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LG Bonn - 773 Js 1043/09
Landgericht Bonn vom 28.01.2010
- Inhalt
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- /09-7/10 Vorinstanz: Amtsgericht Bonn, 51 Gs 75/10 Sachgebiet: Recht (allgemein - und (Rechts
- der Staatsanwaltschaft müsse immer mit Zeitverzögerungen bei der Übermittlung gerechnet werden. II
- gegen Ihn einen Haftbefehl (## Gs #####/####). In dem Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer
- hatte die Staatsanwaltschaft bereits am ##.##.2009 beim Ermittlungsrichter beantragt, dem in
- Staatsanwaltschaft die Ermittlungsakten mit Verfügung vom ##.##.2010 dem Ermittlungsrichter zur Entscheidung
BGH - 4 StR 368/09
Bundesgerichtshof vom 29.10.2009
- Inhalt
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- BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 368/09 vom 29. Oktober 2009 in der Strafsache
- Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das
- Angeklagten vom Vorwurf der schweren Brandstiftung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und der
- versuchten schweren Brandstiftung in zwei Fällen, einmal ebenfalls in Tateinheit mit gefährlicher
- . Oktober 2008 jeweils im Keller des Mehrfamilienhauses, in dem er wohnte, Feuer gelegt zu haben, wobei
BFH - VIII B 239/09
Bundesfinanzhof vom 26.02.2010
- Inhalt
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- /09, Zeitschrift für Steuern und Recht 2009, R535). Die Kläger haben sich mit dieser Rechtsprechung
- 2008 IX B 171/08, juris). Das gilt insbesondere für die Frage, ob --wie die Kläger meinen-- im
- . Im Streitfall enthielten die angefochtenen Bescheide in einer Anlage die folgende Erläuterung: "Bei
- nachvollziehbar begründeten Ergebnis gelangt, dass verfassungsrechtlich geschützte Rechte der Kläger
- 1Die Beschwerde ist unbegründet. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten
LG Freiburg - 4 T 216/03
Landgericht Freiburg vom 26.09.2003
- Inhalt
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- Deckung der Verfahrenskosten einen Vorschuss in Höhe von EUR 5.000,00 einzuzahlen mit der Ankündigung, die
- . 1 SGB III diene. II. 4 Das Rechtsmittel des Antragstellers ist zulässig (§§ 4 InsO, 127 ZPO
- zweifelsfrei ist, sondern ist in dem Sinne zu verstehen, dass der sich der aus den äußeren Tatsachen
- Recht abgelehnt hat, kommt es nicht darauf an, dass unter den gegebenen Umständen eine Beiordnung
- . Es reicht nämlich aus, dass Tatsachen festgestellt sind, die regelmäßig den Schluss zulassen, dass
OLG Düsseldorf - III-3 Ws 160/08
Oberlandesgericht Düsseldorf vom 27.05.2008
- Inhalt
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- für dessen Tätigkeit in dem Strafbefehlsverfahren zu Recht die Grundgebühr Nr. 4100 VV in Höhe von
- fachkundige Beratung zukommen zu lassen und dessen verfahrensmäßigen Rechte in dem
- wurde, ist der Strafbefehl rechtskräftig. 4Der Pflichtverteidiger hat die Grundgebühr Nr. 4100 VV in
- Staatskasse zu zahlen sind. Die Strafkammer hat in der Besetzung mit drei Richtern entschieden und
- die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Festsetzung beantragt. II. 5Die weitere Beschwerde ist
BGH - VIII ZR 170/09
Bundesgerichtshof vom 12.05.2010
- Inhalt
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- . Bünger für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des
- Gestattung des Wohnungszutritts gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit der vom
- umprogrammieren wolle. Mit dem Einbau solle zum einen erreicht werden, dass auch die vom Fallrohr in der
- Umprogrammierung des bereits in der Wohnung befindlichen Geräts. Diese Maßnahme liegt zudem im Interesse beider
- Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: 1Die Beklagte nutzt seit dem Jahr 2003 aufgrund
BGH - V ZR 210/01
Bundesgerichtshof vom 10.05.2001
- Inhalt
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- Richter Dr. Wenzel und die Richter Schneider, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier für Recht
- eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks in P., das er mit Vertrag vom 14. Juli 1956 an den Rat
- . Eingangsphase vorzunehmen ist, nicht für anwendbar. II. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. 1. Die
- rechtlich in mehrere Grundstücke aufgeteilt worden ist oder ob eine solche Aufteilung noch nicht
- zusteht, ist rechtlich nicht zweifelhaft und wird auch von der Revision nicht in Abrede gestellt. Die
BGH - VII ZR 115/99
Bundesgerichtshof vom 22.02.2001
- Inhalt
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- Mängelbeseitigung in Höhe von 50.000 DM. Entscheidungsgründe: Die Revision ist im Umfang der Annahme begründet. I
- Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Wendt für Recht
- wendet sich die Revision mit Erfolg. Das Berufungsgericht ist über die vom Senat entwickelten Grundsätze
- voraussichtliche Aufwendungen geht, nicht in gleichem Maße genau begründet werden. Er ist auch keine
- Dachisolierung mit fehlenden Unterspannbahnen sowie für mangelhafte Dachübergänge in Betracht kommen und
BFH - VIII B 147/07
Bundesfinanzhof vom 27.01.2004
- Inhalt
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- .). Als erheblicher Grund im Sinne der Vorschrift kommt indessen ein geplanter Urlaub nur in Betracht
- der FG-Akte) ersichtlich zu bejahen ist. Im Übrigen sieht der Kläger einen Befangenheitsgrund
- hat die Vorinstanz auch zu Recht unter Mitwirkung der vom Ablehnungsgesuch betroffenen Richter über
- greifbar gesetzwidrige Ablehnung des Befangenheitsgesuchs und damit eine Verletzung des Rechts auf den
- aller Richter eines Spruchkörpers Gründe 1Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nach
FG Düsseldorf - 9 K 4245/07
Finanzgericht Düsseldorf vom 16.04.2008
- Inhalt
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- nach den im Streitjahr maßgeblichen Grenzbetrag in Höhe von 7.680 EUR überschritten. Hiergegen erhob
- Klage abzuweisen. 10hilfsweise: im Unterliegensfalle die Revision zuzulassen. 1112Sie ist – unter
- Kläger für dessen Sohn im Jahre 2004 Kindergeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Die Einkünfte und
- Bezüge des Sohnes überschreiten nicht den im Streitjahr geltenden Grenzbetrag in Höhe von 7.680 EUR
- kann in der Weise erfolgen, wie dies im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses zwischen den Kosten
BFH - VIII B 162/09
Bundesfinanzhof vom 26.11.2009
- Inhalt
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- Verletzung seines Rechts auf Gehör. Darin kann ein Verfahrensmangel liegen. Im Streitfall ist ein solcher
- Beteiligter oder sein Prozessbevollmächtigter unerwartet erkrankt ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 520
- , 1047, m.w.N.). 4b) Ob im Einzelfall eine Terminsverlegung gerechtfertigt ist, muss das FG anhand der
- Verhandlung gestellt wird. Deshalb muss, wenn in dieser Situation der Antrag auf Terminsverlegung mit einer
- , Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 91 Rz 4 "Erkrankung"). Das gilt erst recht für Fälle wie den hier
LSG Bayern - L 4 KR 59/02
Bayerisches Landessozialgericht vom 17.10.2002
- Inhalt
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- durchgeführt werden können. Die Beklagte habe zu Recht darauf hingewiesen, dass sowohl die drei Herzzentren
- erklärt im Termin zur mündlichen Verhandlung, er habe der Beklagten hierfür DM 27.925,22 in
- (Hess, KassKomm Rdz.12 zu § 76 SGB V mwN). Im Fall der Beigeladenen ist ein Notfall bereits deshalb
- aus der undatierten Abretungserklärung kann die Klägerin keine Rechte herleiten. Unabhängig davon
- Sozialgerichts Landshut vom 23. Januar 2002 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind
BGH: zu Modernisierung und Verbesserungen der Mietsache
Rechtsanwalt Guido Kluck vom 13.01.2013
- Inhalt
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- Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 63 des Landgerichts
- Tatbestand: Die Beklagte mietete im Jahr 1989 vom Rechtsvorgänger des Klägers eine Wohnung in Berlin Mitte
- an, die damals mit einem Einzelofen und einem G. -Heizgerät ausgestattet war. Im Jahr 1991 baute
- sie im Einverständnis mit dem damaligen Vermieter auf eigene Kosten eine Gasetagenheizung ein. Mit
- Vermieter zur Verfügung gestellte Zustand mit Einzelöfen. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher
§ 47a LMG 1974
Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- Inhalt
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- Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, in das Inland verbracht
- Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtm
- äßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem
- ;r Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.(2
- Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
KG Berlin - 23 U 31/06
Kammergericht vom 27.10.2005
- Inhalt
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- dies erst recht für die Zustimmungsverweigerung. Im Übrigen ist z.B. die Mutmaßung der Klägerin
- 3 ZPO. 15 Die Berufung ist jedoch unbegründet, da das Landgericht zu Recht die Klage abgewiesen hat
- im Auftragsfall den Vertrag gemeinsam als ARGE auszuführen. 18 In Übereinstimmung mit den
- Recht verbleiben, seine Entscheidung über die Zustimmung zum Angebot in vertretbarer Weise zu
- ProjektBau GmbH ausgeschlossen worden ist. Ob dies zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist, bedarf an dieser