Urteil des BGH vom 15.11.2001

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 233/01
vom
15. November 2001
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
15. November 2001, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien
als Vorsitzende,
die Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Athing,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Solin-Stojanoviæ,
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Saarbrücken vom 16. Januar 2001 in den
Schuldsprüchen dahin geändert, daß
1. der Angeklagte des versuchten Mordes in zwei
Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlichem Ein-
griff in den Straßenverkehr, der Gefährdung des
Straßenverkehrs sowie der Sachbeschädigung in
drei Fällen schuldig ist,
2. hinsichtlich des früheren Mitangeklagten L. die
tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubten
Entfernens vom Unfallort entfällt.
II. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
III. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten Kosten und
Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "versuchten Mordes in
zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenver-
kehr, eines weiteren Falles des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr,
eines Falles der Gefährdung des Straßenverkehrs sowie jeweils zwei Fällen
der Sachbeschädigung in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort"
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zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und ge-
gen ihn Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Den Mitangeklagten
L. , der kein Rechtsmittel eingelegt hat, hat es unter Freisprechung im übri-
gen wegen "Beihilfe zum versuchten Mord in einem Fall sowie in zwei Fällen
der Sachbeschädigung in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort"
zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen
das Urteil wendet sich der Angeklagte G. mit seiner Revision, mit der er die
Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt ledig-
lich zu einer Schuldspruchänderung; im übrigen bleibt es ohne Erfolg.
1. Die Verfahrensbeschwerde, mit der der Angeklagte eine rechtsfehler-
hafte Behandlung zweier Beweisanträge rügt, dringt, wie der Generalbun-
desanwalt in seiner Antragsschrift vom 11. Juni 2001 näher ausgeführt hat,
nicht durch. Lediglich ergänzend dazu bemerkt der Senat: Die Entscheidung
über beide die Umstände des Transports des Plastikfasses zum Tatort im
Fall 3 der Urteilsgründe betreffenden Beweisanträge hing maßgeblich von der
(behaupteten) Füllmenge der in dem Faß befindlichen leeren Glasflaschen und
Getränkedosen ab. Soweit die Revision vorträgt, der Mitangeklagte L. habe
dazu ausgesagt, das Plastikfaß sei "zur Hälfte" gefüllt gewesen, war dies mit
den Beweisanträgen nicht behauptet worden; vielmehr wurde darin lediglich
pauschal auf den Transport "in der von dem Mitangeklagten L. beschriebe-
nen Weise" Bezug genommen. Im Gegensatz zum Revisionsvorbringen hat
das Landgericht - was die Revision vorzutragen unterläßt - in seinem die Be-
weisanträge zurückweisenden Beschluß auf die "nicht bekannte Füllmenge"
abgestellt (SA Bd. IV Bl. 803). Ersichtlich hat der Mitangeklagte L. genaue-
re Angaben, als daß das Faß "teilweise" gefüllt war, nicht zu machen vermocht.
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Unter diesen Umständen hat das Landgericht die Beweisanträge zu Recht we-
gen Ungeeignetheit der angebotenen Beweismittel abgelehnt.
Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus im Rahmen der Sachrüge
die Verwertung seiner polizeilichen Aussage vom 30. Mai 2000, bei der er sei-
ne Beteiligung in den Fällen des versuchten Mordes (Fälle 3 und 4 der Urteils-
gründe) zunächst eingeräumt hatte, beanstandet, fehlt es für eine zulässige
Verfahrensrüge an dem dazu erforderlichen vollständigen Sachvortrag (§ 344
Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachbeschwerde hat
ebenfalls nur geringen Erfolg. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die
Beweiswürdigung insbesondere im Hinblick auf die ihn belastende Aussage
des Mitangeklagten L. wendet, unternimmt er lediglich den Versuch, die
dem Tatrichter obliegende Würdigung der Beweise durch eine eigene Wertung
zu ersetzen. Damit kann er im Revisionsverfahren jedoch nicht gehört werden.
