Urteil des BGH vom 14.01.2002

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 184/99
Verkündet am:
14. Januar 2002
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB § 254 (Da)
Zur Frage des Mitverschuldenseinwandes gegenüber einem auf Aufklärungs-
verschulden gestützten Schadenersatzanspruch, wenn der Geschädigte in be-
sonderem Maße auf das Wort des ihm freundschaftlich verbundenen Schädi-
gers vertraut hat.
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BGH, Urt. v. 14. Januar 2002 - II ZR 184/99 - OLG Hamm
LG Hagen
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette,
Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 29. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Mai 1999 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer
des Landgerichts Hagen vom 26. Februar 1998 wird zurückgewie-
sen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Beklagte war die alleinige Kommanditistin der D. GmbH & Co. KG
und zugleich Alleingesellschafterin von deren Komplementärin. Dem Kläger,
der seit Gründung der Gesellschaft ihr Mitarbeiter und zuletzt für diese als Be-
triebsleiter tätig war, waren die Beklagte und ihr Ehemann freundschaftlich ver-
bunden.
Ende 1995 war die KG in eine Krisensituation geraten, die die Hausbank
der Gesellschaft veranlaßte, Umstrukturierungsmaßnahmen und eine Erweite-
rung der Kapitalgrundlage zu fordern. In diesem Zusammenhang wurden Ge-
spräche mit dem Kläger geführt, die zum Ziel hatten, ihn als neuen Gesell-
schafter in beide Gesellschaften aufzunehmen. Während der Kläger annahm,
er werde entsprechend seiner gegenüber der Beklagten und ihrem für sie die
Verhandlungen führenden Ehemann geäußerten Erwartung "gleichberechtigt"
beteiligt werden, bestand auf seiten der Beklagten und ihres Ehemanns eine
solche Absicht nicht. Allerdings wurde dies dem Kläger gegenüber nicht offen-
bart. Dieser nahm einen Kredit von 200.000,00 DM auf, den er - im Vorgriff auf
seine vorgesehene "gleichberechtigte" Beteiligung - an die KG weiterleitete,
welche zunächst die jeweils fälligen Zins- und Tilgungszahlungen unmittelbar
an die kreditgebende Bank leistete. Als die Kommanditgesellschaft im Juni/Juli
1996 diese Zahlungen einstellte, leisteten bis August 1996 Mitglieder der Fa-
milie der Beklagten die entsprechenden Beträge.
Im November 1996 wurde über das Vermögen der Kommanditgesell-
schaft das Konkursverfahren eröffnet. Der Kläger, der entgegen den früheren
Absprachen an den Gesellschaften nicht beteiligt worden war, hat das Darle-
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hen im Juli 1996 gekündigt und von der Beklagten Rückzahlung des offenen
Saldos von 182.089,62 DM nebst Zinsen gefordert. Das Landgericht hat der
Klage entsprochen, das Berufungsgericht hat ihr nur zur Hälfte stattgegeben.
Von den hiergegen eingelegten Revisionen beider Parteien hat der Senat nur
das Rechtsmittel des Klägers zur Entscheidung angenommen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet und führt zur Wiederherstellung des erstin-
stanzlichen Urteils.
Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Beklagte
dem Kläger aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß auf
Schadenersatz haftet. Obwohl dieser die Hingabe des Darlehens von
200.000,00 DM ausdrücklich von der Bereitschaft der Beklagten abhängig ge-
macht hatte, ihn "gleichberechtigt" an der KG und deren Komplementär-GmbH
zu beteiligen, hat weder sie noch ihr Ehemann als ihr Verhandlungsvertreter
ihm offenbart, daß die Beklagte zur Einräumung einer solchen Partnerschaft
unter keinen Umständen bereit war. Sie hat im Gegenteil bei dem Kläger die
Vorstellung geweckt, sie seien sich im Grundsatz über diese Beteiligung einig.
Nur so ist es nach den rechtlich einwandfreien Feststellungen des Berufungs-
gerichts überhaupt zu erklären, daß der Kläger den erheblichen Geldbetrag,
den er sich erst auf dem Kreditwege beschaffen mußte, ohne jede Sicherheit
für die Abwendung der Krisensituation der KG zur Verfügung gestellt hat.
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Den Angriffen der Revision des Klägers hält dagegen die weitere An-
nahme des Berufungsgerichts nicht stand, den Kläger treffe ein "erhebliches",
zur Kürzung seines Schadenersatzanspruchs auf die Hälfte führendes Mitver-
schulden (§ 254 Abs. 1 BGB) an der Entstehung des Schadens, weil er das
Darlehen ohne jede Sicherheit gewährt habe, obwohl ihm die angespannte fi-
nanzielle Lage der Gesellschaften bekannt gewesen sei. Bei dieser Beurteilung
verkennt das Berufungsgericht nicht nur Bedeutung und Tragweite des § 254
BGB, es bezieht auch nicht sämtliche Umstände des Falles in seine Prüfung
ein. Der Kläger war nicht nur langjähriger Mitarbeiter der KG, sondern der Be-
klagten und ihrer Familie auch persönlich eng verbunden. Das Berufungsge-
richt setzt sich darüber hinweg, daß der Kläger dem Wort seiner Freunde, in
der Krisensituation des Unternehmens seien sie zur Absicherung seiner Rück-
zahlungsforderung außerstande, ebenso vertraut hat wie der von ihnen - wenn
nicht, wie die Revision meint, geweckten, dann zumindest - aufrecht erhaltenen
Erwartung, sie würden ihm alsbald nach der Behebung der unmittelbaren Krise
eine gleichberechtigte Beteiligung an der KG und an deren Komplementär-
GmbH einräumen. Dieses Vertrauen in das Wort von Freunden als erhebliches
Mitverschulden zu werten, honorierte nicht nur in unangemessener Weise das
Verhalten des Ehemanns der Beklagten, der deren wahre Absichten gegenüber
dem Kläger pflichtwidrig zurückgehalten hat; es verfehlte vor allem den Sinn
des wesentlich von § 242 BGB geprägten Mitverschuldenseinwandes (vgl.
BGHZ 135, 235, 240 m.w.N.; Münch.Komm. z. BGB/Oetker, 4. Aufl. § 254
Rdn. 3), wenn man darin, daß der Kläger auf das Freundeswort vertraut hat,
einen erheblichen Verstoß gegen das Gebot der eigenen Interessenwahrneh-
mung sehen wollte. Die Auffassung des Berufungsgerichts hat zur Folge, daß
das Verschulden des Gläubigers gegen sich selbst um so stärker ins Gewicht
fällt, je gefestigter die Freundschaft der Beteiligten und demgemäß das dem
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anderen Teil entgegengebrachte Vertrauen ist, das der Schädiger durch Zu-
rückhalten der gebotenen Informationen enttäuscht hat. Wenn dem Kläger, der
ohne Arg gewesen ist, überhaupt eine Verletzung der eigenen Interessenwahr-
nehmung vorgeworfen werden kann, fällt sie gegenüber dem schadenstiften-
den Verhalten der Beklagten nicht ins Gewicht.
Röhricht
Hesselberger
Goette
Kurzwelly
Münke