Urteil des BFH vom 26.11.2009
BFH: glaubhaftmachung, gefahr, koch, berg, krankheit, zivilprozessordnung, beteiligter, verfahrensmangel
BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 26.11.2009, VIII B 162/09
Pflicht des FG zur Verlegung eines anberaumten Verhandlungstermins - Ablehnung eines kurzfristig gestellten Antrags auf
Terminsverlegung bei Erkrankung des Beteiligten oder Prozessbevollmächtigten
Gründe
1 Der Senat kann offenlassen, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung von
Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht, denn
jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.
2 Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügt, das Finanzgericht (FG) habe seinen Antrag auf Verlegung der
mündlichen Verhandlung zu Unrecht abgelehnt und er sei deshalb im erstinstanzlichen Verfahren nicht
ordnungsgemäß vertreten gewesen, beruft er sich zwar auf eine Verletzung seines Rechts auf Gehör. Darin kann ein
Verfahrensmangel liegen. Im Streitfall ist ein solcher indes nicht gegeben.
3 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein FG zwar grundsätzlich verpflichtet, einen
anberaumten Verhandlungstermin zu verlegen, wenn hierfür erhebliche Gründe i.S. des § 227 Abs. 1 der
Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO vorliegen (BFH-Beschlüsse vom 23. November 2001 V B 224/00, BFH/NV 2002,
520; vom 1. Februar 2002 II B 38/01, BFH/NV 2002, 938; vom 18. März 2003 I B 122/02, BFH/NV 2003, 1584). Ein
solcher Grund kann u.a. darin liegen, dass ein Beteiligter oder sein Prozessbevollmächtigter unerwartet erkrankt ist
(BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 520, 521, m.w.N.). Jedoch ist nicht jegliche Erkrankung ein ausreichender Grund für
eine Terminsverlegung; eine solche ist vielmehr nur dann geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass die
Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann (BFH-Beschluss vom 17. April 2002 IX B 151/00, BFH/NV 2002,
1047, m.w.N.).
4 b) Ob im Einzelfall eine Terminsverlegung gerechtfertigt ist, muss das FG anhand der ihm bekannten Umstände
beurteilen. Dazu muss es in der Lage sein, sich über das Vorliegen eines Verlegungsgrundes ein eigenes Urteil zu
bilden. Die Voraussetzungen hierfür zu schaffen ist Aufgabe desjenigen, der die Verlegung beantragt (BFH-Beschluss
vom 28. August 2002 V B 71/01, BFH/NV 2003, 178, m.w.N.); das gilt jedenfalls dann, wenn der Antrag --wie hier-- erst
kurz vor der mündlichen Verhandlung gestellt wird. Deshalb muss, wenn in dieser Situation der Antrag auf
Terminsverlegung mit einer plötzlichen Erkrankung begründet wird, der Antragsteller dem Gericht regelmäßig nähere
Angaben zu Art und Schwere der Krankheit machen. Bei Vorlage eines ärztlichen Attestes muss dieses entweder die
Verhandlungsunfähigkeit bescheinigen oder eine so genaue Schilderung enthalten, dass das FG selbst beurteilen
kann, ob die Erkrankung ein Erscheinen zum Termin verhindert oder nicht (BFH-Beschluss vom 23. Oktober 2002 III B
167/01, BFH/NV 2003, 80). Fehlt es daran, so darf das FG den Verlegungsantrag regelmäßig ablehnen.
5 c) Im Streitfall ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers nicht, dass bei Anlegung dieser Maßstäbe das FG den
anberaumten Verhandlungstermin hätte verlegen müssen. Der Kläger hat zur Begründung seines per Telefax
gestellten Antrags auf "Terminsaufhebung und Fristsetzung" zwar darauf hingewiesen, er habe sich seit dem Morgen
des 18. Juni 2009 --möglicherweise grippebedingt-- zerschlagen gefühlt und sei zunächst zuhause geblieben. Am 23.
Juni 2009 sei er zwar "über den Berg gewesen", für eine Fahrt zum FG habe er sich aber nicht im Stande gefühlt. Zu
einem Amtsarzt wäre er in keinem Fall gefahren.
6 Angesichts dieser Schilderung hat das FG zutreffend von einer Verlegung der mündlichen Verhandlung abgesehen.
Der Kläger hat in keiner Weise glaubhaft gemacht, dass er krankheitsbedingt außer Stande gewesen ist, den
Verhandlungstermin wahrzunehmen. Weder hat er die von ihm geltend gemachte Erkrankung durch ein Attest eines ihn
behandelnden Arztes, geschweige denn durch ein amtsärztliches Attest belegt. Er hat auch nicht deutlich gemacht,
weshalb er nicht vorsorglich schon früher einen Antrag auf Terminsverlegung gestellt und diesen durch Beifügung
eines ärztlichen Attestes, aus dem sich seine Verhandlungsunfähigkeit ergibt, untermauert hat. Gerade bei kurzfristig
gestellten Anträgen auf Terminsverlegung sind hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der
Verhandlungsunfähigkeit zu stellen, weil anderenfalls die Gefahr bestände, dass die Entscheidung allein vom
Beteiligten abhinge, was mit dem Ziel einer möglichst zügigen Durchführung des Verfahrens nicht vereinbar wäre
(Senatsbeschluss vom 31. Juli 1997 VIII B 94/96, BFH/NV 1998, 66, m.w.N.; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 6.
Aufl., § 91 Rz 4 "Erkrankung"). Das gilt erst recht für Fälle wie den hier zu beurteilenden, in dem der Kläger geschätzt
worden ist und er die Klage bis zur mündlichen Verhandlung nicht einmal ansatzweise begründet hat. Die
Schlussfolgerung des FG, ein ausreichender Grund für eine Terminsverlegung sei nicht gegeben, ist daher im Ergebnis
nicht zu beanstanden.