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Auch für Hunde gibt es Hausarrest
martina heck vom 08.08.2013
- Inhalt
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- gegeben ist, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in
- zu schädigen. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Bellen der Hunde, die
- vereinbart worden seien. Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung daher zu Recht die in
- dann verwirklicht, wenn der Lärm gesundheitsschädigend ist, sondern dafür reicht eine lärmbedingte
- Bescheid gewandt, mit dem ihm unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgegeben worden ist, seine
Anhang EV DrechslAusbV
Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel V Sachgebiet B Abschnitt III
(BGBl. II 1990, 889, 998)
- Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
- Inhalt
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- nach bisherigem Recht durchlaufen, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprüft
- Gewerbetreibende rechtmäßig den Titel Meister des Handwerks, sind sie berechtigt, den
- Abschnitt III Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
- , werden auf Antrag oder von Amts wegen mit dem Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung in die
- Handwerksordnung als Handwerk aufgeführt ist, werden auf Antrag oder von Amts wegen mit diesem
§ 2110 BGB
Umfang des Nacherbrechts
- Inhalt
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- (1) Das Recht des Nacherben erstreckt sich im Zweifel auf einen Erbteil, der dem Vorerben infolge
- des Wegfalls eines Miterben anfällt.(2) Das Recht des Nacherben erstreckt sich im Zweifel nicht
BGH - II ZR 23/12
Bundesgerichtshof vom 13.11.2012
- Inhalt
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- liegt darin, dass durch unzutreffende oder unvollständige Informationen eines Prospekts in das Recht
- BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 23/12 vom 13. November 2012 in dem Rechtsstreit Der II
- des mit dem Prospekt geworbenen Anlegers eingegriffen wird, zutreffend informiert in eigener
- , 106, 112). Ob sich ein im Prospekt unzutreffend dargestelltes Risiko verwirklicht hat, ist für die
- einem Fonds veranlasst worden ist, regelmäßig verlangen, im Wege der Naturalrestitution so gestellt
BGH - II ZR 184/99
Bundesgerichtshof vom 14.01.2002
- Inhalt
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- BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 184/99 Verkündet am: 14. Januar 2002 Vondrasek
- , Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke für Recht erkannt: Auf die Revision des
- fordern. In diesem Zusammenhang wurden Gespräche mit dem Kläger geführt, die zum Ziel hatten, ihn als
- seien sich im Grundsatz über diese Beteiligung einig. Nur so ist es nach den rechtlich einwandfreien
- 1998 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat die Beklagte zu tragen. Von Rechts
LSG Bayern - L 14 R 613/06
Bayerisches Landessozialgericht vom 23.01.2007
- Inhalt
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- , mit denen sich die UdSSR das Recht zur (militärischen) Intervention in diesen Staaten zusichern ließ
- war, dahingestellt bleiben. Das Lager in N. , offenbar sehr klein, ist im Gegensatz zu anderen Lagern
- allem den Benes-Dekreten und dem heute noch bestehenden Recht der Tschechoslowakei (jetzt Recht in
- Staates gilt, ist erst recht für ihre kargen Ausführungen zu dem Begriff der Besetzung (und
- Tschechiens oder der jetzigen Slowakischen Republik oder im Sinne der BRD, ist nicht in § 1 ZRBG zur
BGH - 4 StR 233/01
Bundesgerichtshof vom 15.11.2001
- Inhalt
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- Oberlandesgericht Hamm zu Recht den Fahrer eines Lkw, aus dem heraus ein Pkw mit Flaschen beworfen und dadurch
- das Landgericht in dem Vorgehen des Angeklagten zu Recht die Vornahme eines "ähnlichen, ebenso
- § 142 Abs. 1 Ein “Unfall im Straßenverkehr” ist jedes Schadensereignis, in dem sich ein
- formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer Schuldspruchänderung; im
- BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 233/01 vom 15. November 2001 in der Strafsache
Wie kann man den Erbschaftsverlust in Russland vermeiden?