Dagegen hält der Schuldspruch der rechtlichen Prüfung nicht stand, so-
weit das Landgericht in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe beide Angeklag-
ten tateinheitlich zur Sachbeschädigung auch jeweils des unerlaubten Entfer-
nens vom Unfallort und - insoweit nur den Beschwerdeführer - im Fall 6 der
Urteilsgründe des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 b StGB)
für schuldig befunden hat.
a) Nach den zu den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe getroffenen Fest-
stellungen hatten beide Angeklagten beschlossen, "zum Zeitvertreib und Spaß
auszuprobieren, ob es möglich sei, Mülltonnen aus dem fahrenden Auto heraus
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zu greifen und nach einer gewissen Strecke loszulassen". Diesen Entschluß
setzten sie bei nächtlichen Fahrten um, wobei jeweils der Angeklagte seinen
Pkw führte, während der frühere Mitangeklagte vom Beifahrersitz aus die
Mülltonnen ergriff und wieder losließ. Im ersten Fall prallte eine der Mülltonnen
gegen einen abgestellten Pkw, an dem ein Reparaturschaden in Höhe von
2.700 DM entstand; im zweiten Fall wurden zwei geparkte Pkw getroffen, wobei
an einem ein Schaden von ca. 2.000 DM verursacht wurde. In Kenntnis der von
ihnen angerichteten Schäden fuhren die Angeklagten jeweils sogleich davon.
Diese Feststellungen rechtfertigen zwar die Verurteilung der beiden An-
geklagten wegen - bedingt vorsätzlich begangener - Sachbeschädigung, nicht
aber auch wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Entgegen der Auffas-
sung des Landgerichts handelt es sich bei der Beschädigung der geparkten
Pkw nicht um einen "Unfall im Straßenverkehr", wie ihn § 142 Abs. 1 StGB vor-
aussetzt. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Unfall in diesem Sinne jedes
schädigende Ereignis, das mit dem Straßenverkehr und seinen Gefahren ur-
sächlich zusammenhängt. Unter dieser Voraussetzung hat es die Rechtspre-
chung stets als unbeachtlich angesehen, daß ein daran Beteiligter das Scha-
densereignis vorsätzlich herbeigeführt hat, wenn nur einem anderen ein von
diesem ungewollter Schaden entstanden ist, weil es sich dann zumindest für
diesen anderen um ein ungewolltes, ihn plötzlich von außen her treffendes Er-
eignis handelt (BGHSt 12, 253, 256; 24, 382, 383). Doch genügt nicht jedwede
ursächliche Verknüpfung des Schadensereignisses mit einem Verkehrsge-
schehen. Nicht jeder Unfall ist schon deshalb ein “Unfall im Straßenverkehr” im
Sinne des § 142 StGB, weil er sich im öffentlichen Verkehrsraum ereignet.
Vielmehr setzt die Annahme eines “Verkehrsunfalls” nach dem Schutzzweck
der Norm des § 142 StGB einen straßenverkehrsspezifischen Gefahrenzu-
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sammenhang voraus (vgl. BayObLG VRS 71, 277, 278). Die Rechtsprechung
ist deshalb dahin zu verstehen, daß sich in dem “Verkehrsunfall” gerade die
typischen Gefahren des Straßenverkehrs verwirklicht haben müssen (OLG
Hamm NJW 1982, 2456; zust. Lackner/Kühl StGB 24. Aufl. § 142 Rdn. 8). Daß
sich in dem Schadensereignis ein verkehrstypisches Unfallrisiko realisiert hat,
kann jedenfalls dann nicht angenommen werden, wenn ein Verhalten schon
nach seinem äußeren Erscheinungsbild keine Auswirkung des allgemeinen
Verkehrsrisikos, sondern einer deliktischen Planung ist (Rüth in LK-StGB
10. Aufl. § 142 Rdn. 19 m.w.N.; krit. gegenüber der Einbeziehung von Vor-
satztaten allgemein Roxin NJW 1969, 2038 f.; Hartmann-Hilter NZV 1995, 340
f. m.w.N.). Allein der Umstand, daß der Täter, wie hier die Angeklagten, dabei
aus einem fahrenden Fahrzeug heraus handelt, vermag den notwendigen Zu-
sammenhang mit den typischen Gefahren des Straßenverkehrs nicht herzu-
stellen. Dementsprechend hat das Oberlandesgericht Hamm zu Recht den
Fahrer eines Lkw, aus dem heraus ein Pkw mit Flaschen beworfen und da-
durch beschädigt worden war, vom Vorwurf des § 142 StGB freigesprochen
(NJW 1982, 2456; zust. Hentschel Straßenverkehrsrecht 36. Aufl. § 142 StGB
Rdn. 25; Janiszewski NStZ 1982, 369, 370; Cramer/Sternberg-Lieben in
Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 142 Rdn. 18; Tröndle/Fischer StGB
50. Aufl. § 142 Rdn. 12; Rudolphi in SK-StGB 6. Aufl. 46. Lieferung § 142
Rdn. 15; a.A. Jäger in HK-StVG 2. Aufl. 6. Erg.-Lfg. § 142 StGB, Rdn. 30). Das
Interesse des Geschädigten an der Ermittlung des Schadensverursachers
rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Denn das Feststellungsinteresse besteht
unabhängig davon, wo, auf welche Weise und mit welchen Mitteln der Schaden
entstanden ist (Hartmann-Hilter NZV aaO S. 341), taugt aber für sich nicht zur
inhaltlichen Bestimmung des Begriffs des "Unfalls im Straßenverkehr".
