Urteil des OLG Frankfurt vom 17.09.2003

OLG Frankfurt: herausgabe von gegenständen, zulässigkeit der rechtshilfe, ne bis in idem, rechtshilfe in strafsachen, beweismittel, rechtshilfeersuchen, bezirk, antragsrecht, auslieferungsersuchen

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Gericht:
OLG Frankfurt 2.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 Ausl II 11/96
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 61 IRG, § 66 Abs 1 Nr 2 IRG,
§ 66 Abs 1 Nr 3 IRG
(Internationale Rechtshilfe: Antragsberechtigung bei der
Herausgabe eines Gegenstandes)
Tenor
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Das US-Bundesbezirksgerichts für den östlichen Bezirk von Michigan, Südliche
Abteilung, ermittelt gegen den Antragsteller wegen des Verdachts des Verrats von
Betriebsgeheimnissen. Mit dem ergänzenden Rechtshilfeersuchen vom 31. März
1999 wird die Herausgabe von Beweismitteln begehrt, die in dem u.a. gegen den
Antragsteller gerichteten Verfahren 22 Js 15929.9/93 der Staatsanwaltschaft
Darmstadt gewonnen worden sind. Dieses Verfahren ist gemäß § 153 a Abs.2
StPO eingestellt worden, nachdem der Antragsteller die ihm gemachten Auflagen
erfüllt hat. Der Antragsteller widerspricht der Herausgabe der Beweismittel. Er
meint, das Rechtshilfeersuchen sei rechtsmissbräuchlich, weil das
Auslieferungsersuchen der amerikanischen Behörden von der spanischen Justiz
abgelehnt worden sei. Weiterhin ist er der Ansicht, nach Abschluss des Verfahrens
in Deutschland stehe dem Verfahren in den USA der Grundsatz "ne bis in idem"
entgegen. Schließlich macht er geltend, zum einen sei er nicht verhandlungsfähig,
zum anderen handele es sich bei einem Teil der Unterlagen um tagebuchähnliche
Aufzeichnungen, die als Beweismittel ausscheiden würden. Der Antragsteller
beantragt gerichtliche Entscheidung.
II.
Der Antrag des Betroffenen ist unzulässig.
1. Grundlage für das ergänzende Rechtshilfeersuchen des US-
Bundesbezirksgerichts für den östlichen Bezirk von Michigan, Südliche Abteilung,
ist § 66 IRG. Der sonstige Rechtshilfeverkehr in Strafsachen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und den USA ist nicht vertraglich geregelt. In der
Vereinbarung der Regierungsvereinbarung über den Rechtshilfeverkehr in
Strafsachen und die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister vom 7.
November/28. Dezember 1960/3. Januar 1961 (BGBl. 1961 II S.471), die
ausdrücklich die Herausgabe von Gegenständen erwähnt, ist lediglich die
Gegenseitigkeit zugesichert worden, während sich der Umfang der zu leistenden
Rechtshilfe jeweils nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Staates richtet
(vgl. Grützner/Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 2. Aufl., II V
10 Rdn. 6). Mangels näherer Regelungen ist daher auf die Vorschriften des IRG
zurückzugreifen.
2. Der Antragsteller kann nach dem IRG keine gerichtliche Entscheidung über die
Zulässigkeit der Herausgabe von Gegenständen herbeiführen.
