach allgemeinen
Grundsätzen muss der Kläger sämtliche anspruchsbegründenden Umstände darlegen und
beweisen, sofern ihn nicht gesetzliche Beweislastregeln oder Regeln des
Anscheinsbeweises entlasten. Daher muss er auch beweisen, dass der Beklagten die aus
einem Beratungsvertrag resultierenden gesteigerten Pflichten oblagen. Gelingt ihm - wie
hier - der Beweis zur Überzeugung des Gerichts nicht, kann ihm kein Schadensersatz
zugesprochen werden. Die Feststellungen des Landgerichts und die Anwendung der
Beweislastregeln sind daher nicht zu beanstanden.
18 Tritt ein Anleger an eine Bank heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu
werden, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages
stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen (BGH, Urt. v.
06.07.1993, XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126). Hier besteht allerdings die besondere
Konstellation, dass der Kläger sich nicht unmittelbar an die Beklagte gewandt hat. Seinen
anders lautenden Vortrag in der Klageschrift hat er nicht aufrecht erhalten. Die
Informationen über das Anlageobjekt hat die Ehefrau des Klägers, die zugleich
Mitarbeiterin der Beklagten war, eingeholt. Nach der nicht widerlegten Einlassung der
Beklagten war die Ehefrau des Klägers auch zuständig dafür, Kunden auf Anlageobjekte
anzusprechen und sie an den internen Anlageberater weiter zu verweisen.
19 Es ist daher anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob für den Anlageberater der
Beklagten erkennbar war, dass der Kläger vertreten durch seine Ehefrau einen
verbindlichen Beratungsbedarf angemeldet hat, oder ob lediglich ein interner
Informationsaustausch zwischen den Mitarbeitern der Beklagten stattgefunden hat. Es
kommt also darauf an, ob der Anlageberater einer Kollegin lediglich unverbindliche
Informationen hat zukommen lassen in der Erwartung, dass sie diese selbst einschätzen
kann und keine (anlegergerechte) Empfehlung benötigt, oder ob er sich bereits in der
Rolle eines Beraters des Klägers wahrnehmen musste.
20 Für einen Beratungsvertrag könnte zwar die unverbindliche Prognoseberechnung vom
15.08.1994 sprechen. Allerdings lässt sich diese Prognoseberechnung automatisiert
erstellen anhand von einzugebenden Daten. Weiter spricht dafür, dass nach dem Vortrag
der Beklagten der Berater der Ehefrau den Immobilienfonds anhand des Prospekts genau
erläutert haben will. Andererseits wurde der Vortrag der Beklagten, der Kläger (bzw. seine
Ehefrau) seien von sich aus mit der Bitte um Informationen zu dem konkreten Fonds an
den Berater herangetreten, nicht durch die Aussage der Zeugin widerlegt.
21 Die Situation, bei der innerhalb einer Bank ein Mitarbeiter einen anderen um Informationen
oder "Beratung im weiteren Sinne" über Anlagemöglichkeiten bittet, ist für eine Bank bzw.
den angesprochenen Kollegen schwer einzuordnen. Nicht jede kollegiale Information,
auch mit konkretem Fallbezug, muss zwangsläufig bereits zum Abschluss eines
verbindlichen Beratungsvertrages mit entsprechender Schadensersatzverpflichtung
führen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass aus der Sicht des Beraters auch bereits bei der
Ehefrau der Klägerin Kenntnisse vorhanden waren. Jedenfalls konnte die Zeugin nicht die
Behauptung der Beklagten widerlegen, dass sie bezüglich dieses Fonds auch geschult
worden sei. Aus Sicht des Beraters könnte auch der Eindruck entstanden sein, dass die
Ehefrau die Beratung ihres Mannes selbst privat übernimmt und sich die erforderlichen
Informationen intern beschafft. Insofern wäre der Anlageberater lediglich ein Helfer, ohne
dass man von einem verbindlichen Vertragsschluss zwischen dem Kläger und der
Beklagten, vertreten durch den angesprochenen Kollegen, ausgehen müsste. Gerade die
interne, kollegiale Beziehung zwischen den Personen, die Informationen austauschen,
macht es daher erforderlich, dass noch deutlichere Anzeichen für den Abschluss eines
förmlichen Beratungsvertrages zwischen der Beklagten und einer an den Gesprächen
nicht beteiligten Person dargelegt und festgestellt werden können. Daran mangelt es.
Insofern kann allenfalls von einem Anlagevermittlungsvertrag ausgegangen werden.
22 Unerheblich für die Abgrenzung zwischen einem Beratungs- und einem
Vermittlungsvertrag ist der Umstand, dass die Beklagte den Emissionsprospekt geprüft
und in ihrem Anlageprogramm hatte. Denn eine Plausibilitätsprüfung schuldet auch der
Anlagevermittler (BGH, Urt. v. 12.02.2004, III ZR 355/02, Rn. 21).
2.
23 Das Landgericht hat weiter zu Recht erkannt, dass selbst bei der Annahme eines
Beratungsvertrages die Beklagte ihre Pflicht zur anlegergerechten Beratung und zur
Aufklärung über die Rückvergütungen nicht verletzt hat.
a.