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Hiernach hat das Landgericht die Beschädigung der abgestellten Pkw zu
Unrecht als “Verkehrsunfälle” gewertet. Denn der Schaden, den die Angeklag-
ten durch das Abwerfen der Mülltonnen an den fremden Pkw vorsätzlich ange-
richtet haben, beruht – ersichtlich – nicht auf einer besonderen Gefahr, die
dem Straßenverkehr eigen ist.
Die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Un-
fallort muß deshalb entfallen. Der Senat ändert - insoweit gemäß § 357 StPO
auch zu Gunsten des nicht revidierenden früheren Mitangeklagten L. - die
Schuldsprüche dahin, daß die Angeklagten in diesen Fällen jeweils nur der
Sachbeschädigung schuldig sind.
b) Auch die Verurteilung des Beschwerdeführers im Fall 6 der Urteils-
gründe wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 b Abs. 1
Nr. 3 StGB) hält der rechtlichen Prüfung nicht stand.
Das Landgericht hat insoweit festgestellt: Der Angeklagte war mit sei-
nem Pkw unterwegs. Mit in dem Fahrzeug befand sich ein Mädchen, das sich
mit seinem Freund zerstritten hatte. Es machte den Vorschlag, den Pkw dieses
Freundes zu beschädigen. Der Angeklagte erklärte sich sofort hierzu bereit
und fuhr zum Wohnanwesen des Freundes, vor dem dessen Pkw abgestellt
war. Dort fuhr der Angeklagte "langsam gegen die Fahrertür des Honda, die
hierdurch großflächig eingedrückt wurde".
Das Landgericht sieht den Tatbestand des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB als
erfüllt an, weil der Angeklagte "sein Fahrzeug zweckentfremdet 'als Werkzeug'
dazu benutzt hat, den parkenden Pkw ... zu beschädigen", wodurch sich
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"gleichzeitig die konkrete Gefahr für das fremde Fahrzeug verwirklicht" habe.
Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Dabei kann dahinstehen, ob das Landgericht in dem Vorgehen des An-
geklagten zu Recht die Vornahme eines "ähnlichen, ebenso gefährlichen Ein-
griffs" im Sinne von § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB gesehen hat. Zwar kommt nach
ständiger Rechtsprechung die Anwendung der Vorschrift grundsätzlich in Be-
tracht, wenn der Täter das von ihm gesteuerte Fahrzeug bewußt zweckwidrig
als "Waffe" oder "Schadenswerkzeug" mißbraucht (st. Rspr.; BGHSt 28, 87, 88;
BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 3 Eingriff, erheblicher 3). Jedoch setzt ein “ge-
fährlicher Eingriff” im Sinne dieser Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung
weiter eine grobe Einwirkung von einigem Gewicht voraus (BGHSt 26, 176,
178; 41, 231, 237; BGH, NJW 1983, 1624 f. = JZ 1983, 811 m.abl.Anm.