Rechtsanwalt Mikhail A. Kartashov vom 04.10.2021
- Inhalt
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- entsprechenden Betrag freiwillig nicht bezahlen werden. Im Gegensatz zum deutschen Recht gilt die 3 &ndash
- Personen des Erblassers.Nach russischem Recht sind eigenhändiges oder internationales
- Erbschaftsrecht“ ergeben. In dieser Urkunde listet der Notar jeder Gegenstand mit dem Wert, der zum
- Nachlass gehört ist. Ohne notarieller Nachweis über dem genauen Gegenstand kann Erbe seinen
- Recht werden die Nachlasseinkommen der russischen und ausländischen Erben von Steuer entlastet
LG Bonn - 11 O 35/03
Landgericht Bonn vom 09.03.2004
- Inhalt
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- 2001, 42, 43). 58Ein Verstoß gegen EG-Recht kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil der im
- Unterzeichners B im Handelsregister mit Francois bezeichnet ist, begründet keine Zweifel an der Identität des
- eine kursorische Rechtsprüfung auch in einem summarischen Verfahren kein Raum ist. Daher ist mit der
- mit den Grundsätzen der Verfassung nicht in Einklang zu bringen. 52Richtig ist, dass sowohl die
- vorliegende Verfahrensmangel, der vergleichbar ist mit den in §§ 121 f AktG geregelten Tatbeständen, sich
§ 100 BBauG
Entschädigung in Land
- Inhalt
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- ;digung in Land festgesetzt, sollen dingliche oder persönliche Rechte, soweit sie nicht an dem zu
- nicht ausreicht, sind die Inhaber der Rechte gesondert in Geld zu entschädigen; dies gilt für
- die in § 97 Abs. 4 bezeichneten Berechtigungen nur, soweit ihre Rechte nicht durch eine dem
- (1) Die Entschädigung ist auf Antrag des Eigentümers in geeignetem Ersatzland
- werden soll, das mit einem Eigenheim oder einer Kleinsiedlung bebaut ist. Dies gilt nicht, wenn nach
LAG Rheinland-Pfalz - 1 Ta 171/08
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 05.11.2008
- Inhalt
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- Nichtregelung eines Punkts in die Wege zu leiten, reicht in diesem Zusammenhang nicht aus, vielmehr kommt
- Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit der
- vereinbarten Beendigung. Ziffer 10) hat es nicht eigens bewertet, mit dem Hinweis, ein insoweit allein in
- Arbeitsfähigkeit im Ausscheidenszeitpunkt voraussetzt; ferner sei in Abweichung von den Regelungen des
- und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Beschwerde ist nach § 33
OLG Karlsruhe - 1 AK 40/04
Oberlandesgericht Karlsruhe vom 27.05.2004
- Inhalt
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- eingeleitet worden, um die türkischen Gesetze in Einklang mit internationalem Recht zu bringen und die
- geltendes Rechts durch die Sicherheitskräfte gekennzeichnet, so dass auch im Jahre 2003 die von den
- vorliegen, dass dem Verfolgten im ersuchenden Staat die Gefahr droht, dort gefoltert oder in anderer
- ist in die Freiheit zu entlassen, soweit nicht anderweitig gegen ihn ein Haftbefehl vorliegt. 4. Die
- Beurteilung ist die Auslieferung des Verfolgten in die Türkei gemäß dem dortigen
OLG Frankfurt - l II 11/96
Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 17.09.2003
- Inhalt
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- abgelehnt worden sei. Weiterhin ist er der Ansicht, nach Abschluss des Verfahrens in Deutschland stehe
- beantragt gerichtliche Entscheidung. II. 2Der Antrag des Betroffenen ist unzulässig. 31. Grundlage für das
- , Südliche Abteilung, ist § 66 IRG. Der sonstige Rechtshilfeverkehr in Strafsachen zwischen der
- Bundesrepublik Deutschland und den USA ist nicht vertraglich geregelt. In der Vereinbarung der
- sich der Umfang der zu leistenden Rechtshilfe jeweils nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchten
OLG Dresden - 11 U 3304/99
Oberlandesgericht Dresden vom 13.03.2017
- Inhalt
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- sich die Türscheibe der Fahrertür nicht oder nur mit großer Mühe schließen, ist das in hohem Maße
- leicht fahrlässige Beschädigung durch den Käufer hinnehmen muß, weil er im Annahmeverzug ist
- Verkündet am 13.09.2000 Die Urkundsbeamtin: Justizsekretärin IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem
- Richter am Amtsgericht für Recht erkannt: I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 4
- , dass der Beklagte dem Kläger einen Betrag von 2.454,00 DM nicht schulde, ist in der Hauptsache erledigt
BSG - B 2 U 19/07 R
Bundessozialgericht vom 13.03.2017
- Inhalt
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- . Entscheidungsgründe 9Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das LSG hat zu Recht auf die Berufung der
- angeführte Begründung zur InsO und in Übereinstimmung mit der Mehrheit im Schrifttum zu der steuerrechtlichen
- Eintrags im Handelsregister vom 4. Januar 2001 ist der Kläger aus der offenen Handelsgesellschaft
- VII, weil in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 12/2443 S 139 f) nur besondere Haftungstatbestände aus
- , die diese gegenüber dem Gesellschafter persönlich haben, in das Insolvenzverfahren mit