24 Bezüglich der anlegergerechten Beratung sind die Feststellungen des Landgerichts nicht
zu beanstanden, wonach der Kläger eine Pflichtverletzung nicht nachgewiesen habe,
auch nicht nach Vernehmung der Ehefrau als Zeugin. Der Vortrag der Beklagten, der
Kläger habe eine Kapitalanlage zur Steuerersparnis gesucht, wurde nicht widerlegt. Im
Übrigen war der Klägervortrag widersprüchlich. Der Kläger hat zunächst vorgetragen, er
habe das Kapital aus einer Erbschaft anlegen wollen. Er hat der Beklagten sogar noch vor
seiner Anhörung unwahren Tatsachenvortrag vorgeworfen, weil diese behauptet hatte, der
Kläger habe die Anlage fremdfinanziert. Bei seiner Anhörung räumte er jedoch ein, den
Darlehensvertrag unterschrieben zu haben und ließ sich nun dahingehend ein, er sei
davon ausgegangen, dass die Erträge die Zinslasten vollständig decken würden. Es ist
aber zunächst die Aufgabe des Klägers, die Umstände einer nicht anlegergerechten
Beratung und der fehlenden Eignung des empfohlenen Produkts für die - widerspruchsfrei
darzulegenden - Ziele vorzutragen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen des
Landgerichts Bezug genommen.
b.
25 Auch bezüglich der Rückvergütung ist die Feststellung des Landgerichts nicht zu
beanstanden und für den Senat gem. § 529 Abs. 1 ZPO verbindlich, wonach der Kläger
eine Pflichtverletzung bei einem unterstellten Beratungsvertrag nicht nachgewiesen habe.
Die Beklagte hat sich - durch die Aussage der Zeugin unwiderlegt - dahingehend
eingelassen, dass die Ehefrau Kenntnis von der Rückvergütung gehabt habe, da diese ihr
- außerhalb der Gehaltsabrechnung - unmittelbar zugeflossen sei. Das wollte die Zeugin
nicht hundertprozentig ausschließen. Auch war der Zeugin grundsätzlich bekannt, dass
die Beklagte Provisionen erhielt. In einer derartigen Konstellation lässt sich nicht
feststellen, die Beklagte habe eine dem Kläger bzw. seiner Ehefrau unbekannte
Interessenkollision verschwiegen.
3.
26 Der Kläger hat - einen Anlagevermittlungsvertrag unterstellt - auch keine
Schadensersatzansprüche wegen einer Verletzung der Aufklärungspflicht bezüglich des
Anlageobjekts. Dies hat das Landgericht zutreffend sowohl hinsichtlich des
Totalverlustrisikos als auch hinsichtlich der negativen Berichterstattung im kmi-Bericht
erkannt.
a.
27 Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte zur Aufklärung über das Totalverlustrisiko
verpflichtet war und diese Pflicht erfüllt hat. Zutreffend hat das Landgericht die Verjährung
eines darauf gestützten etwaigen Schadensersatzanspruchs angenommen. Gemäß Art.
229 § 6 Abs. 1 EGBGB, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB begann die nach dem neueren
Verjährungsrecht kurze dreijährige Verjährungsfrist ab dem 01.01.2002, wobei
Voraussetzung für einen Fristbeginn die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von
den den Anspruch begründenden Umständen ist. Das Landgericht hat zu Recht auf den im
Juni 2005 übersandten Rechenschaftsbericht für das Jahr 2003 abgestellt. In diesem
stand bereits auf Seite 15 unter der Überschrift "Ausblick":
28 Wegen der dadurch verursachten Aufzehrung der Liquiditätsreserven besteht gemäß
aktueller Berechnungen die Gefahr der Zahlungsunfähigkeit und damit der Insolvenz der
Fondsgesellschaft im Laufe des dritten Quartals 2005. Dies würde für die Anleger
voraussichtlich den Totalverlust ihrer Einlagen bedeuten.
29 Soweit die Berufung auf die Information im Rechenschaftsbericht 2004 verweist, die dem
Kläger erst im April 2006, also in unverjährter Zeit, zugegangen sei, kommt es auf diesen
nicht mehr an. Aufgrund der Kenntnis von dem Totalverlust und der damit verbundenen
Kenntnis von der - behaupteten - Falschberatung der Beklagten begann die Verjährung
mit Ablauf des Jahres 2005 und endete am 31.12.2008. Die Klageeinreichung im Jahr
2009 konnte somit die Verjährung nicht mehr hemmen.
b.
30 Zu Recht hält die Berufung nicht den Vorwurf aufrecht, die Beklagte habe nicht auf die
negative Berichterstattung in dem Brancheninformationsdienst "kmi" hingewiesen. Das
Landgericht hat zutreffend auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urt. v.
07.10.2008, XI ZR 89/07) Bezug genommen, die gegen eine Aufklärungspflichtverletzung
spricht. Im Übrigen hat der kmi-Bericht lediglich auf die zu positive Darstellung der
Ertragslage hingewiesen. Der Kläger bzw. seine Ehefrau haben selbst eingeräumt, dass
sie aufgrund der Rechenschaftsberichte von der negativen Entwicklung der Ertragslage
Kenntnis hatten, so dass auch etwaige Schadensersatzansprüche bereits in dieser Zeit
hätten geprüft werden können. Die Verjährungsfrist dieser Ansprüche lief daher aufgrund
des im Jahr 2005 übersandten Rechenschaftsberichts des Jahres 2003 spätestens am
31.12.2008 ab.
3.
31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht gem. §
543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat
und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern. Die Entscheidung weicht nicht
von Entscheidungen anderer Obergerichte oder des Bundesgerichtshofs ab und beruht im
Wesentlichen auf den Umständen des Einzelfalls.