Das Oberlandesgericht entscheidet gemäß § 61 IRG über die Zulässigkeit der
Rechtshilfe entweder auf Vorlage durch das Vornahmegericht, wenn dieses die
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Rechtshilfe entweder auf Vorlage durch das Vornahmegericht, wenn dieses die
Voraussetzungen für die Leistung der Rechtshilfe für nicht gegeben erachtet oder
auf Antrag der Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht oder im Fall des § 66
auf Antrag desjenigen, der geltend macht, er würde durch die Herausgabe in
seinen Rechten verletzt werden. Ein individuelles Antragsrecht des Betroffenen ist
nach dieser Vorschrift nicht gegeben. Nach dem eindeutigen und ausdrücklichen
Willen des Gesetzgebers hat nur derjenige die Möglichkeit, beim Oberlandesgericht
eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Rechtshilfe zu beantragen, der bei der
Herausgabe eines Gegenstandes eine Rechtsverletzung behauptet. Gemäß § 66
Abs.1 Nr.3 IRG sind bei der Herausgabe von Gegenständen jedoch lediglich die
"Rechte Dritter" gesichert, nicht diejenigen des Betroffenen (vgl. § 66 Abs.1 Nr.2
IRG). Daraus folgt, dass der Betroffene selbst nicht antragsberechtigt ist (vgl. OLG
Hamm, NStZ 1995, 455; OLG München, E/L/W, U 104; Wilkitzki in Grützer/Pötz,
a.a.O., I A 2, § 61 IRG Rdn.8; offengelassen von OLG Düsseldorf, NStZ 2002, 108,
unter Verkennung der Senatsentscheidung vom 30. Juli 1997 – 2 Ausl. II 10/96; a.A.
Lagodny in Schomburg/Lagodny, IRG, 3. Aufl., § 61 Rdn.14). Diese Auslegung
entspricht auch der Entstehungsgeschichte der Vorschrift (vgl. die ausführliche
Darstellung bei Wilkitzki, a.a.O., Rdn.9). Da sich das Ermittlungsverfahren in den
USA gegen den Antragsteller richtet, ist er nicht Dritter, sondern Betroffener, so
dass ihm kein eigenes Antragsrecht nach § 61 IRG zusteht.
3. Der Senat verkennt nicht, dass der eingeschränkte Individualrechtsschutz
gemäß § 61 IRG in einem Spannungsverhältnis zu Art. 19 Abs.4 S.1 GG steht,
zumal Personen, die von anderen Formen der Rechtshilfe als der Herausgabe von
Gegenständen (beispielsweise Beschuldigten- oder Zeugenvernehmung) betroffen
sind, gar keine Möglichkeit haben, beim Oberlandesgericht eine Entscheidung über
die Zulässigkeit der Rechtshilfeleistung herbeizuführen. Den Anforderungen des
Art. 19 Abs.4 S.1 GG wird nach der Rechtsprechung des BVerfG (vgl. Beschlüsse
vom 16. Juli 1987 – 2 BvR 682/87 – und vom 30. September 1987 – 2 BvR 510/85
–) aber dadurch Genüge getan, dass die Betroffenen die Möglichkeit haben,
Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Rechtshilfe im Rahmen des
Rechtsschutzes gegen Vornahmehandlungen anzubringen (sog.
Integrationslösung, vgl. Lagodny, a.a.O., Vor § 59 Rdn.25).
4. Die Anerkennung einer Antragsbefugnis des Betroffenen gemäß § 61 IRG ist
auch nicht deshalb geboten, weil in dem vorliegenden Fall ausnahmsweise keine
Prüfung der spezifisch rechtshilferechtlichen Einwendungen des Antragstellers im
Vornahmeverfahren mehr möglich ist, da sich alle Beweismittel bereits im Besitz
der Ermittlungsbehörden befinden. Ob unter diesen Umständen schon die
Voraussetzungen des § 66 IRG nicht erforderlich sind (vgl. TOP B XV des Protokolls
über die Besprechung der Rechtshilfereferenten des Bundes, der Länder und des
Generalbundesanwalts über praktische Probleme der Rechtshilfe in Strafsachen
vom 9. bis 11. September 1996 in Saarbrücken), kann offen bleiben. Jedenfalls gibt
es keinen zwingenden Grund, Rechtsschutz im Rahmen des § 61 IRG zu gewähren.
Diese Vorschrift hat nach ihrem Sinn und Zweck ohnehin nicht die primäre
Funktion, selbständigen Individualrechtsschutz zu gewähren, sondern dient in
erster Linie der Vereinheitlichung der Rechtsprechung vor dem Hintergrund
"außenpolitischer Rückendeckung" (vgl. Lagodny, a.a.O., Vor § 59 Rdn.17). Ob und
inwieweit nach alledem eine Antragsbefugnis des Betroffenen nach Art. 23 ff.
EGGVG in Betracht kommt, bedarf keiner Entscheidung, da der Senat hierfür nicht
zuständig wäre.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.