Cramer). Ob dies hier der Fall ist, könnte zweifelhaft sein, zumal das Urteil die
Geschwindigkeit des Pkw des Angeklagten lediglich pauschal als “langsam”
beschreibt, die Höhe des Fremdschadens nicht mitteilt und im Rahmen der
rechtlichen Würdigung die “Intensität” des “Eingriffs” selbst als “gering ... am
unteren Ende des Straftatbestandes” wertet. Darauf kommt es im Ergebnis
aber nicht an, weil die Strafvorschrift schon nach ihrer Tatbestandsstruktur und
ihrem Strafgrund nicht zur Anwendung gelangt. Denn danach genügt nicht je-
der Eingriff im Straßenverkehr. § 315 b StGB ist vielmehr nur dann erfüllt, wenn
die darin vorausgesetzte konkrete Gefahr die Folge des tatbestandsmäßigen
"Eingriffs" ist, durch den die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt
wird. Erschöpft sich dagegen der "Eingriff" in der konkreten Gefährdung bzw.
Schädigung, scheidet der Tatbestand des § 315 b StGB aus (BGH NZV 1990,
77 = BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Konkurrenzen 3
StGB>; BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 3 Eingriff 4 = NZV 1998, 36;. Hentschel
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aaO § 315b Rdn. 2). In diesen Fällen fehlt es an der Beeinträchtigung der “Si-
cherheit des Straßenverkehrs”. So verhält es sich hier.
Die Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in
diesem Fall kann danach nicht bestehen bleiben. Der Angeklagte hat sich aber
wegen Sachbeschädigung (§ 303 StGB) strafbar gemacht. Der Senat kann den
Schuldspruch von sich aus ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich
der Angeklagte hiergegen nicht wirksamer hätte verteidigen können. Soweit in
Betracht kommt, daß der Angeklagte auch den Tatbestand des § 142 StGB
verwirklicht hat, indem er nach der Beschädigung des Pkw Honda weiterfuhr,
hat der Senat diesen Vorwurf mit Zustimmung des Generalbundesanwalts ge-
mäß § 154a Abs. 2 StPO von der Verfolgung ausgenommen.
3. Die Änderung der Schuldsprüche läßt die Strafaussprüche unberührt.
Der Senat schließt aus, daß die Jugendkammer auf der Grundlage der geän-
derten Schuldsprüche die im wesentlichen von der Beteiligung an den ver-
suchten Mordtaten bestimmten Jugendstrafen niedriger bemessen hätte.
Auch der allein den Beschwerdeführer betreffende Maßregelausspruch
über die Entziehung der Fahrerlaubnis kann bestehen bleiben. Zwar ist durch
die Schuldspruchänderung in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe der Regel-
fall des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB entfallen. Es bleibt aber als Regelfall gemäß
§ 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB die Verurteilung wegen Gefährdung des Straßenver-
kehrs im Fall 5 der Urteilsgründe. Im übrigen hat das Landgericht die charak-
terliche Ungeeignetheit des Angeklagten auch daraus hergeleitet, daß er "sein
Fahrzeug ... dazu benutzt (habe), zu den Tatorten der Verbrechen des ver-
suchten Mordes zu gelangen”. Das genügt zwar für sich allein grundsätzlich
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nicht (BGH StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 8). Jedenfalls im Fall 3 der Urteils-
gründe hat der Angeklagte aber zusätzlich das Tatwerkzeug, nämlich das Pla-
stikfaß, das er anschließend von der Autobahnbrücke hinunterstieß, mit dem
Pkw an den Tatort transportiert. Dies stellt den notwendigen Zusammenhang
der Tat "bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs",
wie ihn § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB voraussetzt, dar.
Tepperwien Maatz Athing
Solin-St
ojanoviæ Ernemann
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja, nur zu 2 a)
Veröffentlichung: ja
StGB § 142 Abs. 1
Ein “U
nfall im Straßenverkehr
” ist jedes
Schadensereignis, in dem sich ein ver-
kehrstypisches Unfallrisiko realisiert hat. Das kann jedenfalls dann nicht ange-
nommen werden, wenn das Schadensereignis im Straßenverkehr schon nach
seinem äußeren Erscheinungsbild nicht die Folge des allgemeinen Verkehrsri-
sikos, sondern einer deliktischen Planung ist.
BGH, Urteil vom 15. November 2001 – 4 StR 233/01 – Landgericht Saarbrük-
ken